{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-05-30","aktenzeichen":"V ZR 37/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 a) Wird durch den Bruch einer von den Stadtwerken privatrechtlich betriebenen Wasserversorgungsleitung das benachbarte Grundstück überschwemmt, so ha- ben die Stadtwerke für die Schäden des Eigentümers oder Grundstücksnutzers einen angemessenen Ausgleich in Geld zu leisten (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung). b) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch wird durch die Anlagenhaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG nicht ausgeschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 37/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. Mai 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 906 Abs. 2 Satz 2\n\na) Wird durch den Bruch einer von den Stadtwerken privatrechtlich betriebenen\n\nWasserversorgungsleitung das benachbarte Grundstück überschwemmt, so ha-\n\nben die Stadtwerke für die Schäden des Eigentümers oder Grundstücksnutzers\n\neinen angemessenen Ausgleich in Geld zu leisten (Bestätigung der bisherigen\n\nSenatsrechtsprechung).\n\nb) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch wird durch die Anlagenhaftung gemäß\n\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG nicht ausgeschlossen.\n\nBGH, Urt. v. 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 - OLG Hamm\n\n LG Essen\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2001 unter Zu-\n\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die Feststellung getroffen worden\n\nist, daß die Beklagte der Klägerin schadensersatzpflichtig ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das\n\nUrteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom\n\n3. Dezember 1999 abgeändert.\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren\n\nSchäden aus dem Ereignis vom 19. Mai 1992 angemessen aus-\n\nzugleichen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende\n\nBerufung der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufge-\n\nhoben. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAm 19. Mai 1992 brach die unter der Straße L. in E. -\n\nSt. verlegte Hauptwasserleitung. Die Leitung ist Teil des örtlichen Wasser-\n\nversorgungsnetzes, das die Beklagte, eine Aktiengesellschaft, unterhält. Das\n\nausfließende Wasser überflutete u.a. das Grundstück H. H. 30/30a und\n\nrichtete an dem Grundstück, dem aufstehenden Gebäude und den in dem Ge-\n\nbäude aufgestellten Maschinen erheblichen Schaden an. Eigentümerin des\n\nGrundstücks ist der Ehemann der Klägerin. Er hatte Grundstück, Gebäude und\n\nMaschinen der Klägerin zum Betrieb eines Textilveredelungsunternehmens\n\nverpachtet. Durch das Schadensereignis kam es zu erheblichen Beeinträchti-\n\ngungen des von der Klägerin betriebenen Unternehmens. Zum Ausgleich des\n\nder Klägerin, ihrem Ehemann und weiteren Geschädigten entstandenen Scha-\n\ndens leistete die Beklagte im Rahmen der Höchstbetragsregelung von § 10\n\nHaftPflG a.F. Ersatz.\n\nDie Klägerin hat aus eigenem und von ihrem Ehemann abgetretenem\n\nRecht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 463.780,71 DM zuzüglich Zin-\n\nsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle\n\nweiteren Schäden aus dem Ereignis vom 19. Mai 1992 zu ersetzen. Das Land-\n\ngericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin den Zah-\n\nlungsantrag in Höhe von 215.851,33 DM zuzüglich Zinsen und den Feststel-\n\nlungsantrag weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat den Anträgen mit Aus-\n\nnahme eines Teils der verlangten Zinsen stattgegeben. Mit der Revision er-\n\nstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht sieht das Zahlungsverlangen der Klägerin in Höhe\n\ndes verlangten Betrages als begründet an. Es meint, die Beklagte habe auch\n\ndie über die Haftungsgrenze von § 10 HaftPflG hinausgehenden Schäden der\n\nKlägerin und ihres Ehemanns aus dem Ereignis vom 19. Mai 1992 zu ersetzen.\n\nDas folge zwar nicht aus §§ 823, 836 BGB; die Beklagte sei jedoch in entspre-\n\nchender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zahlungspflichtig. Das Ent-\n\nstehen weiterer Schäden sei nicht auszuschließen.\n\nDas hält der revisionsrechtlichen Prüfung im wesentlichen stand.\n\nII.\n\n1. Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts als ihr\n\ngünstig hin, daß eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens am Eintritt\n\ndes Schadensereignisses nicht in Betracht kommt. Rechtsfehler sind insoweit\n\nauch nicht ersichtlich.\n\n2. Entgegen der Meinung der Revision ist die Beklagte der Klägerin je-\n\ndoch nach den Grundsätzen des verschuldensunabhängigen nachbarrechtli-\n\nchen Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2\n\nSatz 2 BGB verantwortlich.\n\na) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der nachbarrechtliche Ausgleichsan-\n\nspruch steht ihr einerseits aufgrund der erfolgten Abtretung wegen der ihrem\n\nEhemann als Eigentümer des Grundstücks und der Betriebseinrichtung ent-\n\nstandenen Beeinträchtigung zu. Andererseits ist die Klägerin wegen der Be-\n\neinträchtigung ihres pachtrechtlichen Besitzrechts aus eigenem Recht an-\n\nspruchsberechtigt. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden\n\nhat, erstreckt sich der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch sowohl bei un-\n\nmittelbarer als auch bei entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2\n\nBGB auf den Besitzer (BGHZ 70, 212, 220; Senat, BGHZ 147, 45, 50 m. w.\n\nNachw.). Denn der Ausgleichsanspruch dient als Kompensation für den\n\nAusschluß primärer Abwehransprüche (Senat, BGHZ 111, 158, 162; 122, 283,\n\n284; 144, 200, 209), die auch dem Besitzer zustehen (§ 862 Abs. 1 BGB) und\n\nihm einen den Rechten des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB ähnlichen\n\nSchutz gegen Störungen bieten (MünchKomm-BGB/Joost, 3. Aufl., § 862\n\nRdn. 1).\n\nb) Die Beklagte ist als Nutzerin des Straßengrundstücks passivlegiti-\n\nmiert. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich nämlich nicht nur\n\ngegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch\n\ngegen den Nutzer als denjenigen, der die Nutzungsart dieses Grundstücks be-\n\nstimmt (Senat, BGHZ 113, 384, 392; Senat, Urt. v. 20. November 1998, V ZR\n\n411/97, NJW 1999, 1029; Urt. v. 24. Januar 2003, V ZR 172/02, Umdruck\n\nS. 10; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 70; Erman/Hagen/Lorenz,\n\nBGB, 10. Aufl., § 906, Rdn. 35). Wird ein Grundstück von mehreren Personen\n\nzu unterschiedlichen Zwecken genutzt, dann richtet sich der Ausgleichsan-\n\nspruch ebenso wie der Abwehranspruch, an dessen Stelle er tritt, gegen den\n\nfür die beeinträchtigende Nutzungsart Verantwortlichen. Es kommt daher ent-\n\ngegen der Meinung der Revision nicht darauf an, ob die Nutzung des Straßen-\n\ngrundstücks durch die von der Beklagten unterhaltene Wasserleitung \"geprägt“\n\nwurde. Entscheidend ist vielmehr, daß die Nutzung des Straßengrundstücks\n\nder Beklagten überlassen worden ist, soweit sie die Verlegung und Unterhal-\n\ntung der Rohrleitung zum Gegenstand hat, und allein die Beklagte darüber zu\n\nbefinden hatte, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machte. Denn Störer\n\nist auch derjenige, der die Anlage hält, von der die Einwirkung ausgeht (Senat-\n\nsurt. v. 24. Januar 2003, V ZR 172/02, Umdruck S. 10).\n\nc) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes gegeben, wenn von einem Grundstück im\n\nRahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein\n\nanderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffe-\n\nnen Grundstücks nicht dulden muß, aus besonderen Gründen jedoch nicht ge-\n\nmäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch\n\nNachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzuneh-\n\nmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 58, 149, 158; Senat, BGHZ 62,\n\n361, 366 f.; 72, 289, 291; 85, 375, 384; 90, 255, 262; 111, 158, 162 f.; 142, 66,\n\n67; BGHZ 142, 227, 235; Senat, BGHZ 147, 45, 49 f.).\n\naa) Unter diesen Voraussetzungen gewährt die Rechtsprechung den\n\nAusgleichsanspruch über die Immissionsfälle des § 906 BGB hinaus außer bei\n\nVertiefungen (vgl. Senat, BGHZ 72, 289, 292; 85, 375, 384; 90, 255, 262; 147,\n\n45, 50) auch bei Grobimmissionen (vgl. Senat, BGHZ 111, 158, 162 - Schrot-\n\nblei; Urt. v. 19. April 1985, V ZR 33/84, WM 1985, 1041 - Wasserrohrbruch).\n\nDer Anspruch ist jedoch wie in den Fällen des § 906 BGB subsidiär, setzt also\n\nvoraus, daß der Eigentümer oder Besitzer aus besonderen Gründen gehindert\n\nist, die Einwirkungen gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu\n\nunterbinden. Ein faktischer Duldungszwang genügt. Er kann sich u. a. daraus\n\nergeben, daß der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig er-\n\nkannt hat und auch nicht erkennen konnte (Senat, BGHZ 111, 158, 163).\n\nDie analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf rechtswidrige\n\nGrobimmissionen, die aus tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig abgewehrt\n\nwerden können, dient wie die unmittelbare Anwendung der Vorschrift dem\n\nAusgleich gleichrangiger Nachbarinteressen als Ausdruck der Situationsge-\n\nbundenheit der Grundstücke und beruht auf dem Gedanken, daß im nachbarli-\n\nchen Gemeinschaftsverhältnis der betroffene Eigentümer oder Nutzer bei einer\n\nnicht abwehrbaren, vom Nachbargrundstück ausgehenden rechtswidrigen Ein-\n\nwirkung auf sein Grundstück nicht schlechter stehen darf als bei einer recht-\n\nmäßigen Einwirkung. Deswegen hat der Senat sowohl die durch einen techni-\n\nschen Defekt an elektrischen Leitungen verursachten Brandschäden an dem\n\nbenachbarten Haus (Senatsurt. v. 11. Juni 1999, V ZR 377/98, NJW 1999,\n\n2896, 2897) als auch die Wasserschäden infolge eines Rohrbruchs auf dem\n\nNachbargrundstück (Senatsurt. v. 19. Mai 1985, V ZR 33/84, WM 1985, 1041)\n\nfür ausgleichspflichtig angesehen.\n\nbb) An dieser Rechtsprechung hält der Senat gegen die kritischen\n\nStimmen in der Literatur (vgl. Littbarski, EWiR 1999, 947, 948; Roth, in:\n\nRoth/Lemke/Krohn, Der bürgerlich-rechtliche Aufopferungsanspruch als Pro-\n\nblem der Systemgerechtigkeit im Schadensersatzrecht, 2001, S. 1, 23 ff.; ders.\n\nLM BGB § 906 Nr. 101; Schimikowski, r+s 1999, 409) fest. Es geht in diesen\n\n\"technischen Unfallschadensfällen\" von der Interessenlage her nicht um die\n\nEinführung einer Gefährdungshaftung für eine gefährliche Einrichtung im Ver-\n\nhältnis zwischen Nachbarn (so aber Roth aaO S. 25), also nicht um das Ein-\n\nstehen für Schäden, die allein auf das rechtmäßige Vorhandensein einer Anla-\n\nge oder eine erlaubte Tätigkeit zurückzuführen sind, sondern um die Haftung\n\nfür rechtswidrige Störungen aus einer bestimmungsgemäßen Grundstücksnut-\n\nzung, die von dem beeinträchtigten Nachbarn aus tatsächlichen Gründen nicht\n\nabgewehrt werden können. Dieser typisch nachbarrechtliche Nutzungskonflikt\n\nist in § 906 Abs. 2 BGB nicht geregelt, hätte aber vom Regelungsplan des Ge-\n\nsetzgebers her zu dem gleichen Abwägungsergebnis geführt. Daß der Wasser-\n\nrohrbruch auch von § 2 Satz 2 HPflG erfaßt wird, steht dem ebenso wenig ent-\n\ngegen wie die Verschuldenshaftung. Denn für die Frage einer Gesetzesanalo-\n\ngie zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist es nicht von Bedeutung, ob auch noch ein\n\nnach Voraussetzung und Rechtsfolge anders gelagerter Haftungstatbestand\n\nerfüllt ist. In dem für das private Nachbarrecht maßgeblichen dreiteiligen Haf-\n\ntungsrecht von Gefährdungshaftung, Verschuldenshaftung und verschuldensu-\n\nnabhängiger Störerhaftung kann das Bestehen einer Gesetzeslücke in dem\n\neinen Haftungstatbestand nicht damit verneint werden, daß ein anderer Haf-\n\ntungstatbestand eingreift. Entscheidend ist vielmehr, daß die verschuldensu-\n\nnabhängige Störerhaftung in dem Regelungssystem des § 906 BGB eine Lücke\n\nenthält, die durch eine entsprechende Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 zu\n\nschließen ist. Davon zu trennen ist die andere Frage, ob § 2 HaftPflG für Schä-\n\nden aus Rohrleitungsbrüchen die verschuldensunabhängige Störerhaftung\n\nausschließt (dazu unter 4).\n\ncc) Der analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Wasser-\n\nrohrbruchschäden steht auch nicht entgegen, daß der III. Zivilsenat des Bun-\n\ndesgerichtshofes bei dem Bruch einer öffentlich-rechtlich betriebenen Was-\n\nserleitung eine verschuldensunabhängige Haftung unter dem Gesichtspunkt\n\ndes enteignungsgleichen Eingriffs abgelehnt und allein die Verschuldenshaf-\n\ntung gemäß § 836 BGB für anwendbar gehalten hat (BGHZ 55, 229, 231; 125,\n\n19, 21). Zwar steht der an privatrechtliche Einwirkungen anknüpfende nachbar-\n\nrechtliche Ausgleichsanspruch nach Inhalt und Funktion den Ansprüchen aus\n\nenteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff durch hoheitliche Maßnah-\n\nmen nahe (Senat, Urt. v. 18. November 1994, V ZR 98/93, NJW 1995, 714,\n\n715). Er ist jedoch seinen Voraussetzungen nach mit diesen Ansprüchen nicht\n\nidentisch (Senat, BGHZ 62, 361, 366). Während es im öffentlich-rechtlichen\n\nEntschädigungsrecht bei der wertenden Zurechnung der Schadensfolgen nach\n\nVerantwortungsbereichen und Risikosphären (BGHZ 125, 19, 21) wesentlich\n\nauf die Unmittelbarkeit des Eingriffs ankommt, stellt das Haftungssystem des\n\nprivaten Nachbarrechts auf die Störereigenschaft im Sinne der §§ 1004 Abs. 1,\n\n862 Abs. 1 BGB ab. Diese folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats\n\nnicht allein aus dem Eigentum oder dem Besitz an dem Grundstück, von dem\n\ndie Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus.\n\nVielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, daß die Beeinträchtigung des\n\nNachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers o-\n\nder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern\n\nnur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden (Senat, BGHZ\n\n142, 66, 69; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634, jeweils\n\nm. w. Nachw.). Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grund-\n\nstückseigentümer oder Nutzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerle-\n\ngen (Senat, BGHZ 142, 66, 69 f.).\n\nDies hat der Senat im Fall des Eindringens von Wasser infolge eines\n\nRohrbruchs im Duschraum des Nachbarhauses aus § 836 BGB abgeleitet (Se-\n\nnat, Urt. v. 19. April 1985, V ZR 33/84, WM 1985, 1041; zustimmend Pa-\n\nlandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 1004 Rdn. 22), weil der Bruch als \"Ablösung\n\nvon Teilen“ eines mit dem Grundstück verbundenen Werks im Sinne dieser\n\nBestimmung anzusehen ist (BGHZ 55, 229, 235; BGH, Urt. v. 17. März 1983,\n\nIII ZR 116/81, VersR 1983, 588). Das ist bei einer in einem Straßengrundstück\n\nverlegten Wasserleitung nicht anders. Ein Rohrbruch und die hierdurch verur-\n\nsachte Überschwemmung ist vermeidbar und nicht die Folge eines von nie-\n\nmandem zu beherrschenden Naturereignisses (vgl. Senat, BGHZ 122, 283,\n\n284 f. - Sturmschaden durch umstürzende Bäume; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR\n\n213/94, NJW 1995, 2633, 2634 - Wolläuse). Der Betreiber muß nur für einen\n\nZustand sorgen, der eine von seinem Grundstück ausgehende Überschwem-\n\nmung des Nachbargrundstücks oder ein Übergreifen des Brands verhindert.\n\nInsoweit besteht kein Unterschied zum Niederschlagswasserfall (Senat, BGHZ\n\n90, 255; dazu Roth, aaO, S. 15 f.). Der gefährdete Nachbar dürfte jeweils die\n\nImmission im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage in dem Augen-\n\nblick abwehren, in dem objektiv die drohende Gefahr eines die Immission er-\n\nmöglichenden Defekts sich konkret abzeichnet und ein Einschreiten erfordert.\n\nDa er diese Gefahr aber nicht erkennen kann und deswegen die Einwirkung\n\ndulden muß, steht ihm der Anspruch auf angemessenen Ausgleich für die er-\n\nlittenen Schäden zu. Daß der Unterlassungsanspruch mit dem Abschluß des\n\nGeschehens aus dem Wasserrohrbruch erlischt, ist unerheblich (a.A. Roth aaO\n\nS. 28). Der Ausgleich wird dafür geschuldet, daß der primäre Abwehranspruch\n\nnicht verfolgt werden konnte. Daher sprechen auch die Gesichtspunkte der\n\nVeranlassung, der Gefahrenbeherrschung und der Vorteilsziehung dafür, die\n\nBeklagte als Störerin anzusehen und ihr eine an die Stelle der faktisch un-\n\ndurchsetzbaren primären Abwehransprüche gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1\n\nBGB tretende Ausgleichspflicht aufzuerlegen (vgl. Hagen, in: Festschrift für\n\nHermann Lange, 1992, S. 483, 501).\n\n3. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beklagte verpflichtet, der\n\nKlägerin die aus dem Wasserrohrbruch entstandenen Schäden angemessen\n\nauszugleichen. Sie und ihr Ehemann hatten tatsächlich keine Möglichkeit, die\n\ndurch den Wasserrohrbruch verursachte Überschwemmung des Grundstücks\n\nH. H. 30/30a durch die Geltendmachung von Abwehransprüchen ge-\n\nmäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB zu verhindern. Die hierdurch an dem\n\nGrundstück, dem Gebäude und an der Betriebseinrichtung verursachten Sach-\n\nschäden belaufen sich - ohne Berücksichtigung des der Klägerin entstandenen\n\nVerdienstausfallschadens - nach den insoweit nicht angefochtenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts auf 205.041,85 DM und übersteigen damit das\n\nzumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung. Die\n\nBeeinträchtigung beruht auch auf einer privatwirtschaftlichen Nutzung des\n\nStraßengrundstücks. Die Beklagte nimmt als Trägerin der örtlichen Wasserver-\n\nsorgung zwar eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge war, sie ist als\n\nAktiengesellschaft aber privatrechtlich organisiert. Damit ist ihre Tätigkeit ins-\n\ngesamt dem Privatrecht zuzurechnen (vgl. Senat, Beschl. v. 21. November\n\n1996, V ZB 19/96, NJW 1997, 744; Filthaut, VersR 1992, 150, 156).\n\n4. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht schließlich darin, daß der\n\nnachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB\n\nnicht durch die Anlagenhaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG ausge-\n\nschlossen wird (ebenso OLG Düsseldorf, VersR 1992, 326, 327; Filthaut,\n\nVersR 1992, 150, 152; ders., Haftpflichtgesetz, 5. Aufl., § 12 Rdn. 244; Stau-\n\ndinger/Kohler, BGB [2001], § 2 HaftPflG Rdn. 41).\n\na) Die Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz bezweckt den\n\nSchutz der Öffentlichkeit vor den von bestimmten Anlagen und Einrichtungen\n\nausgehenden Gefahren und greift daher grundsätzlich zugunsten jedes Ge-\n\nschädigten Platz (Amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Reichs-\n\nhaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 [RGBl. I S. 489], DJ 1943, 430). Um\n\ndas mit dieser weiten Ausdehnung der Haftung verbundene Risiko für den\n\nSchädiger überschaubar zu halten, sind die Schadensersatzansprüche gemäß\n\n§ 10 HaftPflG der Höhe nach beschränkt (Begründung des Entwurfs eines Ge-\n\nsetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks.\n\n8/108, S. 6). Dagegen steht der auf Entschädigung nach enteignungsrechtli-\n\nchen Grundsätzen gerichtete (Senat, BGHZ 90, 255, 263 m. w. Nachw.) nach-\n\nbarrechtliche Ausgleichsanspruch nur den Eigentümern und Besitzern der von\n\nschädigenden Einwirkungen betroffenen Grundstücke wegen solcher die Zu-\n\nmutbarkeitsschwelle überschreitender Schäden zu, die an dem Grundstück\n\nselbst entstanden sind oder sich aus der Beeinträchtigung der Substanz oder\n\nder Nutzung des betroffenen Grundstücks entwickelt haben (BGHZ 92, 143,\n\n145; 147, 45, 50). Da er der Kompensation für den Ausschluß an sich gegebe-\n\nner, aber undurchsetzbarer primärer Abwehransprüche dient (Senat, BGHZ\n\n147, 45, 50), fehlt es an einem Grund für eine Haftungsbegrenzung.\n\nb) Im Hinblick auf die persönlichen und sachlichen Beschränkungen,\n\ndenen der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch unterliegt, führt seine An-\n\nwendung neben der Ersatzpflicht aus § 2 HaftPflG nicht dazu, daß die gesetzli-\n\nche Anlagenhaftung bedeutungslos wäre. Auch der Schutzzweck des Haft-\n\npflichtgesetzes steht der Anerkennung konkurrierender Anspruchsgrundlagen\n\nnicht entgegen. Allerdings ist der Gesetzgeber bei der zum 1. Januar 1978 in\n\nKraft getretenen Neufassung von § 2 HaftPflG im Hinblick auf das Urteil BGHZ\n\n55, 229 ff. davon ausgegangen, daß ein Ersatzanspruch wegen der durch den\n\nBruch einer Wasserrohrleitung verursachten Schäden nur aus § 836 BGB her-\n\ngeleitet werden könne und daß die Geltendmachung dieses Anspruchs wegen\n\nder Möglichkeit des Entlastungsbeweises vielfach erfolglos bleibe. Diese\n\nSchutzlücke sollte durch die Einführung einer allgemeinen Gefährdungshaftung\n\nfür Rohrleitungsschäden geschlossen werden (BT-Drucks. 8/108, S. 11 f.). Er-\n\nkennt man für den Bereich privatwirtschaftlich genutzter Wasserrohrleitungen\n\neinen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch an,\n\nist die Schutzlücke zwar kleiner als vom Gesetzgeber angenommen. Die Aner-\n\nkennung eines solchen Anspruchs neben § 2 HaftPflG entspricht aber gerade\n\nder vom Gesetzgeber verfolgten Absicht eines möglichst umfassenden Opfer-\n\nschutzes (vgl. BT-Drucks. 8/108, S. 7, 14).\n\nc) Das kommt insbesondere durch § 12 HaftPflG deutlich zum Ausdruck.\n\nDas Reichshaftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 begründete eine verschuldens-\n\nunabhängige Haftung zunächst nur für Personenschäden, die auf den Betrieb\n\neiner Eisenbahn zurückgehen (§ 1 RHaftPflG 1871). Ziel des Gesetzes war es,\n\ndie Ersatzansprüche der Geschädigten gegenüber den landesrechtlichen Vor-\n\nschriften zu erweitern. Soweit ein Geschädigter auch nach diesen Vorschriften\n\nErsatz verlangen konnte, blieben die so begründeten Ansprüche daher unbe-\n\nrührt (§ 9 RHaftPflG 1871). Die Aufhebung des Landesrechts mit dem Inkraft-\n\ntreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs änderte hieran nur insoweit etwas, als an\n\ndie Stelle der nach § 9 RHaftPflG unberührt bleibenden landesrechtlichen Ge-\n\nsetze \"die gesetzlichen Vorschriften\" traten (Biermann, Reichshaftpflichtgesetz,\n\n§ 9 Anm. I). Soweit die Haftung des Betreibers einer Eisenbahn nach reichsge-\n\nsetzlichen Vorschriften über die Haftung nach dem Reichshaftpflichtgesetz\n\nhinausging, sollte diese Haftung keine Einschränkung erfahren (Biermann,\n\naaO.).\n\nDieser Grundsatz wurde bei der Einbeziehung der Ersatzpflicht für Per-\n\nsonenschäden und bei der Erstreckung der Haftung auf Sachschäden aus dem\n\nBetrieb von elektrischen oder Gasleitungen nicht eingeschränkt. Auch nach\n\n§ 9 a RHaftPflG 1943 blieb die Haftung der Inhaber der Energieversorgungs-\n\nanlagen nach anderen \"reichsgesetzlichen Vorschriften\" von der Haftung nach\n\ndem Reichshaftpflichtgesetz \"unberührt\".\n\nDie 1978 erfolgte Novellierung des Haftpflichtgesetzes hat hieran nichts\n\ngeändert. Die Einbeziehung weiterer gefahrenträchtiger Sachverhalte in die\n\nHaftung diente allein dazu, den als unzureichend empfundenen Schutz der\n\nGeschädigten für Rohrleitungsschäden durch § 836 BGB zu erweitern (BT-\n\nDrucks. 8/108 S. 11 f). §§ 9, 9 a RHaftPflG 1943 wurden zu § 12 HaftPflG zu-\n\nsammengeführt. Eine abschließende Regelung der Haftung für derartige Schä-\n\nden durch das Haftpflichtgesetz sollte nicht erfolgen. Insoweit verhält es sich\n\nanders als in den Fällen der wasserrechtlichen Anlagenhaftung gemäß § 22\n\nAbs. 2 WHG (BGHZ 142, 227, 236) und der Verpflichtung zum Ersatz von\n\nBergschäden gemäß §§ 114 ff. BBergG (BGHZ 148, 39, 53).\n\nd) Etwas anderes folgt auch nicht aus der summenmäßigen Begrenzung\n\nder Anlagenhaftung gemäß § 10 HaftPflG. Der Erwägung, die Haftungsbegren-\n\nzung sei Voraussetzung dafür, das Risiko zu kalkulieren und zu tragbaren Be-\n\ndingungen abzusichern, ist bereits der Gesetzgeber mit dem Hinweis darauf\n\nentgegengetreten, daß eine an den Haftungshöchstgrenzen orientierte Versi-\n\ncherung lediglich das Risiko aus der Gefährdungshaftung abdecke, während\n\nfür die vielfach daneben bestehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung,\n\ndie keine summenmäßige Beschränkung kennen, ohnehin Vorsorge getroffen\n\nwerden müsse. Darüber hinaus sähen ausländische Rechtsordnungen eine\n\nsummenmäßige Haftungsbegrenzung im allgemeinen nicht vor, ohne daß dies\n\nzu unüberwindlichen Schwierigkeiten geführt habe (BT-Drucks. 8/108, S. 7).\n\nAngesichts der vom Gesetzgeber selbst geäußerten Zweifel an der Berechti-\n\ngung einer Haftungsbegrenzung und des ausdrücklichen Hinweises darauf,\n\ndaß die in § 10 HaftPflG normierte Haftungsbegrenzung nur gelte, soweit An-\n\nsprüche ausschließlich aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung her-\n\ngeleitet werden könnten (BT-Drucks. 8/108, S. 6), kann keine Rede davon sein,\n\ndie entsprechende Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unterlaufe die\n\nvom Gesetzgeber gewollte Haftungsbegrenzung.\n\nIII.\n\n1. Der Senat hat die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des\n\nBerufungsgerichts, die Klägerin habe durch die Überschwemmung ihrer Be-\n\ntriebsräume bis zur Aufgabe des Geschäftsbetriebs einen Verdienstausfall-\n\nschaden in Höhe von 179.930 DM erlitten, geprüft. Die Rügen der Revision\n\nsind nicht begründet. Von der Darstellung wird gemäß § 565 a ZPO a.F. abge-\n\nsehen.\n\n2. Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als\n\nes die Feststellung trifft, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin Schadens-\n\nersatz zu leisten, soweit das Schadensereignis vom 19. Mai 1992 zu weiteren\n\nSchäden führe. Die Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht und der ihr ab-\n\ngetretene Anspruch gehen nicht auf Schadensersatz, sondern auf Ausgleich\n\nder Beeinträchtigung, den die Klägerin bzw. ihr Ehemann aufgrund des Ereig-\n\nnisses vom 19. Mai 1992 erlitten haben oder noch erleiden können.\n\nDer nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist auf eine angemessene\n\nEntschädigung in Geld gerichtet. Seine Höhe ist nach den Grundsätzen über\n\ndie Enteignungsentschädigung zu bestimmen (Senat, BGHZ 85, 375, 386; 90,\n\n255, 263; Urt. v. 18. November 1994, V ZR 98/93, NJW 1995, 714, jeweils m.\n\nw. Nachw.). Besteht die Einwirkung in einer Substanzschädigung, kann der\n\nEntschädigungsanspruch auf vollen Schadensersatz gehen (Senat, BGHZ 142,\n\n66, 70 f.; Senat, Urt. v. 19. April 1985, V ZR 33/84, WM 1985, 1041; Urt. v.\n\n4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374 m. w. Nachw.) und den Aus-\n\ngleich der Folgen umfassen, die sich aus der Beeinträchtigung der Nutzung\n\ndes betroffenen Grundstücks entwickeln (BGHZ 58, 149, 161; 92, 143, 145).\n\nDies ist bei der Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung eines Grundstücks,\n\num die es hier geht, regelmäßig die Ertragseinbuße, die aus dem Schadenser-\n\neignis folgt (Senat, BGHZ 147, 45, 53 m. w. Nachw.). Auch in diesem Fall ist\n\ndie Verpflichtung zur Ausgleichsleistung nach den Grundsätzen des Nachbar-\n\nrechts mit einem Schadensersatzanspruch jedoch nicht notwendig deckungs-\n\ngleich. Es besteht vielmehr Raum für eine wertende Entscheidung, die zu ei-\n\nnem Zurückbleiben des Ausgleichsanspruchs hinter einem Anspruch auf Scha-\n\ndensersatz führen kann. Das muß im Tenor des Feststellungsausspruchs Be-\n\nrücksichtigung finden.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1, 92, 269 Abs. 3 ZPO.\n\nWenzel\n\n Krüger\n\n Klein\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-30/v-zr-37-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":12},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":5},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-30/v-zr-37-02","retrieved":"2026-07-10 14:21:55.596932+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-30/v-zr-37-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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