{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR__84-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-10-17","aktenzeichen":"V ZR 84/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 84/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Oktober 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin\n\nDr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 2002 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als der Zahlungsantrag des Klä-\n\ngers in Höhe von 5.121.379,88 DM (= 2.618.519,95 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)\n\nn-\n\nsen und der Feststellungsantrag abgewiesen worden sind, soweit\n\nes um die Blöcke 1, 5 und 6b geht.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, deren Anteile von der Stadt Köln und dem Land Nord-\n\nrhein-Westfalen gehalten werden, ist mit der Verwirklichung des Stadtentwick-\n\nlungsprojekts \"M. P. \" auf einem etwa 20 ha großen, ehemals als Güter-\n\nbahnhof genutzten Gelände in Köln befaßt. Ihr oblag die Projektsteuerung. Ziel\n\nwar es, das Gesamtprojekt bis Anfang 1993 fertigzustellen. Zu diesem Zweck\n\nwurde den Investoren zusammen mit dem Grundstückserwerb Bauverpflichtun-\n\ngen mit engen zeitlichen Vorgaben, gesichert durch Vertragsstrafen, auferlegt.\n\nDer Kläger erwarb 1990 ein Grundstück aus dem Gesamtareal und er-\n\nrichtete dort den Block 4, den er zu großen Teilen an die A. -G. AG ver-\n\nmietet hat. Wegen Schlechterfüllung bei der Realisierung und Koordinierung\n\ndes Gesamtprojekts und wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, nämlich we-\n\ngen Täuschung über die Defizite hinsichtlich des Entwicklungsstands des Ge-\n\nsamtprojekts, hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangt, und\n\nzwar durch Zahlungsklage in Höhe von 13.378.232,06 DM nebst Zinsen sowie\n\nim Wege der Feststellungsklage hinsichtlich weiterer noch nicht bezifferbarer\n\nSchäden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\nder Zahlungsklage in Höhe von 13 Mio. DM dem Grunde nach unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß stattgegeben. Den Feststel-\n\nlungsantrag hat es als nicht gestellt betrachtet. Der Senat hat die Revisionen\n\nbeider Parteien gegen dieses Urteil nicht angenommen und klargestellt, daß\n\ndie angefochtene Entscheidung so zu verstehen sei, daß über den auf positive\n\nForderungsverletzung gestützten Feststellungsantrag noch nicht entschieden\n\nsei.\n\nDer Kläger hat im Betragsverfahren seinen Zahlungsanspruch in Höhe\n\nvon 19.518.084 DM weiter verfolgt und die Feststellung begehrt, daß die Be-\n\nklagte verpflichtet sei, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus\n\nder Nichtfertigstellung bzw. der nicht vertragsgemäßen Nutzung der Blöcke 1,\n\n2, 3, 5, 6b, 7, 8, 12 und 13 bzw. aus der nicht- oder nicht ordnungsgemäßen\n\nErfüllung der sonstigen von der Beklagten eingegangenen Vertragspflichten\n\nentsteht.\n\nDas Oberlandesgericht hat der Zahlungsklage \n\nin Höhe von\n\n14.396.704,12 DM stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der\n\nRevision verfolgt der Kläger den bezifferten Klageantrag im Umfang der Abwei-\n\nsung weiter. Den weiteren Antrag hat er eingeschränkt und auf die Feststellung\n\npräzisiert, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden weiteren mit der Ent-\n\nscheidung über den Zahlungsantrag nicht verbrauchten Schaden zu ersetzen,\n\nder entstehe, solange die Blöcke 1, 2, 3, 5, 6b, 7, 8, 12 und 13 nicht fertigge-\n\nstellt seien oder nach Errichtung nicht gemäß den vertraglichen Vereinbarun-\n\ngen, insbesondere nicht nach der vertraglich vorgesehenen Nutzungsbindung,\n\ngenutzt würden.\n\nDer Senat hat die Revision des Klägers hinsichtlich des Zahlungsan-\n\ntrags und hinsichtlich des Feststellungsantrags angenommen, soweit es um\n\neine nicht rechtzeitige Fertigstellung der Blöcke 1, 5 und 6b geht. Im übrigen\n\nhat er die Revision des Klägers wie auch die Revision der Beklagten, die die\n\nZurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels beantragt, nicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA. Zahlungsantrag\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger entsprechend dem rechts-\n\nkräftigen Grundurteil Schadensersatz wegen unzutreffender vorvertraglicher\n\nErklärungen der Beklagten bezüglich Block 2 und Block 5 in Höhe des Wertes\n\nzu, um den der Kläger das von ihm mit Block 4 bebaute Grundstück infolge\n\nseiner Fehlvorstellungen zu teuer erworben hat. Es schätzt diese Wertdiffe-\n\nrenz, sachverständig beraten, auf 10,7 Mio. DM und zieht davon im Wege des\n\nVorteilsausgleichs einen sogenannten Overrent-Ertrag von (rund) 1,7 Mio. DM\n\nab. Denn der Kläger habe von der A. -G. AG einen um 2 DM/qm höheren\n\nMietzins erhalten, als es dem von dem Sachverständigen als lageangemessen\n\nveranschlagten Mietzins entspreche.\n\n2. Als Schaden spricht das Berufungsgericht dem Kläger hilfsweise gel-\n\ntend gemachte kapitalisierte Verzugszinsen in Höhe von 5.396.704,12 DM zu,\n\nversagt ihm aber den in erster Linie verfolgten Anspruch auf Ersatz des Zins-\n\naufwandes, der dem Kläger zur Finanzierung des von ihm bei vertragsgerech-\n\ntem Verhalten nicht geschuldeten Kaufpreisanteils erwachsen ist und den er\n\nmit 8.818.084 DM beziffert hat. Es meint, es fehle an einer hinreichenden Dar-\n\nlegung dieses Anspruchs, da der Kläger nichts zu anrechenbaren Steuervor-\n\nteilen vorgetragen habe, die er infolge der Kreditbelastung gehabt habe.\n\n3. Hinsichtlich des weiterhin hilfsweise geltend gemachten Mietausfalls\n\nwegen des nicht vertragsgerecht verwirklichten Projekts \"L. \" (Ansied-\n\nlung von Künstlern und Kulturschaffenden in Block 4) verneint das Berufungs-\n\ngericht einen Schaden mit der Begründung, der Kläger habe nicht dargelegt,\n\ndaß er überhaupt einen Mietausfall erlitten habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten den Angriffen der Re-\n\nvision stand.\n\n1. Nachdem der Senat die Revision der Beklagten nicht angenommen\n\nhat, ist davon auszugehen, daß der Kläger das Grundstück infolge der unzu-\n\ntreffenden, von der Beklagten zu vertretenden Angaben zum Entwicklungs-\n\nstand des Gesamtprojekts bezüglich Block 2 und Block 5 um 10,7 Mio. DM zu\n\nteuer erworben hat. Daß dieser Betrag, der den nach den Grundsätzen des\n\nVerschuldens bei Vertragsschluß zu ersetzenden Schaden beziffert, nach den\n\nRegeln der Vorteilsausgleichung gemindert sein kann, steht außer Zweifel. Die\n\nfür die Schadensberechnung maßgebliche Differenzhypothese (BGHZ 98, 212,\n\n217) bedingt die den Schaden mindernde Berücksichtigung von Vorteilen, die\n\ndem Geschädigten infolge des Schadensereignisses zugeflossen sind. Dabei\n\nbesteht heute Einigkeit, daß nicht generell jeder Vorteil den Schaden mindert,\n\nsondern daß eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht\n\nentsprechen muß, mithin den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und\n\nden Schädiger nicht unbillig begünstigen darf. Der einzelne Vorteil muß, soll er\n\nzur Anrechnung führen, mit dem einzelnen Nachteil kongruent sein, d.h. ihm\n\nseiner Art nach entsprechen (Senat, Urt. v. 6. Juni 1997, V ZR 115/96, NJW\n\n1997, 2378 m.w.N.).\n\nGemessen an diesen Grundsätzen bestehen gegen die von dem Beru-\n\nfungsgericht vorgenommene Vorteilsausgleichung an sich keine Bedenken. Da\n\nder den Schaden bestimmende Minderwert auf der von dem noch nicht intakten\n\nUmfeld geprägten Ertragseinbuße beruht, ist es grundsätzlich gerechtfertigt,\n\nMehrerträge im Einzelfall schadensmindernd zu berücksichtigen. Zwar hätte\n\ndies, worauf die Revision zu Recht hinweist, bei der gebotenen wertenden Be-\n\ntrachtung zu unterbleiben, wenn der Mehrertrag auf eine besondere Ge-\n\nschäftstüchtigkeit des Klägers zurückzuführen wäre, die dem Schädiger nicht\n\nzugute kommen dürfte (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., Band 2a, § 249\n\nRdn. 263). Die Revision verweist aber nicht auf Sachvortrag in den Tatsa-\n\ncheninstanzen, wonach die über dem lageangemessenen Durchschnitt liegen-\n\nde Miete der Geschäftstüchtigkeit des Klägers zuzuschreiben ist. Möglich,\n\nwenn nicht sogar näher liegend ist, daß die Miete im Hinblick auf die Vorstel-\n\nlung von Mieter und Vermieter vereinbart wurde, daß das Stadtentwicklungs-\n\nprojekt in dem vorgesehenen zeitlichen Rahmen verwirklicht werden würde.\n\nDann aber gäbe es keinen Grund, den Vorteil dem Kläger zu belassen.\n\nEtwas anderes gilt aber, wenn der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe\n\nden höheren Mietzins von der A. -G. AG nur deswegen bekommen, weil\n\ner im Hinblick auf sonst gerechtfertigte Mietminderungen finanzielle Zuge-\n\nständnisse bei einem früheren Mietverhältnis in Düsseldorf gemacht habe. Die-\n\nse Zugeständnisse überstiegen den in Köln erwirtschafteten \"Overrent\". Trifft\n\ndies zu, so hat sich der Kläger den ursprünglichen Vorteil nur durch anderwei-\n\ntige wirtschaftliche Zugeständnisse erhalten können. Im Saldo bliebe kein an-\n\nrechenbarer Vorteil.\n\nDem kann man entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht\n\nentgegen halten, eine Mietminderung sei gar nicht gerechtfertigt gewesen.\n\nWenn der Sachverständige wegen der Situation im Umfeld einen geringeren\n\nMietertrag zugrunde legt, so deswegen, weil die noch fehlende Fertigstellung\n\ndes Gesamtprojekts Einfluß auf den angemessenen Mietzins hat. Das beruht\n\nnicht lediglich auf der rein subjektiven Einschätzung potentieller Mieter, son-\n\ndern auf Umständen, die die Nutzung objektiv erschweren und wirtschaftliche\n\nNachteile mit sich bringen. Gründe dafür sind beschwerlichere Zugänge, feh-\n\nlende Einbindung in eine funktionierende Infrastruktur und ein insgesamt weni-\n\nger attraktives Erscheinungsbild. Solche Nachteile können die Abläufe in ei-\n\nnem Gewerbebetrieb erschweren, seine Außendarstellung beeinträchtigen und\n\nsein Ansehen mindern. Der Mieter, der Büro- oder Gewerberäume unter der\n\nvertragsgemäßen Voraussetzung eines intakten Umfelds mietet, kann daher\n\ndie Miete mindern, wenn solche Umstände die Gebrauchstauglichkeit der Miet-\n\nsache nicht nur unerheblich beeinflußen (§ 536 Abs. 1 BGB a.F.). Daß dies\n\nhier der Fall war, liegt angesichts der von dem Sachverständigen ermittelten\n\nallgemeinen Ertragseinbußen nicht fern. Jedenfalls konnte das Berufungsge-\n\nricht einen solchen Nachteil für den Kläger deswegen nicht verneinen, weil er\n\nund die Mieterin dem von dieser geltend gemachten Minderungsrecht wirt-\n\nschaftliche Bedeutung beigemessen und dies - nach dem Klägervortrag - zum\n\nGegenstand eines Vergleichs gemacht haben. Danach verzichtete der Kläger\n\nauf Forderungen aus dem früheren Mietverhältnis mit der A. -G. AG,\n\nund diese verzichtete auf Minderungsansprüche. Dies dokumentiert den wirt-\n\nschaftlichen Wert dieser Ansprüche. Mit Blick darauf kann auch - entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts - nicht in analoger Anwendung des § 539\n\nSatz 1 BGB a.F. von einem Verlust des Minderungsrechts wegen fehlender\n\nGeltendmachung ausgegangen werden. Die Mietvertragsparteien sind, wie der\n\nVergleich zeigt, nicht von einem Verlust des Minderungsrechts ausgegangen.\n\nDer Kläger hat vielmehr seinem Vortrag zufolge mit Rücksicht auf die ange-\n\ndrohte Minderung auf Mietzinsforderungen in erheblichem Umfang verzichtet.\n\nDies läßt, wenn es zutrifft, den von dem Sachverständigen ermittelten \"Over-\n\nrent-Ertrag\" wieder entfallen und steht einer Berücksichtigung im Wege des\n\nVorteilsausgleichs entgegen.\n\n2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der\n\nZinsaufwand, der auf den Kaufpreisanteil entfällt, der bei vertragsgemäßem\n\nVerhalten der Beklagten nicht entstanden wäre, einen ersatzfähigen Schaden\n\ndarstellt. Soweit es indes eine nicht hinreichende Darlegung des Klägers zu\n\nanrechenbaren Steuervorteilen bemängelt, verkennt es - wie die Revision zu\n\nRecht rügt - die Darlegungs- und Beweislast.\n\nFür Vorteile, die den Schaden mindern, ist grundsätzlich der Schädiger,\n\nhier also die Beklagte, darlegungs- und beweispflichtig (Senat, Urt. v. 3. Mai\n\n2002, V ZR 115/01, NJW-RR 2002, 1280 m.w.N.). Zwar gibt es Beweiserleich-\n\nterungen, die bis zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gehen können,\n\nwenn es sich um Geschehnisse aus dem Vermögensbereich der anderen Par-\n\ntei handelt. Das ist insbesondere bei der Berücksichtigung von Steuervorteilen\n\nangenommen worden (BGH, Urt. v. 10. Februar 1987, VI ZR 17/86, NJW 1987,\n\n1814, 1815; Senat, Urt. v. 15. April 1983, V ZR 152/82, NJW 1983, 2137,\n\n2139). Doch muß zunächst der Schädiger überhaupt geltend machen, daß ein\n\nVorteil anzurechnen ist. Diese Darlegung ist ihm nicht erlassen (BGH, Urt. v.\n\n10. Februar 1987, VI ZR 17/86 aaO). Daran fehlt es. Die Revisionserwiderung\n\nverweist zwar auf Tatsachenvortrag, in dem darauf hingewiesen wird, daß nach\n\neiner Entscheidung des Senats vom 26. September 1997 (V ZR 29/96, WM\n\n1997, 2309) bei der Ermittlung des Schadens eine Gesamtbetrachtung stattzu-\n\nfinden habe. Darin liegt jedoch auf den konkreten Fall bezogen keine Geltend-\n\nmachung von Steuervorteilen, die dem Kläger infolge seines durch den\n\nZinsaufwand entstandenen Schadens zugeflossen sein sollten. Eine nähere\n\nDarlegung hätte dazu schon deswegen erfolgen müssen, weil ein etwaiger\n\nSteuervorteil des Klägers dadurch wieder ausgeglichen sein kann, daß der zu-\n\ngesprochene Schadensersatzbetrag seinerseits zu versteuern ist (vgl. BGHZ\n\n74, 103, 114; BGH, Urt. v. 25. Februar 1988, VII ZR 152/87, NJW-RR 1988,\n\n788; Urt. v. 9. Dezember 1987, IVa ZR 204/86, NJW-RR 1988, 856).\n\n3. Sollte es nach den nachzuholenden Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts gleichwohl bei einer Nichtberücksichtigung des von dem Kläger auf\n\n8.818.084 DM bezifferten Schadensbetrages bleiben, gilt für die hilfsweise\n\ngeltend gemachten Forderungen folgendes:\n\nDie kapitalisierten Verzugszinsen, die das Berufungsgericht in Höhe von\n\n5.396.704,12 DM berücksichtigt hat, würden sich erhöhen, wenn der Grund-\n\nschadensbetrag nicht 9 Mio. DM - wie vom Berufungsgericht angenommen -,\n\nsondern 10,7 Mio. DM betragen sollte. Der Kläger beziffert sie auf\n\n6.321.244,44 DM.\n\nHinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Mietausfalls wegen\n\ndes nicht vertragsgerecht verwirklichten Projekts \"L. \" bleiben die An-\n\ngriffe der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts ohne Erfolg. Zwar\n\nist es richtig, daß § 252 Satz 2 BGB dem Geschädigten die Darlegungslast er-\n\nleichtert. Die Revision verweist aber nicht auf Tatsachenvortrag, dem zu ent-\n\nnehmen wäre, daß nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Wahrschein-\n\nlichkeit zu erwarten gewesen wäre, daß der Markt eine Vermietung zu einem\n\nQuadratmeterpreis von 29 DM, den der Kläger seiner Berechnung zugrunde\n\ngelegt hat, überhaupt hergegeben hätte. Wie der Sachverständige festgestellt\n\nhat, war ein Quadratmeterpreis von 29 DM angesichts der besonderen Situati-\n\non mehr, als man an sich hätte erzielen können. Nur die A. -G. AG war\n\nbereit, diesen Mietzins zu zahlen. Daß der Kläger wegen der unzureichenden\n\nProjektbegleitung der Beklagten nicht mehr an Miete erzielen konnte (vom\n\n\"Overrent-Ertrag\" abgesehen), mag richtig sein. Diesen Schaden deckt aber\n\nder Anspruch aus culpa in contrahendo ab; denn der Kläger erhält die auf dem\n\ngeringeren Ertragswert beruhende Werteinbuße erstattet.\n\nB. Feststellungsantrag\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht verneint das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderli-\n\nche Rechtsschutzinteresse, soweit der Feststellungsantrag noch Gegenstand\n\ndes Revisionsverfahrens ist, sich also auf die nicht bzw. nicht rechtzeitige Fer-\n\ntigstellung der Blöcke 1, 5 und 6b bezieht. Der Kläger habe den Schaden be-\n\nziffern und daher zur Leistungsklage übergehen können.\n\n2. Im übrigen hält es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch\n\naber auch für nicht begründet.\n\na) Hinsichtlich Block 1 fehle es an der Kausalität zwischen einem etwai-\n\ngen Fehlverhalten der Beklagten und dem eingetretenen Schaden. Wegen Li-\n\nquiditätsschwierigkeiten des Investors hätten auch vertraglich geschuldete frü-\n\nhere Bemühungen der Beklagten, die Bauverpflichtung durchzusetzen, keinen\n\nErfolg gehabt.\n\nb) Hinsichtlich Block 5 und 6b verneint das Berufungsgericht ein schuld-\n\nhaftes Verhalten der Beklagten.\n\nII.\n\n1. Der Umstand, daß der Schaden während des Prozesses bezifferbar\n\ngeworden sein mag, führt nicht dazu, daß der Feststellungsantrag mangels\n\nFeststellungsinteresses nicht mehr zulässig wäre. Ist eine Feststellungsklage\n\n- wie hier - in zulässiger Weise erhoben worden, so ist der Kläger nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gehalten, zur Leistungsklage\n\nüberzugehen, wenn der Schaden bezifferbar wird (BGH, Urt. v. 31. Januar\n\n1952, III ZR 131/51, LM ZPO § 256 Nr. 5; Urt. v. 15. November 1977, VI ZR\n\n101/76, NJW 1978, 210, bei BGHZ 70, 39 nicht abgedruckt).\n\n2. a) Bei der Frage, ob die nicht rechtzeitige Fertigstellung von Block 1\n\nauf eine schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten zurückzuführen ist, ver-\n\nkennt das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast, wenn es annimmt,\n\ndaß nichts dafür spreche, daß die Beklagte eine Fertigstellung bis zum\n\n31. Dezember 1994 durchgesetzt hätte, wenn sie frühzeitig, und nicht erst im\n\nSeptember 1995 eine Vertragsstrafe verhängt hätte. Denn es ist nicht Sache\n\ndes Klägers darzulegen, daß der Schaden bei vertragsgemäßem Verhalten\n\nvermieden worden wäre. Vielmehr muß die Beklagte darlegen und im Bestrei-\n\ntensfalle beweisen, daß der Investor auch dann, wenn sie sich rechtzeitig um\n\neine zügige Bebauung gekümmert hätte, wegen seiner Liquiditätsschwierig-\n\nkeiten außerstande gewesen wäre, den Block vertragsgemäß zu erstellen (vgl.\n\nBGHZ 143, 362, 365 f.; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001, III ZR 288/00, NJW\n\n2002, 888, 890; MünchKomm-BGB/Oetker, § 249 Rdn. 218 m.w.N.). Daran\n\nfehlt es, und davon geht auch das Berufungsgericht nicht aus. Es erwägt\n\nselbst, daß die Beklagte auch von ihrem Rücktrittsrecht hätte Gebrauch ma-\n\nchen und den Block - wie später auch geschehen - anderweit vergeben kön-\n\nnen. Mit einer Wahrscheinlichkeitsprognose läßt sich aber weder in dem einen\n\nnoch in dem anderen Fall die Kausalität des Fehlverhaltens der Beklagten ver-\n\nneinen. Hierzu bedarf es konkreter Feststellungen.\n\nb) Hinsichtlich Block 5 macht die Revision zu Recht geltend, das Beru-\n\nfungsgericht habe bei der Verneinung eines schuldhaften Verhaltens der Be-\n\nklagten Sachvorbringen des Klägers übergangen.\n\nDas gilt allerdings nicht für den unter Beweis durch Einholung eines\n\nSachverständigengutachtens gestellten Vortrag, die Entscheidung, den Block\n\nin Teilen zu vermarkten, sei falsch gewesen. Dem brauchte das Berufungsge-\n\nricht, weil dieses Vorbringen zu wenig auf die konkrete Situation eingeht, nicht\n\nnachzugehen. Die Beklagte hatte - wie sie im einzelnen unter Beweisantritt\n\ndargelegt hat - zunächst versucht, den Block als solchen zu vermarkten, was\n\naber wegen des großen Volumens nicht gelang. Die Revision verweist nicht auf\n\nVortrag des Klägers, der hierauf eingegangen wäre. Die Frage, ob eine Ver-\n\nmarktung durch Aufteilung sachgerecht ist, kann aber nicht generell, etwa\n\ndurch Sachverständigengutachten, geklärt werden, sondern muß vor dem Hin-\n\ntergrund der konkreten Verhältnisse beurteilt werden.\n\nBerechtigt ist die Rüge aber hinsichtlich des Vortrags, wonach die Be-\n\nklagte eine sichere Möglichkeit der Vermarktung habe scheitern lassen, um\n\neine vage Hoffnung auf ein anderes Geschäft (mit R. ) aufrechterhalten zu\n\nkönnen. Wenn das Berufungsgericht meint, daß es der Beklagten nicht zum\n\nVorwurf gemacht werden könne, wenn sie an R. festgehalten habe, da dies\n\ndem Gesamtkonzept des \"M. -P. \" entsprochen habe, so ist dies zwar\n\neine mögliche Erwägung, die aber nicht ohne vorherige Aufklärung der Tatsa-\n\nchen angestellt werden durfte. Der Kläger behauptet hierzu nämlich unter Be-\n\nweisantritt, daß das Geschäft mit einem Investor deswegen gescheitert sei, weil\n\ndie Beklagte ihn abgelehnt habe, obwohl dieser auch an R. habe vermieten\n\nwollen. Trifft dies zu, kommt eine schuldhafte Pflichtverletzung in Betracht,\n\ndurch die eine erhebliche Verzögerung eingetreten wäre. Die Ablehnung soll\n\nnämlich im Mai 1992 erklärt worden sein; die jetzige Realisierung des Projekts\n\nhat das Berufungsgericht für 2003 angenommen.\n\nBei der Schadensberechnung wird, soweit das Berufungsgericht dem\n\nGrunde nach zu einem Anspruch kommen wollte, zu berücksichtigen sein, daß\n\nnur der Schaden erfaßt wird, der nicht schon Gegenstand der Haftung wegen\n\nVerschuldens bei Vertragsschluß ist. Ein solcher weiterer Schaden, der durch\n\neine verzögerte Fertigstellung des Blocks 5 verursacht wurde, ist nicht von\n\nvornherein notwendigerweise mit dem von der culpa in contrahendo verur-\n\nsachten Vertrauensschaden deckungsgleich.\n\nHinsichtlich von Block 6b läßt das Berufungsgericht vom rechtlichen An-\n\nsatz her die Haftung der Beklagten zwar daran scheitern, daß es an einer\n\nschuldhaften Pflichtverletzung fehle. Es heißt nämlich, es könne nicht von Ver-\n\nsäumnissen der Beklagten ausgegangen werden. Die weiteren Ausführungen\n\nzeigen aber, daß es - wie bei Block 1 - um Fragen der Kausalität geht. Insoweit\n\nleidet das Urteil an demselben Rechtsfehler, wie er zu Block 1 unterlaufen ist.\n\nIII.\n\nSoweit Ansprüche wegen positiver Forderungsverletzung von dem Klä-\n\nger \"äußerst hilfsweise\" auch zur Auffüllung des Zahlungsanspruchs geltend\n\ngemacht und vom Berufungsgericht abgewiesen worden sind, geht die Revisi-\n\non hierauf nicht gesondert ein, da es aus ihrer Sicht darauf nicht ankommt. Der\n\nSenat brauchte daher nicht im einzelnen zu prüfen, ob solche Ansprüche be-\n\nstehen und insbesondere der Höhe nach schlüssig dargelegt sind. Soweit es\n\num den Haftungsgrund geht, kommen Ansprüche wegen der nicht rechtzeitigen\n\nFertigstellung der Blöcke 1, 5 und 6b in Betracht. Das hierzu bei der Behand-\n\nlung des Feststellungsantrags Ausgeführte gilt in gleicher Weise auch für dar-\n\naus abgeleitete Zahlungansprüche.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR__84-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-17/v-zr-84-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR__84-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR__84-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-17/v-zr-84-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR__84-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:47:25.980821+00:00"}}