{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_102-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-11-14","aktenzeichen":"V ZR 102/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit BGHR: ja Verkündet am: 14. November 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nds. NachbarrechtsG § 54 Abs. 2; BGB § 910 Abs. 2; BGB § 906 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 analog; BGB § 1004 Abs. 1 a) Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muß sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden. b) § 910 Abs. 2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB. c) Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu den \"ähnlichen Einwirkungen\" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. d) Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls dann verantwortlich und damit \"Störer\" im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzab- stand unterhält. e) Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlußfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nV ZR 102/03\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nin dem Rechtsstreit\n\nBGHR:\n\nja\n\nVerkündet am:\n14. November 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNds. NachbarrechtsG § 54 Abs. 2; BGB § 910 Abs. 2; BGB § 906 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nSatz 2 analog; BGB § 1004 Abs. 1\n\na) Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen\nGrenzabstand nicht einhalten, muß sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der\nAusschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere\nHöhe zurückschneiden.\n\nb) § 910 Abs. 2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den\n\nNachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB.\n\nc) Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu\n\nden \"ähnlichen Einwirkungen\" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.\n\nd) Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen\nImmissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls\ndann verantwortlich und damit \"Störer\" im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sie\nunter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzab-\nstand unterhält.\n\ne) Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich\nvorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Zurückschneiden wegen des\nAblaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlußfrist nicht mehr\nverlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von\nNadeln und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906\nAbs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen.\n\nBGH, Urt. v. 14. November 2003 - V ZR 102/03 - LG Stade\n\n AG Cuxhaven\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Stade vom 18. März 2003 unter Zurückweisung\n\ndes Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als die auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung ei-\n\nnes jährlichen Ausgleichsbetrags von 204,52 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:5)(cid:2)(cid:10)(cid:6)(cid:11)(cid:12)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:2)(cid:19)(cid:2)(cid:10)\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:5)(cid:21)(cid:20)(cid:4)(cid:10)(cid:22)(cid:13)(cid:8)(cid:23)(cid:24)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:10)(cid:25)(cid:5)(cid:21)(cid:1)(cid:26)(cid:19)(cid:2)(cid:5)(cid:21)(cid:15)(cid:27)(cid:7)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30) (cid:13)!(cid:5)\"(cid:13)!(cid:5)(cid:21)(cid:1)$#%(cid:1) (cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)&(cid:2)(cid:19)(cid:2)(cid:5)(cid:6)’(cid:14)(cid:0)(cid:2)(cid:15))((cid:4)(cid:28)(cid:31)*+(cid:19),(cid:5)(cid:25)-.(cid:7)(cid:29)(cid:5)(cid:2)(cid:10)(cid:25)(cid:5)(cid:21)(cid:1)\n\nvon 1.227,10 \n\nworden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Be-\n\nklagten stehen nahe der Grundstücksgrenze zwei Kiefern, die bei Klageerhe-\n\nbung ca. 14 m hoch waren. Von einem der Bäume ragten Zweige in einer Höhe\n\nvon ca. 9 m ungefähr 2,3 m, von dem anderen Baum ragen Zweige in einer\n\nHöhe von ca. 5 m ungefähr 0,4 m auf das Grundstück des Klägers herüber;\n\nauch fallen Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück.\n\nDer Kläger behauptet, daß er wegen der abfallenden Nadeln und Zapfen\n\ndas Dach, die Dachrinnen und Dacheinläufe seines Wohnhauses sowie seinen\n\nGarten mehrfach im Jahr säubern müsse; auch habe er wegen des starken\n\nNadelfalls einen Gartenteich verschließen müssen.\n\nDer Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zum Zurückschneiden der\n\nKiefern auf die Höhe, die sie fünf Jahre vor der Klageerhebung hatten, und\n\nzum künftigen jährlichen Zurückschneiden auf diese Höhe sowie zur Beseiti-\n\ngung der auf sein Grundstück herüberragenden Zweige beantragt; weiter hat er\n\nvon den Beklagten die Zahlung eines jährlichen Ausgleichsbetrags von\n\n(,(cid:15)0(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:21)(cid:1)1’(cid:14)(cid:0)(cid:4)(cid:10)(cid:25)&(cid:14)(cid:13)2’(cid:2)34(cid:7)\n\n(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:14)(cid:5)(cid:21)(cid:1)657(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)8(cid:7)(cid:29)(cid:19)(cid:21)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:14)(cid:19)(cid:2)(cid:10)(cid:25)(cid:17)(cid:21)(cid:0)\n\n-9(cid:17)(cid:21)(cid:1)(cid:4)(cid:3);: (cid:5)(cid:21)(cid:15)(cid:27)3(cid:29)(cid:17)(cid:21)(cid:1)(cid:4)(cid:19)(cid:14)(cid:13))<9=(cid:24)(cid:17)(cid:2)(cid:10)>#@?9(cid:13)!(cid:10)(cid:25)(cid:19)(cid:2)(cid:5)A(cid:15)B(cid:7)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30) (cid:13)\n\n204,52 \n\nhat die Verpflichtung der Beklagten, die Kiefern durch jährliches Zurückschnei-\n\nden auf einer Höhe von 14 m zu halten, festgestellt; weiter hat es die Beklagten\n\nzur Beseitigung der von einem der Bäume in ca. 9 m Höhe auf das Grundstück\n\ndes Klägers herüberragenden Zweige verurteilt. Im übrigen hat es die Klage\n\nabgewiesen.\n\nNach dem Erlaß dieses Urteils haben die Beklagten die Bäume auf eine\n\nHöhe von 10 m bzw. 11 m gekürzt und die in ca. 9 m Höhe auf das Grundstück\n\ndes Klägers herüberragenden Zweige entfernt.\n\nDie Berufung des Klägers, mit der er seine in erster Instanz abgewiese-\n\nnen Klageanträge weiterverfolgt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten\n\n/\n/\n\nbeantragt hat, die Kiefern durch jährliches Zurückschneiden auf einer Höhe von\n\n11 m bzw. 12 m zu halten, ist erfolglos geblieben. Die Anschlußberufung der\n\nBeklagten hat insoweit Erfolg gehabt, als das Landgericht ihre Verpflichtung\n\nzum jährlichen Zurückschneiden der Kiefern aufgehoben und lediglich ihre\n\nVerurteilung zur Beseitigung der in ca. 9 m Höhe auf das Grundstück des Klä-\n\ngers herüberragenden Zweige aufrecht erhalten hat.\n\nMit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagten beantragen, will der Kläger die Feststellung erreichen,\n\ndaß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Verurteilung der\n\nBeklagten zum Zurückschneiden der Kiefern in der Zeit vom 1. Oktober 2002\n\nbis 15. März 2003 beantragt worden ist; im übrigen verfolgt er seine in der Be-\n\nrufungsinstanz gestellten Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Anspruch des Klägers\n\nauf Zurückschneiden der Kiefern nach § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen\n\nNachbarrechtsgesetzes (Nds.NRG) wegen Fristablaufs ausgeschlossen. Die\n\nVorschrift bezwecke, daß der weitere Wuchs von Bäumen später als fünf Jahre\n\nnach Erreichen der gesetzlich zulässigen Höhe von dem Nachbarn nicht mehr\n\nverhindert werden könne. Auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhält-\n\nnis ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf Zurückschneiden der Kiefern\n\noder auf die künftige Einhaltung einer bestimmten Wuchshöhe. Ein Anspruch\n\nauf Beseitigung der in ca. 5 m Höhe herüberragenden Zweige habe der Kläger\n\nebenfalls nicht, weil der Überhang so geringfügig sei, daß hiervon keine be-\n\nmerkenswerte Beeinträchtigung ausgehe.\n\nEin Ausgleichsbetrag wegen erhöhten Reinigungsaufwands stehe dem\n\nKläger nicht zu. Es fehle an einer wesentlichen und unzumutbaren Beeinträch-\n\ntigung seines Grundstücks im Sinne von § 906 BGB. Nach dem Ablauf der in\n\n§ 54 Abs. 2 Nds.NRG genannten Frist stünden die Bäume rechtmäßig auf dem\n\nGrundstück der Beklagten; deshalb seien die Auswirkungen der Anpflanzungen\n\nnicht rechtswidrig. Die natürlichen Emissionen der Bäume seien von dem\n\nNachbarn hinzunehmen. Im übrigen stelle die Einwirkung durch Nadelfall keine\n\nüber das ortsübliche zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung des\n\nGrundstücks des Klägers dar. Der Nadel- und Zapfenfall sei angesichts der\n\nüberragenden Nützlichkeit von Bäumen für die Gesellschaft entschädigungslos\n\nhinzunehmen.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.\n\nII.\n\n1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers\n\nauf das Kürzen der Kiefern.\n\na) Ein auf landesrechtliche Grundlage gestützter Anspruch ist nach § 54\n\nAbs. 2 Nds.NRG, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlan-\n\ndesgerichts hinaus erstreckt und deshalb der Nachprüfung durch das Revisi-\n\nonsgericht unterliegt (§ 545 Abs. 1 ZPO), wegen Fristablaufs ausgeschlossen.\n\naa) Ursprünglich stand dem Kläger der Anspruch zu. Die beiden Kiefern\n\nauf dem Grundstück der Beklagten sind unstreitig über die nach § 50 Abs. 1\n\nNds.NRG in Abhängigkeit von ihrem Abstand zu der Grundstücksgrenze zuläs-\n\nsige Höhe hinausgewachsen. Sie hätten daher auf Verlangen des Klägers auf\n\ndie zulässige Höhe zurückgeschnitten werden müssen, wenn die Beklagten sie\n\nnicht beseitigen wollten (§ 53 Abs. 2 Nds.NRG). Der Anspruch ist jedoch aus-\n\ngeschlossen, weil der Kläger nicht spätestens im fünften auf das Hinauswach-\n\nsen folgenden Kalenderjahr Klage auf Zurückschneiden erhoben hat (§ 54\n\nAbs. 2 Nds.NRG). Diese Ausschlußfrist (vgl. LG Lüneburg, Nds.Rpfl. 2000,\n\n168, 169; Lehmann, Kommentar zum Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz,\n\n3. Aufl., § 54 Rdn. 9; Pardey, Nds.NRG, 2. Aufl., § 54 Anm. 1) war hier bei Kla-\n\ngeerhebung abgelaufen.\n\nbb) Für eine Auslegung der Vorschrift dahin, daß nach Fristablauf zwar\n\nkein Zurückschneiden auf die gesetzlich zulässige Höhe, wohl aber verlangt\n\nwerden kann, daß der Eigentümer die Bäume künftig durch regelmäßiges Zu-\n\nrückschneiden auf der Höhe hält, die sie im Zeitpunkt der Klageerhebung hat-\n\nten (vgl. AG Winsen/Luhe, Nds.Rpfl. 1999, 317; Hoof/Keil, Das Nachbarrecht in\n\nNiedersachsen, 7. Aufl., § 54 Anm. 3), oder daß die Bäume auf die Höhe zu-\n\nrückgeschnitten werden, die sie fünf Jahre vor Klageerhebung hatten (vgl. OLG\n\nCelle, AgrarR 1993, 154 f.; AG Göttingen, Nds.RPfl. 1999, 292; für das\n\nNachbG NRW: Rammert, Nachbarrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., S. 31\n\nFn. 75), ist kein Raum. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig; er läßt kei-\n\nne Interpretation zu. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten es, dem\n\nNachbarn nach Fristablauf jeden Anspruch auf Zurückschneiden der Bäume zu\n\nversagen. Denn mit der Ausschlußfrist soll innerhalb eines Zeitraums, der die\n\nInteressen des Nachbarn und des Eigentümers der Bäume gleichermaßen be-\n\nrücksichtigt, grundsätzlich eine abschließende Klärung der nachbarlichen Ver-\n\nhältnisse in Bezug auf das Höhenwachstum herbeigeführt werden (vgl. LG Lü-\n\nneburg, aaO).\n\nDie Frist gibt dem Nachbarn genügend Zeit zu überlegen, ob er seinen\n\nAnspruch (§ 53 Abs. 2 Nds.NRG) durchsetzen will. Es ist ihm ohne weiteres\n\nmöglich, innerhalb von fünf Jahren nach dem Hinauswachsen von Bäumen\n\nüber die gesetzlich zulässige Höhe hinaus den jährlichen Zuwachs und die\n\ndaraus gegebenenfalls folgenden Beeinträchtigungen seines Grundstücks wie\n\nz.B. den Entzug von Licht, die Bildung von Windzirkulationen und das Abwer-\n\nfen von Blättern, Nadeln oder Früchten zu beobachten. Auch läßt sich - notfalls\n\nmit Hilfe fachmännischer Beratung - ermitteln, wie lange das Wachstum der\n\nBäume andauern wird, so daß auch der Umfang späterer Beeinträchtigungen\n\neingeschätzt werden kann. Der Nachbar kann somit innerhalb der Frist ent-\n\nscheiden, ob er das Zurückschneiden der Bäume verlangen will.\n\nb) Das alles besagt allerdings noch nicht, daß der Eigentümer Bäume\n\nauf seinem Grundstück, deren Zurückschneiden der Nachbar nach landes-\n\nrechtlichen Vorschriften wegen Fristablaufs nicht mehr verlangen kann, bis zum\n\nnatürlichen Ende ihres Wachstums in eine beliebige Höhe wachsen lassen\n\ndarf. Vielmehr kommt unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemein-\n\nschaftsverhältnisses in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine\n\nVerpflichtung des Eigentümers in Betracht, die Bäume auf Verlangen des\n\nNachbarn auch nach dem Fristablauf zurückzuschneiden. Davon geht das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend aus. Es verneint jedoch zu Recht eine solche Ver-\n\npflichtung der Beklagten.\n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (siehe nur Urteil vom\n\n31. Januar 2003, V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 mit umfangreichen Nachwei-\n\nsen) haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere\n\ndurch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbar-\n\nrechtsgesetze der Länder eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren.\n\nDaneben kommt eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme\n\naus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur\n\ndann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender\n\nbilliger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint.\n\nIst das der Fall, kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender\n\nRechte ganz oder teilweise unzulässig werden (Senat, Urteil vom 11. Juli 2003,\n\nV ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314 m.w.N.).\n\nbb) Die behaupteten Folgen des Höhenwachstums der Kiefern rechtfer-\n\ntigen keine Abweichung von der nachbarrechtlichen Sonderregelung des § 54\n\nAbs. 2 Nds.NRG. Nur wenn der Nachbar wegen der Höhe der Bäume unge-\n\nwöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen aus-\n\ngesetzt wäre, könnte er von dem Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der\n\nPflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ihren Rückschnitt auf eine beiden\n\nInteressen gerecht werdende Höhe verlangen, wenn dies dem Eigentümer zu-\n\nmutbar ist (vgl. KG, NJW-RR 2000, 160, 161; Pardey, aaO, § 54 Anm. 1.3).\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Zwar sollen die Kiefern\n\nden Lichteinfall und die Windzirkulation auf dem Grundstück des Klägers be-\n\neinträchtigen; der Nadel- und Zapfenfall soll zu zusätzlichen Reinigungsarbei-\n\nten an dem Wohnhaus und dem Garten des Klägers führen, auch habe ein\n\nGartenteich verschlossen werden müssen. Dies reicht jedoch nicht aus, um\n\neine Verpflichtung der Beklagten zum Zurückschneiden der Bäume unter dem\n\nGesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses anzunehmen.\n\nc) Nach alledem sind die auf das Zurückschneiden der Kiefern gerich-\n\nteten Anträge des Klägers unbegründet, auch soweit die Beklagten die Bäume\n\nkünftig auf einer bestimmten Höhe halten sollen. Daraus folgt zugleich, daß die\n\nvon dem Kläger erstmalig im Revisionsverfahren erklärte Teil-Erledigung der\n\nHauptsache, die der Senat zu berücksichtigen hat (BGHZ 106, 359, 368),\n\nebenfalls unbegründet ist. Die beantragte Teil-Erledigung ist deshalb nicht\n\nauszusprechen.\n\n2. Ebenfalls zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des\n\nKlägers nach § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des noch von einer der bei-\n\nden Kiefern in ca. 5 m Höhe auf sein Grundstück herüberragenden Zweiges.\n\nDer Kläger muß nach § 1004 Abs. 2 BGB das Herüberragen dulden, weil da-\n\ndurch die Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigt wird.\n\na) Nach § 910 Abs. 2 BGB steht dem Grundstückseigentümer das\n\nSelbsthilferecht nach Abs. 1 nicht zu, wenn die herüberragenden Zweige die\n\nBenutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Die Vorschrift gilt auch für\n\nden Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. LG Saarbrücken,\n\nNJW-RR 1986, 1341; LG Bonn, NJW-RR 1987, 1421; AG Würzburg, NJW-RR\n\n2001, 953; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 910 Rdn. 2). In welchen Fällen kei-\n\nne Beeinträchtigung vorliegt, entscheidet nicht das subjektive Empfinden des\n\nGrundstückseigentümers; maßgebend ist vielmehr die objektive Beeinträchti-\n\ngung der Grundstücksbenutzung (MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 910\n\nRdn. 6; Staudinger/Roth, aaO, § 910 Rdn. 18). Ob, wovon auch das Beru-\n\nfungsgericht ausgeht, der Nachbar ganz unerhebliche Beeinträchtigungen hin-\n\nnehmen muß (so OLG Köln, NJW-RR 1989, 1177; 1997, 656; LG Kleve, MDR\n\n1982, 230, 231; LG Saarbrücken, NJW-RR 1986, 1341; MünchKomm-BGB/\n\nSäcker, aaO; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 910 Rdn. 3; Staudin-\n\nger/Roth, aaO, Rdn. 18; a.A. AG Königstein, NJW-RR 2000, 1256; AG Würz-\n\nburg, aaO), kann offenbleiben. Denn der Zweig, der von einer der beiden Kie-\n\nfern in ca. 5 m Höhe ungefähr 0,4 m weit auf das Grundstück des Klägers her-\n\nüberragt, beeinträchtigt dessen Benutzung nicht.\n\nb) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß von herüberragenden\n\nZweigen keine Beeinträchtigung ausgeht, \n\nträgt der Nachbar (Palandt/\n\nBassenge, aaO; Staudinger/Roth, aaO, Rdn. 33). Das sind hier die Beklagten.\n\nSie haben das Fehlen einer Beeinträchtigung ausreichend dargelegt. Nach\n\nihrem beweisbewehrten Vortrag in der Berufungserwiderung, der auf den erst-\n\ninstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, ragen nicht nur der Zweig, dessen Beseiti-\n\ngung der Kläger verlangt, sondern auch Zweige anderer Bäume auf sein\n\nGrundstück herüber; außerdem stehen dort nahe der Grundstücksgrenze meh-\n\nrere Bäume und Sträucher. Das wird durch die von den Parteien zu den Akten\n\ngereichten Lichtbilder bestätigt; danach wachsen auf beiden Seiten der ge-\n\nmeinsamen Grundstücksgrenze Laub- und Nadelgewächse. Darauf stützen die\n\nBeklagten ihre Behauptung, daß eine Beeinträchtigung des klägerischen\n\nGrundstücks gerade durch den Zweig, dessen Beseitigung der Kläger noch\n\nverlangt, ausgeschlossen ist. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge\n\n(§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe das Beweisangebot des Klägers zur\n\nErheblichkeit der von den herüberragenden Zweigen ausgehenden Beein-\n\nträchtigungen übergangen, ist unbegründet; es betrifft nicht die von den her-\n\nüberragenden Zweigen, sondern die von den Kiefern insgesamt ausgehenden\n\nBeeinträchtigungen.\n\n3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Kläger ge-\n\ngen die Beklagten für den behaupteten erhöhten Reinigungsaufwand ein nach-\n\nbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen\n\nkann. Es verneint jedoch zu Unrecht das Bestehen eines solchen Anspruchs.\n\na) Gehen von der ortsüblichen Benutzung eines Grundstücks Einwirkun-\n\ngen im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ein anderes Grundstück aus\n\nund beeinträchtigen sie dessen Benutzung wesentlich, muß der betroffene\n\nGrundstückseigentümer die Einwirkungen dulden, wenn die Beeinträchtigun-\n\ngen nicht durch Maßnahmen verhindert werden können, die Benutzern dieser\n\nArt wirtschaftlich zumutbar sind (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). In diesem Fall kann\n\nder Grundstückseigentümer von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen\n\nangemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkungen eine orts-\n\nübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutba-\n\nre Maß hinaus beeinträchtigen (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). Danach kommt es\n\nzunächst darauf an, ob das Abfallen von Kiefernnadeln und -zapfen auf ein\n\nNachbargrundstück zu den \"ähnlichen Einwirkungen\" im Sinne des § 906\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB gehört. Davon geht das Berufungsgericht im Anschluß an\n\ndas Amtsgericht stillschweigend aus. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; es\n\nwird auch von der Revision als dem Kläger günstig nicht angegriffen. Die von\n\n§ 906 BGB erfaßten Einwirkungen stimmen darin überein, daß sie in ihrer Aus-\n\nbreitung weithin unkontrollierbar und unbeherrschbar sind, in ihrer Intensität\n\nschwanken und damit andere Grundstücke überhaupt nicht, unwesentlich oder\n\nwesentlich beeinträchtigen können (Senat, BGHZ 117, 110, 112). Das trifft auf\n\ndas Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäu-\n\nmen zu (vgl. BayObLG, AgrarR 1992, 312, 313; OLG Karlsruhe, NJW 1983,\n\n2886; OLG Stuttgart, NJW 1986, 2768; NJW-RR 1988, 204; OLG Frankfurt\n\na.M., NJW 1988, 2618, 2619; NJW-RR 1991, 1364, 1365; MünchKomm/\n\nSäcker, aaO, § 906 Rdn. 81; Palandt/Bassenge, aaO, § 906 Rdn. 13; Staudin-\n\nger/Roth, aaO, § 906 Rdn. 169; Horst, DWW 1991, 322, 323; Müller, NJW\n\n1988, 2587; zweifelnd OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 144, 145).\n\nb) Ebenfalls stillschweigend gehen die Vorinstanzen davon aus, daß die\n\nBeklagten für das Abfallen der Kiefernnadeln und -zapfen verantwortlich sind.\n\nAuch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revi-\n\nsion hingenommen. Zwar beruhen die Einwirkungen auf natürlichen Vorgän-\n\ngen. Aber auch durch Naturereignisse ausgelöste Störungen können dem Ei-\n\ngentümer zurechenbar sein. So hat der Senat in den Fällen des Eindringens\n\nvon Baumwurzeln in die Abwasserleitungen des Nachbarn den Eigentümer für\n\nverantwortlich gehalten, weil er den Baum gepflanzt (BGHZ 97, 231; 106, 142;\n\n135, 235; Urt. v. 8.2.1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826) bzw. unterhalten hat\n\n(Urt. v. 21.10.1994, V ZR 12/94, NJW 1995, 395, 396). In dem Froschlärm-Fall\n\nhat er darauf abgestellt, dass der Eigentümer mit der auf seinem Willen beru-\n\nhenden Anlage und Unterhaltung des Gartenteichs die Bedingungen dafür ge-\n\nschaffen hat, daß sich dort Frösche ansiedeln konnten (BGHZ 120, 239, 254).\n\nIn der Wolläuse – Entscheidung (Urt. v. 7. 7. 1995, V ZR 213/94, NJW 1995,\n\n2633, 2634) hat er die Störereigenschaft des Eigentümers dagegen verneint,\n\nweil er die Störung weder durch eigene Handlungen ermöglicht noch durch ein\n\npflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat, sondern die Einwirkung durch ein\n\nzufälliges und zusätzliches Naturereignis ausgelöst wurde. Diese Differenzie-\n\nrung ist in der Literatur auf Kritik gestoßen (Herrmann NJW 1997, 153, 154).\n\nOb und inwieweit sie berechtigt ist, kann in diesem Zusammenhang dahinge-\n\nstellt bleiben. Denn der Senat hat den der Wolläuse – Entscheidung zugrunde\n\nliegenden Gedanken, dass beim Einwirken von Naturkräften eine Störung nur\n\nbei einem pflichtwidrigen Unterlassen in Betracht kommt, in dem Mehltau-Fall\n\n(Urt. v. 16. 2. 2001, V ZR 422/99, WM 2001, 1299) weitergeführt. Er hat dort\n\ndarauf abgestellt, ob sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem\n\ndie Störung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinde-\n\nrung möglicher Beeinträchtigungen ergibt (vgl. auch Senat, BGHZ 90, 255 -\n\nNiederschlagswasser). Das trägt den Ansätzen der Kritik Rechnung (Herrmann\n\naaO; vgl. auch Armbrüster NJW 2003, 3087, 3088 f.). Insoweit gilt für natürli-\n\nche Immissionen nichts anderes als für Immissionen aufgrund eines techni-\n\nschen Defekts (Senatsurt. v. 30. Mai 2003, V ZR 37/02, NJW 2003, 2377 -\n\nWasserrohrbruch). Ob eine solche Pflicht besteht, ist jeweils an Hand der Um-\n\nstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend sind hierbei vor allem die Kon-\n\nfliktlösungsregeln des öffentlichen und privaten Nachbarrechts sowie die Art\n\nder Nutzung der benachbarten Grundstücke und die vorbeugende Beherrsch-\n\nbarkeit der Störung. Dabei ist, wie der Senat in dem Mehltau-Fall ausgeführt\n\nhat, bei natürlichen Immissionen u.a. entscheidend, ob die Nutzung des stö-\n\nrenden Grundstücks sich im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält.\n\nVon diesem Ansatz aus lässt sich auch die Frage beantworten, ob der\n\nLaubabwurf oder der Nadelflug eine abwehrbare Beeinträchtigung im Sinne\n\ndes § 1004 BGB darstellen. Hierbei ist, wie § 907 Abs. 2 BGB zu entnehmen\n\nist, ohne Bedeutung, ob der Baum, Strauch oder die Pflanze, von der die Im-\n\nmission ausgeht, auf natürlichem Wege angewachsen oder von dem Grund-\n\nstückseigentümer angepflanzt worden ist (Staudinger/Gursky, BGB [1999], §\n\n1004, RdNr. 58). Entscheidend kann nur sein, ob der Bewuchs mit seiner na-\n\ntürlichen Emission ordnungsgemäßer Grundstücksbewirtschaftung und dem\n\ndas Nachbarrecht bestimmenden Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme\n\nentspricht. Dies ist hier zu verneinen. Dabei kann offen bleiben, ob schon allein\n\ndas Anpflanzen oder Unterhalten der Kiefern als Waldbäume in einem Wohn-\n\ngebiet bei der gebotenen Rücksichtnahme auf die Nachbarinteressen ord-\n\nnungsgemäßer Bewirtschaftung entspricht. Jedenfalls werden sie unter Verlet-\n\nzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzab-\n\nstand unterhalten. Daß der Kläger wegen Fristablaufs nicht mehr ihre Beseiti-\n\ngung oder das Zurückschneiden auf die zulässige Höhe verlangen kann, hat\n\nnicht zur Folge, daß der Bewuchs nunmehr ordnungsgemäßer Bewirtschaftung\n\nentspricht. Dann aber sind die Beklagten für die von den Kiefern ausgehenden\n\nnatürlichen Immission auch verantwortlich.\n\nc) Mit Erfolg rügt die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht un-\n\nter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil die von dem Kläger behaupte-\n\nten Beeinträchtigungen als nicht wesentlich ansieht. Dies ist zunächst eine\n\nTatfrage. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nöti-\n\ngen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Wür-\n\ndigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat (Se-\n\nnat, BGHZ 120, 239, 254 f.). Das ist hier nicht der Fall.\n\n(1) Die Verfahrensrüge des Klägers (§ 286 ZPO) greift durch. Das Be-\n\nrufungsurteil läßt nicht erkennen, von welchen Auswirkungen des Nadel- und\n\nZapfenfalls das Berufungsgericht ausgeht; entsprechende Feststellungen feh-\n\nlen. Die Parteien haben dazu gegensätzlich vorgetragen. Damit setzt sich das\n\nBerufungsgericht nicht auseinander. Auch ist dem Berufungsurteil nicht zu ent-\n\nnehmen, ob das Berufungsgericht erkannt hat, daß den Beklagten die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigungen obliegt\n\n(vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 257). Falls es seine Auffassung, daß der Nadel-\n\nund Zapfenfall die Benutzung des Grundstücks des Klägers nur unwesentlich\n\nbeeinträchtigt, auf den in der Berufungserwiderung der Beklagten in Bezug ge-\n\nnommenen erstinstanzlichen Vortrag, daß nicht nur die Nadeln und Zapfen ih-\n\nrer Kiefern, sondern alle pflanzlichen Bestandteile sämtlicher auf dem Grund-\n\nstück des Klägers und auf den Nachbargrundstücken stehender Bäume auf das\n\nDach, die Dachrinnen und Dacheinläufe des Hauses des Klägers und in seinen\n\nGarten fallen, und die von den Beklagten vorgelegten Lichtbilder stützt, wäre\n\nwegen des dem entgegenstehenden Vortrags des Klägers eine Beweisauf-\n\nnahme erforderlich gewesen. Falls das Berufungsgericht jedoch meint, daß\n\nsich schon aus dem Vortrag des Klägers die Unwesentlichkeit der behaupteten\n\nEinwirkungen ergibt, so daß es keiner Beweisaufnahme bedurfte, hätte es den\n\nBegriff der Wesentlichkeit verkannt. Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchti-\n\ngung wesentlich im Sinne des § 906 BGB ist, muß auf das Empfinden eines\n\n\"verständigen Durchschnittsmenschen\" und das, was diesem unter Würdigung\n\nanderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist, abgestellt werden\n\n(Senat, BGHZ 148, 261, 264 m.w.N.). Damit können auch wertende Momente,\n\nwie z.B. die Beachtung des Naturschutzes und des Umweltbewußtseins der\n\nBevölkerung, in die Beurteilung einbezogen werden (vgl. Senat, BGHZ 120,\n\n239, 255). Dieser Gedanke liegt dem Berufungsurteil offensichtlich zugrunde.\n\nEr kann jedoch nicht dazu führen, die Wesentlichkeit auch dann zu verneinen,\n\nwenn die Einwirkungen von dem Nachbargrundstück objektiv feststellbare phy-\n\nsische Auswirkungen auf das Eigentum des betroffenen Grundstückseigentü-\n\nmers haben (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1998, V ZR 411/97, WM\n\n1999, 554, 555). In einem solchen Fall ist die Grenze von der Unwesentlichkeit\n\nzur Wesentlichkeit der Beeinträchtigungen überschritten. So kann es hier sein.\n\nNach dem Vortrag des Klägers verstopfen die von den Kiefern der Beklagten\n\nabfallenden Nadeln die Dachrinnen und Dacheinläufe seines Wohnhauses.\n\nFührt das zu Schäden, liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor (vgl. OLG\n\nFrankfurt a.M., NJW 1988, 2688). Auch hat der Kläger vorgetragen, daß er we-\n\ngen des Nadelfalls seinen Gartenteich verschließen mußte. Trifft das zu, wäre\n\nauch das eine wesentliche Beeinträchtigung. Insoweit bedarf die Sache also\n\nweiterer Aufklärung.\n\n(2) Ebenfalls rechtlich nicht haltbar ist die von dem Berufungsgericht\n\nübernommene Auffassung des Amtsgerichts, daß die Auswirkungen einer nicht\n\nabwehrbaren Bepflanzung auf die Nachbarschaft nicht rechtswidrig sein kön-\n\nnen. Damit verkennen die Vorinstanzen in einem entscheidenden Punkt die\n\nVoraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Er\n\nkommt in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer wesentliche Einwirkun-\n\ngen dulden muß, die von einer im übrigen rechtmäßigen Nutzung des Nach-\n\nbargrundstücks ausgehen. Deshalb läßt sich die Wesentlichkeit der Beein-\n\nträchtigungen mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung\n\nebenfalls nicht verneinen.\n\nd) Wenn der Nadel- und Zapfenfall die Benutzung des Grundstücks des\n\nKlägers wesentlich beeinträchtigt, hängt die Begründetheit des Anspruchs nach\n\n§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB weiter davon ab, daß die Beeinträchtigung auf eine\n\nortsübliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten zurückzuführen ist und\n\nnicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.\n\nZweifel an der Ortsüblichkeit der Grundstücksbenutzung bestehen bereits des-\n\nhalb, weil die Kiefern den nach § 50 Abs. 1 Nds.NRG gebotenen Grenzabstand\n\nnicht einhalten. Die Frage der Ortsüblichkeit und der Verhinderbarkeit braucht\n\nhier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn sie zu verneinen\n\nwäre und der Kläger die Einwirkungen deshalb grundsätzlich nicht dulden\n\nmüßte, sondern sie nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehren könnte, käme ein\n\nnachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog\n\nin Betracht.\n\naa) Ein solcher Anspruch ist nach der ständigen Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofes gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen pri-\n\nvatwirtschaftlicher Benutzung auf ein benachbartes Grundstück Einwirkungen\n\nausgehen, die zwar rechtswidrig sind und deshalb nicht geduldet werden\n\nmüßten, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert\n\nist, solche Störungen nach § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden; der Anspruch\n\nsetzt voraus, daß der Betroffene hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutba-\n\nre Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstei-\n\ngen (siehe nur Senat, Urt. v. 30. Mai 2003, V ZR 37/02, WM 2003, 1969, 1970\n\nm.w.N.). Dieser allgemein für das Nachbarrecht entwickelte Grundsatz ist nicht\n\netwa nur auf andere als die von § 906 Abs. 1 BGB erfaßten Einwirkungen be-\n\nschränkt, wie z.B. auf Grobimmissionen (BGHZ 58, 149, 158 f.; 111, 158, 162),\n\nVertiefungsschäden (BGHZ 72, 289, 292; 85, 375, 384), Abschwemmung von\n\nUnkrautvernichtungsmitteln (Senat, BGHZ 90, 255 ff.), Wasserschaden infolge\n\nRohrbruchs auf dem Nachbargrundstück (Senat, Urt. v. 19. Mai 1985, V ZR\n\n33/84, WM 1985, 1041; Urt. v. 30. Mai 2003, aaO) oder durch technischen\n\nDefekt an elektrischen Leitungen verursachter Brandschaden an dem benach-\n\nbarten Haus (Senat, Urt. v. 11. Juni 1999, V ZR 377/98, WM 1999, 2168,\n\n2169); er gilt ebenso für Einwirkungen im Sinne dieser Vorschrift, wenn der\n\nbeeinträchtigte Eigentümer eine solche Einwirkung trotz ihrer Rechtswidrigkeit\n\nnicht verhindern kann, denn maßgeblicher Gesichtspunkt ist in diesen Fällen\n\nnicht die Art der Einwirkung, sondern der Umstand, daß eine unzumutbare Be-\n\neinträchtigung des Eigentums eintritt (Senat, BGHZ 90, 255, 262 f.). Dieser\n\nGedanke liegt auch dem § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrunde.\n\nbb) Einen Abwehranspruch hätte hier der Kläger zwar unter der Voraus-\n\nsetzung, daß eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung seines Grund-\n\nstücks auf die nicht ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten zu-\n\nrückzuführen wäre und/oder von ihnen durch wirtschaftlich zumutbare Maß-\n\nnahmen verhindert werden könnte. Aber der Kläger wäre aus Rechtsgründen\n\ndaran gehindert, die Einwirkungen zu unterbinden. Eine andere Möglichkeit zur\n\nStörungsbeseitigung als die, daß die den Beklagten gehörenden Kiefern ent-\n\nfernt oder so weit gekürzt werden, daß das Abfallen von Nadeln und Zapfen auf\n\ndas Grundstück des Klägers nahezu ausgeschlossen ist, ist nämlich nicht er-\n\nsichtlich. Darauf hat der Kläger jedoch wegen Ablaufs der Ausschlußfrist (§ 54\n\nAbs. 2 Nds.NRG) keinen Anspruch mehr; er muß das Höhenwachstum der\n\nBäume dulden (siehe vorstehend unter II. 1.).\n\ncc) Ob der Kläger die Beeinträchtigungen entschädigungslos hinnehmen\n\nmuß, bedarf ebenfalls der Klärung durch das Berufungsgericht. Es wird zu er-\n\nmitteln haben, in welchem Verhältnis der von dem Kläger behauptete zusätzli-\n\nche Reinigungsaufwand zu dem Aufwand steht, den er für die Reinigung sei-\n\nnes Grundstücks von Laub, Nadeln u.ä. sowieso hat. Dabei ist zu berücksichti-\n\ngen, daß sich beide Grundstücke in einem seit vielen Jahren gewachsenen\n\nWohngebiet mit teilweise hohem Baumbestand befinden, weshalb das Grund-\n\nstück des Klägers - wie auch die benachbarten Grundstücke - dem Abfallen\n\nvon Laub, Nadeln, Zapfen und anderen pflanzlichen Bestandteilen der eigenen\n\nund fremden Bäume und Sträucher ausgesetzt ist. Deshalb muß der Kläger\n\n- ebenso wie seine Nachbarn - Reinigungsarbeiten auf seinem Grundstück\n\nvornehmen, um das Laub u.ä. zu entfernen. Dabei müssen auch die Dachrinne\n\nund die Dacheinläufe gesäubert werden. Der zeitliche Aufwand dafür hängt von\n\nder Art und Größe der eigenen und umliegenden Anpflanzungen, der Jahres-\n\nzeit sowie den Witterungsverhältnissen ab. Dazu muß der Kläger noch vortra-\n\ngen. Bei der dann erforderlichen Abwägung können allerdings Gesichtspunkte\n\nwie der, daß derjenige, der die mit dem \"Wohnen im Grünen\" verbundenen An-\n\nnehmlichkeiten wie z.B. den auf Bäume und Sträucher zurückzuführenden\n\nSicht-, Schall- und Windschutz sowie reine und sauerstoffreiche Luft in An-\n\nspruch nimmt, bis zu einem gewissen Grad auch die damit verbundenen\n\nNachteile, jedenfalls soweit sie auf natürlichen Gegebenheiten beruhen, in\n\nKauf nehmen müsse (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW 1988, 2618, 2620 m.w.N.;\n\nNJW-RR 1991, 1364, 1366 f.; OLG Düsseldorf, NJWE-MietR 1996, 2, 3), oder\n\ndas gewachsene Umweltbewußtsein weiter Kreise der Bevölkerung, welches\n\ndas Anpflanzen und Halten von Bäumen auch in Wohngebieten als erstre-\n\nbenswert ansieht, keine Rolle spielen. Denn hier verstoßen die Beklagten da-\n\ndurch, daß die Bäume nicht den gesetzlich vorgegebenen Grenzabstand ein-\n\nhalten, gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihres Grund-\n\nstücks. Dies kann durch die genannten Gesichtspunkte nicht kompensiert wer-\n\nden. Inwiefern sie zu berücksichtigen wären, wenn das störende Grundstück\n\nordnungsgemäß bewirtschaftet und rechtmäßig genutzt würde, bedarf hier kei-\n\nner Entscheidung.\n\ndd) Der Umfang des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach den\n\nGrundsätzen, die für die Bemessung der Enteignungsentschädigung gelten;\n\ndiese unterscheidet sich vom Schadenersatz darin, daß nicht der Zustand her-\n\nzustellen ist, der bestünde, wenn die Störung nicht eingetreten wäre, vielmehr\n\nbeschränkt sich der Ausgleich auf die Beseitigung der durch die Störung ein-\n\ngetretenen Vermögenseinbuße (Senat, BGHZ 147, 45, 53). Deshalb kann der\n\nKläger höchstens den Betrag erhalten, den er für die zusätzliche Reinigung\n\ndurch ein Unternehmen aufwenden müßte.\n\n4. Nach alledem ist das Berufungsurteil unter Zurückweisung des er-\n\nfolglosen Teils der Revision (vorstehend II. 1. und 2.) im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufzuheben, als die Zahlungsanträge des Klägers abgewiesen worden\n\nsind. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen. Es muß aufklären, ob die von dem Kläger behaupteten\n\nEinwirkungen die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks wesentlich beein-\n\nträchtigen und ob ihm nicht zugemutet werden kann, daß er die daraus herrüh-\n\nrenden Nachteile entschädigungslos hinzunehmen hat. Für das alles trägt der\n\nKläger die Darlegungs- und Beweislast.\n\nWenzel Tropf Lemke\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_102-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-14/v-zr-102-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 910","ref_norm":"910","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 905","ref_norm":"905","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 907","ref_norm":"907","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_102-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_102-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-14/v-zr-102-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_102-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:54:51.878405+00:00"}}