{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__62-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"V ZB 62/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 D a) Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unter- nommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwah- rung geführt hätten (hier: Fehlschlagen einer beschleunigten Absendung bei gleichwohl rechtzeitiger Absendung). b) Eine Partei darf (auch) nach Erlaß der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 4218) darauf vertrauen, daß werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundes- gebiet ausgeliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorlie- gen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZB 62/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 D \n\na) Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt die \nWiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unter-\nnommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwah-\nrung geführt hätten (hier: Fehlschlagen einer beschleunigten Absendung bei \ngleichwohl rechtzeitiger Absendung). \n\nb) Eine Partei darf (auch) nach Erlaß der Postuniversaldienstleistungsverordnung \nvom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 4218) darauf vertrauen, daß werktags im \nBundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundes-\ngebiet ausgeliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorlie-\ngen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen. \n\nBGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - OLG Frankfurt/Main \n\nLG Darmstadt \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Mai 2004 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, \n\nDr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß \n\ndes 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 15. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDen Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\ngewährt. \n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 210.000 € \n\nGründe \n\nMit ihnen am 27. Juni 2003 zugestelltem Urteil vom 17. Juni 2003 ent-\n\nschied das Landgericht Darmstadt zum Nachteil der Kläger. Gegen das Urteil \n\nlegten die Kläger mit einem am 18. Juli 2003 bei dem Berufungsgericht einge-\n\ngangenen Schriftsatz Berufung ein. Ihr Prozessbevollmächtigter stellte die Be-\n\nrufungsbegründung am 25. August 2003 fertig und legte sie in den Postaus-\n\ngangskorb seiner Kanzlei. Entgegen seiner allgemeinen Anweisung an seine \n\nKanzleikräfte, wonach Schriftsätze an Darmstädter Gerichte nicht mit der Post \n\nzu versenden, sondern bei Gericht abzugeben sind, wurde die Berufungsbe-\n\ngründung am 26. August 2003 zur Post gegeben. Sie erreichte das Berufungs-\n\ngericht am 28. August 2003. \n\nDie Kläger haben am 5. September 2003 Wiedereinsetzung gegen die \n\nVersäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie haben vorgetragen, ihr Prozeß-\n\nbevollmächtigter habe durch seine erwähnte allgemeine Anweisung an seine \n\nKanzleikräfte die erforderlichen Vorkehrungen für die Einhaltung der Beru-\n\nfungsfrist getroffen. Jedenfalls habe er aber auf die Einhaltung des üblichen \n\nPostlaufs vertrauen dürfen, der im Nahbereich von Darmstadt einen Tag betra-\n\nge. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und \n\ndie Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzuläs-\n\nsig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht \n\nohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger versäumt worden. \n\nDie Anweisung, Schriftsätze an Darmstädter Gerichte bei diesen abzugeben, \n\nsei zwar sachgerecht. Die Einlassung der zuständigen Kanzleikraft belege in-\n\ndessen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger diese Kanzleikraft nicht \n\nausreichend habe einweisen oder überwachen lassen. Die Nichtbeachtung die-\n\nser Anweisung sei auch ursächlich gewesen. Eine allgemeine Anweisung, frist-\n\ngebundene Schriftsätze im Nahverkehr von Darmstadt gegebenenfalls erst am \n\nam Tage vor Fristablauf mit der Post zu versenden, und der Vollzug einer sol-\n\nchen Anweisung seien mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht zu verein-\n\nbaren gewesen. Auf einen Postlauf von einem Tag habe sich der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte der Kläger auch im Nahbereich von Darmstadt nicht verlassen \n\ndürfen; er habe mit Verzögerungen rechnen müssen. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. Sie ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft \n\nund auch im übrigen zulässig. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des \n\n§ 233 ZPO die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben \n\nmuß, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, unzulässig über-\n\nspannt (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, \n\n2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533, 534; Senatsbeschl. v. \n\n23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). Mit seiner Würdigung hat \n\ndas Berufungsgericht der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeß-\n\nordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht \n\nmehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den Anspruch der Be-\n\nklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG \n\ni.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, \n\n281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO \n\n(vgl. Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, \n\nNJW-RR 2003, 861; Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388; \n\nBeschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe der im anwaltlichen Verkehr \n\nmit dem Gericht erforderlichen Sorgfalt zur Wahrung einer Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist durch die der zuständigen Kanzleikraft erteilten allgemeine Weisung, \n\nPost an Darmstädter Gerichte nicht mit der Post zu verschicken, sondern bei \n\nGericht abzugeben, im Grundsatz entsprochen. Diese Anweisung war sachge-\n\nrecht, weil Schriftsätze Darmstädter Gerichte so am schnellsten erreichen kön-\n\nnen. Die Einhaltung von Fristen konnte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger \n\nmit einer solchen Anweisung aber nur sicherstellen, wenn er oder die von ihm \n\nhiermit beauftragten Mitarbeiter die zuständigen Kanzleikräfte in der gebotenen \n\nWeise einwiesen und die Einhaltung der Anweisung auch überwachten. Daran \n\nhaben es der Prozessbevollmächtigte der Kläger und seine von ihm hiermit \n\nbeauftragten Mitarbeiter im Falle der für die vorliegende Sache zuständigen \n\nKanzleikraft fehlen lassen. Diese hat nach ihrer eidesstattlichen Versicherung \n\nnicht gewußt, daß zu den „Darmstädter Gerichten“ im Sinne der Anweisung \n\nauch der entscheidende, in Darmstadt ansässige, Senat des Berufungsgerichts \n\ngehört. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Angaben \n\nder Kanzleikraft auf eine unzureichende Überwachung schließen lassen. Diese \n\nhat nämlich nach eigenen Angaben an den Darmstädter Senat des Berufungs-\n\ngerichts gerichtete Schriftsätze der Kanzlei entgegen der Anweisung stets mit \n\nder Post versandt und nicht bei Gericht abgegeben oder abgeben lassen. \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war dieser Fehler aber \n\nnicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist. Zwar wäre ohne Über-\n\nwachungsverschulden der Schriftsatz entsprechend der Büroanweisung recht-\n\nzeitig bei Gericht abgegeben worden. Das Verschulden einer Partei oder ihres \n\nProzessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung aber dann nicht aus, \n\nwenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem \n\nVertreter nicht zuzurechnendes Ereignis verliert (sog. überholende Kausalität, \n\nZöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 22a). So ist eine Wiedereinsetzung \n\nbeispielsweise dann gewährt worden, wenn eine rechtzeitige Fehlerkorrektur \n\ninfolge eines Fehlers des Gerichts unterblieben ist (BGH, Beschl. v. 12. De-\n\nzember 1984, IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226, 1227; Beschl. v. 20. Januar \n\n1997, II ZB 12/96, NJW-RR 1997, 1020; Beschl. v. 26. September 2002, III ZB \n\n44/02, NJW 2002, 3636, 3637) oder wenn die Partei alle erforderlichen Schritte \n\nunternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur \n\nFristwahrung geführt hätten (BGH, Beschl. v. 28. November 1962, IV ZB \n\n251/62, NJW 1963, 253, 254; Beschl. v. 29. Mai 1974, IV ZB 6/74, VersR 1974, \n\n1001, 1002; BAG, NJW 1972, 735; BVerwG, NVwZ 1998, 1075, 1076). So liegt \n\nes hier. Die Berufungsschrift ist nach Fertigstellung am 26. August 2003 zur \n\nPost gegeben worden. Die Kläger und ihr Prozeßbevollmächtigter waren nicht \n\nverpflichtet, die Berufungsschrift zu einem früheren Zeitpunkt zur Post zu ge-\n\nben oder bei Gericht abzugeben. Sie waren vielmehr berechtigt, die Frist bis \n\nzum letzten möglichen Zeitpunkt auszunutzen (BVerfG, NJW 1995, 2546, \n\n2547; BGH, Beschl. v. 26. November 1962, IV ZB 251/62, NJW 1963, 253, 254; \n\nBeschl. v. 15. April 1999, IX ZB 57/98, NJW 1999, 2118; BVerwG, Buchholz \n\n310 § 60 VwGO Nr. 166). Sie mußten nur dafür Sorge tragen, daß die Beru-\n\nfungsbegründungsschrift so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, daß sie bei \n\neiner normalen Bearbeitung der Postsendungen noch fristgerecht beim Beru-\n\nfungsgericht einging. Das ist hier geschehen. Dann aber kommt es nicht darauf \n\nan, aus welchen Gründen sie die Frist bis zum letzten möglichen Moment aus-\n\ngenutzt hat (BGH, Beschl. v. 28. November 1962 aaO.). Einer Prüfung, ob eine \n\nallgemeine Anweisung, fristgebundene Schriftsätze im Nahverkehr erst am Ta-\n\nge vor Fristablauf mit der Post zu versenden, den anwaltlichen Sorgfaltspflich-\n\nten entsprechen würde, bedarf es nicht. Eine solche Anweisung hat der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte der Kläger seinem Personal nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts gerade nicht erteilt. \n\nc) Ein Verschulden der Kläger oder ihres Prozeßbevollmächtigten liegt \n\nschließlich auch nicht darin, daß die Berufungsbegründung erst am 26. August \n\n2003 zur Post gegeben worden ist. \n\naa) Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\n(NJW 1992, 1952; 1994, 244, 245 und 1854; 1995, 1210, 1211 und 2546, \n\n2547; NJW-RR 2000, 726; NJW 2001, 744, 745 und 1566), des Bundesge-\n\nrichtshofs (Beschl. v. 7. April 1993, XII ZB 38/93, VersR 1994, 495, 496; \n\nBeschl. v. 22. April 1993, VII ZB 2/93, DtZ 1993, 283; Beschl. 28. April 1993, \n\nVIII ZB 15/93, VersR 1994, 496, 497; Beschl. v. 26. Januar 1994, IV ZB 19/93, \n\ninsoweit in BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 18 nicht abgedruckt; Beschl. \n\nv. 9. Februar 1998, II ZB 15/97, NJW 1998, 1870; Beschl. 15. April 1999, IX ZB \n\n57/98, NJW 1999, 2118; Beschl. v. 5. Juli 2001, VII ZB 2/00, bislang veröff. nur \n\nbei juris; Beschl. v. 30. September 2003, VI ZB 60/02, BGH-Report 2004, 124) \n\nund der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (BAG, NJW 1995, 548, \n\n549 und 2575; BFH, NJW 1991, 1704; BSG, Urt. v. 30. September 1996, 10 \n\nRAr 1/96, veröff. bei juris; BVerwG Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 154, 166; \n\nNJW 1990, 2639, 2640) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförde-\n\nrung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden \n\nangerechnet werden. Der Bürger darf vielmehr darauf vertrauen, daß die Post-\n\nlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutsche Post AG für den Nor-\n\nmalfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem Bürger \n\nim Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden \n\nangerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluß hat. In seinem Verantwor-\n\ntungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß \n\n(BAG, NJW 2000, 1669, 1670; BVerwG, NJW 1990, 1747) aufzugeben, daß es \n\nnach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutsche \n\nPost AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BVerfG, NJW 2001, 1566, \n\n1567; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1995, III ZR 226/95, veröff. bisher nur bei \n\njuris). Das gilt selbst dann, wenn allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu \n\nrechnen ist (BVerfG, NJW 2001, 1566). Anders liegt es nur, wenn konkrete An-\n\nhaltspunkte dafür vorliegen, daß im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu \n\nrechnen ist (BVerfG, NJW 1995, 1210; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1992, VIII \n\nZB 30/92, NJW 1993, 1332; Beschl. v. 25. Januar 1993, II ZB 18/92, NJW \n\n1993, 1333, 1334). Daran hat sich durch Erlaß der Postuniversaldienstlei-\n\nstungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 4218 – PUDLV, zuletzt \n\ngeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 2002, BGBl. I S. 572) im Ergebnis \n\nnichts geändert. Anders als bisher können die Deutsche Post AG und andere \n\nUnternehmer, die Universaldienstleitungen im Briefverkehr anbieten, die Post-\n\nlaufzeiten nicht mehr selbst frei festlegen. Sie sind ihnen vielmehr etwas über \n\ndem bisherigen Niveau als Mindeststandards für den Normalfall verbindlich \n\nvorgegeben. Nicht neu ist auch, daß die bisher freiwillig angestrebten und jetzt \n\ngesetzlich vorgeschriebenen Postlaufzeiten in einem gewissen Prozentsatz \n\nverfehlt werden. Wie bisher kommt es aber entscheidend darauf an, ob die \n\nPostlaufzeiten in einem Umfang eingehalten werden, der bei dem Bürger das \n\nberechtigte Vertrauen in die Einhaltung der Postlaufzeiten begründet. Das ist \n\nder Fall. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV müssen die Unternehmen sicherstellen, \n\ndaß sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundes-\n\ngebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten und zu 95% am \n\nzweiten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Einhal-\n\ntung der Postlaufzeiten erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte muß ein Bür-\n\nger deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, welche die ernsthafte Gefahr der \n\nFristversäumung begründen (BGH, Beschl. v. 15. April 1999, IX ZB 57/98, NJW \n\n1999, 2118). \n\nbb) Die Kläger haben vorgetragen, daß die normale Postlaufzeit im Nah-\n\nbereich von Darmstadt einen Tag beträgt. Unter Zugrundelegung dieser Post-\n\nlaufzeit war die Absendung der Berufungsbegründungsschrift am 26. August \n\n2003 rechtzeitig, da sie bei normalem Postlauf am 27. August 2003 und damit \n\nrechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen wäre. Ihre Angabe zur nor-\n\nmalen Postlaufzeit im Nahbereich von Darmstadt haben die Kläger nicht durch \n\neine Auskunft der Deutsche Post AG belegt. Das brauchten sie auch nicht, weil \n\ndiese Erwartung schon nach den gesetzlich bestimmten Quoten begründet war \n\nund das Berufungsgericht bei etwaigen Zweifeln an der Verläßlichkeit der von \n\nihm selbst zugrunde gelegten Postlaufzeit von einem Tag von Amts wegen eine \n\nAuskunft der Post hätte einholen müssen (BVerfG, NJW 2001, 1566, 1567). \n\nd) Ist dem Wiedereinsetzungsantrag der Kläger stattzugeben, darf ihre \n\nBerufung auch nicht als unzulässig verworfen werden. \n\nWenzel Tropf Lemke \n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__62-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/v-zb-62-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__62-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__62-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/v-zb-62-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__62-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:36:36.340202+00:00"}}