{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__21-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"V ZB 21/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WEG § 16 Abs. 2 Die Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten einschließlich der hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung zählen nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. WEG §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Erfolgt der Einbau von Kaltwasserzählern zur Umsetzung einer beschlossenen oder vereinbarten verbrauchsabhängigen Verteilung der Wasserkosten, so handelt es sich um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung und nicht um eine bauliche Veränderung. WEG § 21 Abs. 3 Die Wohnungseigentümer können über die Verteilung der Kosten der Wasserver- sorgung und Abwasserentsorgung der Sondereigentumseinheiten durch Mehrheits- beschluß entscheiden, wenn hierüber nicht durch Vereinbarung eine Regelung ge- troffen ist. WEG § 21 Abs. 4 a) Ist durch Vereinbarung oder Eigentümerbeschluß ein Verteilungsschlüssel gere- gelt, so kann ein Wohnungseigentümer von den anderen dessen Abänderung in eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für die Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten nur dann verlangen, wenn außergewöhnliche Um- stände ein Festhalten an der bisherigen Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. b) Die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung entspricht im allgemei- nen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Wohnungseigentümer haben bei ihrer Entscheidung aber einen Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, alle für und gegen eine verbrauchsabhängige Abrechnung sprechenden Umstände ab- zuwägen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 21/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. September 2003\n\nin der Wohnungseigentumssache\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nWEG § 16 Abs. 2\n\nDie Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten einschließlich der\nhieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung zählen nicht zu den in § 16\nAbs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums.\n\nWEG §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 1\n\nErfolgt der Einbau von Kaltwasserzählern zur Umsetzung einer beschlossenen oder\nvereinbarten verbrauchsabhängigen Verteilung der Wasserkosten, so handelt es\nsich um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung und nicht um eine bauliche\nVeränderung.\n\nWEG § 21 Abs. 3\n\nDie Wohnungseigentümer können über die Verteilung der Kosten der Wasserver-\nsorgung und Abwasserentsorgung der Sondereigentumseinheiten durch Mehrheits-\nbeschluß entscheiden, wenn hierüber nicht durch Vereinbarung eine Regelung ge-\ntroffen ist.\n\nWEG § 21 Abs. 4\n\na) Ist durch Vereinbarung oder Eigentümerbeschluß ein Verteilungsschlüssel gere-\ngelt, so kann ein Wohnungseigentümer von den anderen dessen Abänderung in\neine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für die Wasserversorgung der\nSondereigentumseinheiten nur dann verlangen, wenn außergewöhnliche Um-\nstände ein Festhalten an der bisherigen Regelung als grob unbillig und damit als\ngegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.\n\nb) Die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung entspricht im allgemei-\nnen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Wohnungseigentümer haben bei ihrer\nEntscheidung aber einen Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, alle für\nund gegen eine verbrauchsabhängige Abrechnung sprechenden Umstände ab-\nzuwägen.\n\nBGH, Beschluß v. 25. September 2003 - V ZB 21/03 - KG\n\n LG Berlin\n AG Tempelhof-Kreuzberg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2003 durch\n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der Zivil-\n\nkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. November 2002 wird\n\nauf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert wird für alle Instanzen auf 6.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\nesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 17 Reihenhäu-\n\nsern und neun Eigentumswohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanla-\n\nge in B. . In dem Teilungsvertrag vom 30. April 1980 ist unter § 13 Abs. 1\n\nSatz 1 unter der Überschrift \"Lasten und Kosten\" geregelt, daß die Wohnungs-\n\neigentümer \"alle Betriebskosten der Wohnanlage gemeinsam tragen, und zwar\n\nim Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, soweit nichts anderes bestimmt ist.\"\n\nAbweichendes gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 nur für die Kosten der Beheizung\n\nund Warmwasserversorgung, die beim Vorhandensein von Heizuhren nach\n\ndem tatsächlichen Verbrauch umzulegen sind, und nach § 13 Abs. 2 für die\n\nnach Einheiten abzurechnenden Verwalterkosten. Gleichwohl wurden die Ko-\n\nsten der Versorgung mit Kaltwasser und der Abwasserentsorgung bis 1997\n\nnach der Größe der jeweiligen Wohnfläche auf die einzelnen Wohnungsei-\n\ngentümer umgelegt; erst seither erfolgt die Abrechnung nach dem Verhältnis\n\nder Miteigentumsanteile.\n\nIn der Eigentümerversammlung am 11. November 1999 wurde mit der\n\nMehrheit der Stimmen der Einbau von Kaltwasserzählern beschlossen. Dieser\n\nBeschluß wurde vom Amtsgericht rechtskräftig für ungültig erklärt.\n\nIm vorliegenden Verfahren verlangen die Antragsteller, die als Eigentü-\n\nmer von Reiheneckhäusern über verhältnismäßig große Miteigentumsanteile\n\nam Grundstück verfügen, unter Hinweis auf den erheblichen Anstieg der Was-\n\nserkosten von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zu einer\n\nÄnderung des Teilungsvertrags dahin, daß die Kosten der Versorgung mit\n\nKaltwasser und der Abwasserentsorgung nach Maßgabe des jeweiligen Ver-\n\nbrauchs umgelegt und zu diesem Zweck Kaltwasseruhren installiert werden\n\nsollen.\n\nDas Amtsgericht hat den hierauf gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die\n\nsofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Auf die sofortige\n\nweitere Beschwerde möchte das Kammergericht den angefochtenen Beschluß\n\naufheben und die Sache an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung zu-\n\nrückverweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Ober-\n\nlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2001 (NJW-RR 2002, 731) gehindert\n\nund hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 10. März 2003 (NZM 2003, 319 =\n\nZfIR 2003, 422 m. Anm. Derleder, ZfIR 2003, 407 = FGPrax 2003, 117 = WuM\n\n2003, 401 = ZMR 2003, 600 = ZWE 2003, 281 m. Anm. Kümmel) dem Bundes-\n\ngerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2\n\nFGG).\n\nDas vorlegende Gericht meint, die Kosten des individuellen Wasserver-\n\nbrauchs der einzelnen Wohnungseigentümer seien durch den Gebrauch ihres\n\njeweiligen Sondereigentums und nicht durch den gemeinschaftlichen Gebrauch\n\ndes Gemeinschaftseigentums veranlaßt. Die Kosten seien daher weder von der\n\ngesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG noch von einer diesen Vertei-\n\nlungsschlüssel abändernden Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung erfaßt,\n\nso daß die Wohnungseigentümer über die Kostenverteilung durch Mehrheits-\n\nbeschluß gemäß § 21 Abs. 3 WEG entscheiden könnten. Unter der - im vorlie-\n\ngenden Fall noch zu prüfenden - Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit der\n\nMaßnahme komme ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf\n\nEinführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasserkosten ge-\n\nmäß § 21 Abs. 4 WEG in Betracht. Daneben bedürfe es gemäß § 22 Abs. 1\n\nSatz 2, § 14 WEG keiner Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zum\n\nEinbau von Kaltwasserzählern. Die Beschlußkompetenz zur Einführung einer\n\nverbrauchsabhängigen Kostenabrechnung erstrecke sich auch auf die hierfür\n\nerforderliche Installation von Verbrauchserfassungsgeräten.\n\nDemgegenüber geht das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner auf\n\nweitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 13. Juni 2001 davon aus,\n\ndaß die Kosten des privaten Wasserverbrauchs in den Regelungsbereich des\n\n§ 16 Abs. 2 WEG fielen. Deshalb bestehe ein Anspruch auf Abänderung nur\n\ndann, wenn der hierdurch oder abweichend vereinbarte Kostenverteilungs-\n\nschlüssel grob unbillig und mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei.\n\nDie beiden Gerichte sind danach unterschiedlicher Auffassung über die\n\nVoraussetzungen, unter denen ein Wohnungseigentümer von den anderen\n\neine verbrauchsabhängige Abrechnung der durch die Versorgung mit Kaltwas-\n\nser und die Abwasserentsorgung anfallenden Kosten verlangen kann. Dies\n\nrechtfertigt die Vorlage. Bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage ist nämlich\n\ndie Ansicht des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streiti-\n\ngen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, für\n\nden Senat bindend (Senat, BGHZ 99, 90, 92).\n\nIII.\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45\n\nAbs. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG zulässig, bleibt in der Sache selbst je-\n\ndoch ohne Erfolg.\n\n1. Entgegen der von dem vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel leidet\n\ndas Verfahren der Vorinstanzen im Hinblick auf die förmliche Beteiligung der\n\nAntragsgegner nicht an einem Mangel. Materiell Beteiligte an dem vorliegen-\n\nden Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG sind sämtliche Wohnungseigentü-\n\nmer (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG). Die Ordnungsmäßigkeit der damit gebotenen\n\nförmlichen Beteiligung derjenigen Wohnungseigentümer, gegen die sich der\n\nAntrag richtet, begegnet keinen Bedenken. In allen Instanzen sind sämtliche\n\nSchriftsätze mit Sachanträgen, ferner die Terminsbestimmungen sowie die ge-\n\nrichtlichen Verfügungen und Entscheidungen dem Verwalter der Wohnanlage\n\nunter ausdrücklichem Hinweis auf § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG und damit zweifels-\n\nfrei als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer übermittelt worden. Dies\n\nwar ausreichend. Zwar setzt § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG dem Wortlaut nach eine\n\nZustellung an \"alle\" Wohnungseigentümer voraus, so daß eine Regelungslücke\n\nfür die Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 (oder auch Nr. 4) WEG besteht, in de-\n\nnen einzelne Wohnungseigentümer als Antragsteller auftreten und deswegen\n\ndie Zustellung nur an die \"übrigen\" Wohnungseigentümer erfolgen muß. In die-\n\nsen Fällen rechtfertigt jedoch der mit der Vorschrift verfolgte Zweck, die Ab-\n\nwicklung des Rechtsverkehrs mit Wohnungseigentümergemeinschaften zu ver-\n\neinfachen (BGHZ 78, 166, 172), eine entsprechende Anwendung des § 27\n\nAbs. 2 Nr. 3 WEG (BayObLGZ 1989, 342, 344; BayObLG, ZMR 1997, 613,\n\n614; OLG Hamm Rpfleger 1985, 257; OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1989, 433,\n\n434; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 126 ff; Niedenführ/Schulze,\n\nWEG, 6. Aufl., vor §§ 43 ff WEG, Rdn. 118; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl.,\n\nVorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdn. 35; a.A. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 27\n\nRdn. 17; wohl auch Derleder, ZfIR 2003, 407, 408).\n\n2. Die Vorinstanzen haben den Antrag, den Antragsgegnern die Einfüh-\n\nrung eines neuen Kostenverteilungsschlüssels durch Zustimmung zur Ände-\n\nrung der \"Teilungserklärung\" vom 30. April 1980 aufzugeben, im Ergebnis zu\n\nRecht abgewiesen. Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung,\n\nden allein die Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend machen (dazu\n\nnäher unten III. 2 e), ist nicht gegeben.\n\na) Das von den Antragstellern verfolgte Ziel, die Zustimmung der An-\n\ntragsgegner zur Änderung des Teilungsvertrags vom 30. April 1980 zu erlan-\n\ngen, beruht auf der Annahme, die in diesem Vertrag als Teil II enthaltene Ge-\n\nmeinschaftsordnung regele in § 13 Abs. 1 Satz 1 auch die Verteilung sämtli-\n\ncher in der Wohnungseigentumsanlage anfallender Kaltwasserkosten, also\n\nauch die Kosten der (Kalt-)Wasserversorgung des jeweiligen Sondereigentums\n\nnach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Nach den Vorstellungen der An-\n\ntragsteller soll diese Regelung künftig durch eine Erfassung des individuellen\n\nWasserverbrauchs der einzelnen Wohnungseigentümer und eine verbrauchs-\n\nabhängige Abrechnung der Kosten ersetzt werden. Wäre dieses Verständnis\n\nder Gemeinschaftsordnung zutreffend, so käme die Einführung einer ver-\n\nbrauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung auf der Grundlage eines Mehr-\n\nheitsbeschlusses, wie er in der Eigentümerversammlung am 11. November\n\n1999 gefaßt worden war, nicht in Betracht. Die Änderung eines in der Gemein-\n\nschaftsordnung geregelten Kostenverteilungsschlüssels kann - wie bei einer\n\ngesetzlichen Regelung - nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 WEG nur durch Verein-\n\nbarung aller Wohnungseigentümer erfolgen (Senat, BGHZ 130, 304, 313; 145,\n\n158, 169; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 760; Wenzel, ZWE 2000, 2, 6 = NZM\n\n2000, 257, 261 = PiG 59, 55, 66); ein vereinbarungs- oder gesetzesändernder\n\nMehrheitsbeschluß wäre mangels Beschlußkompetenz der Eigentümerver-\n\nsammlung nichtig (Senat, BGHZ 145, 158, 168; Wenzel, ZWE 2001, 226, 234).\n\nLäßt sich - wie hier - ein solches Einvernehmen nicht erzielen, so bleibt nur die\n\nfehlende Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl.\n\nSenat, BGHZ 130, 304, 313). Ein dahingehender Anspruch kommt allerdings\n\nnur dann in Betracht, wenn der bestehende Kostenverteilungsschlüssel bei\n\nAnlegung eines strengen Maßstabs nicht sachgerecht erscheint und zu grob\n\nunbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergeb-\n\nnissen führt (Senat, BGHZ 130, 304, 312; BayObLG, ZWE 2001, 320; OLG\n\nKöln, WuM 1998, 621, 622; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 731; Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 119).\n\nb) Jedoch regelt die Gemeinschaftsordnung unter § 13 Abs. 1 Satz 1\n\n- entgegen der Annahme der Antragsteller - nicht die Verteilung der Kosten des\n\nprivaten Wasserverbrauchs der einzelnen Wohnungseigentümer. Für die von\n\nden Antragstellern erstrebte Vereinbarungsänderung fehlt es mithin an einem\n\nRegelungsgegenstand in der Gemeinschaftsordnung.\n\naa) Der Senat, der vorliegend als Rechtsbeschwerdegericht zu ent-\n\nscheiden hat (§ 28 Abs. 3 FGG), kann die als Inhalt des Sondereigentums in\n\ndas Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (§ 10 Abs. 2 WEG) selb-\n\nständig auslegen. Maßgebend ist hierbei - wie stets bei Auslegung einer\n\nGrundbucheintragung - der Wortlaut der Eintragung und ihr Sinn, wie er sich\n\naus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt\n\n(Senat, BGHZ 121, 236, 239; 139, 288, 292). Die Regelung unter § 13 der\n\nGemeinschaftsordnung erfaßt ausdrücklich nur die \"Betriebskosten der Wohn-\n\nanlage\". Damit ist keine gegenständliche Erweiterung der Kostenarten gegen-\n\nüber den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten verbunden, viel-\n\nmehr ist in der Gemeinschaftsordnung nur hinsichtlich einzelner der gesetzlich\n\ngeregelten Kosten ein abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart. Hierauf\n\nweist bereits die Überschrift des § 13 der Gemeinschaftsordnung (\"Lasten und\n\nKosten\") hin. Überdies ist unter § 4 der Gemeinschaftsordnung die grundsätzli-\n\nche Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften vereinbart, so daß es für ein\n\nAbweichen von diesen einer eindeutigen, zweifelsfreien Regelung bedurft hätte\n\n(vgl. KG, WuM 1996, 171, 172; Bub, ZWE 2001, 457, 459; Armbrüster, ZWE\n\n2002, 145, 147 = PiG 63, 117; Kümmel, ZWE 2003, 285, 286). Dem in der Ge-\n\nmeinschaftsordnung verwendeten Begriff der \"Betriebskosten der Wohnanlage\"\n\nläßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Vereinbarung über die von § 16\n\nAbs. 2 WEG erfaßten Lasten und Kosten hinausgehen sollte (vgl. Nieden-\n\nführ/Schulze, aaO, § 16 Rdn. 9).\n\nbb) Die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die\n\nhieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung zählen nicht zu den in\n\n§ 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Ei-\n\ngentums. Dementsprechend enthält für diese Kosten auch die Gemeinschafts-\n\nordnung, namentlich § 13 Abs. 1 Satz 1, keine Vereinbarung; sie beschränkt\n\nsich vielmehr auf die Kosten der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung\n\ndes Gemeinschaftseigentums.\n\n(1) Allerdings hat eine früher verbreitete Auffassung die Kosten des ge-\n\nsamten Wasserverbrauchs einer Wohnungseigentumsanlage als Kosten der\n\nVerwaltung oder des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen\n\nEigentums im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG angesehen. Dies sollte unabhängig\n\ndavon gelten, ob das Wasser im räumlichen Bereich des Gemeinschaftsei-\n\ngentums oder des Sondereigentums verbraucht worden ist (BayObLGZ 1972,\n\n150, 155; BayObLG, WuM 1994, 160, 161; ZMR 1997, 152, 153; OLG Düssel-\n\ndorf, NJW-RR 2002, 731, 732; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 16 WEG\n\nRdn. 21; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 16 WEG Rdn. 7; Soergel/Stürner,\n\nBGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 6; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 161;\n\nanders aber BayObLG, ZMR 1997, 152 für die Kosten von Wasser, das ein\n\nTeileigentümer in seinem Ladengeschäft \"veredelt\" oder \"verarbeitet\" und in\n\nFlaschen abgefüllt veräußert). Zur Begründung wurde angeführt, die Wasser-\n\nversorgungsunternehmen seien zum Abschluß von Einzellieferungsverträgen\n\nmit den Wohnungseigentümern regelmäßig nicht bereit, so daß durch die not-\n\nwendige gemeinschaftliche Abnahme des Wassers eine gemeinschaftliche\n\nSchuld der Wohnungseigentümer entstehe. Darüber hinaus erfolge die Vertei-\n\nlung des von der Eigentümergemeinschaft abgenommenen Wassers an die\n\neinzelnen Wohnungseigentümer - ebenso wie die Abwasserentsorgung - über\n\ndie im Gemeinschaftseigentum stehende Rohrleitungsanlage.\n\n(2) Dieser Auffassung tritt der Senat - in Übereinstimmung mit dem vor-\n\nlegenden Gericht - nicht bei. Ob in einer Wohnungseigentumsanlage anfallen-\n\nde Kosten dem Gemeinschaftseigentum oder dem Sondereigentum zuzuord-\n\nnen sind, hängt allein von dem jeweiligen Gegenstand der Verwaltung oder des\n\nGebrauchs ab. Das Verhalten eines außerhalb der Wohnungseigentümerge-\n\nmeinschaft stehenden Dritten ist insoweit ohne Belang. Insbesondere kann die\n\nKostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft nicht von dem in rechtlicher Hin-\n\nsicht zufälligen Umstand abhängen, ob sich ein Versorgungsunternehmen - wie\n\netwa für die Belieferung mit Strom - zum Vertragsschluß mit jedem einzelnen\n\nWohnungseigentümer oder - wie regelmäßig für die Versorgung mit Wasser\n\nund die Abwasserentsorgung - nur zu einem Vertragsschluß mit der Gemein-\n\nschaft bereit findet. Daß im letztgenannten Fall auf Grund der vertraglichen\n\nKonstruktion eine gemeinschaftliche Schuld der Wohnungseigentümer ent-\n\nsteht, sagt nichts darüber aus, ob diese Verbindlichkeit auf den Gebrauch des\n\nGemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums zurückzuführen ist. Der\n\nVergleich mit den regelmäßig individuell abzurechnenden Stromkosten zeigt\n\nzudem, daß dem Gesichtspunkt der Verteilung einer Leistung über das ge-\n\nmeinschaftliche Leitungsnetz keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen\n\nkann. Die Kosten, um deren Verteilung es geht, entstehen in keinem Fall durch\n\nden Gebrauch des Leitungsnetzes, sondern sind das Entgelt für die Leistung\n\ndes Versorgungsunternehmens. Da der individuelle Wasserverbrauch aus-\n\nschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit dient, sind\n\nauch die hierdurch verursachten Kosten - mit der in der Literatur im Vordringen\n\nbegriffenen Auffassung - als solche des Sondereigentums anzusehen und mit-\n\nhin von § 16 Abs. 2 WEG nicht erfaßt (Niedenführ/Schulze, aaO, § 16 Rdn. 10;\n\nSlomian, ZWE 2000, 566, 567 in Fußn. 3; Bub, ZWE 2001, 457, 458; Schusch-\n\nke, NZM 2001, 497, 501; Hogenschurz, NZM 2001, 1122, 1123; Wenzel, ZWE\n\n2001, 226, 236; Jennißen, ZWE 2001, 461, 462; Armbrüster, ZWE 2002, 145,\n\n146; Bielefeld, Grundeigentum 2002, 306, 307; Derleder, ZfIR 2003, 407, 409;\n\nKümmel, ZWE 2003, 285; im Ergebnis auch Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16\n\nRdn. 46).\n\nc) Ergibt sich danach weder aus der Gemeinschaftsordnung noch aus\n\ndem Gesetz eine Regelung über die Verteilung der Kosten für Kaltwasser, das\n\nim räumlichen Bereich des Sondereigentums verbraucht wird, so bedarf es zur\n\nEinführung einer verbrauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung keiner Ver-\n\neinbarung der Wohnungseigentümer. Vielmehr kann diese Angelegenheit, wo-\n\nvon das vorlegende Gericht zutreffend ausgeht, gemäß § 21 Abs. 3 WEG\n\ndurch Mehrheitsbeschluß geregelt werden.\n\naa) Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß der Wasserverbrauch in\n\nden einzelnen Sondereigentumseinheiten keine gemeinschaftliche Angelegen-\n\nheit sei und deshalb auch nicht der Beschlußkompetenz der Wohnungseigen-\n\ntümergemeinschaft unterliege (so jedoch Drasdo, NZM 2001, 886, 887, der\n\ndeshalb davon ausgeht, die Wohnungseigentümer handelten gegenüber dem\n\nVersorgungsunternehmen - mit der Folge des Einstimmigkeitsprinzips aus\n\n§ 709 Abs. 1 BGB - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Gegenstand der\n\nBeschlußfassung ist nämlich nicht der individuelle Wasserverbrauch, sondern\n\ndie Verteilung der durch den Verbrauch an den einzelnen Entnahmestellen\n\nverursachten Kosten. Das ist aber eine Angelegenheit der Gemeinschaft, wenn\n\ndie Wohnungseigentümer gegenüber dem Versorgungsunternehmen mit dem\n\nAbschluß eines Vertrages über die Belieferung mit Wasser und die Abwasser-\n\nentsorgung eine gemeinschaftliche Verpflichtung eingegangen sind (Armbrü-\n\nster, ZWE 2002, 145, 147 f). Soweit daher die Gemeinschaftsordnung - wie im\n\nvorliegenden Fall - keine Regelung zur Verteilung der Kosten der Wasserver-\n\nsorgung der Sondereigentumseinheiten und der damit verbundenen Kosten der\n\nAbwasserentsorgung enthält, können Wohnungseigentümer über diese Frage\n\ngemäß § 21 Abs. 3 WEG durch Mehrheitsbeschluß entscheiden (Nieden-\n\nführ/Schulze, aaO, § 16 Rdn. 10; Bub, ZWE 2001, 457, 459; Hogenschurz,\n\nNZM 2001, 1122, 1123; Jennißen, ZWE 2001, 461, 462; Armbrüster, ZWE\n\n2002, 145, 148; Bielefeld, Grundeigentum 2002, 306, 307; Derleder, ZfIR 2003,\n\n407, 409; Kümmel, ZWE 2003, 285, 286).\n\nbb) Der hiernach gegebenen Beschlußkompetenz der Wohnungseigen-\n\ntümer steht ferner nicht entgegen, daß es zur Durchführung der verbrauchsab-\n\nhängigen Abrechnung der Installation von Kaltwasserzählern für die einzelnen\n\nSondereigentumseinheiten bedarf.\n\n(1) Zwar ist für bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige\n\nInstandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hi-\n\nnausgehen, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ein Mehrheitsbeschluß grundsätz-\n\nlich nicht ausreichend, sondern die Zustimmung aller Wohnungseigentümer\n\nerforderlich. Aber selbst wenn man eine solche bauliche Veränderung in dem\n\nnachträglichen Einbau von Kaltwasserzählern sehen wollte (so etwa Staudin-\n\nger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 153), wäre die Zustimmung aller Wohnungsei-\n\ngentümer gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich, weil deren Rechte nicht\n\nüber das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden\n\n(Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 22 Rdn. 237; Bub, ZWE 2001, 457, 460; Derle-\n\nder, ZfIR 2003, 407, 410; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1988, 273 zum Einbau\n\nvon Wärmemengenzählern).\n\n(2) Tatsächlich stellt der Einbau von Kaltwasserzählern, wenn er zur\n\nUmsetzung der beschlossenen oder vereinbarten verbrauchsabhängigen Ver-\n\nteilung der Wasserkosten erfolgt, jedoch keine § 22 Abs. 1 WEG unterfallende\n\nbauliche Veränderung dar, sondern eine Maßnahme ordnungsmäßiger Ver-\n\nwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG (Wenzel, ZWE 2001, 226, 236; Arm-\n\nbrüster, ZWE 2002, 145, 148). Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als bei\n\nder durch §§ 3, 4 HeizkostenV vorgeschriebenen Ausstattung einer Woh-\n\nnungseigentumsanlage mit Geräten zur Erfassung des Warmwasserver-\n\nbrauchs. Sie kann als Maßnahme ordnungsmäßiger Instandsetzung (Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 21 Rdn. 135; Staudinger/Bub, aaO, § 21 WEG\n\nRdn. 176, 178a) bzw. ordnungsmäßiger Verwaltung (Niedenführ/Schulze, aaO,\n\nHeizkostenV Rdn. 22; Bielefeld, Festschrift für Bärmann und Weitnauer, 1990,\n\nS. 1, 17) nach § 21 Abs. 3 WEG beschlossen werden. Zwar besteht hier keine\n\ngesetzliche Verpflichtung zur Nachrüstung bestehender Gebäude mit Kaltwas-\n\nserzählern, die Wohnungseigentümer sind jedoch in vergleichbarer Weise\n\ndurch einen von ihnen gefaßten Beschluß über eine verbrauchsabhängige\n\nVerteilung der Kosten der Wasserversorgung verpflichtet. Ohne Installation der\n\nerforderlichen Meßgeräte ließe sich der von ihnen neu eingeführte Vertei-\n\nlungsschlüssel nämlich nicht vollziehen. Da es sich um eine notwendige Fol-\n\ngemaßnahme handelt, unterfällt sie nicht anders als die ihr zugrundeliegende\n\nEntscheidung über den Verteilungsschlüssel dem Anwendungsbereich des\n\n§ 21 Abs. 3 WEG.\n\nd) Nicht zu folgen ist dagegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts, ein\n\nAnspruch des Wohnungseigentümers auf verbrauchsabhängige Abrechnung\n\nder Wasserkosten aus § 21 Abs. 4 WEG sei immer schon dann zu bejahen,\n\nwenn nach Abzug der Aufwendungen innerhalb von zehn Jahren eine deutliche\n\nKostenersparnis zu erwarten ist. Diese Auffassung ist ersichtlich von der\n\nRechtslage beeinflußt, die für die Verteilung der Kosten der Wärme- und\n\nWarmwasserversorgung gilt. Hierbei läßt das vorlegende Gericht jedoch außer\n\nBetracht, daß - anders als bei den Heizkosten nach § 3 HeizkostenV - die\n\nWohnungseigentümer im vorliegenden Fall nicht gesetzlich zur verbrauchsab-\n\nhängigen Abrechnung der Kosten der Kaltwasserversorgung verpflichtet sind.\n\nZwar sieht § 39 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) seit dem Achten\n\nÄnderungsgesetz vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376) vor, daß jede Wohnung mit\n\neinem eigenen Wasserzähler auszustatten ist, eine Verpflichtung zur Nachrü-\n\nstung für eine - wie hier bereits - rechtmäßig bestehende bauliche Anlage fehlt\n\njedoch im Hinblick auf den Bestandsschutz nach § 77 BauO Bln (vgl.\n\nHahn/Radeisen, Bauordnung für Berlin, § 39 Rdn. 6; anders dagegen § 40\n\nAbs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern). Im Unterschied zu\n\nden genannten Energiekosten (vgl. dazu KG, Grundeigentum 1989, 779, 781;\n\nNiedenführ/Schulze, aaO, HeizkostenV Rdn. 13, 22) ist es hier mithin nicht\n\nmöglich, eine gesetzliche Regelung zur Begründung eines Anspruchs aus § 21\n\nAbs. 4 WEG (vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 21 WEG Rdn. 111) heranzuziehen.\n\nVielmehr ist zu unterscheiden:\n\naa) Ist die Kostenverteilung in der Gemeinschaftsordnung geregelt, so\n\nbesteht ein Anspruch auf deren Änderung - wie ausgeführt (oben III. 2 a) - nur\n\ndann, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Regelung als\n\ngrob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen\n\nlassen. Nichts anderes gilt, wenn die Kostenverteilung - in Fällen entsprechen-\n\nder Beschlußkompetenz - wirksam durch Eigentümerbeschluß geregelt worden\n\nist. Auch die Abänderung eines Mehrheitsbeschlusses kann von einem Woh-\n\nnungseigentümer nämlich nur in besonderen Ausnahmefällen unter den Vor-\n\naussetzungen des § 242 BGB verlangt werden (BayObLG, NJW-RR 1989,\n\n1165; 1994, 658, 659). Zwar sind die Wohnungseigentümer grundsätzlich be-\n\nrechtigt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu\n\nbeschließen, hierbei kann aber jeder Wohnungseigentümer verlangen, daß der\n\nneue Beschluß schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbe-\n\nschlusses berücksichtigt (Senat, BGHZ 113, 197, 200). Die Erwartung einer\n\ndeutlichen Kostenersparnis durch verbrauchsabhängige Abrechnung in einem\n\nZeitraum von zehn Jahren, wie sie das vorlegende Gericht als maßgebend an-\n\nsehen will, reicht für die zu danach zu beachtenden strengen Voraussetzungen\n\nnicht aus. Der Senat verkennt nicht, daß bei einer Kostenverteilung, die sich an\n\nder tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen orientiert, regelmäßig\n\ndeutliche Einsparungen erwirtschaften lassen. Ob mit einem Festhalten an\n\nnicht verbrauchsabhängigen Abrechnungsmaßstäben eine grobe Unbilligkeit\n\nverbunden ist, läßt sich indes nicht generell, sondern nur im Einzelfall beant-\n\nworten (a.A. Derleder, ZfIR 2003, 407, 410). Unterhalb der Grenze zur groben\n\nUnbilligkeit bleibt es dem Gesetzgeber vorbehalten, nach dem Vorbild der Re-\n\ngelung für die Wärme- und Warmwasserversorgung privatautonome Entschei-\n\ndungen - auch im allgemeinen Interesse der Schonung natürlicher Ressour-\n\ncen - zu beschränken.\n\nbb) Ist die Verteilung der Kosten des Sondereigentums - wie hier - nicht\n\ndurch Gesetz, Vereinbarung oder Beschluß geregelt, wird die Einführung einer\n\nverbrauchsabhängigen Abrechnung im allgemeinen ordnungsmäßiger Verwal-\n\ntung entsprechen, weil sie dem Verursacherprinzip Rechnung trägt und als An-\n\nreiz zur Sparsamkeit zu deutlichen Einsparungen führt. Die Wohnungseigen-\n\ntümer haben allerdings auf Grund ihres Selbstorganisationsrechts (Senat,\n\nBGHZ 139, 288, 293) einen Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, alle\n\nfür und gegen eine verbrauchsabhängige Abrechnung sprechenden Umstände\n\nabzuwägen (vgl. Bub, ZWE 2001, 457, 459; Armbrüster ZWE 2002, 145, 149).\n\nHierbei können die Umstände des Einzelfalls im Wege der Ermessensredukti-\n\non dazu führen, daß nur die verbrauchsabhängige Kostenverteilung ord-\n\nnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das ist namentlich dann der Fall, wenn\n\nder Einbau von Wasserzählern gesetzlich vorgeschrieben ist, oder wenn jede\n\nandere Abrechnungsmethode grob unbillig erscheint. Gleiches gilt auf Grund\n\nder § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers,\n\nwenn in der Wohnungseigentumsanlage Verbrauchserfassungseinrichtungen\n\nbereits vorhanden sind. Umgekehrt kann die Einführung der verbrauchsabhän-\n\ngigen Abrechnung ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn die wirt-\n\nschaftlichen Aufwendungen für die Nachrüstung mit Kaltwasserzählern, deren\n\nWartung und Ablesung sowie etwa zusätzliche Abrechnungskosten unverhält-\n\nnismäßig hoch sind. Ob das der Fall ist, kann wegen der vergleichbaren Inter-\n\nessenlage nach den Grundsätzen beurteilt werden, welche die Rechtsprechung\n\nim Hinblick auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 HeizkostenV zur Verbrauchser-\n\nfassung für die Wärme- und Warmwasserversorgung entwickelt hat (vgl. hierzu\n\nBayObLG, NJW-RR 1994, 145, 146; KG, NJW-RR 1993, 468; ZMR 1996, 282,\n\n283; OLG Köln, WuM 1998, 621; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 128;\n\nNiedenführ/Schulze, aaO, HeizkostenV Rdn. 11; auch BGH, Urt. v. 30. Januar\n\n1991, VIII ZR 361/89, NJW-RR 1991, 647, 649). Danach steht die Einführung\n\nder verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten\n\nnicht mehr in Einklang mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung,\n\nwenn die Aufwendungen die Einsparungen übersteigen, die sich über zehn\n\nJahre hinweg voraussichtlich erzielen lassen.\n\ne) Obwohl es hiernach möglich ist, daß die Antragsteller eine ver-\n\nbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserversorgungskosten der Sonderei-\n\ngentumseinheiten über den Individualanspruch nach § 21 Abs. 4 WEG durch-\n\nsetzen können, bleibt ihre Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Die Antragsteller\n\nerstreben nämlich in dem vorliegenden Verfahren nicht die Zustimmung der\n\nAntragsgegner zu einem Beschlußantrag über die verbrauchsabhängige Ab-\n\nrechnung bzw. die gerichtliche Ersetzung eines entsprechenden Eigentümer-\n\nbeschlusses (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, NJW 1997,\n\n2106, 2107). Sie verlangen vielmehr die Zustimmung der anderen Wohnungs-\n\neigentümer zu einer Änderung der Gemeinschaftsordnung, obwohl diese keine\n\neinschlägige Regelung enthält.\n\naa) Entgegen der Auffassung sowohl des Beschwerdegerichts als auch\n\ndes vorlegenden Gerichts kann der Antrag auf Zustimmung zur Änderung der\n\n\"Teilungserklärung\" nicht in einen Antrag \"umgedeutet\" werden, der die ge-\n\nrichtliche Ersetzung der Beschlußfassung zum Ziel hat. Auch wenn in Woh-\n\nnungseigentumssachen an die Bestimmtheit eines Antrags grundsätzlich weni-\n\nger strenge Anforderungen zu stellen sind als nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im\n\nZivilprozeß, muß der Antrag doch das verfolgte Rechtsschutzziel zweifelsfrei\n\nerkennen lassen (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, Vorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdn.\n\n25). Da das Gericht an das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel gebun-\n\nden ist (Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 46), kann nur innerhalb des\n\ndamit gezogenen Rahmens eine interessengerechte Auslegung des Antrags\n\n(vgl. dazu Senat, BGHZ 151, 164, 168) möglich und geboten sein. Auch in\n\nWohnungseigentumssachen gilt, daß der Antragsteller durch seinen Antrag\n\nden Verfahrensgegenstand mit der Folge bestimmt, daß das Gericht ihm nicht\n\nmehr oder etwas anderes zusprechen darf, als begehrt (Senat, Urt. v.\n\n20. November 1992, V ZR 279/91, NJW 1993, 593; BayObLG, WuM 1990,\n\n178, 179; Niedenführ/Schulze, aaO, vor §§ 43 ff Rdn. 43).\n\nbb) Die Antragsteller haben ausdrücklich erklärt, daß sie gerichtliche\n\nHilfe allein deshalb in Anspruch nehmen, weil sich eine - von ihnen für notwen-\n\ndig gehaltene - Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Verteilung\n\nder Wasserkosten nicht erreichen läßt. Hingegen ist es ohne jeden Zweifel\n\nnicht ihr Ziel, einen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft über die-\n\nsen Gegenstand durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen oder zu\n\nersetzen. Ein solcher Eigentümerbeschluß kann nach dem Vorbringen der An-\n\ntragsteller ohne weiteres gefaßt werden, weil die Mehrheit der Wohnungsei-\n\ngentümer eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kaltwasserkosten\n\nwünscht und demgemäß auch bereits am 11. November 1999 den Einbau von\n\nKaltwasserzählern beschlossen hat.\n\ncc) Der Senat sieht davon ab, die Sache an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückzuverweisen, damit dort die der Sache nach gebotene Antragstellung\n\nnachgeholt werden kann. Im vorliegenden Fall müßte nämlich auch der auf das\n\nZustandekommen eines Eigentümerbeschlusses gerichtete Antrag ohne Erfolg\n\nbleiben, weil es im Hinblick auf den aller Voraussicht nach erreichbaren Mehr-\n\nheitsbeschluß für eine gerichtliche Ersetzung am erforderlichen Rechtsschutz-\n\nbedürfnis fehlen würde (vgl. BayObLG, NJW-RR 1986, 445, 446; OLG Ham-\n\nburg, NJW-RR 1994, 783; KG, WuM 1994, 38, 40; OLG Hamm, WE 1996, 33,\n\n39; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 21 Rdn. 85; Staudinger/Bub, aaO, § 21\n\nRdn. 117). Die Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts, mit der der Ei-\n\ngentümerbeschluß vom 11. November 1999 über den Einbau von Kaltwasser-\n\nzählern für ungültig erklärt worden ist, hindert die Wohnungseigentümer nicht\n\nan einer (erneuten) Beschlußfassung über die Einführung einer verbrauchsab-\n\nhängigen Abrechnung. Die materielle Rechtskraft der gerichtlichen Entschei-\n\ndung (§ 45 Abs. 2 WEG) erstreckt sich nämlich nur auf den konkreten, für un-\n\ngültig erklärten Beschluß \n\n(vgl. BayObLG, WuM 1989, 342; Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 118; Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG\n\nRdn. 58).\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 47 WEG. Die Fest-\n\nsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG, wobei das maßge-\n\nbende Interesse aller Beteiligter nach den voraussichtlichen Kosten für die\n\nNachrüstung mit Kaltwasserzählern nebst den Kosten für deren Wartung und\n\nAblesung zu bestimmen ist (vgl. BayObLG, WuM 1994, 160, 161). Diese Ko-\n\nsten schätzt der Senat - unter Berücksichtigung des vorgelegten Angebots für\n\nden Einbau der benötigten Zähler - auf insgesamt 6.000 \n\n(cid:9)(cid:11)(cid:10)\n\n(cid:1)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:13)(cid:15)(cid:16)(cid:5)(cid:8)(cid:3)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:19)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:20)(cid:18)(cid:21)(cid:22)(cid:1)(cid:23)(cid:15)(cid:22)(cid:24)\n\nmacht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die in den Vorinstanzen er-\n\nfolgten Wertfestsetzungen abzuändern (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO).\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__21-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/v-zb-21-03","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":12},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":12},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"HeizkostenV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556a","ref_norm":"556a","n":1},{"jurabk":"HeizkostenV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__21-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__21-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/v-zb-21-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__21-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:40:37.129457+00:00"}}