{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__47-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"V ZB 47/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 47/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Januar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2004 durch die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin\n\nDr. Stresemann\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 16. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Leipzig vom 1. August 2003 wird auf Kosten des\n\nKlägers als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger hat von dem Beklagten verlangt, es zu unterlassen, sein\n\nFahrzeug gegenüber der Einfahrt des Grundstücks des Klägers abzustellen, da\n\nihm hierdurch das Einfahren auf bzw. das Ausfahren aus seinem Grundstück\n\nerheblich erschwert werde. Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung ei-\n\nnes Sachverständigengutachtens abgewiesen. Es hat eine erhebliche Behinde-\n\nrung nicht als bewiesen angesehen. Zum einen handele es sich um eine nor-\n\nmale Verkehrssituation, die sich jedem Verkehrsteilnehmer stelle und die ledig-\n\nlich durch die eigene enge Einfahrt des Klägers verschärft werde, welche der\n\nBeklagte nicht zu vertreten habe. Zum anderen könnten die Schwierigkeiten\n\nnach dem Gutachten des Sachverständigen dadurch vermieden werden, daß\n\nder Kläger rückwärts auf sein Grundstück fahre; dies sei ohne das Erfordernis\n\nmehrmaligen Rangierens problemlos möglich.\n\nDie gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht mit der\n\nBegründung als unzulässig verworfen, die Berufungsbegründung setze sich\n\nnur mit dem ersten Gesichtspunkt der klageabweisenden Entscheidung des\n\nAmtsgerichts auseinander, nicht aber mit der davon unabhängigen Begrün-\n\ndung, der Kläger könne die geltend gemachten Behinderungen vermeiden,\n\nwenn er rückwärts auf sein Grundstück fahre. Eine solche Begründung, die\n\nsich nicht mit beiden selbständig tragenden Erwägungen des angefochtenen\n\nUrteils auseinandersetze, genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungs-\n\ngemäße Berufungsbegründung.\n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, deren Zu-\n\nrückweisung der Beklagte beantragt.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522\n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, im übrigen jedoch unzulässig, da es an einem Zu-\n\nlassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß es gesicherter Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs entspricht, daß sich die Berufungsbegründung,\n\ndie sich gegen ein auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende\n\nrechtliche Erwägungen gestütztes klageabweisendes Urteil richtet, mit beiden\n\nErwägungen auseinandersetzen und darlegen muß, warum sie die Entschei-\n\ndung nicht tragen (BGH, Urt. v. 18. Juni 1998, IX ZR 389/97, MDR 1998, 1114\n\nm.w.N.). Soweit sie meint, diese für das frühere Revisionsrecht entschiedene\n\nRechtsfrage bedürfe für das neue Recht der Klärung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 oder\n\nNr. 2 Alt. 1 ZPO), ist ihr nicht zu folgen. Sie legt schon nicht dar, daß das neue\n\nRecht insoweit eine Änderung erbracht hätte, vor deren Hintergrund die Frage,\n\nwelchen Anforderungen eine Berufungsbegründung in einem Fall wie hier ge-\n\nnügen muß, neu zu stellen wäre. Tatsächlich hat das neue Recht auch keine\n\nÄnderung herbeigeführt. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, die Vorschrift, auf die die\n\nNotwendigkeit, das Urteil in der Berufungsbegründung insgesamt in Frage zu\n\nstellen, gestützt wird, entspricht § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. Soweit sprachlich\n\neine Abweichung besteht, indem dem Berufungsführer früher eine \"bestimmte\n\nBezeichnung\" der die Berufung rechtfertigenden Umstände abverlangt wurde,\n\nwährend nun lediglich eine \"Bezeichnung\" gefordert wird, so kommt dem keine\n\ninhaltliche Bedeutung zu. Es sind damit die Anforderungen gegenüber früher\n\nnicht herabgesetzt worden (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktua-\n\nlisierungsband, § 520 Rdn. 50; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 520\n\nRdn. 33; vgl. auch Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 520 Rdn. 15:\n\nuneingeschränkte Anwendung der bisherigen Rechtsprechung; Musielak/Ball,\n\nZPO, 3. Aufl., § 520 Rdn. 31, wonach die Anforderungen \"sprachlich\" herabge-\n\nsetzt wurden; anders, aber \n\ninhaltslos, die Gesetzesbegründung, BT-\n\nDrucks. 14/4722, S. 95), und dies schon gar nicht im Hinblick darauf, daß ein\n\nUrteil in allen selbständig tragenden Gründen angegriffen werden muß. Daß\n\ndie Umstände, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils\n\nergeben soll, hinreichend bestimmt bezeichnet werden müssen, ergibt sich,\n\nauch ohne daß dies sprachlich besonders hervorgehoben wird, schon daraus,\n\ndaß anderenfalls nicht zu erkennen wäre, was der Berufungsführer konkret rü-\n\ngen will. Das aber ist Voraussetzung für eine zulässige Berufung (Musie-\n\nlak/Ball, § 520 Rdn. 29; Zöller/Gummer/Heßler, § 520 Rdn. 33 ff.; MünchKomm-\n\nZPO/Rimmelspacher, § 520 Rdn. 53).\n\n2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wirft die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, das Urteil des Amtsgerichts beruhe auf zwei selbstän-\n\ndig tragenden Erwägungen, keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf,\n\ndie der Klärung bedürfte. Ob eine Entscheidung auf mehreren selbständigen\n\nErwägungen beruht, ist eine Frage des Einzelfalls. Sollte das Berufungsgericht\n\nsie im konkreten Fall falsch beantwortet haben, läge darin ein einfacher\n\nRechtsfehler, der der Rechtssache indes keine grundsätzliche Bedeutung ver-\n\nliehe. Im übrigen mißversteht die Rechtsbeschwerde das angefochtene Urteil\n\ndes Amtsgerichts. Dieses hat mit dem Begründungselement, der Kläger habe\n\nkeinen Anspruch darauf, auf sein Grundstück nur vorwärts einzufahren, nicht\n\nallein darüber befunden, daß der Kläger eine Behinderung bei der Einfahrt in\n\nsein Grundstück durch Rückwärtsfahren vermeiden könne, so daß es für die\n\nBehinderung bei der Ausfahrt an einer zweiten selbständigen Begründung\n\nfehle. Vielmehr hat es, gestützt auf das Sachverständigengutachten, offen-\n\nsichtlich und naheliegend auch im Blick gehabt, daß nach einem problemlosen\n\nRückwärtseinfahren ein Vorwärtsausfahren ebenso problemlos möglich ist (vgl.\n\nGutachten des Sachverständigen S. 8).\n\n3. Schließlich stellt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer-\n\nde auch nicht die Grundsatzfrage, ob bei einem auf mehreren selbständigen\n\nErwägungen beruhenden Urteil eine zulässige Begründung dann vorliege,\n\nwenn der Beschwerdeführer \"überhaupt insoweit einen Angriff führt, gleichgül-\n\ntig, ob er richtig ist, überzeugend oder plausibel\". Der Kläger hat nämlich ge-\n\ngen die Erwägungen des Berufungsgerichts, er könne Behinderungen vermei-\n\nden, wenn er in sein Grundstück rückwärts einfahre, keinen Angriff geführt. Er\n\nhat zwar - im übrigen zu Unrecht - bemängelt, daß über die Frage des Ausfah-\n\nrens keine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Darin liegt jedoch kein Angriff\n\ngegen die Erwägung des Amtsgerichts, bei einem Rückwärtseinfahren würden\n\nBeeinträchtigungen des Klägers vermieden. Vielmehr wird allein gerügt, der\n\nSachverständige habe nur die Lenkbewegungen beim Einfahren untersucht,\n\nnicht aber die beim Ausfahren. Und dieser Vortrag bezieht sich allein darauf,\n\ndaß \"der Kläger einmal vorwärts fährt (Einfahren) und einmal rückwärts (Aus-\n\nfahren)\". Die zweite Erwägung des Amtsgerichts geht aber gerade von der um-\n\ngekehrten Möglichkeit aus, daß rückwärts eingefahren und vorwärts ausgefah-\n\nren wird.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__47-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/v-zb-47-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__47-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__47-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/v-zb-47-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__47-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:11:12.881370+00:00"}}