{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__61-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-07-07","aktenzeichen":"V ZB 61/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB (1900) §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 218 Abs. 1; KostO § 156 Abs. 3 Satz 1; VwVfG § 53 Der Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung eines \"Gebührenno- tars\" führt nicht zu einer Umwandlung der zweijährigen in eine dreißigjährige Verjährungsfrist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 61/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juli 2004 \n\nin der Notarkostensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB (1900) §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 218 Abs. 1; KostO § 156 Abs. 3 Satz 1; \nVwVfG § 53 \n\nDer Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nach Zustellung \n\neiner vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung eines \"Gebührenno-\n\ntars\" führt nicht zu einer Umwandlung der zweijährigen in eine dreißigjährige \n\nVerjährungsfrist. \n\nBGH, Beschl. v. 7. Juli 2004 - V ZB 61/03 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2004 durch den Vize-\n\npräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, \n\nDr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Be-\n\nschluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 17. März \n\n2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 7.787,87 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kostengläubiger beurkundete am 29. Januar 1998 einen Kaufver-\n\ntrag über Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an \n\ndem der Kostenschuldner als Verkäufer beteiligt war. Die für diese Tätigkeit \n\nerstellte Kostenberechnung vom 30. Januar 1998 übersandte der Kostengläu-\n\nbiger an die Adresse, die in der notariellen Urkunde als Anschrift des Kosten-\n\nschuldners genannt war. An diese Adresse veranlaßte der Kostengläubiger \n\nauch die - ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Dezember 1999 durch \n\nNiederlegung erfolgte - Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Ko-\n\nstenberechnung. Unter dieser Anschrift befand sich jedoch seit 1995 nicht \n\nmehr der Wohnsitz des Kostenschuldners, sondern nur der Nebenwohnsitz \n\nseines Bruders. Über diesen erreichte die Kostenberechnung den Kosten-\n\nschuldner. \n\nNach Erteilung des Vollstreckungsauftrages im März 2002 hat der Ko-\n\nstenschuldner Beschwerde gegen die Kostenberechnung eingelegt und sich \n\ninsbesondere auf Verjährung der Kostenforderung berufen. Das Landgericht \n\nhat der Beschwerde stattgegeben und die Kostenberechnung aufgehoben, weil \n\nder Anspruch verjährt sei. \n\nHiergegen richtet sich die - von dem Landgericht zugelassene - weitere \n\nBeschwerde des Kostengläubigers, die das Kammergericht zurückweisen \n\nmöchte. Es sieht sich daran aber durch Entscheidungen der Oberlandesgerich-\n\nte Schleswig (DNotZ 1983, 580), Oldenburg (DNotZ 1990, 330), Hamburg (Mitt-\n\nBayNot 1996, 450) und Zweibrücken (MittBayNot 1981, 208; 2000, 578) \n\ngehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. \n\nII. \n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 \n\nFGG). \n\n1. Das vorlegende Kammergericht ist - in Fortführung seiner ständigen \n\nRechtsprechung (NJW 1955, 633; MDR 1990, 1126; NJW-RR 2003, 1725) - \n\nder Ansicht, die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenbe-\n\nrechnung des Notars bewirke nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 Satz 1 \n\nKostO keine Umwandlung der für die notarielle Kostenforderung gemäß § 196 \n\nAbs. 1 Nr. 15 BGB a.F. geltenden zweijährigen Verjährungsfrist in eine solche \n\nvon dreißig Jahren gemäß § 218 Abs. 1 BGB a.F. Demgegenüber vertreten die \n\ngenannten Oberlandesgerichte in ihren auf weitere Beschwerden ergangenen \n\nEntscheidungen die Auffassung, nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das \n\nJahr folge, in dem die vollstreckbare Ausfertigung zugestellt worden sei, begin-\n\nne eine dreißigjährige Verjährungsfrist entsprechend § 218 Abs. 1 BGB a.F. zu \n\nlaufen (vgl. auch OLG München, DNotZ 1992, 114). Das vorlegende Kammer-\n\ngericht und die genannten Oberlandesgerichte sind mithin unterschiedlicher \n\nAuffassung hinsichtlich der Frage, ob für eine gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 \n\nKostO unanfechtbar gewordene Notarkostenberechnung eine Verjährungsfrist \n\nvon zwei oder von dreißig Jahren gilt. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage \n\ngemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG. Hierbei ist der Se-\n\nnat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung \n\nder streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht ent-\n\nscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebunden (st. Rspr., vgl. \n\nSenat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376; 116, 392, 394). \n\n2. Im vorliegenden Fall ist § 156 Abs. 4 KostO in der Fassung des Zivil-\n\nprozeßreformgesetzes (Art. 33 Nr. 3 ZPO-RG) anzuwenden, weil die angefoch-\n\ntene Entscheidung, nämlich der Beschluß des Landgerichts, nach dem \n\n1. Januar 2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Dies folgt aus der \n\nÜbergangsregelung des § 26 Nr. 10 EGZPO, die nicht nur für die Zivilprozeß-\n\nordnung gilt, sondern sich auf alle Änderungen auf Grund des \n\nZivilprozeßreformgesetzes erstreckt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs \n\nzu § 26 EGZPO, BT-Drucks. 14/4722, S. 125; Senat, Beschl. v. 21. November \n\n2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 22 nicht \n\nabgedruckt; auch OLG Köln, FGPrax 2002, 88, 90). \n\nIII. \n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2, Abs. 4 KostO), bleibt \n\nin der Sache selbst jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Die Frage, ob der Kostenanspruch eines Notars nach Zustellung einer \n\nvollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung und Ablauf der Beschwer-\n\ndefrist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO unverändert in zwei oder erst innerhalb \n\nvon dreißig Jahren verjährt, stellt sich weiterhin für die bis einschließlich \n\n1. Januar 2002 (vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 5 Abs. 7 des Gesetzes zur Modernisie-\n\nrung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I, 3138) fällig geworde-\n\nnen Kosten (§ 161 KostO, Art. 229 § 6 Abs. 3 und Abs. 4 EGBGB). Sie wird in \n\nRechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet. \n\na) Nicht nur die bereits genannten Oberlandesgerichte, sondern auch \n\nzahlreiche Stimmen in der Literatur (Rohs, Rpfleger 1957, 422; Ackermann, \n\nDNotZ 1959, 327; Quardt, JurBüro 1959, 446; Lappe, DNotZ 1992, 114; ders., \n\nNJW 1997, 1537, 1542; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 15. Aufl., § 143 \n\nRdn. 10, § 154 Rdn. 13, § 156 Rdn. 18; Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Ma-\n\nthias, KostO, 15. Aufl., Stichwort \"Verjährung\", Nr. 2.2; Staudinger/Peters, BGB \n\n[2001], § 196 Rdn. 58, § 218 Rdn. 15; Staudinger/Peters, BGB [2004], § 197 \n\nRdn. 30; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 196 Rdn. 60; § 218 Rdn. 7, vgl. \n\nauch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., § 197 Rdn. 15, der eine entspre-\n\nchende Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB befürwortet) gehen davon aus, \n\ndaß sich nach Ablauf der Beschwerdefrist im Anschluß an die Zustellung einer \n\nvollstreckbaren Ausfertigung die in §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 201 BGB a.F. gere-\n\ngelte zweijährige Verjährungsfrist in eine solche von dreißig Jahren umwande-\n\nle. Da in diesem Fall durch § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO vor der Zustellung ent-\n\nstandene Einwendungen ausgeschlossen seien, sei die somit unanfechtbar \n\ngewordene Kostenberechnung einem rechtskräftig festgestellten Anspruch im \n\nSinne von § 218 BGB a.F. oder auch einem bestandskräftigen Verwaltungsakt \n\nim Sinne von § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. gleichzustellen. \n\nb) Wie das vorlegende Gericht sind hingegen andere Oberlandesgerich-\n\nte und Autoren der Auffassung, daß auch der Ablauf der Beschwerdefrist aus \n\n§ 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung \n\nder Kostenberechnung ohne Folgen für die Verjährung der Kostenforderung ist \n\nund es bei der zweijährigen Verjährungsfrist nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 201 \n\nBGB a.F. verbleibt (OLG Hamm, Rpfleger 1957, 421; JurBüro 1992, 484; OLG \n\nStuttgart, DNotZ 1959, 325; OLG Düsseldorf, JurBüro 1975, 810; OLG Köln, \n\nJurBüro 1982, 1555; OLG Celle, Nds.Rpfl. 1997, 157; LG Berlin, DNotZ 1940, \n\n374 m. zust. Anm. Hornig; Bühling, DNotZ 1955, 270; Schneider, Die Notarko-\n\nstenbeschwerde, 1966, 20 f.; Mümmler, JurBüro 1977, 29; Appell, DNotZ 1978, \n\n576; Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. Aufl. [Bearbeitungsstand: April 2002], \n\n§ 17 Rdn. 22; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 218 Rdn. 2; ders., Band 1a, \n\n§ 197 Rdn. 12; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 197 Rdn. 21; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 218 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n63. Aufl., § 197 Rdn. 12). \n\n2. Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht, nach der es für eine Verlän-\n\ngerung der Verjährungsfrist auf dreißig Jahre keine rechtliche Grundlage gibt. \n\na) Eine dreißigjährige Verjährungsfrist kann weder aus einer unmittelba-\n\nren noch aus einer entsprechenden Anwendung des § 218 BGB a.F. hergelei-\n\ntet werden. \n\naa) Eine direkte Anwendung des § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. scheitert \n\nbereits daran, daß auch die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Kosten-\n\nberechnung nicht mit einer rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs des No-\n\ntars verbunden ist. Es fehlt an der - wie noch auszuführen sein wird (unten \n\nIII 2 bb 1) - notwendigen Beteiligung eines Gerichts oder einer vergleichbaren \n\nunabhängigen Stelle. Mangels Unterwerfungserklärung des Kostenschuldners \n\nzählt die Kostenberechnung außerdem nicht zu den vollstreckbaren Urkunden \n\nim Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (OLG Celle, Nds.Rpfl. 1997, 157, 158; \n\nKorintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, vor §§ 154-157 Rdn. 6; Rohs/Wede-\n\nwer/Waldner, aaO, § 17 Rdn. 22), so daß § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. \n\nebenfalls nicht anwendbar ist. \n\nbb) Auch eine analoge Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB a.F. kommt \n\nnicht in Betracht. Zwar muß eine Analogie nicht schon daran scheitern, daß es \n\nsich bei § 218 Abs. 1 BGB a.F. um eine Ausnahmevorschrift handelt. Eine ana-\n\nloge Anwendung ist vielmehr selbst in einem solchen Fall möglich, wenn dem \n\nAusnahmesatz seinerseits ein engeres Prinzip zugrunde liegt (vgl. BGHZ 26, \n\n78, 83; BAG, NJW 1969, 74; BayObLG, NJW 2000, 1875, 1876). Ob hier ein \n\nsolches auszumachen ist, bedarf indessen ebenso wenig einer Entscheidung, \n\nwie die Frage, ob vorliegend von einer Gesetzeslücke im Sinne einer planwid-\n\nrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden kann (vgl. BGHZ \n\n108, 268, 271). Es fehlt nämlich zumindest an der für eine Analogie erforderli-\n\nchen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. BGHZ 105, 140, 143). \n\n(1) Die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars ist \n\nselbst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nicht mit \n\nder rechtskräftigen Feststellung eines Anspruchs im Sinne von § 218 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB a.F. zu vergleichen. Insoweit ist (entgegen OLG Zweibrücken, \n\nMittBayNot 1981, 208, 209) nicht maßgeblich, daß - ähnlich dem weitgehenden \n\nEinwendungsausschluß nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 156 Abs. 3 Satz 2 \n\nKostO) - nach rechtskräftiger Feststellung eines Anspruchs im Sinne von § 218 \n\nAbs. 1 BGB eine Nachprüfung der Grundlagen des Anspruchs nur noch be-\n\ngrenzt stattfinden kann. Wesentlich für das Vorliegen einer rechtskräftigen \n\nFeststellung im Sinne von § 218 BGB a.F. ist vielmehr, daß diese durch die \n\nEntscheidung eines staatlichen Gerichts oder einer vergleichbaren unabhängi-\n\ngen Stelle getroffen wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 218 \n\nRdn. 2; Rohs/Wedewer/Waldner, aaO, § 17 Rdn. 22; ähnlich Lappe, DNotZ \n\n1992, 116; vgl. auch BSGE 28, 61, 63). Nur in diesem Fall ist die - § 218 BGB \n\na.F. zugrunde liegende - Annahme gerechtfertigt, das ursprüngliche, der kur-\n\nzen Verjährungsfrist unterliegende Rechtsverhältnis sei durch die rechtskräfti-\n\nge Feststellung auf eine vom Gläubiger erstrittene neue Grundlage gestellt \n\n(Mot. I, 337 f.). An einer vergleichbaren Situation fehlt es hier. Ein \"Gebühren-\n\nnotar\" wie der Kostengläubiger kann seine Kosten gemäß §§ 154, 155 KostO \n\nallein auf Grund einer von ihm selbst erstellten Kostenberechnung versehen \n\nmit einer von ihm selbst erteilten Vollstreckungsklausel und mithin ohne Fest-\n\nstellung des Anspruchs durch eine neutrale Institution beitreiben. \n\n(2) Vergleichbarkeit ist auch nicht mit dem in § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\ngeregelten Sachverhalt gegeben. Das gilt insbesondere für die dort angespro-\n\nchenen vollstreckbaren Urkunden. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß sich \n\nder Schuldner freiwillig der Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 794 Abs. 1 \n\nNr. 5 ZPO). An einem solchen Verhalten des Kostenschuldners hinsichtlich \n\nseiner Verpflichtungen gegenüber dem Notar fehlt es jedoch. \n\nb) Zu Recht hat das vorlegende Gericht auch eine entsprechende An-\n\nwendung des § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. (zur Anwendbarkeit für Landesbehörden \n\nin Berlin vgl. § 1 BlnVwVfG) auf die vollstreckbare Ausfertigung der Notarko-\n\nstenberechnung nach Ablauf der Beschwerdefrist abgelehnt. Nach dieser Vor-\n\nschrift gilt § 218 BGB a.F. auch für einen unanfechtbaren Verwaltungsakt, der \n\nzur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers \n\nerlassen worden ist. Ungeachtet der Frage, ob die Kostenordnung eine auf \n\ndem Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke aufweist, fehlt es für \n\nHeranziehung auch dieser Norm an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. \n\nDer zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist mit dem gesetzlich gere-\n\ngelten nur dann vergleichbar, wenn der Gesetzgeber bei einer Interessenab-\n\nwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie \n\nbei Erlaß der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem glei-\n\nchen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140, 143). Dies ist vor-\n\nliegend nicht der Fall. Auch wenn das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung \n\nnicht durch eine dauernde Anfechtbarkeit sanktioniert ist (vgl. § 58 Abs. 2 \n\nVwGO), kann auf Grund der maßgebenden Bedeutung für den Beginn der \n\nRechtsbehelfsfristen (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) bei belastenden Verwaltungsak-\n\nten im allgemeinen damit gerechnet werden, daß der im Fall des § 53 Abs. 2 \n\nVwVfG a.F. unanfechtbar gewordene Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfs-\n\nbelehrung versehen war. Eine vergleichbare Regelung, die für den Regelfall \n\ndie Kenntnis des Betroffenen von dem einschlägigen Rechtsbehelf und den \n\nFolgen eines Untätigbleibens erwarten läßt, findet sich für die Kostenberech-\n\nnung eines Notars nicht. Die Beschwerdefrist nach § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO, \n\nnach deren Ablauf die Kostenberechnung einem unanfechtbaren Verwaltungs-\n\nakt gleichstehen soll (vgl. OLG Oldenburg, DNotZ 1979, 330, 331; Lappe, \n\nDNotZ 1992, 116, 117), verstreicht vielmehr, ohne daß von einer vorherigen \n\nBelehrung des Kostenschuldners ausgegangen werden darf. Da der Kosten-\n\nschuldner mithin stärkeren Schutz als der Adressat eines Verwaltungsaktes \n\nverdient, läßt sich nicht feststellen, daß der Gesetzgeber bei Abwägung der \n\nbeiderseitigen Interessen zu einer Regelung entsprechend § 53 Abs. 2 VwVfG \n\na.F. gelangt wäre. \n\nc) Zutreffend nimmt das vorlegende Gericht ferner an, daß eine dreißig-\n\njährige Verjährungsfrist auch nicht auf dem Weg einer Rechtsanalogie begrün-\n\ndet werden kann. Neben dem Vorliegen einer - wie ausgeführt, hier zweifelhaf-\n\nten - Regelungslücke setzt die Rechts- oder Gesetzesanalogie mehrere Be-\n\nstimmungen voraus, die denselben Rechtsgedanken verfolgen (BGHZ 72, 23, \n\n28); dieser Rechtsgedanke muß sich zudem auf einen vergleichbaren, jedoch \n\nnicht geregelten Fall übertragen lassen. Aus den § 218 BGB a.F., § 53 Abs. 2 \n\nVwVfG a.F. - im übrigen ebenso wenig aus den der Sache nach unveränderten \n\nNachfolgebestimmungen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB, § 53 Abs. 2 Satz 1 \n\nVwVfG) - läßt sich indessen kein allgemeiner Rechtsgedanke herleiten, der \n\nnach Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO für die Verjäh-\n\nrung der Kostenforderung des Notars Anwendung finden könnte. Zwar sind \n\nbeide Bestimmungen mit der Verlängerung der Verjährungsfrist auch auf den \n\nSchutz des Gläubigers gerichtet, der sich die Möglichkeit einer zwangsweisen \n\nDurchsetzung seiner Forderung verschafft hat. Die zur Ermittlung der Ver-\n\ngleichbarkeit notwendige Abwägung der beiderseitigen Interessen verlangt je-\n\ndoch die Berücksichtigung auch der Belange des Schuldners. \n\naa) Zweck der Verjährungsvorschriften ist nicht nur die Schaffung von \n\nRechtsfrieden, sondern auch der Schutz des Schuldners (vgl. BGHZ 128, 74, \n\n82 f.). Soweit gegen ihn von einem \"Gebührennotar\" Kosten geltend gemacht \n\nwerden, sieht sich der Schuldner auf Grund der §§ 155 f. KostO Vollstrek-\n\nkungsmaßnahmen ausgesetzt, ohne daß - wie in den gesetzlich geregelten \n\nFällen - die Berechtigung der Forderung zuvor insbesondere durch ein Gericht \n\ngeklärt wurde oder zumindest seine Belehrung über den für eine Überprüfung \n\nder Forderung eröffneten Rechtsbehelf erwartet werden kann. Damit ist gegen-\n\nüber der Situation, für die das Gesetz in § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. dem \n\nSchuldner den Schutz einer kurzen, zweijährigen Verjährungsfrist gibt, nichts \n\nWesentliches verändert. \n\nbb) Für den Notar ist damit keine unzumutbare Schlechterstellung ver-\n\nbunden. Bereits das geschilderte \"Beitreibungsprivileg\" (vgl. BSGE 28, 61, 63) \n\nund die damit verbundene Möglichkeit, seine Kostenansprüche unvermittelt \n\ndurchzusetzen, stellen ihn im Vergleich zu anderen Gläubigern deutlich besser \n\n(vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1957, 421, 422). Zudem hat der Notar gemäß § 8 \n\nKostO grundsätzlich die Verpflichtung (vgl. BGHZ 108, 268, 271), in jedem Fall \n\naber das Recht, seine Amtstätigkeit von der Zahlung oder Sicherstellung eines \n\nhinreichenden Vorschusses abhängig zu machen. Hierdurch läßt sich verhin-\n\ndern, daß der Notar durch Verzögerungen bei der Durchsetzung seiner Kosten-\n\nforderungen in gleicher Weise wie der Gläubiger eines privatrechtlichen An-\n\nspruchs geschädigt wird (vgl. BGHZ 108, 268, 272). Außerdem hat der Notar \n\ndie Möglichkeit, durch eine bloße Zahlungsaufforderung gemäß § 17 Abs. 3 \n\nSatz 2 KostO a.F. die Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen. Zwar \n\nkann dieses Ergebnis nicht wiederholt werden (BayObLGZ 1992, 72, 76; OLG \n\nCelle, DNotZ 1976, 759, 760; Nds. Rpfl. 1997, 157, 158; OLG Frankfurt, JurBü-\n\nro 1983, 1245; Korintenberg/Lappe, aaO, § 17 Rdn. 8; Rohs/Wedewer/Wald-\n\nner, aaO, § 17 Rdn. 12; Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Mathias, aaO, Stich-\n\nwort \"Verjährung\", Nr. 1.2; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 209 Rdn. 24; \n\nTiedtke, ZNotP 2004, 39; a.A. Bühling, DNotZ 1955, 270; Schneider, aaO, \n\nS. 21; Mümmler, JurBüro 1977, 29, 31), weil sich ansonsten der Eintritt der Ver-\n\njährung durch neuerliche Zahlungsaufforderungen auf unbestimmte Zeit verzö-\n\ngern ließe (OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 1245). Dem Notar bleibt es aber un-\n\nbenommen, die Verjährung - ggf. nochmals - durch Vollstreckungshandlungen \n\nzu unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.). \n\nd) Die vorstehenden Erwägungen schließen im übrigen auch für die \n\ndurch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geschaffene Rechtsla-\n\nge eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf dreißig Jahre aus. Zwar verjäh-\n\nren rechtskräftig festgestellte Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB noch \n\nimmer erst in dreißig Jahren, die Frage einer entsprechenden Anwendung die-\n\nser Vorschrift könnte jedoch bereits durch die nun geltende Gleichbehandlung \n\nvon Kosten der \"Gebührennotare\" und Gerichtskosten (§§ 143 Abs. 1, 17 \n\nKostO n.F.) überholt sein (so wohl Korintenberg/Lappe, aaO, § 17 Rdn. 35; \n\nKorintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 143 Rdn. 6; a.A. Rohs/Wedewer/Wald-\n\nner, aaO, § 17 Rdn. 21). In jedem Fall sind aber die Umstände, die einer ana-\n\nlogen Anwendung der Verjährungsregelung für rechtskräftig festgestellte An-\n\nsprüche entgegenstehen, unverändert geblieben. Es verbleibt daher auch nach \n\nAblauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO bei der nun vierjäh-\n\nrigen Verjährungsfrist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KostO (so auch Rohs/Wedewer/ \n\nWaldner, aaO, § 17 Rdn. 22). \n\n3. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist mit dem vorlegenden Gericht die \n\nVerjährung der verfahrensgegenständlichen Kostenforderung zu bejahen. Maß-\n\ngebend sind hier gemäß § 161 Satz 1 KostO die Vorschriften der §§ 196 Abs. 1 \n\nAbs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB a.F. Keine Bedeutung erlangt hingegen Art. 229 \n\n§ 6 EGBGB. Diese Übergangsvorschrift gilt nur für solche Ansprüche, die am \n\n1. Januar 2002 noch nicht verjährt waren (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n63. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 3), während hier die Verjährung der Forde-\n\nrung des Kostengläubigers zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war. \n\na) Nachdem die Amtshandlung, die dem geltend gemachten Anspruch \n\ndes Kostengläubigers zugrunde liegt, im Jahr 1998 beendet war, begann die \n\nVerjährungsfrist mit dem Schluß dieses Jahres (vgl. §§ 7, 141 KostO). Die \n\nzweijährige Verjährungsfrist war demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2000 \n\nverstrichen. Durch die Zahlungsaufforderung des Notars vom 30. Januar 1998, \n\ndie in der Übersendung der Kostenberechnung zu sehen ist, wurde die Verjäh-\n\nrung nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO unterbrochen, weil der Lauf der \n\nVerjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hatte (vgl. BGHZ 52, \n\n47, 48). \n\nb) Da es auf Grund der ersten Zahlungsaufforderung nicht zu einer \n\nVerjährungsunterbrechung gekommen war, hätte diese Wirkung nach § 17 \n\nAbs. 3 Satz 2 KostO durch Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung der \n\nnotariellen Kostenberechnung herbeigeführt werden können (vgl. Korinten-\n\nberg/Lappe, aaO, § 17 Rdn. 8a; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 143 \n\nRdn. 7). Eine Unterbrechung scheitert aber daran, daß der Zugang dieser \n\nzweiten Zahlungsaufforderung bei dem Kostenschuldner nicht festgestellt ist \n\nund es - wegen damals fehlender Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des \n\nKostenschuldners - auch an den Voraussetzungen für eine wirksame Erset-\n\nzung durch die Aufgabe zur Post (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 KostO) fehlt (vgl. \n\nRohs/Wedewer/Waldner, aaO, § 17 Rdn. 12). Selbst wenn im übrigen auf \n\nGrund der Niederlegung am 13. Dezember 1999 ein Zugang erfolgt oder sich \n\nder Kostenschuldner - wie von dem vorlegenden Gericht angenommen - ge-\n\nmäß § 242 BGB entsprechend behandeln lassen müßte, könnte dies am Eintritt \n\nder Verjährung nichts ändern. Zwar wäre zunächst die Verjährung unterbro-\n\nchen worden, es hätte aber sofort (vgl. Korintenberg/Lappe, aaO, § 17, Rdn. 8; \n\nauch Senat, BGHZ 93, 287, 294) eine neue zweijährige Verjährungsfrist be-\n\ngonnen und mit Ablauf des 13. Dezember 2001 (vgl. § 187 Abs. 1 BGB) geen-\n\ndet. Eine Fortdauer der Unterbrechung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist \n\nnach § 156 Abs. 3 KostO hätte insbesondere nicht aus einer entsprechenden \n\nAnwendung des § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG a.F. hergeleitet werden können \n\n(a.A. wohl OLG Hamburg, MittBayNot 1996, 450). Für eine Gesetzeslücke, die \n\ndurch Heranziehung dieser Vorschrift zu schließen wäre, ist nichts ersichtlich. \n\nDer sofortige Beginn einer neuen Verjährung entspricht im Gegenteil der ge-\n\nsetzlichen Regelung für den vergleichbaren Fall einer Verjährungsunterbre-\n\nchung durch Vollstreckungsmaßnahmen nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. (vgl. \n\ndazu Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 216 Rdn. 1; auch Palandt/Heinrichs, \n\nBGB, 63. Aufl., § 212 Rdn. 11, 8 zum neuen Recht). \n\nc) Da nach alledem die verfahrensgegenständliche Kostenforderung \n\nspätestens seit Ablauf des 13. Dezember 2001 verjährt ist, konnten weder die \n\nim Jahr 2002 eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen des Kostengläubigers \n\nnoch das anschließende Beschwerdeverfahren für die Prüfung der Verjäh-\n\nrungsfrage Bedeutung erlangen. \n\nIV. \n\nEiner Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens bedarf \n\nes nicht (vgl. §§ 2, 156 Abs. 5 S. 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Die Festsetzung \n\ndes Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt nach § 31 \n\nAbs. 1 Satz 1 KostO. \n\nWenzel Krüger Klein \n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__61-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/v-zb-61-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__61-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__61-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/v-zb-61-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__61-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:44:21.772945+00:00"}}