{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__22-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-10-02","aktenzeichen":"V ZB 22/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 42, 139; BGB § 214 Weist der Richter nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid den Beklagten mit der Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift darauf hin, daß der Anspruch ver- jährt sei, besteht Grund, ihn abzulehnen; dasselbe gilt, wenn der Hinweis zwar an den Kläger gerichtet, aber auch dem Beklagten zuzustellen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 22/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Oktober 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 42, 139; BGB § 214\n\nWeist der Richter nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid den Beklagten mit\n\nder Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift darauf hin, daß der Anspruch ver-\n\njährt sei, besteht Grund, ihn abzulehnen; dasselbe gilt, wenn der Hinweis zwar an\n\nden Kläger gerichtet, aber auch dem Beklagten zuzustellen ist.\n\nBGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03 - LG Dessau\n\n AG Zerbst\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den\n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,\n\nDr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse\n\nder 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 24. Februar\n\n2003 und des Amtsgerichts Zerbst vom 24. Januar 2003 aufgeho-\n\nben.\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Amtsgericht\n\nS. wird für begründet erklärt.\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 800 \n\nGründe:\n\nI.\n\nMit einem dem Beklagten am 26. Oktober 2002 zugestellten Mahnbe-\n\nscheid hat die Klägerin Herausgabe von Nutzungsentgelt nach den Vorschrif-\n\nten über das Sachenrechtsmoratorium (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 und Satz 8\n\nEGBGB) geltend gemacht. Nach Widerspruch hat das Amtsgericht im schriftli-\n\nchen Vorverfahren dem Beklagten die Anspruchsbegründungsschrift und eine\n\nbeglaubigte Abschrift folgenden, an den Kläger ergangenen Hinweises zuge-\n\nstellt:\n\n(cid:0)\n\n\"Der Anspruch nach Satz 4 dürfte gemäß Satz 7 verjährt sein,\nwenn der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt.\"\n\nDer Beklagte, der zunächst nur Einwendungen gegen das Bestehen der\n\nAnsprüche erhoben hatte, berief sich in der Folge auch auf Verjährung. Die\n\nKlägerin hat den Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.\n\nDas Ablehnungsgesuch ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Landgericht zu-\n\ngelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch\n\nweiter.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch\n\nim übrigen zulässig. In der Sache hat sie Erfolg.\n\n1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die\n\nAblehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen\n\ndie Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der\n\nSicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller\n\nUmstände Anlaß gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objekti-\n\nver Einstellung zu zweifeln (st. Rspr. BGHZ 77, 70, 72; BGH, Urt. v.\n\n15. Dezember 1994, I ZR 121/92, NJW 1995, 1677, 1679; zu § 19 BVerfGG:\n\nBVerfGE 20, 1, 5; 102, 122, 125). Kriterium für die Unparteilichkeit des Richters\n\nist die Gleichbehandlung der Parteien. Der Ablehnung setzt er sich aus, wenn\n\ner, ohne Stütze im Verfahrensrecht, die Aequidistanz zu den Parteien aufgibt\n\nund sich zum Berater einer Seite macht. Bei der materiellen Prozeßleitung, zu\n\nder die in § 139 ZPO vorgesehenen Erörterungen, Fragen und Hinweise zäh-\n\nlen (vgl. auch §§ 136 Abs. 3, 141, 279 Abs. 3 ZPO), hat er, soweit für besonde-\n\nre Verfahrensarten nichts Abweichendes bestimmt ist (für Familiensachen vgl.\n\n§§ 616, 617 ZPO), das Verfügungsrecht der Parteien über das Streitverhältnis\n\nund deren alleinige Befugnis zur Beibringung des Prozeßstoffes zu respektie-\n\nren. Es ist ihm deshalb verwehrt, auf die Einführung selbständiger, einen ge-\n\nsetzlichen Tatbestand eigenständig ausfüllender Angriffs- und Verteidigungs-\n\nmittel (vgl. § 146 ZPO) in den Prozeß hinzuwirken. Dies gilt für weitere Klage-\n\ngründe (BGHZ 7, 208, 211; Senatsurteil vom 16. Juli 1999, V ZR 56/98, WM\n\n1999, 1891, 1893, jeweils für die Klageerweiterung), für die Ausübung von Ge-\n\nstaltungsrechten (Senat aaO), aber auch für Leistungsverweigerungsrechte\n\n(BGH, Urteil vom 18. November 1968, II ZR 152/67, NJW 1969, 691, 693 für\n\ndas Zurückbehaltungsrecht).\n\n2. Die Verjährung berührt nach der Konzeption des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuchs den anspruchsbegründenden Tatbestand und mithin das Bestehen\n\ndes Rechts des Gläubigers nicht. Ihr Eintritt verschafft dem Schuldner vielmehr\n\nein Gegenrecht, nämlich die Befugnis, die Leistung zu verweigern (§ 214\n\nAbs. 1 BGB). Die Geltendmachung des Gegenrechts, die Erhebung der Einre-\n\nde der Verjährung, ist eine geschäftsähnliche Handlung des sachlichen Rechts\n\n(allg. M., vgl. statt aller MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl. § 222 Rdn. 3). Sie\n\nsetzt die Bekundung des Willens des Schuldners voraus, die Leistung endgül-\n\ntig zu verweigern und dies - jedenfalls dem Sinne nach - mit dem Ablauf der\n\nVerjährungsfrist zu begründen. Bevor dies geschehen ist, steht dem Verlangen\n\ndes Gläubigers auf Erbringung der Leistung nichts entgegen. Im Rechtsstreit\n\nhat deshalb, auch wenn die verjährungsbegründenden Umstände vom Kläger\n\nselbst vorgetragen werden, auf Antrag Versäumnisurteil gegen den ausgeblie-\n\nbenen Beklagten zu ergehen (§ 331 Abs. 2 ZPO). An dieser Konzeption (bisher\n\n§ 222 BGB) hat der Gesetzgeber bei der Novellierung des Verjährungsrechts\n\ndurch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz festgehalten. Überlegungen zur\n\nZweckmäßigkeit der Einredelösung (Nachweise bei Stein/Jonas/Leipold, ZPO,\n\n21. Aufl., § 139 Rdn. 24a; aus der Sicht des § 42 Abs. 2 ZPO vgl. auch Feiber,\n\nAnm. zu BGH, Urteil vom 12. November 1997, IV ZR 214/96, LM ZPO § 42\n\nNr. 7 und Deubner, JuS 1998, 249, 250) erübrigen sich daher. Zu Unrecht\n\nmeint mithin das Beschwerdegericht, der Amtsrichter habe sich mit seinem\n\nHinweis auf die Wiedergabe der materiellen Rechtslage beschränkt. Seine\n\nprozeßleitende Verfügung führte dem Beklagten vielmehr die Möglichkeit vor\n\nAugen, durch eine geschäftsähnliche Handlung die bestehende, für das Ge-\n\nricht verbindliche Rechtslage zum Nachteil des Klägers und zu seinen eigenen\n\nGunsten zu verändern. Ein solcher Hinweis wirkt wie eine Aufforderung, die\n\nEinrede auch zu erheben.\n\n3. Für den Hinweis bietet § 139 ZPO keine Grundlage. Der Bundesge-\n\nrichtshof hat zwar bisher die Frage, ob das Gericht nach dieser Vorschrift den\n\nAnspruchsgegner auf die Möglichkeit hinweisen darf, sich mit der Einrede der\n\nVerjährung zu verteidigen (zum Streitstand in Rechtsprechung und Literatur\n\nvgl. Musielak/Stadler, ZPO, 3. Aufl. §139 Rdn. 9 mit Fn. 64), noch nicht aus-\n\ndrücklich entschieden. Die Verneinung des Rechts, auf ein vorübergehendes\n\nLeistungsverweigerungsrecht (Zurückbehaltungsrecht) aufmerksam zu machen\n\n(oben zu 1.), nimmt die Entscheidung aber im Grundsatz vorweg. Der Gesetz-\n\ngeber hat sich mit der Neufassung des § 139 ZPO durch das Zivilprozeßre-\n\nformgesetz diesen Standpunkt zu eigen gemacht. Die neuen Regeln der mate-\n\nriellen Prozeßleitung sehen nach Wortlaut und Gesetzesbegründung (BT-\n\nDrucks. 14/4722, S. 77) davon ab, den Gerichten inhaltlich engere oder detail-\n\nliertere Vorgaben zu machen als das bisherige Recht. § 139 Abs. 1 ZPO hebt\n\ndanach zwar insgesamt hervor, daß das Gericht im offenen Gespräch mit den\n\nParteien die entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Ge-\n\nsichtspunkte erörtern und auf eine allseits sachdienliche Verfahrensführung\n\nhinwirken soll. Er beläßt es jedoch bei dem Grundsatz, daß es nicht Aufgabe\n\ndes Gerichts ist, durch Fragen oder Hinweise neue Anspruchsgrundlagen, Ein-\n\nreden oder Anträge einzuführen, die in dem streitigen Vortrag der Parteien\n\nnicht zumindest andeutungsweise bereits eine Grundlage haben. Das Ausblei-\n\nben von Hinweisen, für die danach kein Raum besteht, macht eine Entschei-\n\ndung auch nicht überraschend im Sinne des § 139 Abs. 2 ZPO (ausdrücklich\n\nzu § 139 Abs. 2 der Referentenentwurf des BMJ, Stand 23. Dezember 1999,\n\nEntwurfsbegründung S. 109). Hiermit weicht der Senat nicht von der vom IV.\n\nZivilsenat in der Entscheidung vom 12. November 1997 (oben zu 2.) zu § 278\n\nAbs. 3 ZPO a.F. vertretenen Meinung ab. Der IV. Zivilsenat hat aus der in den\n\nGrundzügen § 139 Abs. 2 ZPO entsprechenden Vorschrift nicht die allgemeine\n\nBefugnis des Richters hergeleitet, den Anspruchsgegner auf die Möglichkeit\n\nhinzuweisen, er könne sich mit dem Eintritt der Verjährung verteidigen. Bei dem\n\nvom IV. Zivilsenat zu beurteilenden Sachverhalt war es vielmehr geboten, die\n\nRevisionsparteien auf eine bestimmte Rechtsprechung hinzuweisen, aus der\n\nunübersehbar die Anwendung einer bestimmten Verjährungsvorschrift folgte.\n\nDaß der abgelehnte Richter bei den Vergleichsgesprächen in der Revisionsin-\n\nstanz auf diese Rechtsfolge hingewiesen hatte, machte ihn nicht befangen.\n\n4. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob andere Vorschriften, etwa\n\ndie Pflicht, auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht zu sein\n\n(§ 278 ZPO), überhaupt, unter welchen Voraussetzungen und wenn ja, in wel-\n\ncher Weise, den Hinweis auf die Einrede erlauben. Er hat sich deshalb auch\n\nnicht mit der Gesamtheit der in Rechtsprechung und Literatur geführten Dis-\n\nkussion über das Ablehnungsrecht der Parteien im Falle des Hinweises auf die\n\nVerjährung zu befassen (zum Streitstand vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl.\n\n§ 42 Rdn. 27). Im Streitfalle entbehrte der Hinweis jeder in Frage kommenden\n\nRechtsgrundlage. Der Richter hat, noch bevor der Beklagte überhaupt Gele-\n\ngenheit hatte, sich zu äußern, diesem einen Weg aufgezeigt, der nach seiner\n\nAuffassung zum Erfolg der Rechtsverteidigung und zum Mißerfolg der Klage\n\nführte. Damit hat er sich aus der verständlichen Sicht der Klägerin parteilich\n\ngezeigt. Daß der Hinweis unmittelbar gegenüber der Klägerin erfolgte, ändert\n\nhieran angesichts des Umstandes, daß er nach der Anordnung des Richters\n\ndem Beklagten bekanntzugeben war, entgegen der Auffassung des Beschwer-\n\ndegerichts, nichts. Ohne Einfluß auf den Erfolg des Ablehnungsgesuches ist\n\nauch der Umstand, daß der Hinweis inhaltlich unzutreffend war (die Zustellung\n\ndes Mahnbescheides hatte die am 8. November 2000 begonnene, zweijährige\n\nVerjährungsfrist des Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 7 gehemmt; § 204 Abs. 1 Nr. 3\n\nBGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB).\n\n5. Der Ablehnungsgrund entfällt nicht deshalb, weil das Verhalten des\n\nRichters jedenfalls vertretbar gewesen wäre (zu diesem Gesichtspunkt statt\n\naller Zöller/Vollkommer aaO, Rdn. 27 m.w.N.). Das war nicht der Fall. Im übri-\n\ngen ist, wenn man bei der Beurteilung der Befangenheit des Richters auf die-\n\nsen Gesichtspunkt abstellen will (dazu auch BGH, Urteil vom 12. November\n\n1997, oben zu 2; Beschluß vom 29. November 1995, XII ZR 140/94, BGHR\n\nZPO § 42 Abs. 2, Rechtsauffassung 1), zwischen Äußerungen über Rechts-\n\nund tatsächliche Fragen im allgemeinen und einem Hinweis darauf, daß ein\n\nselbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel in den Prozeß eingeführt wer-\n\nden könne, zu unterscheiden. Im letzteren Fall müssen, wegen der eklatanten\n\nGefahr, von einer Gleichbehandlung der Parteien abzuweichen, an die Vertret-\n\nbarkeit des Hinweises strenge Anforderungen gestellt werden. Anderenfalls\n\nwäre es dem Richter an die Hand gegeben, über die Grenzen seiner Neutrali-\n\ntätspflicht selbst zu entscheiden. Die danach zu stellenden Anforderungen wä-\n\nren im Streitfall unter keinem Gesichtspunkt erfüllt gewesen.\n\nWenzel Tropf Lemke\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__22-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/v-zb-22-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__22-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__22-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/v-zb-22-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__22-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:50:13.691707+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-02/v-zb-22-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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