{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"V ZB 51/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 5 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1 u. Nr. 3 Selbst bei vorhandenem Kabelanschluß kann das besondere Informationsinteresse eines ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, daß die übrigen Woh- nungseigentümer den Nachteil hinnehmen müssen, der für den optischen Gesamt- eindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Eigentumswohnung aufgestellten Parabolantenne verbunden ist. GG Art. 5 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 2 Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung einschränkende Vorausset- zungen bestimmen und das Anbringen von Parabolantennen auch generell verbieten. Auf Grund einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB können solche Verein- barungen allerdings unwirksam sein, wenn es für ein Festhalten insbesondere an einem generellen Verbot an einem berechtigten Interesse fehlt. WEG § 15 Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch Mehrheitsbeschluß angeordnet werden. Ein solcher Beschluß ist jedoch grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Zur Nichtigkeit führt es allerdings, wenn mit dem Beschluß eine Vereinbarung abgeändert wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 51/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Januar 2004\n\nIn der Wohnungseigentumssache\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nGG Art. 5 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1 u. Nr. 3\n\nSelbst bei vorhandenem Kabelanschluß kann das besondere Informationsinteresse\neines ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, daß die übrigen Woh-\nnungseigentümer den Nachteil hinnehmen müssen, der für den optischen Gesamt-\neindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Eigentumswohnung\naufgestellten Parabolantenne verbunden ist.\n\nGG Art. 5 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 2\n\nDie Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung einschränkende Vorausset-\nzungen bestimmen und das Anbringen von Parabolantennen auch generell\nverbieten. Auf Grund einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB können solche Verein-\nbarungen allerdings unwirksam sein, wenn es für ein Festhalten insbesondere an\neinem generellen Verbot an einem berechtigten Interesse fehlt.\n\nWEG § 15\n\nEin generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch Mehrheitsbeschluß\nangeordnet werden. Ein solcher Beschluß ist jedoch grundsätzlich nicht nichtig,\nsondern nur anfechtbar. Zur Nichtigkeit führt es allerdings, wenn mit dem Beschluß\neine Vereinbarung abgeändert wird.\n\nBGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - V ZB 51/03 - OLG Schleswig\n\n LG Kiel\n AG Kiel\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2004 durch die Richter\n\nTropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Antragsgegner werden der Beschluß\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 2. Juni 2003\nund der Beschluß des Amtsgerichts Kiel vom 26. August\n2002 aufgehoben.\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten trägt die Antragstellerin, außergerichtli-\nche Kosten werden nicht erstattet.\n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\nauf 3.000 \n\nesetzt.\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragstellerin nimmt die Antragsgegner auf Entfernung einer Para-\n\nbolantenne in Anspruch.\n\nDie Antragstellerin ist die Verwalterin einer aus 136 Einheiten bestehen-\n\nden Wohnungseigentumsanlage in Kiel. Sie ist nach § 3 des mit ihr geschlos-\n\nsenen Verwaltervertrags berechtigt und verpflichtet, Ansprüche der Eigentü-\n\nmergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen geltend\n\nzu machen. Die Antragsgegner sind polnische Staatsangehörige, die 1999 eine\n\nzu der Anlage gehörende Wohnung zu Eigentum erwarben.\n\nDie Wohnungseigentumsanlage ist an ein Breitbandkabelnetz ange-\n\nschlossen, über das als einziger polnischer Fernsehsender TV Polonia ver-\n\nbreitet wird. Zum Empfang weiterer polnischer Fernsehprogramme stellten die\n\nAntragsgegner auf dem Balkon ihrer Wohnung eine mobile Parabolantenne\n\nauf.\n\nIn der Teilungserklärung vom 6. Juni 1997 ist u.a. bestimmt:\n\n§ 5 (Gebrauchsregelung)\n…\n(5) Die Anbringung von Reklame-, Firmenschildern, Markisen, Rolläden,\nAußenantennen oder dergleichen bedarf der schriftlichen Einwilligung\ndes Verwalters.\n(6) Die Einwilligung ... kann nur aus wichtigem Grund versagt oder wi-\nderrufen werden. Sie kann auch von der Erfüllung von Auflagen abhän-\ngig gemacht werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn\ndie Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beein-\nträchtigung anderer Eigentümer oder Hausbewohner befürchten läßt\noder den Charakter der Gesamtanlage beeinträchtigt.\n(7) Erteilt der Verwalter eine beantragte Einwilligung ... nicht oder nur\nunter Auflagen oder widerruft er eine Einwilligung, so kann der betroffe-\nne Eigentümer einen Beschluß gemäß § 25 WEG herbeiführen.\n\n§ 19 (Objektbezogene Besonderheiten)\n…\n(2) Jeder Eigentümer ist verpflichtet, in den bestehenden Vertrag mit der\nU. Antennen-Service GmbH, H. , vom 28.04.1989 anstelle\ndes bisherigen Eigentümers einzutreten und seine Geräte ausschließlich\nan die Gemeinschaftsantennen-Anlage anzuschließen.\n\nAm 20. Februar 2000 befaßte sich die Wohnungseigentümerversamm-\n\nlung mit dem Antrag eines Wohnungseigentümers, die Aufstellung einer mobi-\n\nlen Parabolantenne im Balkonbereich seiner Wohnung zu genehmigen. Dem\n\nwurde nicht entsprochen, sondern auf Antrag anderer Wohnungseigentümer\n\nmit Stimmenmehrheit beschlossen, das Anbringen von Parabolantennen gene-\n\nrell zu verbieten. Dieser Eigentümerbeschluß ist nicht angefochten worden.\n\nAuf der Grundlage des beschlossenen Verbots von Parabolantennen\n\nverlangt die Antragstellerin, die Antragsgegner zur Demontage der auf dem\n\nBalkon ihrer Wohnung installierten \"Satellitenanlage\" zu verpflichten. Das\n\nAmtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete sofortige\n\nBeschwerde der Antragsgegner ist erfolglos geblieben. Ihrer sofortigen weite-\n\nren Beschwerde möchte das Oberlandesgericht stattgeben. Es sieht sich daran\n\njedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom\n\n16. August 1994 (WuM 1995, 58) gehindert und hat die Sache deshalb mit Be-\n\nschluß vom 8. September 2003 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor-\n\ngelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG\n\ni. V. m. § 28 Abs. 2 FGG).\n\nDas vorlegende Gericht ist der Ansicht, die Antragsgegner seien nicht\n\nzur Beseitigung der Parabolantenne verpflichtet. Das von den Wohnungsei-\n\ngentümern am 20. Februar 2000 beschlossene Verbot von Parabolantennen\n\ngebe hierfür keine Grundlage. Der Eigentümerbeschluß verletze das Recht der\n\nAntragsgegner aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zu-\n\ngänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Hierin liege ein unzulässiger\n\nEingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums, der die Nichtigkeit des\n\nEigentümerbeschlusses zur Folge habe. Demgegenüber vertritt des Oberlan-\n\ndesgericht Bremen in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entschei-\n\ndung vom 16. August 1994 (aaO) die Auffassung, ein Verstoß gegen das\n\nGrundrecht der Informationsfreiheit führe lediglich zur Anfechtbarkeit eines Ei-\n\ngentümerbeschlusses gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG und könne nach Eintritt\n\nder Bestandskraft nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Divergenz recht-\n\nfertigt die Vorlage. Hierbei ist der Senat an die Auffassung des vorlegenden\n\nGerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die so-\n\nfortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der\n\nVorlage gebunden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113,\n\n374, 376; 116, 392, 394).\n\nIII.\n\nDie sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulässig\n\n(§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG) und hat auch\n\nin der Sache Erfolg.\n\n1. Der Antrag ist allerdings zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin\n\nnach den Grundsätzen der - auch in Wohnungseigentumssachen eröffneten\n\n(vgl. Senat, BGHZ 73, 302, 306) - gewillkürten Verfahrensstandschaft befugt,\n\ngegen die Antragsgegner gerichtete Abwehransprüche der (übrigen) Woh-\n\nnungseigentümer wegen unzulässigen Gebrauchs des Gemeinschaftseigen-\n\ntums im Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG (vgl. BGH, Urt. v. 23. April\n\n1991, VI ZR 222/90, WuM 1991, 418; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 14\n\nRdn. 65) im eigenen Namen geltend zu machen. Die hierfür erforderliche Er-\n\nmächtigung kann sich - wie hier - aus dem Verwaltervertrag ergeben (Senat,\n\nBGHZ 104, 197, 199; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., Vorbem. §§ 43 ff\n\nWEG Rdn. 82), während das notwendige eigene schutzwürdige Interesse aus\n\nder Pflicht der Antragstellerin folgt, die ihr obliegenden Aufgaben ordnungsge-\n\nmäß und reibungslos zu erfüllen (vgl. Senat, BGHZ 73, 302, 307; 104, 197,\n\n199). Insoweit ist hier die Pflicht der Antragstellerin aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG\n\neinschlägig, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen (vgl. Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 27 Rdn. 177).\n\n2. Hingegen ist der Antrag nicht begründet. Die Antragsgegner sind den\n\nanderen Wohnungseigentümern gegenüber nicht zur Beseitigung der auf dem\n\nBalkon ihrer Wohnung aufgestellten Parabolantenne verpflichtet. Zwar kann\n\nnach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Wohnungseigentümer\n\nvon dem anderen verlangen, daß dieser die Grenzen des erlaubten Gebrauchs\n\neinhält (Bamberger/Roth/ Hügel, BGB, § 16 WEG Rdn. 21). Die Antragsgegner\n\nhaben indessen die (a) durch Gesetz, (b) durch Vereinbarungen und (c) durch\n\nEigentümerbeschlüsse gezogenen Grenzen nicht überschritten.\n\na) Die den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen\n\nEigentums regelnden gesetzlichen Vorschriften stehen einer Nutzung des Bal-\n\nkons zur dauerhaften Aufstellung einer mobilen Parabolantenne unter den hier\n\ngegebenen Umständen nicht entgegen. Insoweit ist es ohne Belang, ob der\n\nnutzbare Raum eines Balkons - sofern er nicht in der Teilungserklärung als Teil\n\ndes Sondereigentums ausgewiesen ist - dem Sondereigentum (so BayObLG,\n\nNZM 1999, 27; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 5 Rdn. 27; Weitnauer, WEG,\n\n8. Aufl., § 5 Rdn. 11 m.w.N.) oder dem Gemeinschaftseigentum (so Staudin-\n\nger/Rapp, aaO, § 5 WEG Rdn. 7) zuzurechnen ist. Unerheblich ist ferner, ob\n\ndie ohne Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums vorge-\n\nnommene Aufstellung einer von außen sichtbaren Parabolantenne allein schon\n\nwegen der damit verbundenen Auswirkungen auf den optischen Gesamtein-\n\ndruck des Gebäudes eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1\n\nSatz 1 WEG darstellt (so Schuschke, ZWE 2000, 146, 147; a.A. Nieden-\n\nführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 22 Rdn. 37; offen gelassen von BayObLG, WuM\n\n2002, 443). Entscheidend ist allein, ob der Gebrauch des Sondereigentums\n\noder des gemeinschaftlichen Eigentums zu einem Nachteil führt, der über das\n\nbei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14\n\nNr. 1 WEG). Ist dies nicht der Fall, dann haben die übrigen Wohnungseigen-\n\ntümer die Aufstellung einer Parabolantenne auch dann zu dulden (§ 14 Nr. 3\n\nWEG, § 1004 Abs. 2 BGB), wenn sie als bauliche Veränderung zu qualifizieren\n\nist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG).\n\naa) Ein Nachteil ist im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmen,\n\nwenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung\n\ndarstellt (Senat, BGHZ 116, 392, 396; 146, 241, 246). Hierfür kann auch eine\n\nVeränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage genügen\n\n(BayObLG, WuM 2002, 443; OLG Hamm, ZWE 2002, 280, 281; Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 14 Rdn. 33; Niedenführ/Schulze, aaO, § 14 Rdn. 4,\n\n§ 22 Rdn. 18). Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht keine Fest-\n\nstellungen dazu getroffen, ob die von den Antragsgegnern aufgestellte Para-\n\nbolantenne überhaupt von außen sichtbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein,\n\nwäre eine ästhetische Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Anlage\n\nvon vornherein ausgeschlossen. Aber selbst wenn die Parabolantenne den\n\noptischen Gesamteindruck der Wohnanlage nicht nur unerheblich beeinträchti-\n\ngen sollte, wäre der darin liegende Nachteil von den übrigen Wohnungseigen-\n\ntümern hinzunehmen.\n\n(1) Die Fachgerichte müssen bei Auslegung und Konkretisierung einer\n\nGeneralklausel, wie sie § 14 Nr. 1 WEG zum Inhalt hat, auch die betroffenen\n\nGrundrechte der Wohnungseigentümer berücksichtigen, um deren wertsetzen-\n\ndem Gehalt auf der Rechtsanwendungsebene Geltung zu verschaffen. Die\n\nFrage, ob der mit der Installation einer Parabolantenne verbundene Nachteil\n\ndas in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß übersteigt, ist mithin auf Grund einer\n\nfallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interes-\n\nsen zu beantworten (BVerfG, NJW 1995, 1665, 1666 f; 1996, 2858; grundle-\n\ngend BVerfGE 90, 27, 31 ff für das Mietrecht; zur Rechtsprechung der Instanz-\n\ngerichte vgl. die Übersichten bei Maaß/Hitpaß, NZM 2000, 945; 2003, 181;\n\nZdW Bay 2003, 372). Hierbei ist auf Seiten des Wohnungseigentümers, der\n\neinen Anspruch auf Errichtung einer Satellitenempfangsanlage geltend macht,\n\nneben seinem Eigentumsrecht vor allem das ihm zustehende Grundrecht auf\n\nInformationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG) zu beachten. Dem steht\n\nauf Seiten der widersprechenden Wohnungseigentümer deren durch die Dul-\n\ndung einer solchen Anlage berührtes Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1\n\nGG) gegenüber. Vor dem Hintergrund des Standes der Technik zum Zeitpunkt\n\nder Entwicklung der geschilderten Rechtsprechungsgrundsätze (Mitte der\n\nneunziger Jahre des letzten Jahrhunderts) hat dies zur Folge, daß ein Woh-\n\nnungseigentümer, der eine Satellitenempfangsanlage installieren will, in aller\n\nRegel zwar auf einen bestehenden Kabelanschluß verwiesen werden kann,\n\nwegen der damit verbundenen erheblichen Informationseinbußen jedoch nicht\n\nauf die Möglichkeit des Empfangs terrestrisch ausgestrahlter Rundfunkpro-\n\ngramme\n\nüber herkömmliche Antennenanlagen. Selbst bei vorhandenem Kabelanschluß\n\nkann ausnahmsweise ein besonderes Informationsinteresse die Installation\n\neiner Parabolantenne rechtfertigen. Das trifft insbesondere auf Wohnungsei-\n\ngentümer mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu, deren Heimatprogramme\n\nnicht oder nur in geringer Zahl in das deutsche Kabelnetz eingespeist werden.\n\nSie sind in der Regel daran interessiert, die Programme ihres Heimatlandes zu\n\nempfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kultu-\n\nrelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können (vgl. BVerfGE 90,\n\n27, 36).\n\n(2) Ob das im Kabelnetz verfügbare Medienangebot die Meinungsvielfalt\n\nnoch hinreichend widerspiegelt, kann angesichts der zwischenzeitlichen tech-\n\nnischen Entwicklung bezweifelt werden (vgl. Dörr, WuM 2002, 347, 351; Heyn,\n\nVerfassungsrechtliche Grenzen der Wohnungseigentümerselbstverwaltung,\n\n2003, S. 114 f.), in deren Folge mehrere hundert Hörfunk- und Fernsehrpro-\n\ngramme über Satellit in Europa zu empfangen sind (so die Mitteilung der Euro-\n\npäischen Kommission über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des\n\nfreien Waren- und Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Nutzung von\n\nParabolantennen vom 27. Juni 2001 - KOM [2001] 351). Dieser Umstand\n\nkönnte dazu führen, dass in weitergehendem Umfang auch deutsche Woh-\n\nnungsnutzer nicht länger auf einen vorhandenen Kabelanschluß verwiesen\n\nwerden können. Im vorliegenden Fall bedarf dies jedoch keiner Entscheidung,\n\nweil sich das Informationsinteresse der Antragsgegner bereits nach den bishe-\n\nrigen Grundsätzen der Rechtsprechung gegenüber den Interessen der übrigen\n\nWohnungseigentümer durchsetzt. Die Antragsgegner sind ausländische\n\nStaatsangehörige und ihre mithin begründeten besonderen Informationsinter-\n\nessen werden nur durch das eine polnische Fernsehprogramm, das ihnen im\n\nKabelnetz zur Verfügung steht, nicht zufrieden gestellt (vgl. BVerfG, NJW\n\n1995, 1665, 1666; auch BVerfG, NJW-RR 1994, 1232, 1233; Mehrings, NJW\n\n1997, 2273, 2274 f).\n\nbb) Soweit nach alledem die Wohnungseigentümer auf Grund gesetzli-\n\ncher Bestimmungen keine Beseitigung einer Parabolantenne verlangen kön-\n\nnen, hat dies nicht zur Folge, daß ihre durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten\n\nEigentümerinteressen gänzlich unberücksichtigt blieben. Vielmehr darf nach\n\n§ 14 Nr. 1 WEG auch eine grundsätzlich hinzunehmende Parabolantenne die\n\nanderen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus be-\n\neinträchtigen. Dies bedeutet insbesondere, daß die Antenne entsprechend den\n\nbau- und ggf. auch denkmalschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht instal-\n\nliert werden muß, so daß eine Beschädigung oder eine erhöhte Reparaturan-\n\nfälligkeit des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen werden kann (Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 22 Rdn. 215). Weiterhin darf die Antenne nur an ei-\n\nnem zum Empfang geeigneten Ort installiert werden, an dem sie den optischen\n\nGesamteindruck des Gebäudes möglichst wenig stört; bei der Auswahl zwi-\n\nschen mehreren geeigneten Standorten steht den übrigen Wohnungseigentü-\n\nmern ein Mitbestimmungsrecht zu (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 141, 142;\n\nOLG Schleswig, NZM 2003, 558, 559; vgl. auch BVerfG, NJWE-MietR 1996, 26\n\nfür das Mietrecht). Zudem können mehrere Wohnungseigentümer, die jeweils\n\neine Parabolantenne anbringen wollen, auf die Installation einer Gemein-\n\nschaftsparabolantenne verwiesen werden, wenn das Gemeinschaftseigentum\n\nhierdurch weniger beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, WuM 1995, 693, 694). Ins-\n\ngesamt hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Anforderungen\n\nan die Beschaffenheit der Parabolantenne und die Art und Weise ihrer Installa-\n\ntion zu stellen sind, um die von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen möglichst\n\ngering zu halten. Um den anderen Wohnungseigentümern Gelegenheit zu ge-\n\nben, ihre berechtigten Interessen zu wahren, ist es einem Wohnungseigentü-\n\nmer regelmäßig verwehrt, eine Parabolantenne eigenmächtig zu installieren\n\n(Hogenschurz, MietRB 2003, 19, 22 m.w.N.)\n\ncc) Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsgegner im vorliegenden\n\nFall mit dem Aufstellen einer Parabolantenne die gesetzlich geregelten Gren-\n\nzen des ihnen nach § 14 Nr. 1 WEG erlaubten Gebrauchs nicht überschritten.\n\nUmstände des Einzelfalls, die dem Vorrang des besonderen Informationsinter-\n\nesses der Antragsgegner ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind we-\n\nder festgestellt noch ersichtlich. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte dafür, daß\n\ndie von der Parabolantenne der Antragsgegner möglicherweise ausgehende\n\noptische Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums durch einen anderen\n\nOrt oder eine andere Art der Installation vermieden werden könnte. Ohne Be-\n\ndeutung ist im konkreten Fall auch das Mitbestimmungsrecht der übrigen Woh-\n\nnungseigentümer. Es kann nur dann berücksichtigt werden, wenn es auch tat-\n\nsächlich ausgeübt wurde (OLG Schleswig, NZM 2003, 558, 559; vgl. auch\n\nBVerfG, NJWE-MietR 1996, 26 für das Mietrecht). Daran fehlt es im vorliegen-\n\nden Fall; denn die Wohnungseigentümer haben sich dafür entschieden, Para-\n\nbolantennen schlechthin nicht zu dulden. Das grundsätzlich unzulässige ei-\n\ngenmächtige Vorgehen der Antragsgegner bei Aufstellung der Parabolantenne\n\nbleibt demnach für die Entscheidung im vorliegenden Fall folgenlos.\n\nb) Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon der Antrags-\n\ngegner steht auch nicht in Widerspruch zu Bestimmungen der Teilungserklä-\n\nrung oder zu sonstigen Vereinbarungen der Wohnungseigentümer.\n\naa) Die Verpflichtung, eine Parabolantenne gemäß § 14 Nr. 3 i.V.m.\n\nNr. 1 WEG zu dulden, steht Vereinbarungen der Wohnungseigentümer über\n\ndiesen Gegenstand nicht entgegen. Mangels anderweitiger gesetzlicher Re-\n\ngelung können die Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG von\n\nden Vorschriften des § 14 WEG abweichende Vereinbarungen treffen (Stau-\n\ndinger/Kreuzer, aaO, § 14 WEG Rdn. 3; Niedenführ/Schulze, aaO, § 14\n\nRdn. 1). Dies gilt auch dann, wenn derartige Vereinbarungen eine Einschrän-\n\nkung der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit eines Wohnungsei-\n\ngentümers zur Folge haben (a.A. wohl OLG Zweibrücken, ZWE 2002, 238,\n\n240). Da ein Wohnungseigentümer nicht gezwungen ist, von diesem Freiheits-\n\nrecht Gebrauch zu machen (vgl. Sachs, GG, 3. Aufl., vor Art. 1 Rdn. 54), kann\n\ner sich auch dazu verpflichten, die Anbringung einer Parabolantenne zu unter-\n\nlassen. Die Möglichkeit einer solchen privatautonomen Regelung wird ihrer-\n\nseits durch Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet (vgl. BVerfG,\n\nWuM 1981, 77).\n\nHieraus folgt im Grundsatz die Möglichkeit, in der - vereinbarten oder\n\neinseitig gesetzten - Gemeinschaftsordnung Regelungen zu treffen, die die\n\nBefugnis zur Anbringung von Parabolantennen einschränken (a.A. OLG Düs-\n\nseldorf, ZWE 2001, 336, 337 f). Da Rechtsnachfolger an eine solche Vereinba-\n\nrung nur im Fall ihrer Eintragung in das Grundbuch nach § 10 Abs. 2 WEG ge-\n\nbunden sind (Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 322/02, NJW 2003, 2165,\n\n2166), kann sich ein Interessent vor dem Erwerb des Wohnungseigentums\n\nGewißheit darüber verschaffen, ob die Gemeinschaftsordnung etwaige Be-\n\nschränkungen hinsichtlich der Installation von Satellitenempfangsanlagen ent-\n\nhält. Ist das der Fall und nimmt ein Interessent gleichwohl nicht Abstand von\n\neinem Erwerb, so kann sein Verhalten nur als Verzicht auf die Ausübung sei-\n\nnes Grundrechts auf Informationsfreiheit verstanden werden. Denn es ist ihm in\n\nsolcher Lage nur möglich, das Wohnungseigentum mit dem eingeschränkten\n\nInhalt zu erwerben, der sich aus eingetragenen Vereinbarungen und mithin\n\nnamentlich aus der Gemeinschaftsordnung ergibt (Kümmel, Die Bindung der\n\nWohnungseigentümer und deren Sondernachfolger an Vereinbarungen, Be-\n\nschlüsse und Rechtshandlungen nach § 10 WEG, 2002, S. 53 f). Der Wirk-\n\nsamkeit der Vereinbarung gegenüber einem Rechtsnachfolger steht insbeson-\n\ndere nicht entgegen, daß mit ihr der durch § 10 Abs. 2 WEG gezogene Rah-\n\nmen\n\nüberschritten wird. Hierfür ist eine Regelung zur inhaltlichen Ausgestaltung des\n\nGemeinschaftsverhältnisses erforderlich (vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR\n\n322/02, aaO). Einen solchen Inhalt hat auch eine Vereinbarung, nach der das\n\nAufstellen von Parabolantennen von einschränkenden Voraussetzungen ab-\n\nhängig gemacht oder sogar generell verboten wird. Dies folgt nicht nur aus\n\n§ 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG, sondern auch aus § 13 WEG, der es grundsätzlich\n\nzuläßt, die Nutzungsbefugnisse von Wohnungseigentümern durch Vereinba-\n\nrungen zu beschränken (vgl. Staudinger/Kreuzer, aaO, § 10 WEG Rdn. 113;\n\nWeitnauer/\n\nLüke, aaO, § 10 Rdn. 43). Wie stets, unterliegt allerdings auch eine solche Re-\n\ngelung in der Gemeinschaftsordnung oder in Vereinbarungen der Inhaltskon-\n\ntrolle nach den Maßstäben des § 242 BGB (vgl. Senat, Beschl. v. 24. Februar\n\n1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2952). Danach kann etwa das Festhalten\n\nan einem generellen Verbot von Parabolantennen treuwidrig sein, wenn Satel-\n\nlitenempfangsanlagen inzwischen auf Grund ihrer Größe und der nun geeig-\n\nneten Installationsorte das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht\n\nbeeinträchtigen und auch sonstige berechtigte Interessen der Wohnungsei-\n\ngentümer nicht berührt sind (vgl. Staudinger/Kreuzer, aaO, § 10 WEG\n\nRdn. 74). Ferner ist es möglich, daß dem Erwerber nach den allgemeinen\n\nGrundsätzen (vgl. Senat, BGHZ 130, 304, 312; Beschl. v. 25. September 2003,\n\nV ZB 21/03, Umdruck S. 8 f, zur Veröffentlichung auch in BGHZ vorgesehen)\n\n- insbesondere auf Grund nachträglich eintretender Umstände - ein Anspruch\n\nauf Änderung der Gemeinschaftsordnung zustehen kann, wenn das Verbot von\n\nParabolantennen bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht sachgerecht\n\nerscheint und zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu\n\nvereinbarenden Ergebnissen führt.\n\nbb) Die Teilungserklärung vom 6. Juni 1997, die der Senat als Rechts-\n\nbeschwerdegericht selbst auslegen kann (vgl. Senat BGHZ 139, 288, 292\n\nm.w.N.), enthält indessen keine Regelungen, die den Antragsgegnern die In-\n\nstallation (und den Betrieb) der Satellitenempfangsanlage untersagen.\n\n(1) Nach § 5 Abs. 5 bis 7 der Teilungserklärung bedarf die Anbringung\n\neiner Außenantenne zwar der schriftlichen Einwilligung des Verwalters, die nur\n\naus wichtigem Grund versagt werden darf und durch einen Beschluß der Woh-\n\nnungseigentümerversammlung ersetzt werden kann. Wie sich aus § 5 Abs. 6\n\nSatz 2 der Teilungserklärung ergibt, setzt das Vorliegen eines wichtigen Grun-\n\ndes einen schwerwiegenden, den übrigen Wohnungseigentümern unzumutba-\n\nren oder den Charakter der Gesamtanlage beeinträchtigenden Nachteil voraus.\n\nDa sich der Teilungserklärung hierzu keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen\n\nlassen, ist zur Beantwortung der Frage, wann ein solcher schwerwiegender\n\nNachteil vorliegt, auf die im Wohnungseigentumsgesetz getroffenen Wertun-\n\ngen zurückzugreifen. Den Wohnungseigentümern ist es mithin zumutbar, die-\n\njenigen mit der Anbringung einer Parabolantenne verbundenen Nachteile hin-\n\nzunehmen, die durch eine die Bausubstanz möglichst schonende und optisch\n\nmöglichst unauffällige Installation nicht zu vermeiden sind (§ 14 Nr. 1, 3 WEG).\n\nDie hierbei verbleibenden Nachteile erreichen kein Ausmaß, das nach § 5\n\nAbs. 5 bis 7 der Teilungserklärung eine Verweigerung der Einwilligung in die\n\nAnbringung einer Parabolantenne rechtfertigen könnte. Nachdem mit der von\n\nden Antragsgegnern aufgestellten Parabolantenne keine vermeidbaren\n\nNachteile verbunden sind, können die Antragsgegner von den übrigen Woh-\n\nnungseigentümern die Einwilligung zur Installation nach § 5 Abs. 7 der Tei-\n\nlungserklärung verlangen. Angesichts dieser Verpflichtung sind die Woh-\n\nnungseigentümer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ferner gehindert, sich\n\nzur Begründung eines Beseitigungsverlangen auf das Fehlen einer Zustim-\n\nmungserklärung zu berufen.\n\n(2) Die in § 19 Abs. 2 der Teilungserklärung geregelte Verpflichtung zum\n\nAnschluß an die Gemeinschaftsantennenanlage steht der Installation einer\n\nEinzelparabolantenne selbst dann nicht entgegen, wenn von einer Anwendbar-\n\nkeit der Vorschrift auf den inzwischen vorhandenen Kabelanschluß ausgegan-\n\ngen wird. Die Regelung betrifft nicht in Abweichung von § 5 Abs. 5 bis 7 der\n\nTeilungserklärung unmittelbar die Nutzung des Sondereigentums oder des ge-\n\nmeinschaftlichen Eigentums zum Zweck der Installation einer Außenantenne.\n\nIhr kann allenfalls entnommen werden, ob ein Wohnungseigentümer eine Au-\n\nßenantenne zum Empfang von Rundfunkprogrammen nutzen darf. Da die in\n\nder Teilungserklärung vorgesehene Möglichkeit der Installation einer Außen-\n\nantenne andernfalls ohne Sinn wäre, kann aus der Aufnahme beider Bestim-\n\nmungen in die Teilungserklärung nur der Schluß gezogen werden, daß es den\n\nWohnungseigentümern nicht verboten ist, eine zulässigerweise angebrachte\n\nParabolantenne neben dem Kabelanschluß zu nutzen; untersagt ist lediglich,\n\nden Kabelanschluß durch eine Parabolantenne zu ersetzen. Dieses Verständ-\n\nnis der Teilungserklärung trägt auch den beiderseitigen Interessen Rechnung.\n\nZum einen wird das Informationsinteresse der Wohnungseigentümer gewahrt,\n\nwährend zum anderen durch den sichergestellten Anschluß an das Kabelnetz\n\ndas Interesse der Eigentümergemeinschaft an der Erfüllung der gegenüber\n\ndem Netzbetreiber eingegangenen Verpflichtungen Berücksichtigung findet.\n\nc) Schließlich steht der Installation der Parabolantenne durch die An-\n\ntragsgegner auch ein wirksamer Beschluß der Wohnungseigentümer nicht ent-\n\ngegen.\n\naa) Der von den Wohnungseigentümern am 20. Februar 2000 mehrheit-\n\nlich gefaßte Beschluß, der das Anbringen von Parabolantennen generell ver-\n\nbietet, ist bereits deshalb nichtig, weil es der Wohnungseigentümerversamm-\n\nlung an der erforderlichen Beschlußkompetenz fehlte (§§ 10 Abs. 2, 23 Abs. 1\n\nWEG).\n\n(1) Durch Mehrheitsbeschluß können die Wohnungseigentümer nach\n\n§ 15 Abs. 2 WEG den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaft-\n\nlichen Eigentums nur insoweit regeln, als die Grenzen der Ordnungsmäßigkeit\n\nnicht überschritten sind und eine durch Vereinbarung getroffene Gebrauchsre-\n\ngelung nicht entgegensteht. Liegt eine solche Vereinbarung vor, so fehlt es den\n\nWohnungseigentümern - mangels entsprechenden Vorbehalts - an der Kom-\n\npetenz, durch vereinbarungsändernden Mehrheitsbeschluß eine abweichende\n\nRegelung zu treffen (Buck, WE 1998, 90, 93; Becker/Kümmel, ZWE 2001, 128,\n\n135). Die aus diesem Grund gegebene absolute Beschlußunzuständigkeit\n\nmacht den Beschluß nicht nur anfechtbar, sondern nichtig (vgl. Senat, BGHZ\n\n145, 158, 168).\n\n(2) Im vorliegenden Fall findet sich eine Regelung des Gebrauchs mit\n\nBlick auf die Installation von Parabolantennen bereits in der Teilungserklärung.\n\nNach § 5 Abs. 5 und 6 der Teilungserklärung ist ein Wohnungseigentümer zur\n\nAnbringung einer Außenantenne berechtigt, soweit dies nicht zu schwerwie-\n\ngenden Nachteilen für andere Wohnungseigentümer führt. Hiervon weicht der\n\nam 20. Februar 2000 gefaßte Beschluß nicht nur in einem konkreten Einzelfall\n\nab. Er beschränkt sich nicht auf die Versagung der von einem Wohnungsei-\n\ngentümer beantragten Genehmigung einer Parabolantenne, sondern trifft aus\n\nAnlaß dieses Antrags eine allgemeine Regelung, nach der die Anbringung von\n\nParabolantennen zukünftig auch dann unzulässig sein soll, wenn damit kei-\n\nnerlei Nachteile verbunden sind. Damit handelt es sich nicht nur um einen ver-\n\neinbarungswidrigen Beschluß, der die Bestimmungen der Teilungserklärung\n\nfehlerhaft anwendet, sondern um einen vereinbarungsändernden Beschluß, mit\n\ndem der Gebrauch neu geregelt werden soll (vgl. Wenzel, ZWE 2001, 226,\n\n233 f). Als solcher ist der Beschluß mangels Öffnungsklausel in der Teilungs-\n\nerklärung nichtig.\n\nbb) Ungeachtet der fehlenden Beschlußkompetenz ist der Eigentümer-\n\nbeschluß auch aus materiellen Gründen nichtig.\n\n(1) Da den Wohnungseigentümern ein Eingriff in den Kernbereich des\n\nWohnungseigentums verwehrt ist, können sie den wesentlichen Inhalt der Nut-\n\nzung von Wohnungseigentum nicht durch Mehrheitsbeschluß einschränken\n\n(Senat, BGHZ 129, 329, 333; vgl. auch Senat, BGHZ 127, 99, 105; 145, 158,\n\n165; Demharter, MittBayNot 1996, 417). Dieser Bereich ist vorliegend betrof-\n\nfen; denn die eigene Wohnung ist typischerweise der Ort, von dem aus die\n\nBewohner die Informationsangebote von Fernsehen und Hörfunk nutzen. Dort\n\nstehen diese Medien bequem zur Verfügung und können auf Grund freier Ent-\n\nscheidung ausgewählt und genutzt werden. Dieser Gebrauch des Wohnungs-\n\neigentums ist nicht nur sozial üblich und Teil der Zweckbestimmung der Wohn-\n\nanlage (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 293 für das Musizieren in der eigenen\n\nWohnung), sondern nach allgemeinem Verständnis auch ein wesentliches\n\nElement der Nutzung einer Wohnung. In dieser Hinsicht wird der Gebrauch des\n\nWohnungseigentums durch das mit Mehrheit beschlossene ausnahmslose\n\nVerbot von Parabolantennen in erheblichem Umfang eingeschränkt. Insbeson-\n\ndere wird es ausländischen Wohnungseigentümern im allgemeinen unmöglich\n\ngemacht, Rundfunksendungen aus ihrer Heimat - abgesehen von wenigen über\n\nKabelanschluß erreichbaren Programmen - zu empfangen. Trotz des vorhan-\n\ndenen Kabelanschlusses ist jedenfalls für sie der wesentliche Inhalt der Nut-\n\nzung von Wohnungseigentum eingeschränkt.\n\n(2) Der Eingriff in den Kernbereich führt unter den gegebenen Umstän-\n\nden ebenfalls zur Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses. Allerdings richtet\n\nsich der Eingriff mit dem Recht auf Informationsfreiheit gegen ein Individual-\n\nrecht, das zwar nicht entziehbar ist, auf dessen Ausübung aber verzichtet wer-\n\nden kann (vgl. oben 2 b aa). Angesichts dieser nicht schlechthin unentziehba-\n\nren, wohl aber mehrheitsfesten Position hat die fehlende Zustimmung des be-\n\ntroffenen Wohnungseigentümers zunächst lediglich die schwebende Unwirk-\n\nsamkeit des Beschlusses zur Folge (Buck, Mehrheitsentscheidungen mit Ver-\n\neinbarungsinhalt im Wohnungseigentumsrecht, 2001, S. 77; Becker, ZWE\n\n2002, 341, 344 f). Indessen haben die Antragsgegner hier ihre Zustimmung\n\nzumindest in konkludenter Weise dadurch verweigert, daß sie - entgegen dem\n\nbeschlossenen Verbot - für sich die Befugnis zur Installation der Parabolanten-\n\nne beanspruchen. Aus der damit herbeigeführten endgültigen Unwirksamkeit\n\nzumindest gegenüber ausländischen Wohnungseigentümern ergibt sich ent-\n\nsprechend § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Verbots von Parabol-\n\nantennen, selbst wenn - wegen der Programmangebote im Kabelnetz - eine\n\nwesentliche Nutzungsbeschränkung nur für Ausländer bejaht werden sollte\n\n(vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 297).\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 47 WEG.\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG, § 30\n\nAbs. 2 Satz 1 KostO.\n\nTropf Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/v-zb-51-03","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/v-zb-51-03","retrieved":"2026-07-10 15:10:19.945223+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-22/v-zb-51-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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