{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__34-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-10-02","aktenzeichen":"V ZB 34/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1; WEG § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2 a) Zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist es im allgemeinen erforderlich, daß das vorlegende Gericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Vorlage hin- weist und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. b) Hat das vorlegende Gericht diesen Anforderungen nicht genügt, so ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig durch die Möglichkeit geheilt, gegenüber dem Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Vorlage Stellung zu nehmen. WEG § 28 Abs. 5 a) Soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinba- rung entgegenstehen, können die Wohnungseigentümer über die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmen- mehrheit beschließen. Für eine über den konkreten Wirtschaftsplan hinaus- gehende, generelle Fälligkeitsregelung fehlt es hingegen an der Beschluß- kompetenz. b) In inhaltlicher Hinsicht wird von der Beschlußkompetenz eine Fälligkeitsre- gelung mit Verfallklausel gedeckt, nach der die Vorschußforderungen aus einem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahrs ins- gesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit monatlicher Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit minde- stens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten. WEG § 21 Abs. 4 Eine Regelung, die für den konkreten Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeit der gesamten Jahresbeiträge vorsieht und den Wohnungseigentümern in Ver- bindung mit einer Verfallklausel die Zahlung in monatlichen Raten nachläßt, widerspricht im Grundsatz nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 34/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Oktober 2003\n\nin der Wohnungseigentumssache\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nGG Art. 103 Abs. 1; WEG § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2\n\na) Zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist es im allgemeinen erforderlich, daß\n\ndas vorlegende Gericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Vorlage hin-\n\nweist und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.\n\nb) Hat das vorlegende Gericht diesen Anforderungen nicht genügt, so ist die\n\nVerletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig durch die Möglichkeit geheilt,\n\ngegenüber dem Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Vorlage\n\nStellung zu nehmen.\n\nWEG § 28 Abs. 5\n\na) Soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinba-\n\nrung entgegenstehen, können die Wohnungseigentümer über die Fälligkeit\n\nvon Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmen-\n\nmehrheit beschließen. Für eine über den konkreten Wirtschaftsplan hinaus-\n\ngehende, generelle Fälligkeitsregelung fehlt es hingegen an der Beschluß-\n\nkompetenz.\n\nb) In inhaltlicher Hinsicht wird von der Beschlußkompetenz eine Fälligkeitsre-\n\ngelung mit Verfallklausel gedeckt, nach der die Vorschußforderungen aus\n\neinem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahrs ins-\n\ngesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit\n\nmonatlicher Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit minde-\n\nstens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten.\n\nWEG § 21 Abs. 4\n\nEine Regelung, die für den konkreten Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeit\nder gesamten Jahresbeiträge vorsieht und den Wohnungseigentümern in Ver-\nbindung mit einer Verfallklausel die Zahlung in monatlichen Raten nachläßt,\nwiderspricht im Grundsatz nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.\n\nBGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03 - KG\n\n LG Berlin\n AG Tiergarten\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den\n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,\n\nDr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Antragsteller werden der Beschluß\nder Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober\n2001 und der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 14.\nFebruar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\nsie den Eigentümerbeschluß vom 10. April 2000 zur Fälligkeit\nder Vorschußforderungen (Absätze 2 und 3 des Versamm-\nlungsprotokolls zu Tagesordnungspunkt 7) betreffen.\n\nEs wird festgestellt, daß der in der Wohnungseigentümerver-\nsammlung vom 10. April 2000 zu Tagesordnungspunkt 7 ge-\nfaßte Beschluß über die Fälligkeit der Vorschußforderungen\n(Absätze 2 und 3 des Versammlungsprotokolls zu Tagesord-\nnungspunkt 7) nichtig ist.\n\nInsoweit wird der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdever-\nfahrens auf 3.000 \n\nesetzt.\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\nIm übrigen wird die Sache an das vorlegende Gericht zur Be-\nhandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, auch\nüber die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen, zurückge-\ngeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten zu 1 bis 31 waren bei Einleitung des vorliegenden Ver-\n\nfahrens Wohnungseigentümer einer aus 39 Einheiten bestehenden Woh-\n\nnungseigentumsanlage in B. . Die Beteiligte zu 32 ist die Verwalterin dieser\n\nAnlage. Am 10. April 2000 faßte die Wohnungseigentümerversammlung zum\n\nTagesordnungspunkt 7 mehrheitlich folgenden Beschluß:\n\nDie Gemeinschaft beschließt den vorgelegten Wirtschaftsplan mit Ge-\nsamtkosten in Höhe von 184.166,00 DM und Einzelkosten gemäß Anla-\nge 3.\n\nDer Wirtschaftsplan ist jährlich in einer Summe im voraus bis zum\n05. Januar zahlbar.\n\nEs wird den Eigentümern jedoch nachgelassen, den Jahresbetrag in 12\ngleichen Monatsteilbeträgen jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats\nim voraus zu Händen der Verwaltung zu entrichten. Bei Rückstand von\nmindestens 2 Teilbeträgen wird der gesamte Jahresbetrag fällig.\n\n...\n\nDer Wirtschaftsplan ist ab 01.05.2000 fällig und künftig am 05.01. des\nWirtschaftsjahres und gilt fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlos-\nsen wird.\n\nDiesen und weitere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung\n\nvom 10. April 2000 haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren ange-\n\nfochten. Ihren Antrag, den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 7 für ungültig zu\n\nerklären, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofor-\n\ntige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Das Kammergericht\n\nmöchte auch die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich\n\ndaran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken\n\nvom 4. Juni 2002 (ZWE 2002, 542) gehindert und hat die Sache deshalb mit\n\nBeschluß vom 28. April 2003 (ZfIR 2003, 564 = NZM 2003, 557 m. Anm. Dras-\n\ndo NZM 2003, 588 = FGPrax 2003, 154 = Wohnungseigentümer 2003, 69 =\n\nZWE 2003, 287 mit Anm. Merle) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\n\nvorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist nur zum Teil zulässig.\n\n1. Der Zulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof (§§ 43 Abs. 1,\n\n45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG) steht allerdings nicht entgegen, daß\n\nes das vorlegende Gericht versäumt hat, die Beteiligten auf seine Vorlegungs-\n\nabsicht hinzuweisen und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-\n\nben (a.A. Drasdo, NZM 2003, 588, 589).\n\na) Ob der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1\n\nGG) eine Anhörung der Beteiligten zu der von dem Oberlandesgericht beab-\n\nsichtigten Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfordert, ist umstritten (bejahend:\n\nKeidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 28 Rdn. 26; Kuntze/Ertl/Herrmann/\n\nEickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 79 GBO Rdn. 21 zu § 79 Abs. 2 GBO;\n\nMüller, NJW 1957, 1016, 1017; Demharter, FGPrax 2003, 108, 109; vernei-\n\nnend: BayObLGZ 1986, 402, 412; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 79 Rdn. 18 zu\n\n§ 79 Abs. 2 GBO; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 28 Rdn. 28; differenzierend: Mei-\n\nkel/Streck, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 79 Rdn. 34 zu § 79 Abs. 2 GBO). Die\n\nBeantwortung dieser Frage hängt wegen der Funktion des rechtlichen Gehörs\n\nvon den Umständen des Einzelfalls ab. Durch Art. 103 Abs. 1 GG soll sicher-\n\ngestellt werden, daß der Einzelne nicht bloßes Objekt eines gerichtlichen Ver-\n\nfahrens ist, sondern vor der Entscheidung mit dem Ziel zu Wort kommen kann,\n\nauf das Verfahren und dessen Ergebnis Einfluß zu nehmen (BVerfGE 86, 133,\n\n144 m.w.N.). Entscheidend ist demnach, ob und inwieweit die Beteiligten im\n\nkonkreten Fall erst durch einen Hinweis des Gerichts auf die - nach seiner\n\nAuffassung vorliegenden - Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG in die Lage\n\nversetzt werden, zu einer möglichen Vorlage der Sache an den Bundesge-\n\nrichtshof sachgerecht Stellung zu nehmen.\n\nb) Bei der hiernach notwendigen Prüfung im Einzelfall ist zu beachten,\n\ndaß Art. 103 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts grundsätzlich keinen Hinweis des Gerichts auf seine Rechtsauffassung\n\nerfordert (BVerfGE 74, 1, 5; 96, 189, 204; BVerfG, NJW 1999, 3326, 3328).\n\nAuch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muß ein Verfah-\n\nrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von\n\nsich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Anderes gilt\n\naber, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu fordernden\n\nSorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es\n\nfür die Entscheidung ankommen kann. Hier ist ein entsprechender Hinweis des\n\nGerichts notwendig, um einen Vortrag zur Rechtslage überhaupt zu ermögli-\n\nchen (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW 2002, 1334, 1335). Diese Grund-\n\nsätze gelten nicht nur für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in der\n\nSache selbst. Vielmehr müssen die Beteiligten wegen der Regelung des § 28\n\nAbs. 2 FGG auch damit rechnen, daß sich das Oberlandesgericht an einer\n\nEntscheidung in der Sache gehindert und zur Vorlage verpflichtet sieht, weil es\n\nin einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines\n\nanderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen will.\n\nGleichwohl wird den Beteiligten eine sachgerechte Stellungnahme zu den\n\nVorlagevoraussetzungen zumindest in Wohnungseigentumssachen im allge-\n\nmeinen nur dann möglich sein, wenn sie die Rechtsansicht des Gerichts zu\n\ndieser Frage kennen. Denn die Vielschichtigkeit der Sach- und Rechtslage wird\n\nin der Regel dazu führen, daß von den Beteiligten vorsorgliche Äußerungen\n\nhinsichtlich der möglichen Entscheidungserheblichkeit aller denkbaren Rechts-\n\nfragen ebensowenig erwartet werden können wie hinsichtlich der möglichen\n\nAbweichung einer von dem Oberlandesgericht etwa vertretenen Rechtsansicht\n\nvon anderen in Betracht kommenden Entscheidungen. Deswegen ist das\n\nOberlandesgericht nach Art. 103 Abs. 1 GG im allgemeinen verpflichtet, die\n\nBeteiligten vor einer beabsichtigten Vorlage nach entsprechendem Hinweis\n\nanzuhören. Damit wird gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen, daß die\n\nVorlage, weil sie die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für die Entschei-\n\ndung über die weitere Beschwerde begründet (§ 28 Abs. 3 FGG), den An-\n\nspruch der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter berührt, der nach Art. 101\n\nAbs. 1 Satz 2 GG unter besonderem verfassungsrechtlichen Schutz steht (vgl.\n\nBVerfGE 61, 37, 41).\n\nc) Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob das vorlegen-\n\nde Gericht die Beteiligten vor Erlaß seines Vorlagebeschlusses hätte anhören\n\nmüssen. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedenfalls geheilt, weil sich die\n\nBeteiligten nach Mitteilung des Vorlagebeschlusses im Verfahren vor dem\n\nBundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Vorlage hätten äußern können und\n\neine Berücksichtigung ihres Vorbringens im Rahmen der dem Senat obliegen-\n\nden Prüfung der Vorlagevoraussetzungen möglich gewesen wäre.\n\naa) Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat,\n\nkann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die Gewährung rechtlichen\n\nGehörs im Rechtsmittelzug geheilt werden (BVerfGE 5, 9, 10; 5, 22, 24; 22,\n\n282, 286 f; BVerfG, NZI 2002, 30; auch Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR\n\n187/02, Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies gilt auch, wenn\n\nein im Einzelfall gebotener Hinweis des Oberlandesgerichts auf die beabsich-\n\ntigte Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG unterblieben ist. Zwar ist der Bundesge-\n\nrichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 27 ff FGG dem Oberlan-\n\ndesgericht nicht als Rechtsmittelgericht übergeordnet; er tritt vielmehr als\n\nRechtsbeschwerdegericht an dessen Stelle (§ 28 Abs. 3 FGG). Diese Zustän-\n\ndigkeit des Bundesgerichtshofes ist jedoch nur unter den Voraussetzungen\n\neiner zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG eröffnet. Es steht daher zur\n\nÜberprüfung des Bundesgerichtshofes, ob die vom Oberlandesgericht ange-\n\nnommenen Voraussetzungen für eine Vorlage gegeben sind. Das ist der Fall,\n\nwenn unter Zugrundelegung des im Vorlagebeschluß mitgeteilten Sachverhalts\n\nund der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falls eine\n\nRechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abwei-\n\nchend von der im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entschei-\n\ndung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des\n\nBundesgerichtshofs beantworten will, für die dieselbe Rechtsfrage ebenfalls\n\nerheblich war. Fehlt es hieran, gibt der Bundesgerichtshof die Sache an das\n\nOberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit\n\nzurück (Senat, Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, NJW 1993, 3069; BGH,\n\nBeschl. v. 12. Oktober 1988, IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669; Beschl. v.\n\n16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschl. v. 1. Juli 1998,\n\nXII ZB 181/97, NJW-RR 1998, 1457; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 28\n\nRdn. 28). Die Beteiligten können hiernach auf das Ergebnis der gerichtlichen\n\nPrüfung der Voraussetzungen einer Vorlage durch eine Stellungnahme gegen-\n\nüber dem Bundesgerichtshof in gleicher Weise Einfluß nehmen wie im Rahmen\n\neiner Anhörung durch das Oberlandesgericht.\n\nbb) Dagegen spricht nicht, daß der Bundesgerichtshof bei der Prüfung\n\nder Entscheidungserheblichkeit einer streitigen Rechtsfrage an die rechtliche\n\nBeurteilung des Falls durch das vorlegende Gericht gebunden ist (vgl. dazu\n\nSenat, Beschl. v. 28. Februar 2001, V ZB 8/01, NVwZ 2001, Beil. Nr. I/7, 62;\n\nBGH, Beschl. v. 16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162, jeweils\n\nm.w.N.), während das Oberlandesgericht durch Äußerungen der Beteiligten zu\n\neiner Änderung dieser Beurteilung veranlaßt werden könnte (a.A. Demharter,\n\nFGPrax 2003, 108, 109). Zweck der Anhörung zur Zulässigkeit einer Vorlage\n\ngemäß § 28 Abs. 2 FGG ist es nicht, den Beteiligten eine Stellungnahme zur\n\nRechtsauffassung des Gerichts in der Sache selbst zu ermöglichen. Ein Hin-\n\nweis auf diese Rechtsauffassung ist - wie ausgeführt - zur Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs in aller Regel nicht erforderlich. Art. 103 Abs. 1 GG eröffnet inso-\n\nweit grundsätzlich nicht die Möglichkeit, auf die Entscheidung des Gerichts\n\nEinfluß zu nehmen. Unterbleibt die Anhörung in diesem Punkt, so stellt dies im\n\nHinblick auf die rechtliche Beurteilung des Falls durch das Oberlandesgericht\n\nkeinen heilungsbedürftigen Gehörsverstoß dar. Offen bleiben kann, ob die\n\nBindung des Bundesgerichtshofs an die Rechtsauffassung des vorlegenden\n\nGerichts entfällt, wenn dieses einen nach Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise\n\ngebotenen Hinweis auf seine rechtliche Beurteilung der Sache selbst unterlas-\n\nsen hat (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f.; 102, 338, 341 zur fehlenden Bindungswirkung\n\nvon Verweisungsbeschlüssen nach § 281 ZPO). Für ein derartiges Versäumnis\n\ndes vorlegenden Gerichts bestehen keine Anhaltspunkte.\n\ncc) Mit dieser Rechtsauffassung weicht der Senat nicht von dem Be-\n\nschluß ab, den der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Beschluß vom\n\n24. Februar 2003 (X ZB 12/02, NZBau 2003, 337) getroffen hat. Diese Ent-\n\nscheidung, mit der eine Vorlage im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren\n\n(§ 124 Abs. 2 Satz 1 GWB) mangels vorheriger Anhörung der Beteiligten als\n\nunzulässig erachtet wurde, geht zwar davon aus, daß eine Nachholung der\n\nunterbliebenen Beteiligung nach Erlaß des Vorlagebeschlusses nicht möglich\n\nsei und die Vorlage deshalb an einem unbehebbaren Mangel leide. Dem ge-\n\nnannten Beschluß läßt sich indessen kein Hinweis dafür entnehmen, daß der\n\nX. Zivilsenat seiner Rechtsauffassung über den Bereich des vergaberechtli-\n\nchen Beschwerdeverfahrens hinaus Geltung auch für die Vorlage gemäß § 28\n\nAbs. 2 Satz 1 FGG beigelegt hat, deren Voraussetzungen nach einhelliger\n\nAuffassung in Rechtsprechung und Literatur durch den Bundesgerichtshof zu\n\nprüfen sind. Für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß\n\n§ 132 Abs. 2 GVG besteht mithin keine Veranlassung.\n\n2. Gleichwohl ist die Vorlage nicht insgesamt, sondern nur insoweit zu-\n\nlässig, als sich die Antragsteller gegen die Gültigkeit des Eigentümerbeschlus-\n\nses zur Fälligkeit von Beitragsforderungen (Absätze 2 und 3 des Protokolls der\n\nEigentümerversammlung vom 10. April 2000 zu Tagesordnungspunkt 7) wen-\n\nden. Im übrigen ist die Vorlage unzulässig; die Sache ist insoweit an das vorle-\n\ngende Gericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Sind\n\ndie Vorlagevoraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 FGG nach der Beurteilung\n\ndes vorlegenden Gerichts nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegen-\n\nstands gegeben und ist es befugt, hinsichtlich des übrigen Teils eine dem Teil-\n\nurteil des § 301 ZPO entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 30. Juni 1958, VII ZB 10/58, NJW 1958, 1540), so hat es die Vorlage\n\nentsprechend zu beschränken. Ebensowenig wie es die Aufgabe des Bundes-\n\ngerichtshofes ist, im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 28 Abs. 3 FGG selb-\n\nständige weitere Verfahrensgegenstände mitzuerledigen, die nur im Wege\n\neiner Verfahrensverbindung von der weiteren Beschwerde erfaßt werden (Se-\n\nnat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071 zu § 79\n\nAbs. 2 GBO), hat er über abtrennbare Teile des Verfahrensgegenstands zu\n\nentscheiden, hinsichtlich derer die zur Vorlage verpflichtende Rechtsfrage nach\n\nder eigenen Beurteilung des vorlegenden Gerichts unerheblich ist (BGH,\n\nBeschl. v. 5. Juli 2000, XII ZB 58/97, NJW 2000, 3712, 3713; Keidel/Kuntze/\n\nWinkler, aaO, § 28 Rdn. 30).\n\na) Das vorlegende Gericht meint, die von den Wohnungseigentümern\n\nmehrheitlich beschlossene Regelung, wonach der geschuldete Beitragsvor-\n\nschuß im Falle des Rückstands mit mindestens zwei Monatsraten insgesamt\n\nfällig werden soll, entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung und sei daher nicht\n\nzu beanstanden. Hierbei ist der Senat - wie bereits ausgeführt - für die Prüfung\n\nder Zulässigkeit der Vorlage an die Rechtsauffassung des vorlegenden Ge-\n\nrichts gebunden, mit dem angefochtenen Eigentümerbeschluß sei eine Rege-\n\nlung über die \"Vorfälligkeit\" der Vorschußforderungen getroffen worden. Das\n\nvorlegende Gericht ist ferner der Ansicht, daß die Wohnungseigentümer eine\n\nsolche Regelung mit Mehrheit beschließen können. Demgegenüber verneint\n\ndas Oberlandesgericht Zweibrücken in seiner auf weitere Beschwerde ergan-\n\ngenen Entscheidung vom 4. Juni 2002 (ZWE 2002, 542, 544) eine Beschluß-\n\nkompetenz der Wohnungseigentümerversammlung und vertritt - wie zuvor\n\nbereits das Oberlandesgericht Hamm (WE 1996, 33, 37) - die Ansicht, eine\n\nwirksame Vorfälligkeitsregelung (in der Entscheidung offenkundig versehent-\n\nlich als \"Verfallklausel\" bezeichnet) setze eine entsprechende Vereinbarung\n\nder Wohnungseigentümer voraus. Die genannten Gerichte sind somit unter-\n\nschiedlicher Auffassung über die Auslegung und Anwendung der §§ 10 Abs. 1\n\nSatz 2, 23 Abs. 1 WEG. Dies rechtfertigt die Vorlage, soweit es um die Beur-\n\nteilung der Gültigkeit der im Versammlungsprotokoll vom 10. April 2000 in den\n\nAbsätzen 2 und 3 zum Tagesordnungspunkt 7 niedergelegten Fälligkeitsrege-\n\nlung geht. Die darin getroffenen Einzelbestimmungen über die Gesamtfälligkeit\n\nder Vorschußforderungen, die Möglichkeit zur Zahlung in zwölf monatlichen\n\nRaten und die Folgen eines Rückstands mit der Zahlung solcher Raten sind\n\nderart aufeinander bezogen, daß nicht angenommen werden kann, die Woh-\n\nnungseigentümer hätten die eine Regelung ohne die andere getroffen. Die\n\nUnwirksamkeit der streitigen \"Vorfälligkeitsregelung\" hätte in entsprechender\n\nAnwendung von § 139 BGB die Unwirksamkeit des Beschlusses über Fälligkeit\n\nim übrigen zur Folge (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 298). Insoweit konnte das\n\nvorlegende Gericht mithin ohne Klärung der Vorlagefrage keine Teilentschei-\n\ndung entsprechend § 301 ZPO treffen, sondern mußte die Vorlage auf die\n\ngesamte Fälligkeitsregelung erstrecken.\n\nb) Dagegen sieht sich das vorlegende Gericht hinsichtlich der übrigen\n\nGegenstände des - insgesamt angefochtenen - Eigentümerbeschlusses zu\n\nTagesordnungspunkt 7 durch die abweichende Rechtsauffassung des Ober-\n\nlandesgerichts Zweibrücken nicht an einer Entscheidung gehindert. Insbeson-\n\ndere hält es den Beschluß über die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das\n\nJahr 2000 und dessen Fortgeltung bis zum Beschluß eines neuen Wirtschafts-\n\nplans unabhängig davon für wirksam, ob die \"Vorfälligkeitsregelung\" als Maß-\n\nnahme ordnungsmäßiger Verwaltung mit Mehrheit beschlossen werden konnte.\n\nDa die verbleibenden Beschlußgegenstände des formell einheitlichen Eigen-\n\ntümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 als selbständige Regelungen\n\nBestand haben können, werden sie von der Entscheidung über die Vorlagefra-\n\nge nicht berührt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23 Rdn. 152 f;\n\nStaudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG Rdn. 261). Nachdem sich bereits\n\naus dem Inhalt des Vorlagebeschlusses ergibt, daß es insoweit der Klärung der\n\nVorlagefrage nicht bedarf, ist die Vorlage hinsichtlich der Gegenstände des\n\nEigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 unzulässig, die nicht die\n\nFälligkeitsregelung betreffen (vgl. Senat, Beschl. v. 28. Februar 2001, V ZB\n\n8/01, aaO, m.w.N.).\n\nIII.\n\nSoweit hiernach der Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG zur Entscheidung\n\nberufen ist, hat die zulässige sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwer-\n\nde) auch in der Sache selbst Erfolg. Dies führt - unter teilweiser Abänderung\n\nder Entscheidungen in den Vorinstanzen - zu der Feststellung, daß der in der\n\nWohnungseigentümerversammlung vom 10. April 2000 zu Tagesordnungs-\n\npunkt 7 gefaßte Beschluß über die Fälligkeit von Beitragsforderungen aus\n\neinem Wirtschaftsplan nichtig ist.\n\n1. Die Nichtigkeit ergibt sich daraus, daß die hier getroffene Fälligkeits-\n\nregelung wegen absoluter Beschlußunzuständigkeit der Wohnungseigentü-\n\nmerversammlung einer Beschlußfassung von vornherein entzogen war (vgl.\n\nSenat, BGHZ 145, 158, 168). Nach § 23 Abs. 1 WEG können die Wohnungsei-\n\ngentümer nur solche Angelegenheiten durch (Mehrheits-)beschluß regeln, für\n\ndie nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung der\n\nWohnungseigentümer eine Entscheidung durch Beschluß vorgesehen ist;\n\nandernfalls bedarf es gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG einer Vereinbarung\n\n(Senat, BGHZ 145, 158, 166). Aus dem Gesetz ergibt sich zwar, daß die Woh-\n\nnungseigentümer mangels entgegenstehender Vereinbarung befugt sind, die\n\nFälligkeit von Beitragsforderungen aus einem konkreten Wirtschaftsplan durch\n\nBeschluß zu bestimmen. Die Beschlußkompetenz erstreckt sich auch auf eine\n\nRegelung, die für den Fall der Leistungsverzögerung die Gesamtfälligkeit ge-\n\nstundeter Beitragsforderungen vorsieht (a). Ferner wird eine solche von der\n\nBeschlußkompetenz gedeckte Regelung im allgemeinen nicht den Grundsät-\n\nzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen (b). Den Wohnungseigentü-\n\nmern fehlt aber die Befugnis, durch Beschluß eine allgemeine Bestimmung\n\nüber die Fälligkeit von Beitragsforderungen zu treffen, die über den zeitlichen\n\nGeltungsbereich des für das jeweilige Kalenderjahr beschlossenen Wirt-\n\nschaftsplans hinausgeht (c).\n\na) Die Befugnis der Wohnungseigentümer, über die Fälligkeit der Bei-\n\ntragsforderungen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit zu\n\nbeschließen, folgt aus § 28 Abs. 5 WEG, der für die Entscheidung über den\n\nWirtschaftsplan die allgemeine Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer\n\nin Verwaltungsangelegenheiten konkretisiert (vgl. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 5\n\nWEG).\n\naa) Nach § 28 Abs. 5 WEG entscheiden die Wohnungseigentümer über\n\nden vom Verwalter für ein bestimmtes Kalenderjahr aufgestellten Wirtschafts-\n\nplan (§ 28 Abs. 1 WEG) durch Mehrheitsbeschluß. Diese Beschlußfassung\n\nbegründet die Beitragsverbindlichkeiten der einzelnen Wohnungseigentümer\n\n(Senat, BGHZ 104, 197, 202 f; 131, 228, 230; BGH, Urt. v. 10. März 1994,\n\nIX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 31\n\nm.w.N.). Die damit gegebene Kompetenz der Wohnungseigentümer, Beitrags-\n\nforderungen durch Beschluß zu begründen, schließt die Befugnis ein, die be-\n\ntreffenden Ansprüche inhaltlich zu regeln (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28\n\nRdn. 32; Merle, ZWE 2003, 290), insbesondere die Leistungszeit der entstan-\n\ndenen Forderungen zu bestimmen. Soweit nicht Regelungen in der Teilungser-\n\nklärung oder in einer Vereinbarung entgegenstehen, unterliegt danach die\n\nFälligkeit von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan der\n\nBeschlußkompetenz der Wohnungseigentümer (Bärmann/Pick/Merle, aaO,\n\n§ 28 Rdn. 32; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 28 Rdn. 122; Staudin-\n\nger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 52; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 28\n\nRdn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 28 WEG Rdn. 6; Wenzel, ZWE\n\n2001, 226, 237; Greiner, ZMR 2002, 647; Merle, ZWE 2003, 290).\n\nbb) Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß mit einer Fälligkeits-\n\nbestimmung von der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 WEG abgewichen\n\nwerde und daher nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG eine Vereinbarung erforderlich\n\nsei (so aber Drasdo, NZM 2003, 588, 590). Aus § 28 Abs. 2 WEG ergibt sich\n\nnicht, daß die Wohnungseigentümer zur Zahlung von Beitragsvorschüssen\n\nausschließlich nach Abruf durch den Verwalter verpflichtet sind. Dementspre-\n\nchend begründet die Vorschrift kein die Entscheidungsmacht der Wohnungsei-\n\ngentümer begrenzendes alleiniges Recht des Verwalters zur Fälligkeitsbe-\n\nstimmung. Im Gegenteil folgt aus der Funktion des Verwalters als eines - not-\n\nwendigen - Vollzugsorgans (Senat, BGHZ 106, 222, 226), daß die Wohnungs-\n\neigentümer durch Beschluß erst recht an seiner Stelle über die Fälligkeit von\n\nVorschußforderungen aus dem konkreten Wirtschaftsplan bestimmen können.\n\nZur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinschaft ermöglicht es § 28 Abs. 2\n\nWEG dem Verwalter daher nur, die Fälligkeit von Vorschußforderungen her-\n\nbeizuführen, wenn die Wohnungseigentümer selbst hierzu keine Regelung\n\ngetroffen haben (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 32; Merle, ZWE 2003,\n\n290 f).\n\ncc) Auch in inhaltlicher Hinsicht wird eine Fälligkeitsbestimmung, wie sie\n\nim vorliegenden Fall getroffen worden ist, von der Beschlußkompetenz gedeckt\n\n(a.A. AG Bergheim, WuM 1998, 749). Hierbei bedarf es keiner Entscheidung\n\nüber die Frage, ob die Wohnungseigentümer eine Vorfälligkeitsregelung mit\n\nStimmenmehrheit beschließen können. Entgegen der Ansicht des vorlegenden\n\nGerichts führt der hier zu prüfende Eigentümerbeschluß nämlich nicht zu einer\n\ngegenüber dem Regelfall vorzeitigen Fälligkeit der Beitragsverpflichtungen der\n\nWohnungseigentümer. Die Regelung, nach der die Vorschußforderungen aus\n\neinem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahrs insge-\n\nsamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit zeitlich\n\nfestgelegter Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens\n\nzwei Teilbeträgen in Rückstand geraten, enthält vielmehr eine Verfallklausel.\n\nEine Vorfälligkeitsregelung hätte eine Bestimmung vorausgesetzt, nach der die\n\nVorschußforderungen für das Wirtschaftsjahr nur monatlich in Teilbeträgen\n\nfällig werden, bei einem näher qualifizierten Zahlungsverzug jedoch Fälligkeit\n\nfür den gesamten noch offenen Jahresbeitrag eintritt (vgl. Riecke/Schmidt, Die\n\nerfolgreiche Eigentümerversammlung, 3. Aufl., S. 53). Beschließen die Woh-\n\nnungseigentümer hingegen - wie hier - die Fälligkeit der gesamten jährlichen\n\nVorschüsse bereits zu Jahresbeginn, so wird die Gesamtforderung durch die\n\nnachgelassene Zahlung in monatlichen Raten unter der Voraussetzung pünkt-\n\nlicher Zahlung gestundet. Die Rückstandsklausel regelt dann keine vorzeitige\n\nFälligkeit, sondern in Form einer Verfallklausel (vgl. Riecke/Schmidt, aaO,\n\nS. 54) den Verlust des Stundungsvorteils (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 1985,\n\nVIII ZR 238/84, NJW 1985, 2329, 2330). Dieser im Fall der Leistungsverzöge-\n\nrung eintretende Nachteil bedeutet keine über die gesetzlichen Verzugsvor-\n\nschriften hinausgehende Sanktion für pflichtwidriges Verhalten, die nach § 10\n\nAbs. 1 Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung eingeführt werden könnte (vgl.\n\ndazu OLG Hamm, WE 1996, 33, 37; für die Verpflichtung zur Zahlung überge-\n\nsetzlicher Verzugszinsen bei Beitragsrückständen auch Senat, BGHZ 115, 151,\n\n154 f; OLG Düsseldorf, NZM 2000, 502, 503; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28\n\nRdn. 154; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 136; Staudinger/Bub, aaO, § 28\n\nWEG Rdn. 151; Wenzel, NZM 2000, 257, 261; ders., ZWE 2001, 226, 234;\n\nBecker/Kümmel, ZWE 2001, 128, 129; ferner für die Verpflichtung zur Zahlung\n\neiner Vertragsstrafe bei gemeinschaftswidrigem Verhalten Kreuzer, ZWE 2000,\n\n325, 329; Schmack/Kümmel, ZWE 2000, 433, 437; Wenzel, ZWE 2001, 226,\n\n235). Der hier vorgesehene Verlust des Stundungsvorteils eines säumigen\n\nWohnungseigentümers bewegt sich vielmehr im gesetzlichen Rahmen. Selbst\n\nwenn die Stundung einer Forderung wirksam vereinbart ist, kann sich der\n\nGläubiger hiervon einseitig durch Widerruf lösen (MünchKomm-BGB/Krüger,\n\n4. Aufl., Bd. 2a, § 271 Rdn. 24). Diese Möglichkeit kann insbesondere eröffnet\n\nsein, wenn der Schuldner die Durchsetzung des gestundeten Anspruchs durch\n\nZahlungsrückstände gefährdet (BGH, Urt. v. 5. März 1981, III ZR 115/80, NJW\n\n1981, 1666, 1667). Von einer solchen, zum Widerruf der Stundung berechti-\n\ngenden Gefährdung der Vorschußforderung kann ausgegangen werden, wenn\n\nsich die Höhe der Zahlungsrückstände eines Wohnungseigentümers auf die\n\nSumme zweier Monatsraten beläuft. Eine dahingehende Wertung ergibt sich\n\naus dem Gesetz; denn Mietrückstände in entsprechendem Umfang würden im\n\nFalle des Verzuges sogar zu einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnis-\n\nses berechtigen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b BGB).\n\nb) Eine der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer unterfallende\n\nund damit nicht bereits nichtige Regelung der Fälligkeit kann aber den Um-\n\nständen des Einzelfalls nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung\n\n(§ 21 Abs. 4 WEG) widersprechen und daher nach zulässiger Anfechtung für\n\nungültig erklärt werden (§ 23 Abs. 4 WEG). Eine Regelung, die für den kon-\n\nkreten Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeit der gesamten Jahresbeiträge\n\nvorsieht und den Wohnungseigentümern in Verbindung mit einer Verfallklausel\n\ndie Zahlung in monatlichen Raten nachläßt, wird jedoch im allgemeinen ord-\n\nnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Der Zweck der Verfallklausel und der\n\ndurch sie wiederhergestellten Gesamtfälligkeit ist in erster Linie darauf gerich-\n\ntet, die Wohnungseigentümer durch den drohenden Verlust des Stundungs-\n\nvorteils zur regelmäßigen und pünktlichen Zahlung der monatlichen Raten zu\n\nveranlassen. Dies entspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungsei-\n\ngentümer an einer fortlaufenden Deckung des Finanzbedarfs der Gemein-\n\nschaft. Wird dieses primäre Ziel im Hinblick auf einzelne säumige Wohnungs-\n\neigentümer verfehlt, kann die dann eintretende Gesamtfälligkeit zudem eine\n\ngerichtliche Durchsetzung der Beitragsforderungen erleichtern (vgl. Drasdo,\n\nWE 1996, 242; ders., NZM 2003, 588, 589; Greiner, ZMR 2002, 647, 651).\n\nDem steht allerdings als Nachteil gegenüber, daß die auf diese Weise wieder\n\nfällig gestellten Beitragsforderungen im Falle nachfolgender Insolvenz des\n\nSchuldners oder anschließender Zwangsverwaltung ihren Vorrang einbüßen\n\n(BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; Staudin-\n\nger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 73; Wenzel, WE 1997, 124, 126). Sie können\n\naußerdem gegen einen Sondernachfolger des säumigen Wohnungseigentü-\n\nmers nicht geltend gemacht werden, weil es für die Begründung der Haftung\n\nauf die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsforderung\n\nankommt (Senat, BGHZ 104, 197, 201; 107, 285, 288; Drasdo, WE 1996, 242,\n\n243; ders., NZM 2003, 588, 589 f; Wenzel, WE 1997, 124, 127; V. Wenzel,\n\nWuM 2000, 105, 106; Greiner, ZMR 2002, 647). Diese möglichen nachteiligen\n\nFolgen können aber nicht schlechthin ausschließen, daß eine Verfallsregelung\n\nordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. In Anbetracht ihres Selbstorganisati-\n\nonsrechts (Senat, BGHZ 139, 288, 293; Beschl. v. 25. September 2003, V ZB\n\n21/03, Umdruck S. 15, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - bestimmt) bleibt\n\nes vielmehr grundsätzlich dem Ermessen der Wohnungseigentümer überlas-\n\nsen, ob sie nach sorgfältiger Abwägung die Gefahr solcher Nachteile um der -\n\nohnehin meist näher liegenden - Vorteile einer Verfallsklausel willen in Kauf\n\nnehmen. Anderes gilt allerdings dann, wenn für die Eigentümergemeinschaft\n\nempfindliche Beitragsverluste absehbar sind, weil etwa in der maßgeblichen\n\nZeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte mit einer erheblichen Zahl von Insol-\n\nvenzverfahren, Zwangsverwaltungen oder auch Eigentümerwechseln gerech-\n\nnet werden muß.\n\nc) Ob die im vorliegenden Fall beschlossene Fälligkeitsregelung ord-\n\nnungsmäßiger Verwaltung entspricht, bedarf indessen keiner Entscheidung.\n\nUngeachtet der inhaltlichen Ausgestaltung einer solchen Bestimmung erfaßt\n\ndie Beschlußkompetenz, die § 28 Abs. 5 WEG den Wohnungseigentümern\n\neröffnet, allein den vom Verwalter für ein bestimmtes Kalenderjahr aufgestell-\n\nten Wirtschaftsplan und damit auch nur die Fälligkeit der hieraus folgenden\n\nBeitragsvorschüsse (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 32; Merle, ZWE\n\n2003, 290). Die Befugnis zu einer weitergehenden Fälligkeitsregelung ergibt\n\nsich auch nicht etwa aus § 21 Abs. 3 WEG. Insoweit liegt keine Verwaltungs-\n\nmaßnahme vor. Da die Fälligkeitsregelung eine abweichende Bestimmung der\n\nLeistungszeit im Rahmen zukünftiger Wirtschaftsplanbeschlüsse ausschließt,\n\nbegründet sie einen die gesetzlichen Vorschriften ergänzenden Maßstab für\n\ndie Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl. Wenzel, ZWE 2001,\n\n226, 235). Ein solcher die Gemeinschaftsgrundordnung betreffender Organisa-\n\ntionsakt gehört nicht zu den Verwaltungsangelegenheiten \n\n(vgl. Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 20 Rdn. 6; Merle, ZWE 2001, 342, 343; Be-\n\ncker/Strecker, ZWE 2001, 569, 571). Eine allgemeine Regelung der Fälligkeit\n\nvon Beitragsvorschüssen kann daher gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nur\n\ndurch Vereinbarung, nicht jedoch durch Beschluß getroffen werden.\n\nHier wurde der nur eingeschränkten Beschlußkompetenz nicht Rech-\n\nnung getragen, was zur Nichtigkeit des vorliegenden Mehrheitsbeschlusses\n\nführt. Das Beschwerdegericht hat - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die\n\nabstrakt formulierte Fälligkeitsregelung, wie sie in dem zweiten und dem dritten\n\nAbsatz der Versammlungsniederschrift zu Tagesordnungspunkt 7 wiedergege-\n\nben ist, dahin verstanden, daß sie nicht nur Vorschußforderungen aus dem\n\ngleichzeitig beschlossenen Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 betrifft, sondern\n\nauch für Vorschußforderungen aus künftigen Wirtschaftsplänen gelten soll.\n\nDies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. Wegen seiner danach feststehenden Nichtigkeit kann der Eigentü-\n\nmerbeschluß über die Fälligkeit der Vorschußforderungen nicht, wie beantragt,\n\nfür ungültig erklärt werden. Daß der Antrag auf Ungültigkeitserklärung gerichtet\n\nist, steht jedoch einer Feststellung der Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses\n\nnicht entgegen (vgl. BayObLG, MDR 1987, 326; WE 1996, 197, 198; Suilmann,\n\nZWE 2001, 404). Im Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG sind alle in Be-\n\ntracht kommenden Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe zu prüfen. Es handelt\n\nsich \n\ninsoweit nicht um unterschiedliche Verfahrensgegenstände \n\n(Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 66; Niedenführ/Schulze, aaO § 43 Rdn. 45;\n\nStaudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 41). Ein Beschlußanfechtungsantrag\n\nist daher immer auch auf die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen\n\nEigentümerbeschlusses gerichtet, falls dieser an einem als Nichtigkeitsgrund\n\neinzuordnenden Mangel leiden sollte. In diesem Fall entspricht die - auch in\n\ndem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG mögliche (Senat, BGHZ 107, 268,\n\n270) - Feststellung der Nichtigkeit dem mit der Beschlußanfechtung zum Aus-\n\ndruck gebrachten Rechtsschutzziel, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit\n\ndes zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen (Suil-\n\nmann, ZWE 2001, 402, 404).\n\nIV.\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts, die dem Senat nur obliegt, soweit\n\ner über die sofortige weitere Beschwerde eine eigene sachliche Entscheidung\n\ntrifft (Senat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071),\n\nberuht auf § 48 Abs. 3 WEG, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.\n\nWenzel \n\nTropf \n\nLemke\n\nGaier \n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/v-zb-34-03","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":5},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/v-zb-34-03","retrieved":"2026-07-10 14:50:48.326413+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-02/v-zb-34-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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WEG § 28 Abs. 5 a) Soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinba- rung entgegenstehen, können die Wohnungseigentümer über die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmen- mehrheit beschließen. Für eine über den konkreten Wirtschaftsplan hinaus- gehende, generelle Fälligkeitsregelung fehlt es hingegen an der Beschluß- kompetenz. b) In inhaltlicher Hinsicht wird von der Beschlußkompetenz eine Fälligkeitsre- gelung mit Verfallklausel gedeckt, nach der die Vorschußforderungen aus einem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahrs ins- gesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit monatlicher Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit minde- stens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten. WEG § 21 Abs. 4 Eine Regelung, die für den konkreten Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeit der gesamten Jahresbeiträge vorsieht und den Wohnungseigentümern in Ver- bindung mit einer Verfallklausel die Zahlung in monatlichen Raten nachläßt, widerspricht im Grundsatz nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden der Beschluß\nder Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober\n2001 und der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 14.\nFebruar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\nsie den Eigentümerbeschluß vom 10. April 2000 zur Fälligkeit\nder Vorschußforderungen (Absätze 2 und 3 des Versamm-\nlungsprotokolls zu Tagesordnungspunkt 7) betreffen.\n\nEs wird festgestellt, daß der in der Wohnungseigentümerver-\nsammlung vom 10. 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