{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZB__11-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"V ZB 11/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"WEG § 45 Abs. 1; FGG § 20 Abs. 1 Die Wohnungseigentümer, die der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG entgegentreten, sind hinsichtlich einer ge- richtlichen Entscheidung, mit der der Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt worden ist, auch dann zur Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde befugt, wenn sie durch die gerichtliche Entscheidung keine persönlichen Nachteile erleiden. WEG § 21 Abs. 4 Ein Eigentümerbeschluß, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprü- che zu verzichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 11/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juli 2003\n\nin der Wohnungseigentumssache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nWEG § 45 Abs. 1; FGG § 20 Abs. 1\n\nDie Wohnungseigentümer, die der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses im\nVerfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG entgegentreten, sind hinsichtlich einer ge-\nrichtlichen Entscheidung, mit der der Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt worden\nist, auch dann zur Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde befugt, wenn sie durch die\ngerichtliche Entscheidung keine persönlichen Nachteile erleiden.\n\nWEG § 21 Abs. 4\n\nEin Eigentümerbeschluß, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, steht nicht\ngrundsätzlich im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erst\ndann, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und\nnicht aus besonderen Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprü-\nche zu verzichten.\n\nBGH, Beschluß vom 17. Juli 2003 - V ZB 11/03 - BayObLG\n\nLG München I\nAG München\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2003 durch den\n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ge-\ngen den Beschluß des Landgerichts München I vom\n22. Juli 2002 wird, soweit über sie nicht durch den\nBeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom\n13. März 2003 entschieden ist, zurückgewiesen.\n\nVon den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\ntragen 82 % der Antragsteller zu 1, 2 % der Antragsteller\nzu 2 sowie 16 % die Antragsgegner. Außergerichtliche\nKosten werden nicht erstattet.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren\nwird auf 112.500 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten sind die Wohnungseigentümer und die Verwalterin einer\n\nWohnungseigentumsanlage, die nach der Teilungserklärung als Studenten-\n\nwohnheim zu nutzen ist.\n\nNachdem ein inhaltsgleicher Beschluß vom 8. Juli 1999 rechtskräftig für\n\nungültig erklärt worden war, wurde in der Eigentümerversammlung am 6. Juli\n\n2000 mit den Stimmen aller anwesenden und vertretenen Wohnungseigentü-\n\nmer zu Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, die Verwalterin für das Wirt-\n\nschaftsjahr 1998 zu entlasten. In gleicher Weise wurde außerdem zu Tages-\n\nordnungspunkt 8 der Beschluß über die Entlastung der Verwalterin für das\n\nWirtschaftsjahr 1999 gefaßt. Die Antragsteller waren zu der Eigentümerver-\n\nsammlung am 6. Juli 2000 weder erschienen noch vertreten.\n\nWährend der Antragsteller zu 2 nur den zu einem anderen Tagesord-\n\nnungspunkt gefaßten Beschluß angefochten hat, wendet sich der Antragsteller\n\nzu 1 u.a. gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 5 und 8. Nach\n\nZurückweisung sämtlicher Anträge durch das Amtsgericht hat das Landgericht\n\nneben weiteren auch die Eigentümerbeschlüsse über die Entlastung der Ver-\n\nwalterin für ungültig erklärt.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht, das über die weitergehenden\n\nRechtsmittel der Beteiligten entschieden hat, möchte die sofortige weitere Be-\n\nschwerde der Antragsgegner gegen die Ungültigerklärung der Entlastungsbe-\n\nschlüsse als unzulässig verwerfen. Es sieht sich hieran jedoch durch den\n\nBeschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 23. Januar 2002 (ZMR 2002,\n\n382) gehindert und hat insoweit die Sache durch Beschluß vom 13. März 2003\n\n(BayObLGZ 2003, 53 = ZWE 2003, 195 = WuM 2003, 294 = FGPrax 2003, 119\n\n= NZM 2003, 487) dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2\n\nFGG).\n\nDas vorlegende Gericht ist der Ansicht, daß das Rechtsmittel der An-\n\ntragsgegner mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig sei. Da der Ent-\n\nlastungsbeschluß ein negatives Schuldanerkenntnis der Wohnungseigentümer\n\nenthalte, seien sie bei Ungültigerklärung des Entlastungsbeschlusses wegen\n\ndes Entfallens der damit verbundenen nachteiligen Folgen nicht beschwert.\n\nDemgegenüber hat das Oberlandesgericht Schleswig (ZMR 2002, 382, 383)\n\ndie Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde der Wohnungseigentümer gegen\n\neine Entscheidung bejaht, mit der ein Beschluß über die Entlastung des Ver-\n\nwalters für ungültig erklärt worden war. Auch das Oberlandesgericht Köln (NZM\n\n1998, 877, 878) ist in einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung\n\ndavon ausgegangen, daß das Rechtsmittel der Wohnungseigentümer gegen\n\ndie Ungültigerklärung eines Entlastungsbeschlusses zulässig ist. Die Diver-\n\ngenz beider Auffassungen rechtfertigt die Vorlage.\n\nIII.\n\nSoweit der Senat auf Grund der zulässigen Vorlage als Rechtsbe-\n\nschwerdegericht über die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde)\n\nzu entscheiden hat, ist das Rechtsmittel zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4\n\nWEG, §§ 27, 29 FGG), bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.\n\n1. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts scheitert die Zu-\n\nlässigkeit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwer-\n\nde nicht an der fehlenden Beschwerdeberechtigung der Antragsgegner (so\n\nauch Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 45 Rdn. 15; Köhler, ZMR 1999,\n\n293, 300; Rühlicke, ZWE 2003, 200, 201; a.A. KG, NJW-RR 1998, 1021; Bär-\n\nmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rdn. 16).\n\na) Da das Wohnungseigentumsgesetz keine eigenständige Regelung\n\nder Beschwerdeberechtigung enthält, ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG inso-\n\nweit § 20 FGG maßgebend (Senat, BGHZ 120, 396, 398). Diese Vorschrift fin-\n\ndet über § 29 Abs. 4 FGG auch für die Berechtigung zur weiteren Beschwerde\n\nAnwendung (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 77; Staudinger/Wenzel,\n\nBGB, 12. Aufl., § 45 WEG Rdn. 33; auch BGH, Beschl. v. 20. Februar 1991, XII\n\nZB 163/88, NJW-RR 1991, 962). Nachdem auch im Verfahren der - von den\n\nAntragstellern eingelegten - Erstbeschwerde kein Antrag der Antragsgegner\n\nverworfen oder zurückgewiesen worden ist, kommt für sie eine Beschwerdebe-\n\nrechtigung allein nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 FGG in Betracht. Entschei-\n\ndend ist danach, daß die Antragsgegner materiell beschwert sind (vgl. Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 14), die angefochtene Entscheidung also\n\nmaterielle subjektive Rechte der Wohnungseigentümer unmittelbar beeinträch-\n\ntigt (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 13; auch BGHZ 48, 147,\n\n155; BGH, Beschl. v. 18. April 1996, BLw 43/95, LM § 9 LwVG Nr. 27).\n\nb) Hiervon geht im Ansatz auch das vorlegende Gericht aus. Es legt je-\n\ndoch - wie bereits zuvor das Kammergericht (NJW-RR 1998, 1021) - seiner\n\nAuffassung für das vorliegende Beschlußanfechtungsverfahren ein zu enges\n\nVerständnis von den Rechten der Wohnungseigentümer zugrunde.\n\naa) Im Beschlußanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist\n\nein Rechtsschutzbedürfnis der Wohnungseigentümer im Regelfall nicht zu\n\nprüfen. Da das Anfechtungsrecht nicht nur dem persönlichen Interesse des\n\nanfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz dient,\n\nsondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwal-\n\ntung, genügt für die Anfechtung grundsätzlich das Interesse eines Wohnungs-\n\neigentümers, eine ordnungsmäßige Verwaltung zu erreichen (BayObLG, ZfIR\n\n1999, 194, 195 m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1981, 154, 155). Es ist\n\ndemnach nicht erforderlich, daß der anfechtende Wohnungseigentümer durch\n\nden Beschluß persönlich betroffen ist oder sonst Nachteile erleidet (Staudin-\n\nger/Wenzel, aaO, Vorbem. §§ 43 ff WEG Rdn. 64; Suilmann, Das Beschluß-\n\nmängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht, 1998, S. 114).\n\nbb) Nichts anderes kann aber auch für die Wohnungseigentümer gelten,\n\ndie der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses im Verfahren nach § 43\n\nAbs. 1 Nr. 4 WEG entgegentreten. Auch ihr Anliegen ist die ordnungsmäßige\n\nVerwaltung; denn nach ihrer Einschätzung trägt der angefochtene Beschluß\n\ndiesem Grundsatz Rechnung, so daß es gilt, eine Ungültigerklärung im gericht-\n\nlichen Verfahren zu verhindern. Die Wohnungseigentümer auf der Antragsgeg-\n\nnerseite des Beschlußanfechtungsverfahrens können mithin für sich ebenfalls\n\ndas berechtigte und schutzwürdige Interesse an einer ordnungsmäßigen Ver-\n\nwaltung in Anspruch nehmen. Hieraus folgt ihre Beschwerdeberechtigung,\n\nwenn sie das Ziel einer ordnungsmäßigen Verwaltung (ähnlich OLG Köln, NZM\n\n1998, 877, 878 \"Recht auf mehrheitliche Regelung\"; OLG Schleswig, ZMR\n\n2002, 382, 383 \"Recht auf eigenständige Verwaltung\") durch die Anfechtung\n\neiner gerichtlichen Entscheidung verfolgen, durch die ein Eigentümerbeschluß\n\nfür ungültig erklärt worden ist (so im Ergebnis auch Rühlicke, ZWE 2003, 200,\n\n201, der an die Mitgliedschaftsrechte anknüpft, damit aber die Beschwerdebe-\n\nrechtigung der nicht zustimmenden, nicht anfechtenden Wohnungseigentümer\n\nschwerlich erklären kann). Anderes wäre zudem unvereinbar mit dem Grund-\n\nsatz einer \"fairen Balance zwischen den Parteien\" (\"prozessuale Waffengleich-\n\nheit\", vgl. EGMR, NJW 1995, 1413; Senat, BGHZ 150, 334, 342), der auch im\n\nvorliegenden echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Senat,\n\nBGHZ 139, 305, 308; 146, 241, 249) Geltung beanspruchen kann. Für die\n\nRechtsverteidigung der Antragsgegner, die wegen des Unterliegens in der\n\nVorinstanz in die Rolle der Beschwerdeführer wechseln müssen, können keine\n\nstrengeren Anforderungen gelten als für die Rechtsverfolgung des anfechten-\n\nden Wohnungseigentümers. Auf Grund der Besonderheiten des Beschlußan-\n\nfechtungsverfahrens (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG) steht mithin das Interesse der\n\nWohnungseigentümer an einer ordnungsmäßigen Verwaltung der nach § 20\n\nAbs. 1 FGG erforderlichen Beeinträchtigung eines materiellen subjektiven\n\nRechts - ähnlich wie bei § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG - zumindest gleich. Der Nach-\n\nweis einer Beschwerdeberechtigung im Sinne persönlicher Nachteile, die das\n\nvorlegende Gericht hier im Hinblick auf den Entfall des negativen Schuldaner-\n\nkenntnisses verneint (so auch KG, NJW-RR 1998, 1021), kann daher nicht\n\nverlangt werden (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 14; auch OLG\n\nFrankfurt a.M., OLGZ 1982, 420). Den Antragsgegnern ist somit für das vorlie-\n\ngende Verfahren die Berechtigung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde\n\nnicht abzusprechen.\n\nc) Ebenfalls kein Hindernis für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde\n\nder Antragsgegner stellt der Beschwerdewert aus § 45 Abs. 1 WEG dar.\n\naa) Hier ist die Wertgrenze schon deshalb überschritten, weil neben\n\ndem Antrag, der die Ungültigerklärung der Entlastungsbeschlüsse zum Ge-\n\ngenstand hat, mit der Rechtsbeschwerde noch weitere Anträge gestellt worden\n\nsind. Bei der danach gegebenen objektiven Antragshäufung ist die Summe der\n\nEinzelwerte der Anträge für das Erreichen des Beschwerdewertes entschei-\n\ndend (KG, OLGZ 1979, 348, 349; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 29;\n\nNiedenführ/Schulze, aaO, § 45 Rdn. 16; Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG\n\nRdn. 10). Ersichtlich geht auch das vorliegende Gericht davon aus, daß zumin-\n\ndest die Summe der einzelnen Werte ausreicht, um den Beschwerdewert zu\n\nerreichen.\n\nbb) Zudem stünde der Annahme eines unter Umständen auch 750 \n\nübersteigenden Beschwerdewertes allein bezogen auf die Ungültigerklärung\n\nder Entlastungsbeschlüsse (vgl. Rühlicke, ZWE 2003, 200, 201) nicht entge-\n\ngen, daß die Antragsgegner wegen der entfallenen Wirkungen eines negativen\n\nSchuldanerkenntnisses keine finanziellen Nachteile erleiden, sondern im Ge-\n\ngenteil begünstigt werden. Im Hinblick auf diese Folge haben die Antragsgeg-\n\nner naturgemäß kein Interesse an einer Abänderung der Entscheidung des\n\nBeschwerdegerichts. Sie erlangt deshalb für die Bestimmung des für den Be-\n\nschwerdewert entscheidenden Änderungsinteresses (Senat, BGHZ 119, 216,\n\n218) keine Bedeutung (a.A. wohl KG, NJW-RR 1998, 1021). Maßgebend ist\n\ninsoweit das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers (vgl. Senat,\n\nBGHZ 119, 216, 219) an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Entlas-\n\ntungsbeschlüsse (so für das Aktienrecht: BGH, Beschl. v. 6. April 1992, II ZR\n\n249/90, NJW-RR 1992, 1122, 1123). Dieses wird im allgemeinen darin beste-\n\nhen, die Tätigkeit des Verwalters für die Vergangenheit zu billigen und ihm ge-\n\ngenüber - im Interesse einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit - für\n\ndie Zukunft Vertrauen zu bekunden. Zwar findet dieses Interesse nicht unmit-\n\ntelbar in einer veränderten Vermögenslage Ausdruck (a.A. wohl Rühlicke, ZWE\n\n2003, 200, 202); das steht aber einer Bemessung des Beschwerdewerts im\n\nWege der Schätzung nicht entgegen (vgl. KG, ZMR 1995, 178 für die Beein-\n\nträchtigung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage).\n\n2. Die hiernach zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das\n\nBeschwerdegericht hat die Beschlüsse über die Entlastung der Verwalterin zu\n\nRecht für ungültig erklärt, weil diese nicht ordnungsmäßiger Verwaltung ent-\n\nsprechen.\n\na) Allerdings steht - entgegen einer im Vordringen begriffenen Auffas-\n\nsung (BayObLGZ 2002, 417; 420 f; AG Kerpen, ZMR 1998, 376, 379 f; AG\n\nKöln, ZMR 2002, 793, 794; Sauren, WEG, 4. Aufl., § 28 Rdn. 68; Köhler, ZMR\n\n1999, 293, 296; ders, ZMR 2001, 865, 866 f; WE 2003, 31; Demharter, ZWE\n\n2001, 256, 257; ZMR 2002, 369, 370; Riecke, WE 2002, 197; ders., WuM\n\n2003, 256; Greiner, WE 2003, 54, 56; Greiner/Vogel, ZMR 2003, 465) - die\n\nEntlastung eines Verwalters nicht schon grundsätzlich im Widerspruch zu einer\n\nordnungsmäßigen Verwaltung. Zur Begründung dieser Auffassung wird ange-\n\nführt, mit der Entlastung erfolge ein Verzicht der Wohnungseigentümer auf\n\nmögliche Ansprüche gegen den Verwalter in Form eines negativen Schuldan-\n\nerkenntnisses. Ein solcher Verzicht auf mögliche Ansprüche gegen einen ge-\n\ngen Entgelt gewerblich tätigen Verwalter, ohne dafür eine Gegenleistung zu\n\nerhalten, entspreche nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungsei-\n\ngentümer nach billigem Ermessen (so BayObLGZ 2002, 417, 420). Anderes\n\nsoll nur gelten, wenn in dem Verwaltervertrag - was vorliegend nicht festgestellt\n\nist - ein Anspruch auf Entlastung vereinbart wurde (AG Kerpen, ZMR 1998,\n\n376, 380; Köhler, ZMR 1999, 293, 296).\n\naa) Dies überzeugt nicht. Richtig ist zwar, daß mit der Entlastung eines\n\nVerwalters regelmäßig die Folge eines negativen Schuldanerkenntnisses\n\n(§ 397 Abs. 2 BGB) der Wohnungseigentümer verbunden wird. Dieses erfaßt\n\nvor allem etwaige - nicht aus einer Straftat herrührende - Ersatzansprüche ge-\n\ngen den Verwalter (BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, NJW 1997, 2106,\n\n2108), soweit sie den Wohnungseigentümern bekannt oder für sie bei sorgfäl-\n\ntiger Prüfung erkennbar waren (BayObLGZ 1975, 161, 166, 1983, 314, 318;\n\n1986, 263, 266; 1989, 310, 314; BayObLG NJW-RR 1989, 840, 841; KG, NJW-\n\nRR 1987, 79, 80; 1993, 404; OLG Celle, OLGZ 1983, 177, 179; OLG Frankfurt\n\na.M., OLGZ 1989, 60; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 269; Bärmann/Pick/Merle,\n\naaO, § 28 Rdn. 122; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 28 Rdn. 31; Staudin-\n\nger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 438). Hierauf sollen die Wirkungen des Ver-\n\nzichts jedoch nicht beschränkt bleiben, sondern namentlich auch vertraglichen\n\nAnsprüchen aus der Geschäftsbesorgung sowie einer Abberufung oder Kündi-\n\ngung aus den präkludierten Gründen entgegenstehen können (vgl. Staudin-\n\nger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 438, 444; Gottschalg, Die Haftung von Verwal-\n\nter und Beirat in der Wohnungseigentümergemeinschaft, 2002, Rdn. 239;\n\nKöhler, ZMR 1999, 293, 294). Indem die neuere Auffassung jedoch allein diese\n\nFolge eines Entlastungsbeschlusses erörtert, verstellt sie sich den Blick auf\n\ndessen tatsächliche Bedeutung.\n\nbb) In Rechtsverhältnissen, bei denen Rechenschaft über eine länger-\n\nfristig angelegte Geschäftsbesorgung durch Rechnungslegung zu geben ist,\n\nsteht dieser Verpflichtung als Korrelat das Institut der Entlastung gegenüber\n\n(vgl. Barner, Die Entlastung als Institut des Verbandsrechts, 1990, S. 1). Raum\n\nfür eine Entlastung ist hiernach auch im Verhältnis zwischen den Wohnungsei-\n\ngentümern und dem Verwalter. Der Verwaltervertrag hat die Geschäftsbesor-\n\ngung für die Wohnungseigentümer - für eine längere Zeit (vgl. § 26 Abs. 2\n\nWEG) - zum Gegenstand (Senat, Beschl. v. 20. Juni 2002, V ZB 39/01, NJW\n\n2002, 3240, 3244 zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 164 vorgesehen) und\n\nverpflichtet den Verwalter - teilweise modifiziert gemäß § 28 Abs. 3 und 4\n\nWEG - zur Rechnungslegung (BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, NJW\n\n1997, 2106, 2108). Mithin gibt es keinen Grund, die Entlastung im Wohnungs-\n\neigentumsrecht anders als im Sinne der allgemeinen Grundsätze zu verstehen,\n\nihr also eine hiervon abweichende rechtliche Bedeutung beizulegen. Im Re-\n\ngelfall billigen die Wohnungseigentümer danach mit dem Beschluß über die\n\nEntlastung des Verwalters dessen zurückliegende Amtsführung im jeweils ge-\n\nnannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und seinen ver-\n\ntraglichen Pflichten entsprechend und als zweckmäßig; sie sprechen ihm auf\n\ndiese Weise gleichzeitig für die künftige Verwaltertätigkeit ihr Vertrauen aus\n\n(vgl. BGHZ 94, 324, 326 für die GmbH; BGH, Urt. v. 25. November 2002, II ZR\n\n133/01, NJW 2003, 1032, 1033 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; für\n\ndas Wohnungseigentumsrecht: Weitnauer/Hauger, aaO, § 28 Rdn. 31; Gott-\n\nschalg, aaO, Rdn. 232; ders., NJW 2003, 1293; Niedenführ, NZM 2003, 305,\n\n307; Rühlicke, ZWE 2003, 54, 60). Da der Entlastungsbeschluß typischerweise\n\nin der Annahme gefaßt wird, daß Ansprüche gegen den Verwalter nicht beste-\n\nhen, zielt er nicht auf die Wirkungen eines negativen Schuldanerkenntnisses,\n\ndiese sind vielmehr lediglich Folge der geschilderten Vertrauenskundgabe\n\n(Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 438; Gottschalg, NJW 2003, 1293;\n\nRühlicke, ZWE 2003, 54, 60; für das Gesellschaftsrecht: K. Schmidt, Gesell-\n\nschaftrecht, 4. Aufl., § 14 VI 2 b; auch BGHZ 94, 324, 326).\n\ncc) Kann demnach die Bedeutung der Entlastung des Verwalters nicht\n\nauf die Wirkungen eines negativen Schuldanerkenntnisses reduziert werden,\n\nso verbietet es sich auch, die Folge der Präklusion von Ansprüchen als alleini-\n\nges Kriterium für die Prüfung einer ordnungsmäßigen Verwaltung zu wählen.\n\nAuch wenn der Verwalter anders etwa als der Geschäftsführer einer GmbH\n\nnicht die Verantwortung für den geschäftlichen Erfolg eines Unternehmens\n\nträgt, so sind doch auch ihm beträchtliche Vermögenswerte anderer anvertraut.\n\nEr hat insbesondere für eine ordnungsgemäße Verwaltung, Instandsetzung\n\nund Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Sorge zu tragen; seine\n\npersönliche und fachliche Qualifikation ist somit entscheidend für den Erhalt\n\ndes Wertes der Wohnanlage (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26 Rdn. 2;\n\nStaudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 99). Die Wohnungseigentümer müssen\n\ndaher dem Verwalter ein hohes Maß an persönlichem Vertrauen in dessen\n\nRedlichkeit, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft entgegenbringen.\n\nUmgekehrt ist auch der Verwalter für den Erfolg seiner Tätigkeit auf eine von\n\nsolchem Vertrauen getragene Zusammenarbeit mit den Wohnungseigentümern\n\nangewiesen (vgl. Lüke, WE 1997, 164, 166). Die Entlastung stellt für die Woh-\n\nnungseigentümer eine Möglichkeit dar, gegenüber dem Verwalter kundzutun,\n\ndaß ihm das notwendige Vertrauen entgegengebracht wird (vgl. Niedenführ,\n\nNZM 2003, 305, 307; Bogen, Die Amtsniederlegung des Verwalters im Woh-\n\nnungseigentumsrecht, 2002, S. 53). Hiermit wird die Grundlage für eine weitere\n\nvertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft geschaffen (vgl. Rühlicke,\n\nZWE 2003, 54, 62). Eine solche liegt im Interesse der Wohnungseigentümer,\n\nweil ihre Rechtsbeziehungen zu dem Verwalter auf längere Zeit angelegt und\n\nals Dauerschuldverhältnis zu charakterisieren sind (vgl. Staudinger/Bub, aaO,\n\n§ 26 WEG Rdn. 205). Weder ist es danach Ziel der Entlastung, den Verwalter\n\nschlicht \"bei Laune zu halten\" (so aber BayObLGZ 2003, 417, 420), noch kann\n\ndie Situation mit der bei Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Handwerkers\n\nverglichen werden (so aber Greiner, WE 2003, 54, 55 f), durch die regelmäßig\n\nkein Dauerschuldverhältnis begründet wird. Auch der Hinweis, daß dem Ver-\n\nwalter kein Anspruch auf eine Entlastung zusteht (vgl. BayObLGZ 2003, 417,\n\n420; AG Kerpen, ZMR 1998, 376, 379), kann die neuere Auffassung nicht stüt-\n\nzen. Zwar trifft es zu, daß der Verwalter, falls sich aus dem Vertragsverhältnis\n\nnichts anderes ergibt, seine Entlastung nicht verlangen kann (vgl. BGHZ 94,\n\n324, 326 für den GmbH-Geschäftsführer; für das Wohnungseigentumsrecht:\n\nBärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 125; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28\n\nRdn. 167; Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 452 m.w.N.; a.A. Weitnau-\n\ner/Hauger, aaO, § 28 Rdn. 32), dem läßt sich für die hier zu beantwortende\n\nFrage indessen nichts entnehmen. Selbst wenn sie hierzu keine Verpflichtung\n\ntrifft, können die Wohnungseigentümer ein vernünftiges Interesse daran haben,\n\naus freien Stücken durch die Entlastung eine weitere vertrauensvolle Zusam-\n\nmenarbeit mit dem Verwalter zu sichern.\n\ndd) Kein Argument für die neuere Ansicht kann der Vermutung entnom-\n\nmen werden, der Mehrzahl der Wohnungseigentümer sei nicht bekannt, welche\n\nBedeutung der Entlastung beigelegt werde (a.A. Köhler, ZMR 1999, 293, 296;\n\nDemharter, ZMR 2002, 396, 370). Kein Wohnungseigentümer ist gezwungen,\n\neinem Beschlußvorschlag zuzustimmen, dessen Tragweite er nicht erfaßt.\n\nStimmt er gleichwohl für eine Entlastung, so handelt es sich bei der mit ihr ver-\n\nbundenen Verzichtswirkung um eine nicht erkannte gesetzliche \"Nebenfolge\"\n\nder Entlastung. In diesem Fall muß sich der Wohnungseigentümer an seiner\n\nStimmabgabe - wie jeder andere auch an seiner Erklärung (vgl. BGHZ 134,\n\n152, 156 m.w.N.) - festhalten lassen.\n\nee) Zudem bleibt die neuere Auffassung den Nachweis dafür schuldig,\n\ndaß sie den Wohnungseigentümern einen weitergehenden Schutz als die bis-\n\nher herrschende Meinung bietet. Zum einen findet die von ihr zugrunde gelegte\n\nAnnahme, die Entlastung führe zu einem Verlust aller \"möglichen\" Ansprüche\n\ngegen den Verwalter (so BayObLGZ 2003, 417, 420) - soweit ersichtlich - in\n\nder Rechtsprechung der Obergerichte keine Grundlage. Die Verzichtswirkun-\n\ngen werden allgemein auf solche Ansprüche beschränkt, die den Wohnungsei-\n\ngentümern bekannt oder für sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind. Diese\n\nEinschränkung findet sich auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofes zu den Wirkungen der Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers (BGHZ\n\n94, 324, 326 m.w.N.) sowie des Vorstands eines Vereins (BGH, Urt. v.\n\n14. Dezember 1987, II ZR 53/87, NJW-RR 1988, 745, 748 m.w.N.) oder einer\n\nGenossenschaft (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2001, III ZR 308/99, WM 2002,\n\n220, 222). Zum anderen ist auch nach bisherigem Verständnis eine Entlastung\n\ngrundsätzlich dann mit einer ordnungsmäßigen Verwaltung nicht zu vereinba-\n\nren, wenn sie mit einem Verzicht auf erkennbare Ansprüche gegen den Ver-\n\nwalter verbunden ist (unten 2 b). Mithin läßt sich nicht ersehen, welcher weiter-\n\ngehende Schutz der Wohnungseigentümer mit der Annahme eines grundsätzli-\n\nchen Widerspruchs zur Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung einhergehen soll\n\n(so auch Rühlicke, ZWE 2003, 54, 63); insbesondere lehnt auch die neuere\n\nAuffassung eine Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses ab (BayObLG, NZM\n\n2001, 537).\n\nb) Gibt es mithin keinen Grund, den Wohnungseigentümern schlechthin\n\nein wohlverstandenes Interesse an der Entlastung des Verwalters abzuspre-\n\nchen, so ist für die Vereinbarkeit eines Entlastungsbeschlusses mit den\n\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung weiterhin maßgebend, ob Ansprü-\n\nche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen. Ist das der Fall, so ist\n\neine Entlastung nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn aus besonderen\n\nGründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten\n\n(vgl. BayObLGZ 1983, 314, 318 f; BayObLG, ZMR 1999, 185, 186; Staudin-\n\nger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 561; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 162).\n\nVorliegend kommen Ansprüche gegen die Verwalterin für die von den\n\nEntlastungen betroffenen Zeiträume schon deshalb in Betracht, weil die Ver-\n\nwalterin ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Vermögensübersichten für die\n\nWirtschaftsjahre 1998 und 1999 nicht nachgekommen ist. Dabei kann offen\n\nbleiben, ob die Vermögensübersichten als Abrechnung des gemeinschaftlichen\n\nVermögens außerhalb der Geldkonten und Kassenbestände (Staudinger/Bub,\n\naaO, § 28 WEG Rdn. 368) als Bestandteil der Jahresabrechnungen geschuldet\n\nsind (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 603, 604 f; Staudinger/Bub, aaO, § 28\n\nWEG Rdn. 397). Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich hier jedenfalls\n\naus der insoweit rechtskräftigen und für alle Beteiligten bindenden (§ 45 Abs. 2\n\nSatz 2 WEG) Entscheidung des Beschwerdegerichts. Es hat nämlich der Ver-\n\nwalterin aufgegeben, die Jahresabrechnungen für 1998 und 1999 um eine\n\nVermögensübersicht zu ergänzen; die hiergegen gerichtete weitere Beschwer-\n\nde der Antragsgegner hat das vorlegende Gericht als unzulässig verworfen.\n\nSolange die Verwalterin ihren damit begründeten Pflichten nicht ordnungsge-\n\nmäß nachgekommen ist, fehlt es an Voraussetzungen für eine Entlastung, die\n\nden Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Es gibt keinen Hin-\n\nweis auf besondere Umstände, die den Verlust der geschilderten Ansprüche\n\nrechtfertigen könnten.\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG und berücksichtigt die\n\nErfolglosigkeit der Rechtsmittelanträge, die sich aus der Entscheidung des\n\nvorlegenden Gerichts über einen Teil der Rechtsbeschwerde der Antragsgeg-\n\nner und über die Anschlußrechtsbeschwerden der Antragsteller ergibt. Die\n\nFestsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und orientiert\n\nsich an den Wertfestsetzungen der Vorinstanzen.\n\nWenzel \n\nKrüger \n\nKlein\n\nRiBGH Dr. Schmidt-Räntsch\nist wegen Ortsabwesenheit\nverhindert zu unterschreiben.\n\nKarlsruhe, den 23.07.03\n\nGaier\n\nWenzel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/v-zb-11-03","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":8},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/v-zb-11-03","retrieved":"2026-07-10 14:34:12.857210+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-17/v-zb-11-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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