{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__63-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"V ZB 63/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"FGG § 14; ZPO (2002) § 574 a) In Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine Be- schwerdeentscheidung nur nach einer Zulassung der sofortigen weiteren Be- schwerde durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ange- fochten werden. b) Zuständig für die Entscheidung über eine solche sofortige weitere Beschwerde ist grundsätzlich das Oberlandesgericht bzw. das Bayerische Oberste Landesge- richt. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes kann nur im Fall einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG gegeben sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 63/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. März 2004\n\nin der Wohnungseigentumssache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nFGG § 14; ZPO (2002) § 574\n\na) In Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine Be-\n\nschwerdeentscheidung nur nach einer Zulassung der sofortigen weiteren Be-\n\nschwerde durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ange-\n\nfochten werden.\n\nb) Zuständig für die Entscheidung über eine solche sofortige weitere Beschwerde ist\n\ngrundsätzlich das Oberlandesgericht bzw. das Bayerische Oberste Landesge-\n\nricht. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes kann nur im Fall einer Vorlage\n\nnach § 28 Abs. 2 FGG gegeben sein.\n\nBGH, Beschl. v. 11. März 2004 - V ZB 63/03 - LG Chemnitz\n\nAG Chemnitz\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2004 durch den\n\nVizepräsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, \n\ndie Richter\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß\n\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Prozeßkosten-\n\nhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragstellerin nimmt als Verfahrensstandschafterin die Antragsgeg-\n\nner auf Zahlung von 337,45 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:10)(cid:13)(cid:14)(cid:2)(cid:7)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:10)(cid:24)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:23)(cid:10)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:21)(cid:2)(cid:28)(cid:29)(cid:10)(cid:11)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:30)(cid:11)(cid:31)(cid:4)(cid:14) (cid:16)\n\n(cid:30)(cid:29)(cid:14)(cid:2)(cid:10)(cid:22)!#\"(cid:11)$%(cid:14)(cid:2)(cid:7)(cid:9)(cid:10)\n\nbeschlossenen Sonderumlage in Anspruch.\n\nFür dieses Verfahren haben die Antragsgegner die Bewilligung von Pro-\n\nzeßkostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat die Anträge zunächst zurückge-\n\nwiesen, dann jedoch den hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden teil-\n\nweise abgeholfen und den Antragsgegnern Prozeßkostenhilfe mit Zahlung mo-\n\nnatlicher Raten in Höhe von 60 \n\n&(cid:22)’)(+*-,(cid:4). \n\n(cid:16)0/0/0(cid:16)1(cid:30)2!\n\n(cid:14)(cid:17)(cid:16)\n\n!5(cid:14)(cid:23)(cid:7)6(cid:30)(cid:29)(cid:14)(cid:2)(cid:28)(cid:13)(cid:14)(cid:2)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:29)(cid:14)(cid:2)(cid:10)\n\n*43\n\nRechtsmittel der Antragsgegner hat das Landgericht als unzulässig verworfen\n\nund gegen seine Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.\n\nMit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wenden sich die Antragsgegner gegen\n\nden Beschluß des Landgerichts.\n\nII.\n\nDas Beschwerdegericht hält die sofortigen Beschwerden der Antrags-\n\ngegner für verspätet. Die Beschlüsse mit der Ablehnung der Bewilligung von\n\nProzeßkostenhilfe seien ihnen am 23. Mai 2003 zugestellt worden, die Be-\n\nschwerdeschriften jedoch erst am 20. Juni 2003 bei Gericht eingegangen. Da-\n\nmit sei die gemäß § 22 FGG zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen\n\nBeschwerde nicht gewahrt. Diese Bestimmung sei im vorliegenden Verfahren\n\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Beschwerdefrist maßgeblich, nicht je-\n\ndoch die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Versagung von Prozeßkostenhilfe\n\nim Zivilprozeß geregelte Frist von einem Monat.\n\nIII.\n\nDie an den Bundesgerichtshof gerichtete Rechtsbeschwerde der An-\n\ntragsgegner ist nicht zulässig. Das Beschwerdegericht ist vielmehr zu Recht\n\ndavon ausgegangen, daß nach einer entsprechenden Zulassung die sofortige\n\nweitere Beschwerde nach § 27 FGG eröffnet ist. Für die Entscheidung über\n\ndieses Rechtsmittel ist nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht zustän-\n\n&\n(cid:14)\n(\n(cid:16)\n(cid:14)\n(\n\ndig. Da die Antragsgegner dieses Gericht ebenfalls angerufen haben, kommt\n\neine Umdeutung des vorliegenden Rechtsmittels in eine sofortige weitere Be-\n\nschwerde an das Oberlandesgericht nicht Betracht. Außerdem kann wegen der\n\nUnzulässigkeit des bei dem unzuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittels\n\noffen bleiben, ob die Zulassung durch das Beschwerdegericht auch auf eine\n\nRechtsbeschwerde bezogen werden kann.\n\n1. Nach § 14 FGG, der nach § 43 Abs. 1 WEG auch im vorliegenden\n\nWohnungseigentumsverfahren anwendbar ist, finden hier die Vorschriften der\n\nZivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung.\n\nDiese Verweisung richtet sich nach allgemeinem Verständnis nicht nur auf die\n\nVoraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern erfaßt\n\nauch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Statthaftigkeit von\n\nRechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfah-\n\nren (vgl. BGHZ 53, 369, 371 ff; BGH, Beschl. v. 21. Juli 1997, AnwZ (B) 16/97,\n\nBRAK-Mitt 1997, 253; auch BGHZ 33, 205, 207). Danach war vor Inkrafttreten\n\ndes Zivilprozeßreformgesetzes namentlich § 567 Abs. 3 ZPO a.F. zu beachten\n\nund mithin eine Anfechtung von Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte\n\nauch in Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausge-\n\nschlossen. Durch die Heranziehung der Regelungen zur Statthaftigkeit von\n\nRechtsmitteln wurde das sinnwidrige Ergebnis vermieden, daß für das Prozeß-\n\nkostenhilfeverfahren die freiwillige Gerichtsbarkeit mit weitergehenden Rechts-\n\nmitteln als die streitige Gerichtsbarkeit ausgestattet war (vgl. BGHZ 53, 369,\n\n372 f).\n\n2. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist die Neukonzeption des\n\nBeschwerderechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozeß-\n\nreformgesetz auch für die Verweisung in § 14 FGG zu beachten.\n\na) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies insbesondere, daß die An-\n\nfechtbarkeit einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur unter den\n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, mithin nach einer Zulassung\n\ndurch das Landgericht, eröffnet ist (BayObLGZ 2002, 147, 148; BayObLG,\n\nFamRZ 2002, 1713, 1714; vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2003,\n\nXII ZB 251/03, zur Veröffentlichung vorgesehen; BayObLGZ 2002, 89, 92 je-\n\nweils für das Verfahren der Richterablehnung; BayObLGZ 2002, 274, 275 für\n\ndie Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1375; KG,\n\nNZM 2003, 816; OLG Frankfurt a.M., FGPrax 2003, 175; Demharter, NZM\n\n2002, 233, 235, 236; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 49 Rdn. 83; Kei-\n\ndel/Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 14 FGG Rdn. 35). Bei\n\n§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt es sich um eine Regelung zur Statthaftigkeit\n\neines Rechtsmittels (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 574 Rdn. 7); denn sie be-\n\nstimmt, welches Rechtsmittel seiner Art nach gegen welche Art angefochtener\n\nEntscheidungen vorgesehen ist (Musielak/Ball, aaO, vor § 511 Rdn. 14). Der in\n\n§ 14 FGG bestimmten entsprechenden Anwendung des § 574 ZPO steht die\n\nSystematik der Rechtsmittel der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entgegen.\n\nZwar betrifft die Regelung in § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde, während § 27\n\nFGG gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts lediglich die weitere Be-\n\nschwerde vorsieht. Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen beiden\n\nRechtsmitteln indessen nicht. So gibt es auch innerhalb der freiwilligen Ge-\n\nrichtsbarkeit Verfahren, für welche die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwer-\n\nde von einer Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängig ist (so etwa\n\nnach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Vor allem aber ist die weitere Beschwerde der\n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 546 ZPO\n\nwie die Rechtsbeschwerde gemäß § 576 ZPO darauf beschränkt, die ange-\n\nfochtene Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen.\n\nb) Über die Regelungen zur Statthaftigkeit hinaus erfaßt die Verweisung\n\nnach § 14 FGG dagegen nicht die Vorschriften über die Rechtsmittel der Zivil-\n\nprozeßordnung. Es spricht deshalb vieles dafür, zumindest in Wohnungsei-\n\ngentumssachen die Frist für die - nach neuem Recht (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO)\n\nallein statthafte - sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über die Versa-\n\ngung von Prozeßkostenhilfe nicht § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, sondern § 22\n\nAbs. 1 Satz 1 FGG zu entnehmen (so auch Keidel/Zimmermann, aaO, § 14\n\nRdn. 34a; Demharter, NZM 2002, 233, 236; a.A. Bärmann/Pick/Merle, aaO,\n\n§ 49 Rdn. 83; Keidel/Kahl, aaO, vor §§ 19-30 Rdn. 23). Dies stünde auch in\n\nEinklang mit dem Zweck des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. Zimmermann, in\n\nFestschrift für Musielak, 2004, S. 729, 737 f; Decker, NJW 2003, 2291, 2293).\n\nAbweichend vom Regelfall (zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO)\n\nwird durch diese Vorschrift - wegen der \"annähernd vergleichbaren Auswirkun-\n\ngen\" - die Beschwerdefrist den einmonatigen Rechtsmittelfristen im Hauptsa-\n\ncheverfahren angeglichen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Geset-\n\nzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 76). Da in Woh-\n\nnungseigentumssachen Entscheidungen in der Hauptsache innerhalb der\n\nzweiwöchigen Beschwerdefrist angefochten werden müssen (§ 45 Abs. 1\n\nWEG, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG), gibt es hier mithin keine Rechtfertigung für\n\neine Übernahme der verlängerten Beschwerdefrist. Folgt man dieser Auffas-\n\nsung, so wäre es zudem wegen § 29 Abs. 2 FGG nur folgerichtig, auch für die\n\nEinlegung einer - zugelassenen - weiteren sofortigen Beschwerde gegen die\n\nEntscheidung des Beschwerdegerichts die zweiwöchige Frist und nicht die in\n\n§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Rechtsbeschwerde vorgesehene Monatsfrist\n\nals maßgebend anzusehen (vgl. Zimmermann, in Festschrift für Musielak, aaO,\n\nS. 729, 738 f).\n\n3. In dem vorliegenden Verfahren ist dem Senat die Beantwortung der\n\nvon dem Beschwerdegericht aufgeworfenen Frage nach der Dauer der Be-\n\nschwerdefrist allerdings verwehrt. Aus der Begrenzung der Verweisung in § 14\n\nFGG auf Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln folgt, daß § 133\n\nGVG, der dem Bundesgerichtshof die Zuständigkeit für Entscheidungen über\n\nRechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuweist, keine ent-\n\nsprechende Anwendung finden kann. Es verbleibt vielmehr bei den eigenen\n\nZuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLGZ\n\n2002, 147, 148; Keidel/Zimmermann, aaO, § 14 Rdn. 35; ders., in Festschrift\n\nfür Musielak, aaO, S. 729, 739; Demharter, NZM 2002, 233, 236). Danach ent-\n\nscheidet über eine in Prozeßkostenhilfeverfahren zugelassene weitere soforti-\n\nge Beschwerde nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht bzw. in Bayern\n\nnach § 199 Abs. 1 FGG das Bayerische Oberste Landesgericht (Art. 11 Abs. 3\n\nNr. 1 BayAGGVG). Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung nur unter den\n\nVoraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG auf Grund einer zulässigen Vorlage\n\nberufen.\n\nIV.\n\nDa die Rechtsverfolgung der Antragsgegner im vorliegenden Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist ihr Antrag auf Bewilli-\n\ngung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren zurückzuweisen (§ 14 FGG,\n\n§ 114 ZPO).\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__63-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/v-zb-63-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__63-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__63-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/v-zb-63-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__63-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:45.387822+00:00"}}