{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__66-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-07-01","aktenzeichen":"V ZB 66/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 494a Abs. 1 und 2 a) Eine auf die Erstattung der dem Antragsteller in einem selbständigen Beweisver- fahren entstandenen Kosten gerichtete Klage ist keine Hauptsacheklage im Sinne des § 494a Abs. 1 ZPO. b) Wird die Ursache der Störung, zu deren Ermittlung ein selbständiges Beweisver- fahren eingeleitet wurde, vor der Erhebung der Hauptsacheklage behoben, kann der Antragsteller nach gerichtlicher Anordnung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO zur Vermeidung der Kostenfolge des § 494a Abs. 2 ZPO statt der Leistungsklage eine Klage auf Feststellung erheben, daß ihm gegen den Antragsgegner der Anspruch zustand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 66/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juli 2004 \n\nin dem selbständigen Beweisverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 494a Abs. 1 und 2 \n\na) Eine auf die Erstattung der dem Antragsteller in einem selbständigen Beweisver-\nfahren entstandenen Kosten gerichtete Klage ist keine Hauptsacheklage im Sinne \ndes § 494a Abs. 1 ZPO. \n\nb) Wird die Ursache der Störung, zu deren Ermittlung ein selbständiges Beweisver-\nfahren eingeleitet wurde, vor der Erhebung der Hauptsacheklage behoben, kann \nder Antragsteller nach gerichtlicher Anordnung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO zur \nVermeidung der Kostenfolge des § 494a Abs. 2 ZPO statt der Leistungsklage eine \nKlage auf Feststellung erheben, daß ihm gegen den Antragsgegner der Anspruch \nzustand. \n\nBGH, Beschl. v. 1. Juli 2004 - V ZB 66/03 - LG Hanau \n\n AG Hanau \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juli 2004 durch den Vize-\n\npräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, \n\nDr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hanau vom 2. Dezember 2003 wird auf Kosten \n\ndes Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt für alle Instanzen 1.040,87 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks H. straße 13 in \n\nS. -K. . Die Antragsgegnerin nutzt als Mieterin das angren-\n\nzende Grundstück H. Straße 10 zum Betrieb eines Groß- und Einzelhan-\n\ndels mit Maschinenteilen aller Art. \n\nIm Oktober 1999 beantragte der Antragsteller die Einleitung eines selb-\n\nständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin zwecks Feststellung, \n\nob von dem Betriebsgrundstück Wasser durch die Grenzmauer in ein Stallge-\n\nbäude auf seinem Grundstück eindrang, ob der Wassereintritt durch einen zu \n\ndem Betrieb der Antragsgegnerin gehörenden schadhaften Kanal verursacht \n\nwurde oder welche anderen Ursachen zu dem Wassereintritt führten. Der ge-\n\nrichtlich bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, daß der Wasserein-\n\ntritt nicht auf Schäden an der unterirdischen Entwässerungsanlage des \n\nGewerbebetriebs, sondern auf eine im Grenzbereich vorhandene, nicht mehr \n\ngenutzte und verstopfte Entwässerungsleitung auf dem Betriebsgrundstück \n\nzurückzuführen war. Daraufhin ließ die Grundstückseigentümerin diese Leitung \n\nreinigen und verschließen. \n\nIn einem Ergänzungsgutachten stellte der \n\nSachverständige fest, daß kein Wasser mehr in das Stallgebäude eindrang. \n\nAuf Antrag der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht angeordnet, daß \n\nder Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Wochen Klage zu erheben \n\nhabe. Innerhalb dieser Frist hat er die Verurteilung der Antragsgegnerin zur \n\nErstattung der ihm in dem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Ko-\n\nsten beantragt. Das Landgericht hat die Klage rechtskräftig abgewiesen. Da-\n\nnach hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragsgegnerin dem Antragsteller \n\nihre in dem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt. Die \n\nsofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. \n\nMit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt der Antragsteller sein Ziel der Zurückweisung des Kostenantrags der \n\nAntragsgegnerin weiter. \n\nII. \n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht zu Recht \n\ndie Pflicht des Antragstellers ausgesprochen, die der Antragsgegnerin entstan-\n\ndenen Kosten zu tragen, denn er sei der Anordnung zur Klageerhebung nicht \n\nnachgekommen (§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Seine auf Kostenerstattung ge-\n\nrichtete Klage stehe der Hauptsacheklage nicht gleich. Eine Kostenentschei-\n\ndung zu Lasten des Antragstellers entfalle nicht etwa deshalb, weil die Haupt-\n\nsacheklage wegen der Erfüllung des Klageanspruchs gegenstandslos gewor-\n\nden sei. Die Beseitigung der Schadensursache durch die Grundstückseigentü-\n\nmerin könne der Antragsgegnerin nämlich nicht zugerechnet werden. Auch \n\nkönne eine Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- \n\nund Streitstands entsprechend § 91a ZPO nicht ergehen, weil es an überein-\n\nstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien fehle und sie sich auch nicht \n\nin dem Beweistermin verglichen haben. Da das selbständige Beweisverfahren \n\nnicht durch eine einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers vorzeitig \n\nbeendet und die Hauptsacheklage nicht zurückgenommen worden sei, komme \n\neine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über \n\ndie Klagerücknahme ebenfalls nicht in Betracht. \n\nIII. \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht \n\nbegründet. Der Antragsteller hat die der Antragsgegnerin in dem selbständigen \n\nBeweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen. Das folgt aus § 494a Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO. \n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag der Antragsgegnerin auf \n\nAnordnung der Klageerhebung (§ 494a Abs. 1 ZPO) im Hinblick auf die vorhe-\n\nrige Beseitigung der Störungsursache durch eine dritte Person (Grundstücks-\n\neigentümerin) zulässig war (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZB \n\n14/02, NJW-RR 2003, 454 m.w.N.). \n\nDenn jedenfalls mit der Anordnung des Amtsgerichts, Klage zu erheben, \n\nwar der Weg für die Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO frei. Die Anordnung \n\nwar nicht anfechtbar (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO) und erlangte Bestandskraft. Der \n\nAntragsteller mußte daher, um die Kostenfolge des § 494a Abs. 2 ZPO zu ver-\n\nmeiden, Hauptsacheklage erheben. Das hat er nicht getan. \n\na) Zu Recht - und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - nimmt \n\ndas Beschwerdegericht an, daß die von dem Antragsteller gegen die Antrags-\n\ngegnerin erhobene Klage auf Kostenerstattung keine Hauptsacheklage im Sin-\n\nne des § 494a Abs. 1 ZPO war. Das entspricht einhelliger Auffassung in der \n\nobergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur (OLG Nürnberg, OLGZ \n\n1994, 240, 241 ff.; OLG Hamm, JurBüro 1996, 376; OLG Köln, NJW-RR 1997, \n\n1295 und OLGR 1999, 323, 324; OLG Zweibrücken, MDR 2002, 476; OLG \n\nFrankfurt a.M., OLGR 2002, 120; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/ \n\nAlbers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 494a Rdn. 11; Musielak/Huber, ZPO, \n\n3. Aufl., § 494a Rdn. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 494a Rdn. 16; \n\nReichold, in: Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 494a Rdn. 4; Zöl-\n\nler/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 494a Rdn. 2; Weise, Selbständiges Beweisverfah-\n\nren im Baurecht, 2. Aufl., Rdn. 580; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., \n\nRdn. 132; a.A. AG Aachen, NJW-RR 1999, 1442) und steht im Einklang mit \n\ndem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie will den Antragsgegner bei unterblie-\n\nbener Hauptsacheklage so stellen, als habe er in der Hauptsache obsiegt \n\n(BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003, VII ZB 30/02, NJW-RR 2003, 1240, 1241). Oh-\n\nne diese Regelung müßte der Antragsgegner einen materiellen Kostenerstat-\n\ntungsanspruch klageweise geltend machen. Das hätte selbst dann, wenn die \n\nHauptsacheklage abgewiesen worden wäre, nur in den seltenen Fällen Erfolg, \n\nin denen sich der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner durch die Einlei-\n\ntung des selbständigen Beweisverfahrens aus dem Gesichtspunkt der Verlet-\n\nzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten oder der deliktischen Hand-\n\nlung schadensersatzpflichtig gemacht hätte. In allen anderen Fällen müßte der \n\nAntragsgegner seine Kosten selbst tragen (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1987, \n\nIVb ZR 83/86, NJW 1988, 2032, 2034). Dieses unbillige Ergebnis vermeidet \n\nder prozessuale Kostenerstattungsanspruch nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO. \n\nDie Anerkennung der Kostenerstattungsklage als Hauptsacheklage stünde \n\ndem entgegen. \n\nb) Weiter spricht gegen die Anerkennung der Kostenerstattungsklage \n\nals Hauptsacheklage im Sinne des § 494a Abs. 1 ZPO die Verschiedenheit der \n\nStreitgegenstände. Bei der Klage auf Erstattung der im selbständigen Beweis-\n\nverfahren entstandenen Kosten bildet der materielle Kostenerstattungsan-\n\nspruch den Streitgegenstand. In dem Hauptsacheprozeß ist der Streitgegen-\n\nstand dagegen ein anderer, nämlich der Gegenstand der Beweiserhebung \n\nnach § 485 Abs. 1 und 2 ZPO und der daraus folgende Anspruch des An-\n\ntragstellers gegen den Antragsgegner. Damit besteht Identität mit dem Streit-\n\ngegenstand des Beweisverfahrens. Die in dem Hauptsacheverfahren ergehen-\n\nde Kostenentscheidung erfaßt deshalb auch die in dem selbständigen Beweis-\n\nverfahren entstandenen Kosten (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2002, VIII ZB \n\n97/02, NJW 2003, 1322, 1323). Das trifft wegen der fehlenden Identität des \n\nStreitgegenstands für die in dem Kostenerstattungsprozeß zu erlassende Ko-\n\nstenentscheidung nicht zu. Sie erfaßt nur die Kosten dieses Verfahrens und \n\nnicht die Kosten, die in dem selbständigen Beweisverfahren entstanden sind. \n\nc) Dem Umstand, daß der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch \n\nnach § 1004 Abs. 1 BGB hier bereits vor dem Abschluß des selbständigen Be-\n\nweisverfahrens durch Erfüllung erloschen war, konnte der Antragsteller da-\n\ndurch Rechnung tragen, daß er anstelle der - unbegründeten - Leistungsklage \n\neine auf die Feststellung, daß die Antragsgegnerin zu der Beseitigung der Stö-\n\nrung verpflichtet war, gerichtete Klage erhob (Senat, Beschl. v. 12. Februar \n\n2004, V ZB 57/03, MDR 2004, 715). \n\n2. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Antragstellers \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Der Gegenstandswert bestimmt sich für \n\nalle Instanzen nach der Höhe der außergerichtlichen Kosten der Antragsge-\n\ngnerin in dem selbständigen Beweisverfahren. \n\nWenzel Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__66-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-01/v-zb-66-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__66-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__66-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-01/v-zb-66-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__66-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:47:16.055341+00:00"}}