{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR__39-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-10-10","aktenzeichen":"V ZR 39/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 7 Abs. 7 UStG § 15 Zu dem an den Berechtigten herauszugebenden Entgelt gehört auch der Teil des Mietzinses, der von dem Verfügungsberechtigten als Umsatzsteuer ausgewiesen ist; der Verfügungsberechtigte kann diesen jedoch in dem Verhältnis kürzen, in dem die Vorsteuer seines Unternehmens zur Gesamtheit der als Umsatzsteuer ausgewiese- nen Mietanteile steht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 39/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. Oktober 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVermG § 7 Abs. 7\nUStG § 15\n\nZu dem an den Berechtigten herauszugebenden Entgelt gehört auch der Teil des\n\nMietzinses, der von dem Verfügungsberechtigten als Umsatzsteuer ausgewiesen ist;\n\nder Verfügungsberechtigte kann diesen jedoch in dem Verhältnis kürzen, in dem die\n\nVorsteuer seines Unternehmens zur Gesamtheit der als Umsatzsteuer ausgewiese-\n\nnen Mietanteile steht.\n\nBGH, Urt. v. 10. Oktober 2003 - V ZR 39/02 - OLG Dresden\n\n LG Chemnitz\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier\n\nund die Richterin Dr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 2001 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAufgrund Zuordnungsbescheids vom 21. Dezember 1995 war die Be-\n\nklagte Eigentümerin des gewerblich vermieteten Hausgrundstücks A. R. 6\n\nin Chemnitz. Bereits ab 1. Juni 1994 wurde die Hausverwaltung im Namen und\n\nfür Rechnung der Beklagten durch eine Immobilien-Dienstleistungsgesellschaft\n\ndurchgeführt. Durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfra-\n\ngen vom 21. September 1998 wurde das Grundstück J. L. zurück-\n\nübertragen, welcher es durch notariellen Vertrag vom 29. Oktober 1998 mit\n\nallen Ansprüchen aus der Restitution auf den Kläger weiter übertrug. Die Über-\n\ngabe an diesen durch die Beklagte erfolgte am 1. November 1998.\n\nDer Kläger verlangt die Herausgabe der von der Beklagten in der Zeit\n\nvom 1. Juli 1994 bis 31. Oktober 1998 aufgrund der Mietverhältnisse verein-\n\nnahmten Umsatzsteuervergütung von 131.463,27 DM. Ferner fordert er wegen\n\ndes Verzichtes auf einen Teil des von dem Mieter B. geschuldeten Mietzin-\n\nses oder Erlaß der Zinsforderung für die gleiche Zeitspanne Schadensersatz in\n\nHöhe von 78.000 DM. Weiteren Schadensersatz in Höhe von 162.915,90 DM\n\nverlangt er für die Reduzierung der von der Z. Küchen- und Kantinenbewirt-\n\nschaftungs GmbH gemieteten Fläche von 725 qm auf 606 qm und die Kürzung\n\nder Miete von 19,27 DM/qm auf 11,64 DM/qm für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis\n\n31. März 1996; wegen vorzeitiger Entlassung der Mieterin aus dem Vertrag\n\nerrechnet er für die Monate April bis Juni 1996 einen zusätzlichen Schaden\n\nvon 47.541 DM.\n\nDie Klage auf Zahlung von insgesamt 419.920,17 DM ist in den Tatsa-\n\ncheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen\n\nAntrag weiter. Die Beklagte und ihre Streithelferin, die Bundesanstalt für verei-\n\nnigungsbedingte Sonderaufgaben, beantragen die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels. Auf Anfrage des Senats haben sich das Bundesministerium der\n\nFinanzen und die Bundessteuerberaterkammer geäußert.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, das Entgelt, das der Verfügungsbefugte\n\nnach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG dem Berechtigten herauszugeben hat, erfasse,\n\nabweichend vom Entgelt im Sinne des Mietrechts, nicht den von dem Mieter\n\nerstatteten Umsatzsteuerbetrag. Anderenfalls gebe es keinen Grund, dem\n\nVerfügungsberechtigten die Aufrechnung mit den von ihm aufgewendeten, von\n\nden Mietern erstatteten Betriebskosten zu versagen (§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1,\n\n2. Halbs. VermG). Nach dem Zweck des Gesetzes sei der auf die Umsatzsteu-\n\ner entfallende Mietzins nicht herauszugeben, denn er stehe für Instandhal-\n\ntungsinvestitionen nicht unmittelbar zur Verfügung. Durch die Beschränkung\n\ndes Herausgabeanspruchs erleide der Kläger gegenüber dem Fall, daß ihm\n\ndas Grundstück zu einem früheren Zeitpunkt restituiert worden wäre, keine\n\nEinbuße. Hätten der Kläger oder sein Rechtsvorgänger zur Mehrwertsteuer\n\noptieren können, hätten sie den vereinnahmten Betrag an das Finanzamt ab-\n\nführen müssen. Werde dem Kläger nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG der Umsatz-\n\nsteueranteil an der Miete herausgegeben, stehe er, da ihn keine Umsatzsteu-\n\nerpflicht treffe, sogar besser, als wenn ihm das Grundstück zu einem früheren\n\nZeitpunkt zurückübertragen worden wäre. Eine Schadensersatzpflicht wegen\n\nAbweichungen von den geschlossenen Mietverträgen zugunsten der Mieter\n\nbestehe nicht. Denn nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG seien nur die tatsächlich\n\nzugeflossenen Mieteinnahmen herauszugeben und § 3 Abs. 3 VermG habe nur\n\nein Verschulden bei der Übernahme von Geschäften durch den Verfügungsbe-\n\nrechtigten zum Gegenstand.\n\nDies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die der Beklagten\n\ndurch die Mieter vergütete Umsatzsteuer, die zufolge des Verzichts auf die\n\nSteuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 a, § 9 UStG)\n\nangefallen war, Entgelt im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG.\n\na) Unter Entgelt im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist die für die\n\nÜberlassung der Nutzung des Vermögenswertes dem Verfügungsberechtigten\n\nzustehende Gegenleistung zu verstehen (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001,\n\nV ZR 493/99, WM 2002, 613 = VIZ 2002, 214). Die von dem Mieter vergütete\n\nUmsatzsteuer des Vermieters ist ein unselbständiger Teil der Gegenleistung,\n\nnämlich des vereinbarten Mietzinses (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1995, XII ZR\n\n228/93, WM 1996, 463; vom 22. Oktober 1997, XII ZR 142/95, WM 1998, 609,\n\n613; für den Kaufpreis: BGHZ 103, 284, 287). Hiervon abzurücken besteht kein\n\nAnlaß. Der umsatzsteuerliche Entgeltbegriff, der (schon) zur Vermeidung einer\n\nDoppelbesteuerung die Umsatzsteuer ausschließt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG),\n\nscheidet zur Bestimmung des Herausgabeanspruchs des Berechtigten von\n\nvornherein aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schaffen aber\n\nauch die Bestimmungen über die Aufrechnungsmöglichkeit des Verfügungsbe-\n\nrechtigten gegenüber dem Herausgabeanspruch des Berechtigten (§ 7 Abs. 7\n\nSatz 4 VermG) keine Grundlage dafür, das Entgelt, das dem Verfügungsbe-\n\nrechtigten als Vermieter zusteht, wenn es um dessen Herausgabe geht, um\n\nden Umsatzsteueranteil zu kürzen. Nach Sinn und Zweck des Herausgabean-\n\nspruchs, der zwar, wovon die Beklagte zutreffend ausgeht, aus der Sicht der\n\nRestitutionsbeteiligten zu bestimmen ist, dessen Gegenstand aber die Gegen-\n\nleistung aus dem Nutzungsverhältnis darstellt, ist die Umsatzsteuervergütung\n\nerfaßt.\n\nb) Aus der Aufrechnungsmöglichkeit des Verfügungsberechtigten ergibt\n\nsich nicht, wie das Berufungsgericht (wohl) meint, daß die Betriebskosten (§ 7\n\nAbs. 4 Satz 4 Nr. 1 VermG) nicht zum Entgelt zählten. Der Verfügungsberech-\n\ntigte bleibt, auch nach Übertragung des Eigentums auf den Berechtigten, für\n\ndie bis dahin abgelaufenen Abrechnungsperioden Inhaber der Ansprüche auf\n\nNebenkostenerstattung, insbesondere auf die Umlage der Betriebskosten. Zur\n\nEntgegennahme von Nachzahlungen ist er, nicht der neue Eigentümer berech-\n\ntigt (BGH, Urt. v. 14. September 2000, III ZR 211/99, VIZ 2000, 734; Senat, Urt.\n\nv. 14. Dezember 2001, aaO). Hätte er diesen Anspruch, soweit er ab 1. Juli\n\n1994 entstanden ist, nicht an den Berechtigten herauszugeben, könnte er sich\n\nwegen der Betriebskosten doppelt schadlos halten. Einmal gegenüber dem\n\nMieter, zum anderen gegenüber dem Berechtigten nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1\n\nVermG. Das Gesetz hilft dem dadurch ab, daß es einen eigenständigen, ver-\n\nmögensrechtlichen, gegen den Berechtigten gerichteten Anspruch des Verfü-\n\ngungsberechtigten auf Erstattung von Betriebskosten (und weiteren Kosten\n\nnach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 und 3 VermG) schafft; die alleinige Möglichkeit ihn\n\ngeltend zu machen, ist die Aufrechnung gegenüber dem Herausgabeanspruch\n\ndes Berechtigten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, einschließlich der, seinen Be-\n\nstandteil bildenden Vergütung der Umsatzsteuer. Soweit der Verfügungsbe-\n\nrechtigte die Betriebskosten, die sowohl im Verhältnis zum Mieter als auch zum\n\nVerfügungsberechtigten nach der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV zu bemessen\n\nsind, vom Mieter bereits erstattet erhalten hat, kürzt das Gesetz den Verrech-\n\nnungsweg ab. Der Verfügungsberechtigte braucht den von dem Mieter erstat-\n\nteten Betrag nicht an den Berechtigten herauszugeben und wegen seiner\n\nUnkosten die Aufrechnung mit dem vermögensrechtlichen Erstattungsanspruch\n\nzu erklären. Nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1, 2. Halbs. VermG verbleiben die ein-\n\ngezogenen Betriebskosten bei ihm, dafür entfällt der Erstattungsanspruch ge-\n\ngenüber dem Berechtigten. Die Regelung über die Betriebskosten gibt somit\n\nkeine Grundlage dafür, den Entgeltbegriff von der Gegenleistung des Nutzers\n\nzu lösen und, wie das Berufungsgericht argumentiert, über die Betriebskosten\n\nhinaus weitere Bestandteile des Mietzinses - hier die Vergütung der Mehr-\n\nwertsteuer - von der Herausgabepflicht auszunehmen.\n\nc) Auch Sinn und Zweck der Gesamtregelung des Herausgabean-\n\nspruchs (§ 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 5 VermG) führen nicht zu diesem Ergebnis.\n\nGrund für die Einführung des Anspruchs durch das Entschädigungs- und Aus-\n\ngleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) war es, dem\n\nMißstand abzuhelfen, daß Mieteinnahmen aus \n\nrestitutionsbelasteten\n\nGrundstücken vielfach nicht für notwendige Reparatur- und Erhaltungsmaß-\n\nnahmen zugunsten des Objekts eingesetzt, sondern für andere Zwecke ver-\n\nwendet werden; zugleich sollte einer Verzögerung des Restitutionsverfahrens\n\nentgegengewirkt und eine Gleichbehandlung der Berechtigten, unabhängig\n\nvom Zeitpunkt der Restitution, gefördert werden (BT-Drucks. 12/7588, S. 48;\n\nSenat, BGHZ 142, 111). Im Ergebnis werden die Mieteinnahmen bei demjeni-\n\ngen, sei es dem Berechtigten, sei es dem Verfügungsberechtigten, angesam-\n\nmelt, der als endgültiger Eigentümer des Grundstücks dessen Lasten, insbe-\n\nsondere für die Erhaltung und Instandsetzung, zu tragen hat.\n\nDie Überlegung des Berufungsgerichts, die Vergütung der Mehr-\n\nwertsteuer durch den Mieter stehe für Instandhaltungsinvestitionen nicht \"un-\n\nmittelbar\" zur Verfügung, weil sie der Verfügungsberechtigte grundsätzlich an\n\ndas Finanzamt abzuführen habe, geht an dem von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG\n\nerfaßten Tatbestand, der erfolgreichen Restitution, vorbei. Darauf, ob der Be-\n\nrechtigte die Mittel, einschließlich der Umsatzsteuervergütung, zweckgerecht\n\nverwendet, übt das Gesetz keinen Einfluß aus. Die Herausgabepflicht ist auch\n\nnicht, wie das Berufungsgericht weiter meint, an eine Gegenrechnung ge-\n\nknüpft, ob nämlich auch der Berechtigte als Vermieter zur Umsatzsteuer hätte\n\noptieren können (§ 9 UStG) und was ihm in diesem Falle nach Abzug der Um-\n\nsatzsteuerschuld verblieben wäre. Der Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG\n\nist nicht auf Schadensersatz gerichtet, und von der Möglichkeit des Berechtig-\n\nten, seinerseits das von dem Verfügungsberechtigten bezogene Entgelt zu er-\n\nwirtschaften, gelöst. Die angestrebte Annäherung der Stellung der frühzeitig\n\nund der später restituierten Berechtigten untereinander ist schließlich nicht im\n\nWege hypothetischer Bilanzen des Vermögenswertes, sondern durch pau-\n\nschale Zuweisung der den Verfügungsberechtigten zustehenden Entgelte er-\n\nfolgt.\n\n2. Das treuhandähnliche Rechtsverhältnis, das § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG\n\nzwischen den Restitutionsbeteiligten schafft (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001,\n\naaO; Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, WM 2002, 2425 = VIZ 2002, 62), führt\n\nallerdings dazu, daß die Umsatzsteuervergütung aus den Mietverhältnissen\n\nnicht ohne Rücksicht auf die Umsatzsteuerschuld des Verfügungsberechtigten\n\nherauszugeben ist. Gesetzliches Beispiel des Treuhandgedankens ist die in\n\n§ 7 Abs. 7 Satz 4 VermG dem Verfügungsberechtigten eingeräumte Möglich-\n\nkeit, dem Herausgabeanspruch bestimmte Kosten entgegenzusetzen (oben 1.\n\nb). Hierauf beschränken sich die Auswirkungen der treuhandähnlichen Bindung\n\naber nicht. Sie kann zu, neben den Herausgabeanspruch tretenden, Scha-\n\ndensersatzansprüchen des Berechtigten führen (unten III), aber auch eine Kür-\n\nzung des herauszugebenden Entgelts mit sich bringen.\n\na) Nicht herauszugeben wäre der auf die Vergütung der Umsatzsteuer\n\nentfallende Teil des Mietzinses, wenn er bei dem Verfügungsberechtigten nur\n\neinen durchlaufenden Posten darstellte. Auf diesen, die klageabweisende Ent-\n\nscheidung der ersten Instanz tragenden Gesichtspunkt, stellt das Berufungsge-\n\nricht nur in dem zu 1 c) dargestellten Zusammenhang ab. Er dringt auch unter\n\nkeinem weiteren Gesichtspunkt durch. Ein Unternehmer optiert nicht zur Um-\n\nsatzsteuer, um einen durchlaufenden Posten zu verwalten. Der Verzicht auf die\n\nSteuerfreiheit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (Option zur\n\nUmsatzsteuer) dient dazu, ihm den sonst nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG\n\nausgeschlossenen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dem Vermieter eines Ge-\n\nbäudes, der dieses errichtet hat, erlaubt die Option etwa, die Vorsteuer auf die\n\nBauleistungen von dem bezogenen Mietzins abzuziehen (§ 15 Abs. 1 UStG).\n\nDer Vorsteuerabzug ist aber nicht auf objektgebundene Leistungen beschränkt.\n\nGrundsätzlich ist sowohl der steuerliche Umsatz wie der Vorsteuerabzug nicht\n\nobjekt-, sondern unternehmensbezogen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 15\n\nUStG); die Einzelbesteuerung (vgl. § 16 Abs. 5 UStG) bildet den Ausnahmefall.\n\nDie Option des Unternehmers, der ein Grundstück vermietet, zur Umsatzsteuer\n\nermöglicht es diesem, die Gesamtheit der Güter seines Anlage- und Umlauf-\n\nvermögens von der Umsatzsteuer zu entlasten. Dies kann zu einer Reduzie-\n\nrung des steuerpflichtigen Umsatzes auf Null oder, in speziell gelagerten Fäll-\n\nlen, zu einem Vorsteuerüberhang mit der Folge einer Umsatzsteuererstattung\n\nführen, die die Liquidität des Unternehmens erhöht. Die Vorstellung, die Um-\n\nsatzsteuervergütung sei ein durchlaufender Posten, geht hieran vorbei. Dies ist\n\nauch die Sicht des Bundesministeriums der Finanzen und der Bundessteuerbe-\n\nraterkammer und spiegelt sich im Vorbringen der Beklagten und ihrer Streit-\n\nhelferin wider.\n\nDie Beklagte hat vorgetragen, sie lasse für sog. Betriebskreise, in denen\n\neine Vielzahl von Objekten unter verwaltungstechnischen Gesichtspunkten zu-\n\nsammengefaßt seien (streitgegenständliches Objekt: Buchungskreis 410), an-\n\nhand der Mieterdaten die Umsatzsteuer errechnen, voranmelden und erklären.\n\nAuf höherer Verwaltungsebene liefen die Umsatzsteuerbeträge der einzelnen\n\nBuchungskreise zusammen, hier in der von der Niederlassung Sachsen anzu-\n\nmeldenden Umsatzsteuer. In die Pauschalrechnung flössen alle für den Rech-\n\nnungskreis aufgewandten Vorsteuern ein. Sie sehe sich außerstande, zur Vor-\n\nsteuer objektbezogenen Vortrag zu erbringen. Die Beklagte stellt grundsätzlich\n\nnicht in Abrede, daß ihr als kostenintensiver Verwaltungsorganisation die Opti-\n\non zur Umsatzsteuer in besonderem Maße die Möglichkeit eröffnet, allgemeine,\n\nnicht objektbezogene Kosten auf die Mieter abzuwälzen, legt allerdings Wert\n\nauf die Feststellung, daß sie Umsatzsteuer bezahle.\n\nb) Damit ist aber die Frage, ob der Verfügungsberechtigte den Mietzins\n\neinschließlich der Umsatzsteuervergütung herauszugeben hat, noch nicht ent-\n\nschieden. Führt die Option, auf das Unternehmen des Verfügungsberechtigten\n\nbezogen, nicht zu einem Vorsteuerüberhang oder zu einer Reduzierung der\n\nUmsatzsteuer auf Null, steht den Umsatzsteuervergütungen, die der Verfü-\n\ngungsberechtigte von den gewerblichen Mietern bezogen hat, eine Umsatz-\n\nsteuerschuld gegenüber. Hat er die Vergütungen ungekürzt herauszugeben,\n\nkann ein Manko auftreten.\n\naa) Dieses könnte nach Treuhandgesichtspunkten bei dem Verfügungs-\n\nberechtigten verbleiben, wenn seine Entstehung typischerweise die Folge einer\n\nspekulativen Entscheidung wäre, deren Folgen demjenigen, der zur Umsatz-\n\nsteuer optiert, im Positiven wie im Negativen zuzuordnen sind. So, wie dem\n\nVerfügungsberechtigten ein erwirtschafteter Steuerüberhang verbleibt, hätte er\n\neine restliche Umsatzsteuerschuld ohne Ausgleich auf sich zu nehmen. Die\n\nOption zur Umsatzsteuer ist indessen aus den zu a) genannten Gründen im\n\nRegelfalle ein betriebliches Erfordernis (vgl. statt aller Bunjes/Geist, UStG,\n\n7. Aufl., § 4 Nr. 12, Rdn. 5). Ihre Auswirkungen sind nicht von dem Wegfall des\n\nsteuerpflichtigen Umsatzes oder von einem Steuerüberhang geprägt. Die Opti-\n\non führt, jedenfalls auf einem, bei einer typisierenden Betrachtung nicht zu ver-\n\nnachlässigenden Sektor, zwar zu einer Entlastung des Unternehmens, nicht\n\naber zur Umsatzsteuerfreiheit.\n\nbb) Der Treuhandgedanke gebietet es daher, den Verhältnissen des je-\n\nweiligen Einzelfalls Rechnung zu tragen. Dem sind allerdings im Bereich des\n\n§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG Grenzen gesetzt, denn der objektbezogene Heraus-\n\ngabeanspruch kollidiert mit der unternehmensbezogenen Versteuerung. Ver-\n\ngleichsüberlegungen, wie sich die Umsatzsteuerbelastung bei Nichteinbezie-\n\nhung des restituierten Objekts (steuerbarer Mietumsatz und Vorsteuerbeträge)\n\ndargestellt hätte, führen nicht weiter. Es geht nicht um den durch die Options-\n\nentscheidung für ein einzelnes Objekt dem Unternehmen zugeflossenen Vor-\n\nteil, sondern um den Umfang der durch die Mieterlöse abzudeckenden Steuer-\n\nbelastung. Läßt sich diese, wovon die Beklagte ausgeht, objektbezogen nicht\n\nerrechnen, bietet es sich an, auf die Verhältnisse des Unternehmens insgesamt\n\nabzustellen. Dies kann in der Weise geschehen, daß die Gesamtheit der von\n\nden Mietern geschuldeten Umsatzsteuervergütung zu den insgesamt absetzba-\n\nren Vorsteuern in ein Verhältnis gesetzt wird (Vorsteueranteil). Die dem Vor-\n\nsteueranteil entsprechende Quote der aus dem restituierten Objekt bezogenen\n\nUmsatzsteuervergütung ist, auf dieser Grundlage, an den Berechtigten heraus-\n\nzugeben, der Rest verbleibt dem Verfügungsberechtigten. Ein unvertretbarer\n\nErmittlungsaufwand entsteht, wie die Beklagte und deren Streithelferin mitge-\n\nteilt haben, hierbei nicht.\n\nIII.\n\nDie Abweisung der Schadensersatzansprüche des Klägers kann mit der\n\nbisherigen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben. Sie steht in Wider-\n\nspruch zur, allerdings erst nach Schluß der Verhandlung vor dem Berufungsge-\n\nricht, entwickelten Rechtsprechung des Senats. Danach hat der Verfügungsbe-\n\nrechtigte dem Berechtigten Schadensersatz zu leisten, wenn ab dem 1. Juli\n\n1994 entstandene Ansprüche aus dem Nutzungsverhältnis infolge einer ord-\n\nnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberechtigten erloschen oder\n\naus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar sind und den\n\nVerfügungsberechtigten hieran ein Verschulden trifft (Urt. v. 14. Dezember\n\n2001 aaO; vgl. auch Urt. 28. Juni 2002 aaO).\n\nIV.\n\nDie Sache ist nicht entscheidungsreif. Zu den Auswirkungen der Option\n\nzur Umsatzsteuer ist den Parteien Gelegenheit zum Vortrag zu geben. Hierbei\n\nist die Beklagte für den Vorsteueranteil ihres Unternehmens darlegungs- und\n\nbeweisbelastet. Zu den Schadensersatzansprüchen haben die Parteien unter-\n\nschiedlich vorgetragen. Das Berufungsgericht hat sich, von seinem Standpunkt\n\naus folgerichtig, hiermit nicht befaßt; dies ist nachzuholen.\n\nTropf Klein Lemke\n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR__39-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/v-zr-39-02","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":14},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR__39-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR__39-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/v-zr-39-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR__39-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:48:27.168229+00:00"}}