{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"V ZB 43/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 68 a) Die Interventionswirkung kommt Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen), nicht zu. b) Maßgeblich dafür, ob eine Feststellung überschießt, ist nicht die Sicht des Erstge- richts. Es kommt vielmehr darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Würdigung beruht. c) Eine bei dem von dem Erstgericht gewählten Begründungsansatz objektiv not- wendige Feststellung wird nicht deshalb zu einer überschießenden Feststellung, weil sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätte. SchuldRAnpG § 12 § 12 SchuldRAnpG ist auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle jedenfalls dann nicht analog anzuwenden, wenn diese über das Grundstück nicht verfügt. VZOG § 8 Die Verfügungsbefugnis erlischt mit Eintritt der Bestandskraft eines Zuordnungsbe- scheids und lebt nach dessen Aufhebung jedenfalls dann nicht wieder auf, wenn dieser im Grundbuch vollzogen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. November 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 43/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 68\na) Die Interventionswirkung kommt Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein\n\nUrteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen), nicht zu.\n\nb) Maßgeblich dafür, ob eine Feststellung überschießt, ist nicht die Sicht des Erstge-\nrichts. Es kommt vielmehr darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses\nobjektiv nach zutreffender Würdigung beruht.\n\nc) Eine bei dem von dem Erstgericht gewählten Begründungsansatz objektiv not-\nwendige Feststellung wird nicht deshalb zu einer überschießenden Feststellung,\nweil sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätte.\n\nSchuldRAnpG § 12\n§ 12 SchuldRAnpG ist auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle jedenfalls\ndann nicht analog anzuwenden, wenn diese über das Grundstück nicht verfügt.\n\nVZOG § 8\nDie Verfügungsbefugnis erlischt mit Eintritt der Bestandskraft eines Zuordnungsbe-\nscheids und lebt nach dessen Aufhebung jedenfalls dann nicht wieder auf, wenn\ndieser im Grundbuch vollzogen worden ist.\nBGH, Beschl. v. 27. November 2003 - V ZB 43/03 - KG Berlin\nLG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch\n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,\n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hin wird der Beschluß\n\ndes 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juni 2003 auf-\n\ngehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen\n\nAbschluß des Verwaltungsrechtsstreits VG 15 A 296.02 vor dem\n\nVerwaltungsgericht Berlin ausgesetzt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n350.000 \n\nGründe\n\nI.\n\nDie Klägerin machte Verwendungen auf ein ehemals volkseigenes\n\nGrundstück in der Gemeinde W. . Dieses Grundstück wurde durch be-\n\nstandskräftig gewordenen Zuordnungsbescheid der Präsidentin der Bundesan-\n\nstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) vom 21. Juli 1997 gemäß\n\n§ 2 Abs. 1 Satz 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) dem Land\n\nB. zugeordnet. Durch Bescheid des nunmehr zuständigen Präsi-\n\ndenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 wurde dieser Be-\n\nscheid ersatzlos aufgehoben, ohne festzustellen, wem das Grundstück statt-\n\ndessen gehört. Hiergegen erhob die Beklagte am 30. April 2003 vor dem Ver-\n\nwaltungsgericht Berlin Klage.\n\nEine gegen die Gemeinde W. gerichtete Klage der Klägerin auf\n\nErsatz ihrer Verwendungen auf das Grundstück wurde in zweiter Instanz durch\n\nUrteil des Landgerichts P. vom 19. Februar 2002 abgewiesen. In diesem\n\nRechtsstreit hatte die Klägerin der Beklagten den Streit verkündet; diese war\n\ndem Rechtsstreit nicht beigetreten. Nunmehr verlangt die Klägerin Ersatz die-\n\nser Verwendungen von der Beklagten, von deren Eigentum sie nach dem Auf-\n\nhebungsbescheid vom 13. Oktober 2000 ausgeht.\n\nDie Beklagte hat beantragt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Ab-\n\nschluß des Verwaltungsrechtsstreits gegen den Bescheid vom 13. Oktober\n\n2000 auszusetzen. Dem hat das Landgericht entsprochen. Das Beschwerdege-\n\nricht hat die Aussetzung aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens an-\n\ngeordnet. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene\n\nRechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.\n\nII.\n\nDas Beschwerdegericht sieht den Verwaltungsrechtsstreit über den Zu-\n\nordnungsbescheid vom 13. Oktober 2000 zwar mit dem Landgericht als vor-\n\ngreiflich an. An der Berufung hierauf sei die Beklagte aber wegen der Wirkun-\n\ngen der Streitverkündung der Klägerin gegenüber der Beklagten in dem vor-\n\nausgegangenen Rechtsstreit der Klägerin gegen die Gemeinde W. vor\n\ndem Landgericht Potsdam gehindert. Zu den das in jenem Rechtsstreit ergan-\n\ngene klagabweisende Urteil tragenden Erwägungen gehöre die Feststellung\n\ndes Landgerichts, der Bund sei Eigentümer des Grundstücks, auf das die Klä-\n\ngerin Verwendungen gemacht haben will.\n\nIII.\n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist be-\n\ngründet.\n\n1. Der Verwaltungsrechtsstreit ist für die vorliegende Klage vorgreiflich.\n\nDer Erfolg der Klage hängt unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt\n\nentscheidend davon ab, daß die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks ist,\n\nauf das die Klägerin Verwendungen gemacht hat. Für diese Frage ist der Aus-\n\ngang des Verwaltungsrechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Berlin aus-\n\nschlaggebend. Bei einem Obsiegen der Beklagten in diesem Verwaltungs-\n\nrechtsstreit würde entweder die Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids des Prä-\n\nsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 festgestellt oder\n\ndieser aufgehoben. In beiden Fällen würde damit der Fortbestand des Zuord-\n\nnungsbescheids der Präsidentin der BvS vom 21. Juli 1997 bestätigt. Ausweis-\n\nlich dieses Bescheids ist das Land B. Eigentümer. Die Beklagte wä-\n\nre dann im vorliegenden Rechtsstreit nicht passivlegitimiert. Bei einem Unter-\n\nliegen der Beklagten würde die Aufhebung des Zuordnungsbescheids der Prä-\n\nsidentin der BvS vom 21. Juli 1997 bestätigt. Das Grundstück würde damit ge-\n\nwissermaßen wieder „zuordnungslos“. Da ein Zuordnungsverfahren nicht an-\n\nhängig ist und auch nicht eingeleitet werden soll, wäre das Landgericht ver-\n\npflichtet, in eigener Zuständigkeit festzustellen, wem das Grundstück nach dem\n\nEinigungsvertrag und den diesen ergänzenden Vorschriften des Zuordnungs-\n\nrechts zugefallen ist. Das wäre die Beklagte. Nach dem unstreitigen Vorbringen\n\nder Parteien hat das Grundstück vor dem 3. Oktober 1990 nicht bestimmten\n\nVerwaltungszwecken oder der kommunalen Daseinsvorsorge, sondern den\n\nErholungsbedürfnissen der Mitglieder des damaligen FDGB gedient. Es wäre\n\ndeshalb nach Art. 22 des Einigungsvertrags als Finanzvermögen der Beklagten\n\nzugefallen. Deren Passivlegitimation im vorliegenden Rechtsstreit wäre des-\n\nhalb gegeben.\n\n2. Der Vorgreiflichkeit steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte in\n\ndem Verwaltungsrechtsstreit einen In-sich-Prozeß gegen sich selbst führt. Ein\n\nsolcher In-sich-Prozeß ist zwar gewöhnlich unzulässig, weil sein Ergebnis\n\ndurch eine interne Weisung der gemeinsamen vorgesetzten Dienststelle der\n\nstreitenden Stellen schneller und einfacher zu erreichen ist. Für Zuordnungs-\n\nbescheide gilt das aber nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VZOG darf das Bundes-\n\nministerium der Finanzen hier als gemeinsame oberste Dienstbehörde aller\n\nZuordnungsstellen keine Einzelweisungen erteilen. Deshalb sind bei Zuord-\n\nnungsbescheiden In-sich-Prozesse nach § 1 Abs. 1 Satz 4 VZOG ausdrücklich\n\nzugelassen.\n\n3. Einer Berufung der Beklagten auf ein etwaiges obsiegendes Urteil in\n\ndem vorgreiflichen Verwaltungsstreit steht auch nicht die Interventionswirkung\n\nentgegen, die das Urteil des Landgerichts P. im Vorprozeß der Klägerin\n\ngegen die Gemeinde W. nach § 74 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 68 ZPO hat.\n\na) Ob sich das schon daraus ergibt, daß ein Urteil im Verwaltungs-\n\nrechtsstreit nachträglich die von dem Landgericht P. im Vorprozeß der\n\nKlägerin gegen die Gemeinde W. angenommene Rechtslage verändern\n\nwürde, ist zweifelhaft. Sowohl die von der Beklagten beantragte Feststellung\n\nder Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids als auch seine hilfsweise beantragte\n\nAufhebung würden auf den Zeitpunkt seines Erlasses am 13. Oktober 2000\n\nzurückwirken. Diese Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung.\n\nb) Die Feststellung des Landgerichts P. im Vorprozeß der Klägerin\n\ngegen die Gemeinde W. , die Beklagte sei Eigentümerin, löst nämlich\n\nkeine Interventionswirkung aus.\n\naa) Diese Wirkung kommt zwar nicht nur dem Entscheidungsausspruch,\n\nsondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das\n\nUrteil im Vorprozeß beruht (BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103,\n\n275, 278; 116, 95, 102; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. § 68 Rdn. 9). Das gilt\n\naber nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht be-\n\nruht (sog. überschießende Feststellungen, OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1506;\n\nOLG Köln, NJW-RR 1992, 119, 120; LG Stuttgart, NJW-RR 1993, 296, 297;\n\nMünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 68 Rdn. 15; Musielak/Weth, ZPO,\n\n3. Aufl., § 68 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer aaO; Bischof, JurBüro 1984, 1141,\n\n1143). Aus wessen Sicht sich beurteilt, ob eine Feststellung das Urteil trägt,\n\nwird unterschiedlich gesehen. Das OLG München (NJW 1986, 263) stellt auf\n\ndie subjektive Sicht des Erstgerichts ab. Demgegenüber kommt es nach herr-\n\nschender Meinung darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses ob-\n\njektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht (RG, JW 1911, 767, 768;\n\nOLG Hamm, NJW-RR 1996, 1506; LG Stuttgart, NJW-RR 1993, 296, 297; Mu-\n\nsielak/Weth aaO; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 68 Rdn. 5; Vollkommer,\n\nNJW 1986, 264; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rdn. 96; Zöl-\n\nler/Vollkommer aaO; Bischof aaO; \n\nim Ergebnis ebenso: Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 68 Rdn. 7). Dem schließt\n\nsich der Senat an. Die Nebeninterventionswirkungen treffen auch den nicht\n\nbeitretenden Streitverkündungsempfänger, weil er die Möglichkeit hat, auf den\n\nRechtsstreit Einfluß zu nehmen. Bei korrekter Prozeßführung durch das Gericht\n\nkann er nur auf den Streitstoff Einfluß nehmen, auf den es bei objektiver Be-\n\ntrachtung ankommt. Die Entscheidung, ob und auf welcher Seite er dem Streit\n\nbeitritt, kann der Streitverkündungsempfänger sinnvoll nur treffen, wenn er von\n\neiner solchen korrekten Prozeßführung und den hierbei zu erwartenden Fest-\n\nstellungen ausgeht. Allerdings muß der Empfänger einer Streitverkündung\n\nauch damit rechnen, daß sich das Erstgericht für einen Begründungsansatz\n\nentscheidet, den er nicht für richtig hält. Dieser Begründungsansatz gibt den\n\nRahmen vor. Eine in diesem Rahmen objektiv notwendige Feststellung wird\n\nnicht deshalb überschießend, weil sie sich bei der Wahl eines anderen rechtli-\n\nchen Ansatzes erübrigt hätte (Wieczorek/Schütze/Mansel, § 68 Rdn. 98).\n\nbb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei\n\nder Annahme des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigentümerin des Grund-\n\nstücks, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht haben will, um eine sol-\n\nche überschießende Feststellung. Das Erstgericht hat eine analoge Anwen-\n\ndung des § 12 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) auf den\n\nnach § 8 VZOG Verfügungsberechtigten geprüft und „bereits“ wegen Fehlens\n\neiner (planwidrigen) Lücke verneinen wollen. Eine solche Lücke hat es zwar\n\nmit der Begründung verneint, der Bund sei Eigentümer. Auf das Eigentum ge-\n\nrade des Bundes kam es aber bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht\n\nan, um eine Lücke zu verneinen.\n\n(1) Eine solche Analogie setzte nämlich voraus, daß die verklagte Ge-\n\nmeinde bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 8 VZOG verfü-\n\ngungsbefugt war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts kommen hierfür\n\nnur der 1. Mai oder der 1. August 2000 in Betracht. Zu beiden Zeitpunkten\n\nfehlte es an der Verfügungsbefugnis der Gemeinde W. . Diese war 1992\n\nnach § 8 VZOG verfügungsbefugt, weil das Grundstück als Eigentum des Vol-\n\nkes gebucht und als dessen Rechtsträger der Rat der Gemeinde W. \n\neingetragen war. Diese Verfügungsbefugnis ist gemäß § 8 Abs. 3 Buchst. a\n\nVZOG mit Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheids der BvS vom\n\n21. Juli 1997 kraft Gesetzes erloschen. Der Bescheid ist zwar durch den Zu-\n\nordnungsbescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom\n\n13. Oktober 2000 aufgehoben worden. Dieser Umstand hat aber entgegen der\n\nin dem Bescheid zum Ausdruck gebrachten Beurteilung jedenfalls im vorlie-\n\ngenden Fall nicht zum Wiederaufleben der Verfügungsbefugnis geführt. Die\n\nVerfügungsbefugnis nach § 8 VZOG setzt nämlich voraus, daß das Grundstück\n\nnoch als Eigentum des Volkes gebucht und noch ein Rechtsträger von Volksei-\n\ngentum eingetragen ist. Diese Voraussetzungen konnte die Aufhebung des\n\nZuordnungsbescheids nicht wiederherstellen. Zwar wäre das Grundstück,\n\nwenn, was das Verwaltungsgericht Berlin in dem Rechtsstreit VG zu\n\nklären hat, diese Art der Bescheidung rechtlich zulässig sein sollte, wieder „zu-\n\nordnungslos“. An dem Verlust der Verfügungsbefugnis ändert das jedoch\n\nnichts. Diese hängt nämlich nicht von der materiellen Rechtslage ab, sondern\n\nallein von dem formalen Inhalt des Grundbuchs. Sie ist deshalb auch keines-\n\nwegs bei allen ehemals volkseigenen Grundstücken gegeben (gewesen). Der\n\nfrühere formale Grundbuchstand ist nicht wiederhergestellt und auch nicht wie-\n\nderherstellbar, weil „Eigentum des Volkes“ seit dem 3. Oktober 1990 als Inhalt\n\neiner Buchung im Grundbuch unzulässig ist. Damit fehlt einer Analogie auf den\n\nVerfügungsbefugten nach § 8 VZOG im vorliegenden Fall die Grundlage.\n\n(2) Eine Analogie wäre im übrigen nur zulässig, wenn das Gesetz eine\n\nplanwidrige Regelungslücke enthielte (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174; La-\n\nrenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.;\n\nCanaris, Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende\n\nSachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar\n\nwäre, den der Gesetzgeber geregelt hat, so daß angenommen werden könnte,\n\nder Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den\n\ngleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlaß der herangezoge-\n\nnen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen\n\n(BGH, Urteil vom 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933; Urt. v.\n\n16. Juli 2003, VIII ZR 274/02, NJW 2003, 2601, 2603; BAG, NJW 2003, 2473,\n\n2475). Die Lücke muß sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des\n\nGesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrun-\n\ndeliegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 aaO). Auch\n\ndaran fehlt es. § 12 SchuldRAnpG setzt eine Abschöpfungslage voraus. Er\n\nknüpft tatbestandlich an § 11 SchuldRAnpG an. Danach erwirbt der Eigentümer\n\ndes genutzten Grundstücks mit der Beendigung des Nutzungsvertrags kraft\n\nGesetzes das Eigentum an den bis dahin im Eigentum des Nutzers stehenden,\n\nauf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten. Hierdurch erfährt der Grund-\n\nstückseigentümer regelmäßig einen Wertzuwachs, der ihm wirtschaftlich nicht\n\nzusteht, weil die Baulichkeit eine Investition des Nutzers oder seines Rechts-\n\nnachfolgers ist. Diese soll wertmäßig dem Nutzer verbleiben, der dazu (§ 11\n\nAbs. 2 SchuldRAnpG) den in § 12 SchuldRAnpG geregelten Anspruch auf\n\nWertersatz erhält. Eine solche Abschöpfungslage besteht nur im Verhältnis\n\nzum wirklichen Grundstückseigentümer. Gegenüber einem Zuordnungsberech-\n\ntigten besteht sie typischerweise nicht. Es mag anders sein, wenn eine im Sin-\n\nne von § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle von ihren Befugnissen Gebrauch\n\nmacht und sich den Wertzuwachs verschafft. Dafür ist hier nichts ersichtlich.\n\nAußer der Entgegennahme der Kündigungserklärung der Klägerin hatte die\n\nseinerzeit verklagte Gemeinde W. nichts unternommen. Nicht ein-\n\nmal diese konnte sie wirksam entgegen nehmen, weil sie nicht mehr verfü-\n\ngungsbefugt war.\n\n(3) Schließlich würde eine analoge Anwendung des § 12 SchuldRAnpG\n\nauf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle auch nicht dem Willen des\n\nGesetzgebers entsprechen. Darauf hätte das Landgericht letztlich abgestellt,\n\nweil es eine Analogie „bereits“ am Fehlen einer Lücke scheitern ließ. Der Ge-\n\nsetzgeber wollte mit § 12 SchuldRAnpG einen Wertausgleich schaffen, der in\n\nder Person einer nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stelle nicht zu verwirkli-\n\nchen war. Außerdem sollte § 8 VZOG nur eine Möglichkeit zur Verfügung über\n\nnoch nicht förmlich zugeordnete Grundstücke schaffen (Kimme/Dick, Offene\n\nVermögensfragen, § 8 VZOG Rdn. 6; RVI/Schmidt-Räntsch/Hiestand § 8\n\nVZOG Rdn. 5). Zweck des § 8 VZOG war dagegen nicht, möglichen Gläubigern\n\nder Eigentümer zugeordneter Grundstücke noch einen zusätzlichen Schuldner\n\nzu verschaffen. Den verfügungsbefugten Stellen eine solche Last zuzumuten,\n\nwäre unter dem Gesichtspunkt einer verbotenen Mischfinanzierung verfas-\n\nsungsrechtlich bedenklich und wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen. Sie hätte\n\nder Verfügungsbefugnis ihren Beschleunigungseffekt genommen. Etwas ande-\n\nres könnte nur in dem hier nicht gegebenen Fall gelten, daß sich die verfü-\n\ngungsbefugte Stelle unter Nutzung ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Wert-\n\nzuwachs verschafft.\n\nDanach trug die Feststellung des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigen-\n\ntümerin des Grundstücks, sein Urteil nicht. Diese Feststellung nimmt deshalb\n\nauch nicht an seiner Interventionswirkung teil.\n\n4. Das Landgericht hat den Rechtsstreit, was das Beschwerdegericht in-\n\nsoweit nicht in Zweifel zieht, auch zu Recht ausgesetzt. Die für die Entschei-\n\ndung des Rechtsstreits maßgebliche Frage, wer Eigentümer des Grundstücks\n\nist, kann umfassend nur in dem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit geklärt\n\nwerden.\n\nIV.\n\nÜber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht gesondert,\n\nsondern in der das Verfahren insgesamt abschließenden Entscheidung zu be-\n\nfinden (OLG Köln, OLGR 1998, 89, 90; MünchKom-ZPO/Lipp, § 577 n. F.\n\nRdn. 23; Zöller/Greger, § 252 Rdn. 3; a. M. MünchKom-ZPO/Feiber § 252\n\nRdn. 28).\n\nWenzel \n\nTropf \n\nLemke\n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/v-zb-43-03","cited_norms":[{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":14},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/v-zb-43-03","retrieved":"2026-07-10 14:57:12.772365+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-27/v-zb-43-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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