{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__57-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-02-12","aktenzeichen":"V ZB 57/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 485 Die einseitige Erklärung des Antragstellers, ein selbständiges Beweisverfahren sei in der Hauptsache erledigt, ermöglicht keine Kostenentscheidung gegen den Antrags- gegner.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Februar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 57/03\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 485\n\nDie einseitige Erklärung des Antragstellers, ein selbständiges Beweisverfahren sei in\n\nder Hauptsache erledigt, ermöglicht keine Kostenentscheidung gegen den Antrags-\n\ngegner.\n\nBGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZB 57/03 - LG Traunstein\n\n AG Mühldorf a. Inn\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den\n\nVizepräsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, \n\ndie Richter\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel des Antragsgegners wird der Beschluß\n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom\n\n23. September 2003 aufgehoben und der Beschluß des Amts-\n\ngerichts Mühldorf am Inn vom 14. August 2003 abgeändert.\n\nDer Antrag, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens\n\naufzuerlegen, wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren beträgt\n\n2.116,51 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Beide\n\nGrundstücke waren bebaut, das Grundstück der Antragstellerin mit einem\n\nWohnhaus, das Grundstück des Antragsgegners mit einem ehemals betriebli-\n\nchen Zwecken dienenden Gebäude. Die Antragstellerin hat behauptet, von\n\n(cid:0)\n\ndem Gebäude auf dem Grundstück des Antragsgegners dringe Feuchtigkeit in\n\nihr Haus ein. Sie hat zur Feststellung dieser Tatsache und deren Ursache im\n\nWege eines selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens beantragt. Das Amtsgericht hat die Einholung des bean-\n\ntragten Gutachtens angeordnet. Das Gutachten wurde den Beteiligten im Ja-\n\nnuar 2003 zugeleitet. Der Sachverständige hat festgestellt, daß die zur Grenz-\n\nwand gelegenen Räume im Haus der Antragsstellerin teilweise Feuchtigkeits-\n\nbeeinträchtigungen aufweisen, die insbesondere auf den mangelhaften An-\n\nschluß der Giebelwand des Betriebsgebäudes an die Giebelwand des Hauses\n\nder Antragstellerin zurückzuführen seien. Im Juli 2003 ließ der Antragsgegner\n\ndas Betriebsgebäude abreißen. Die Antragsstellerin hat daraufhin das Verfah-\n\nren für in der Hauptsache erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsgegner\n\ndie Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat der Erledi-\n\ngungserklärung nicht zugestimmt.\n\nDas Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des An-\n\ntragsgegners ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde\n\nerstrebt er die Zurückweisung des Kostenantrags.\n\nII.\n\nDas Landgericht hält den Antragsgegner für verpflichtet, die Kosten des\n\nVerfahrens zu tragen. Es meint, der Abriß des Betriebsgebäudes habe das In-\n\nteresse der Antragstellerin an dem Verfahren entfallen lassen und seine Fort-\n\nsetzung unmöglich gemacht. In entsprechender Anwendung von §§ 91 ff. ZPO\n\nhabe der Antragsgegner daher die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\nEin prozeßrechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin\n\nbesteht nicht.\n\n1. Die einseitige Erklärung der Antragstellerin, das Verfahren sei in der\n\nHauptsache erledigt, ermöglicht keine Kostengrundentscheidung gegen den\n\nAntragsgegner (OLG Hamburg MDR 1998, 242; OLG Dresden JurBüro 1999,\n\n594; KG MDR 2002, 422; Lindacher JR 1999, 278, 279; aM OLG Koblenz,\n\nBauR 1998, 1045 ff; OLG München NJW-RR 2001, 1580, 1582).\n\nDie Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits beruht auf dem\n\nGrundsatz, daß die Partei die Kosten zu tragen hat, zu deren Nachteil die Ent-\n\nscheidung des Gerichts ergeht (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Belastung des Beklag-\n\nten mit den Kosten eines Rechtsstreits setzt damit voraus, daß er unterlegen\n\nist. Kommt es zu keiner Entscheidung in der Hauptsache, weil die Parteien\n\nübereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, entscheidet das\n\nGericht nach billigem Ermessen über die Kostentragungspflicht (§ 91a Abs. 1\n\nZPO). Stimmt der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht zu,\n\nscheidet eine Ermessensentscheidung über die Kosten aus. Die Erledigungs-\n\nerklärung des Klägers bedeutet vielmehr eine Änderung der Klage, aufgrund\n\nderen das Gericht durch Urteil darüber zu entscheiden hat, ob der klageweise\n\ngeltend gemachte Anspruch bestanden hat und wegen des als Erledigung be-\n\nzeichneten Ereignisses nicht mehr durchgesetzt werden kann (BGH, Beschl. v.\n\n26. Juni 1994, I ZB 4/94, NJW 1994, 2364, 2365; Urt. v. 7. Juni 2001,\n\nI ZR 157/98, NJW 2002, 442; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl.,\n\n§ 91a Rdn. 170; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdn. 29; Thomas/Putzo,\n\nZPO, 25. Aufl., § 91a Rdn. 36 f., Zöller/Vollkommer, ZPO. 24. Aufl., § 91a\n\nRdn. 34). Nur wenn es sich so verhält, erreicht der Kläger die Belastung des\n\nBeklagten mit den Kosten des Rechtsstreits.\n\nDiese Grundsätze sind auf das selbständige Beweisverfahren nicht an-\n\nwendbar. In diesem Verfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung\n\n(Musielak/Huber, aaO, § 490 Rdn. 7; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., vor\n\n§ 485 Rdn. 8; Zöller/Herget, aaO, § 490 Rdn. 5). Die Anordnung der Beweiser-\n\nhebung bedeutet weder eine Entscheidung über ein Recht oder einen An-\n\nspruch, noch ergeht die Anordnung zum Nachteil des Antragsgegners. Die Ko-\n\nsten des selbständigen Beweisverfahrens bilden einen Teil der Kosten eines\n\nanhängigen oder künftigen Erkenntnisverfahrens zwischen den Parteien, ne-\n\nben dem oder zu dessen Vorbereitung das selbständige Beweisverfahren\n\nstattgefunden hat (MünchKomm-ZPO/Schreiber, aaO, § 485 Rdn. 20; Musie-\n\nlak/Huber, aaO, § 490 Rdn. 5; Stein/Jonas/Leipold, aaO, vor § 485 Rdn. 10;\n\nZöller/Herget, aaO, § 490 Rdn. 7). Soweit eine Kostenentscheidung in einem\n\nselbständigen Beweisverfahren von der Prozeßordnung überhaupt vorgesehen\n\nist, erfolgt sie gegen den Antragsteller (§ 494a Abs. 2 ZPO). Um so weniger\n\ngeht es an, über die Regelung des § 91a Abs. 1 ZPO hinaus (vgl. zur Kosten-\n\nentscheidung bei übereinstimmender Erklärung der Erledigung eines selbstän-\n\ndigen Beweisverfahrens einerseits OLG Hamm OLGR 1999, 220; OLG Mün-\n\nchen BauR 2000, 139; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91a Rdn. 146;\n\nMusielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdn. 65, § 91a Rdn. 3;\n\nStein/Jonas/Leipold, aaO, vor § 485 Rdn. 8; Thomas/Putzo, aaO, § 494a\n\nRdn. 6; Zöller/Herget, aaO, § 494a Rdn. 5; Notthoff, JurBüro 1998, 61; Linda-\n\ncher, JR 1999, 278 f; anderereseits OLG Hamburg MDR 1998, 242; OLG\n\nDresden JurBüro 1999, 594; OLG Stuttgart BauR 2000, 445; KG MDR 2002,\n\n422; \n\nBaumbach/Lauterbach/\n\nHartmann, aaO, § 91 Rdn. 193) dem Antragsgegner ohne ein Verfahren in der\n\nHauptsache und ohne Zustimmung zur Erledigungserklärung die Kosten des\n\nselbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.\n\n2. Dies kann auch nicht in entsprechender Anwendung von § 494a\n\nAbs. 2 ZPO geschehen. Zweck von § 494a ZPO ist es, die Lücke zu schließen,\n\ndie verbleibt, wenn der Antragsteller aufgrund eines für ihn ungünstigen Er-\n\ngebnisses der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren auf die Er-\n\nhebung der Klage in der Hauptsache verzichtet. Das soll nicht dazu führen,\n\ndaß der Antragsteller der Kostenpflicht entgeht, die sich aus der Abweisung der\n\nKlage in der Hauptsache ergäbe (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003, VII ZB 30/02,\n\nBRAGOreport 2003, 144). Durch die Fristsetzung gemäß § 494 Abs. 1 ZPO\n\nund die Versäumung der Frist durch den Antragssteller wird der Antragsgegner\n\nso gestellt, als habe er im Hauptsacheprozeß obsiegt (Bericht des Rechtssaus-\n\nschusses, BT-Drucks. 11/8283, S. 48). Ohne eine einfach herbeizuführende\n\nprozessuale Kostengrundentscheidung wäre der Antragsgegner darauf ange-\n\nwiesen, einen materiell rechtlichen Kostenerstattungsanspruch in einem ge-\n\nsonderten Erkenntnisverfahren gegen den Antragsteller geltend zu machen.\n\nDas erscheint vermeidbar und zudem häufig unbillig, weil das materielle Recht\n\nkeinen Anspruch auf Ersatz von Kosten für die Abwehr eines Anspruchs ge-\n\nwährt, wenn weder vertragliche, noch vorvertragliche Beziehungen zwischen\n\nden Beteiligten vorliegen und – wie regelmäßig - auch ein deliktischer Kosten-\n\nersatzanspruch ausscheidet (BGH, Urt. v. 4. November 1987, IVb ZB 83/86,\n\nNJW 1986, 2032, 2034). Dem soll § 494a ZPO entgegenwirken.\n\nNimmt der Antragsgegner nach der Erhebung des beantragten Beweises\n\neine Handlung vor, die das Interesse des Antragstellers entfallen läßt, den An-\n\ntragsgegner hierauf klageweise in Anspruch zu nehmen, liegt der Fall schon\n\ninsofern anders, als § 494a ZPO allein die Belastung des Antragstellers und\n\nnicht die Belastung des Antragsgegners mit den Kosten des Verfahrens vor-\n\nsieht. Das Verhalten des Antragsgegners erlaubt grundsätzlich auch weder\n\neinen Schluß auf eine ihn treffende materielle Kostentragungspflicht, noch ist\n\nes mit seinem Willen zu dem selbständigen Beweisverfahren gekommen. Dem\n\nAntragsteller steht vielmehr die Klage auf Feststellung offen, daß der Antrags-\n\ngegner zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war. Obsiegt er in diesem\n\nVerfahren, erreicht er eine Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selb-\n\nständigen Beweisverfahrens umfaßt. Für eine entsprechende Anwendung von\n\n§ 494a Abs. 2 ZPO gegen den Antragsgegner besteht daher weder eine Lücke,\n\nnoch ist die rechtliche Situation mit der von § 494a ZPO geregelten Situation\n\nvergleichbar.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/v-zb-57-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/v-zb-57-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:15:09.144480+00:00"}}