{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_430-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-07-11","aktenzeichen":"V ZR 430/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VermG § 7 Abs. 7 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 a) \"Zustehen\" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG können Mieteinnahmen dem Verfügungsberechtigten auch dann, wenn er nicht selbst Vertragspartner des Mieters ist, wohl aber gegen jenen aus Geschäftsbesorgung oder Geschäftsfüh- rung ohne Auftrag einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen aus einem Mietverhältnis hat. b) Zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an den Ver- fügungsberechtigten ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen kann, daß er die Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht. Diesen Anforderungen genügt ein Schreiben, in dem „die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermitteln- de Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG\" geltend gemacht wird. BGB § 167, VwVfG § 14 Eine Vollmacht für das Restitutionsverfahren ermächtigt nur zur Abgabe und Entge- gennahme von Erklärungen zu Ansprüchen, über die in diesem Verfahren eine Ent- scheidung getroffen werden kann, nicht dagegen auch zur Geltendmachung von An- sprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über die nicht im Restitutionsverfah- ren, sondern durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 430/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVermG § 7 Abs. 7 Satz 2, Abs. 8 Satz 2\n\na) \"Zustehen\" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG können Mieteinnahmen dem\nVerfügungsberechtigten auch dann, wenn er nicht selbst Vertragspartner des\nMieters ist, wohl aber gegen jenen aus Geschäftsbesorgung oder Geschäftsfüh-\nrung ohne Auftrag einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen aus einem\nMietverhältnis hat.\n\nb) Zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 2\nVermG ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an den Ver-\nfügungsberechtigten ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen kann, daß er\ndie Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht. Diesen Anforderungen genügt\nein Schreiben, in dem „die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermitteln-\nde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG\" geltend gemacht wird.\n\nBGB § 167, VwVfG § 14\n\nEine Vollmacht für das Restitutionsverfahren ermächtigt nur zur Abgabe und Entge-\ngennahme von Erklärungen zu Ansprüchen, über die in diesem Verfahren eine Ent-\nscheidung getroffen werden kann, nicht dagegen auch zur Geltendmachung von An-\n\nsprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über die nicht im Restitutionsverfah-\nren, sondern durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist.\n\nBGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 430/02 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 8 gegen das\n\nUrteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom\n\n22. November 2002 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen,\n\ndaß auf den Verurteilungsbetrag ab dem 1. Januar 2002 5% Zin-\n\nsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen\n\nsind.\n\nDie Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin\n\nzu 5/6 und die Beklagte zu 8 zu 1/6.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 bis 7, 9 und 10\n\nträgt die Klägerin.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu\n\n5/6 und die Beklagte zu 8 zu 1/6.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 8 trägt diese\n\nselbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAm 19. Januar 1935 erwarb E. W. das Anwesen in der G. \n\n Straße in B. -P. B. . Nachdem E. W. \n\nnach Bolivien ausgewandert war, wurde das Grundstück am 5. November 1940\n\nan G. H. übereignet. Nach verschiedenen Erbgängen gehörte das\n\n- inzwischen unter staatliche Verwaltung gestellte – Grundstück am 21. August\n\n1980 zu je 1/2 Miteigentumsanteil dem Beklagten zu 1 und – in ungeteilter Er-\n\nbengemeinschaft – den Beklagten zu 2 bis 6. An diesem Tag verstarb die Be-\n\nklagte zu 2; sie wurde beerbt von den Beklagten zu 7 bis 9.\n\n1991 wurde die Verwaltung des Anwesens der von dem Beklagten zu 1\n\nausgewählten Hausverwaltung W. A. Z. übertragen. Am\n\n20. Januar 1992 verkaufte der Beklagte zu 1 seinen Miteigentumsanteil für\n\n460.000 DM an die Streithelferin zu 1. An diese verkauften am 27. Mai 1992\n\ndie Beklagten zu 3 und 4 – auch als vollmachtlose Vertreter der Beklagten zu 5\n\nbis 9 – ihren Miteigentumsanteil für 530.000 DM. In beiden Verträgen war fol-\n\ngende Klausel enthalten:\n\n\"1. Die Übergabe erfolgt, sobald der Restkaufpreis in voller Höhe auf dem Anderkonto des am-\n\ntierenden Notars hinterlegt ist.\n\n2. (...) Vom Tage der Übergabe an hat er dabei die gemäß § 4 übernommenen Verbindlichkei-\n\nten zu bedienen (Zinsen und Tilgung). (...)\n\n3. Der Erwerber tritt mit dem Tage der Übergabe in sämtliche bestehenden Mietverträge ein,\nauch wenn er am Tage der Übergabe noch nicht Eigentümer des Grundbesitzes sein sollte.\nDer Erwerber ist berechtigt, vom Tage der Übergabe an gegenüber den Mietern und der\nHausverwaltung alle Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben, wie sie dem Verkäufer\nals Eigentümer zustehen. Der Verkäufer erteilt dem Erwerber Vollmacht mit diesem Inhalt.\nDer Verkäufer hat den Erwerbern am Tage der Übergabe alle den Grundbesitz und dessen\n\nVerwaltung betreffenden Unterlagen herauszugeben, soweit sie sich in seinem Besitz befin-\nden oder von ihm beschafft werden können.“\n\nDie Kaufpreise wurden am 3. und 19. Juni 1992 hinterlegt.\n\nAm 4. Juni 1999 wurde ein Bescheid des Landesamts zur Regelung of-\n\nfener Vermögensfragen in B. bestandskräftig, in dem dieses die Rück-\n\nübertragung des Anwesens an die Klägerin anordnete. Dieser Bescheid wurde\n\nam 25. Oktober 1999 grundbuchlich vollzogen. Am 26. Januar 2000 richtete\n\nder Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in den Vorinstanzen an den Beklagten\n\nzu 1, an eine Frau L. , an die Beklagte zu 8 „als Bevollmächtigte“ für die\n\nBeklagten zu 5 bis 7 und 9 und an den Beklagten zu 10 als Vertreter der Be-\n\nklagten zu 3, die nach dem Erlaß des Rückübertragungsbescheids verstarb\n\nund von dem Beklagten zu 10 beerbt wurde, ein gleichlautendes Schreiben, in\n\ndem es unter anderem hieß:\n\n\"Des weiteren mache ich bereits jetzt namens der und in Vollmacht meiner Mandantschaft die ab\ndem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermittelnde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG\ngeltend.“\n\nDie Streithelferin zu 1 der Beklagten rechnete gegenüber dem Beklagten\n\nzu 1 am 23. Mai 2000 ab und übersandte diesem am 16. Mai und 18. Dezem-\n\nber 2000 die Unterlagen in Kopie. Zahlungen leistete sie nicht.\n\nAm 23. November 2000 bezifferte die Klägerin auf Grund der ihr mittler-\n\nweile durch den Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellten Unterlagen die ihr\n\nnach ihrer Ansicht zustehenden Mieterträge für das zweite Halbjahr 1994 und\n\ndie Jahre 1995 bis 1999 nach Abzug von Verwalterhonoraren, Betriebskosten\n\nund Instandhaltungskosten auf insgesamt 325.291,44 DM und verlangte von\n\nden Beklagten vergeblich Zahlung dieses Betrages.\n\nDas Landgericht hat die hierauf gerichtete Klage insgesamt abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat ihr gegenüber den Beklagten zu 1, 4 und 8 stattge-\n\ngeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit ihren von dem Berufungsgericht\n\nzugelassenen Revisionen streben die Klägerin die Verurteilung auch der übri-\n\ngen Beklagten und die Beklagte zu 8 eine Aufhebung ihrer Mitverurteilung an.\n\nDie Beklagten zu 5 bis 7, 9 und 10 beantragen, die Revision der Klägerin zu-\n\nrückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nA.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagten müßten die Mietein-\n\nnahmen an die Klägerin herausgeben. Die Streithelfer hätten sie zwar nicht\n\nausgekehrt, seien dazu aber verpflichtet. Ob die geltend gemachten Gegenfor-\n\nderungen nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG überhaupt zur Aufrechnung gestellt\n\nwerden könnten, sei zweifelhaft, könne aber dahinstehen. Die Berücksichti-\n\ngung dieser Forderungen sei jedenfalls nicht sachdienlich, weil sie den\n\nRechtsstreit verzögern würde. Das aus einem Freistellungsanspruch wegen\n\ndieser Gegenforderungen abgeleitete Zurückbehaltungsrecht sei verspätet\n\nvorgetragen worden. Die Forderungen seien gegenüber den Beklagten zu 1, 4\n\nund 8 auch nicht erloschen, weil sie mit Schreiben vom 26. Januar 2000 recht-\n\nzeitig geltend gemacht worden seien. Dieses Schreiben sei aber den Beklagten\n\nzu 5 bis 7 und 9 nicht zugegangen, weil sie in dieser Hinsicht nicht wirksam\n\nvertreten worden seien. Die Beklagte zu 8 habe diese Beklagten zwar im Re-\n\nstitutionsverfahren, nicht aber in Ansehung der Mietherausgabe vertreten kön-\n\nnen. Der Beklagte zu 10 sei als Vertreter der von ihm beerbten früheren Be-\n\nklagten zu 3 angeschrieben worden. Seine Vollmacht sei nicht dargelegt. Auch\n\nhabe er den Zugang des Schreibens im Berufungsrechtszug zulässigerweise\n\nund mit Erfolg bestritten.\n\nB.\n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.\n\nI.\n\nDie Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.\n\n1. Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht die\n\nRevision in dem Urteil uneingeschränkt zugelassen hat. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revisionserwiderung des Beklagten zu 10 ist die Zulassung der Revi-\n\nsion nicht auf eine Revision der verurteilten Beklagten zu 1, 4 und 8 be-\n\nschränkt.\n\nZwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulas-\n\nsung der Revision in den Entscheidungsgründen damit begründet, daß es sich\n\nbei der Frage nach dem „Zustehen“ von Entgelten im Sinne von § 7 Abs. 7\n\nVermG um eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung handele, die für die\n\nvorliegende Fallkonstellation noch nicht höchstrichterlich entschieden sei. Zu\n\nRecht weist die Revisionserwiderung des Beklagten zu 10 auch darauf hin, daß\n\nsich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, son-\n\ndern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben\n\nwird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 9. März 2000, III ZR 356/98,\n\nNJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt, Urt. v. 12.\n\nJuli 2000, XI ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR\n\n248/02 zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Zulassungsbeschränkung kann\n\nin solchen Fällen aber angenommen werden, wenn aus den Entscheidungs-\n\ngründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das\n\nBerufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur\n\nwegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH,\n\nUrt. v. 12. Juli 2000, XI ZR 159/98, aaO). Daran fehlt es hier. Das Berufungs-\n\nurteil hat mit dem Hinweis auf die Bedeutung der Frage nach dem Zustehen\n\nvon Entgelten gemäß § 7 Abs. 7 VermG nur grob und erkennbar nicht ab-\n\nschließend umrissen, welches Motiv es für die uneingeschränkt erfolgte Zulas-\n\nsung der Revision hatte. Auf diese Rechtsfrage hätte es die Revsision auch\n\nnicht beschränken können (BGHZ 101, 276, 278; 111, Senat BGHZ 158, 166;\n\nUrt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02). Daß das Berufungsgericht entgegen der\n\nFormulierung im Tenor nur die Revision der verurteilten Beklagten zu 1, 4 und\n\n8 hat zulassen, von der Zulassung die Revision der Klägerin hingegen hat\n\nausnehmen wollen, läßt sich dem schlichten Hinweis auf die Frage nach der\n\nAuslegung von § 7 Abs. 7 VermG nicht, jedenfalls nicht in der erforderlichen\n\nKlarheit, entnehmen. Dann aber ist die uneingeschränkte Zulassung der Revi-\n\nsion im Tenor maßgeblich und bindend.\n\n2. Die Klägerin verlangt indessen ohne Erfolg eine Mitverurteilung der\n\nBeklagten zu 5 bis 7 und 9. Diesen gegenüber ist der Anspruch auf Aus-\n\nkehrung der Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2\n\nVermG erloschen, wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat.\n\na) Das Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 2000 ließ zwar mit hinrei-\n\nchender Deutlichkeit erkennen, daß die Klägerin die Auszahlung der Mietein-\n\nnahmen nach § 7 Abs. 7 VermG verlangte (vgl. dazu unten II. 2.). Die Klägerin\n\nhat das Schreiben indessen nicht unmittelbar an die Beklagten zu 5 bis 7 und\n\n9, sondern an die Beklagte zu 8 gerichtet.\n\nb) Fehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerin eine\n\nEmpfangsvollmacht der Beklagten zu 8 für die Beklagten zu 5 bis 7 und 9 nicht\n\ndargelegt hat.\n\naa) Eine derartige Vollmacht zur Entgegennahme des Schreibens vom\n\n26. Januar 2000 für die Beklagten zu 5 bis 7 und 9 ergibt sich mangels abwei-\n\nchenden Vortrags insbesondere nicht aus der Vollmacht der Beklagten zu 8 für\n\ndas Restitutionsverfahren. Denn eine solche Vollmacht ermächtigt nur zur Vor-\n\nnahme aller das verwaltungsrechtliche Restitutionsverfahren betreffenden\n\nVerfahrenshandlungen, erfaßt also nur Erklärungen, die im Zusammenhang mit\n\neinem solchen Verfahren üblicherweise zu erwarten sind oder zur Durchset-\n\nzung des Verfahrensziels des Vollmachtgebers angezeigt sind (vgl. Senatsurt.\n\nv. 20. März 1992, V ZR 7/91, NJW 1992, 1963, 1964). Ob dazu auch die Ver-\n\ntretung in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren über den Restituti-\n\nonsbescheid gehört hätte, ist schon zweifelhaft (vgl. dazu BSG, NJW 1992,\n\n196; Bonk/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,\n\n6. Aufl., § 14 Rdn. 13). Jedenfalls erfaßt eine Vollmacht für das Verwaltungs-\n\nverfahren nur Erklärungen zu Ansprüchen, über die in dem Verwaltungsverfah-\n\nren eine Entscheidung getroffen werden kann, nicht dagegen auch die Gel-\n\ntendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über die\n\nnicht im Restitutionsverfahren, sondern durch die ordentlichen Gerichte zu ent-\n\nscheiden ist. Das gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil der Anspruch auf\n\nHerausgabe erst nach Beginn des vermögensrechtlichen Verfahrens, nämlich\n\ndurch Artikel 10 Nr. 3 Buchst. b des Entschädigungs- und Ausgleichleistungs-\n\ngesetzes vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) mit Wirkung vom\n\n1. Dezember 1994 eingeführt worden ist.\n\nbb) Die Beklagte zu 8 kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer\n\nAnscheins- oder Duldungsvollmacht als Empfangsvertreterin der Beklagten zu\n\n5 bis 7 und 9 angesehen werden. Voraussetzung dafür wäre, daß die Klägerin\n\nauf Grund konkreter Umstände annehmen durfte, die Beklagte zu 8 sei zum\n\nEmpfang des Schreibens vom 26. Januar 2000 namens dieser Beklagten er-\n\nmächtigt, und daß diese einen solchen Eindruck selbst veranlaßt oder geduldet\n\nhabe (BGH Urt. v. 13. Mai 1992, IV ZR 79/91, VersR 1992, 989; Urt. v.\n\n14. März 2000, XI ZR 55/99, BGHR BGB § 167 Anscheinsvollmacht 9; Urt. v.\n\n14. März 2002, XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325, 2327; Urt. v. 25. März 2003,\n\nXI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092). Diese Voraussetzungen sind hier nicht\n\ngegeben. Die Beklagte zu 8 hat zwar auf das Schreiben der Klägerin vom\n\n26. Januar 2000 namens der Beklagten zu 5 bis 7 und 9 mit Schreiben vom\n\n7. Februar 2000 geantwortet und auf eine Vollmacht hingewiesen. Der Klägerin\n\nist auch einzuräumen, daß ein solches Schreiben den zurechenbaren Anschein\n\neiner Vollmachtserweiterung erwecken kann, wenn es dem Restitutionsverfah-\n\nren unmittelbar nachfolgt. So lag der Fall hier indessen nicht. Das Restitutions-\n\nverfahren hatte begonnen, bevor der hier streitige Anspruch (mit Wirkung ab\n\ndem 1. Dezember 1994) überhaupt eingeführt war und deshalb Veranlassung\n\nbestand, die außerhalb des Verfahrens vorzunehmende Geltendmachung ei-\n\nnes solchen Herausgabeanspruchs überhaupt in Betracht zu ziehen und Vor-\n\nkehrungen zu treffen. Hinzu kommt, daß der Restitutionsbescheid am 4. Juni\n\n1999 bestandskräftig geworden ist, die Klägerin aber erst über ein halbes Jahr\n\nspäter zur Herausgabe der Mietzinszinsen aufgefordert hat. Damit war aber\n\nauch dem äußeren Erscheinungsbild nach das Restitutionsverfahren, zu des-\n\nsen Gegenstand der Anspruch nicht gehörte, abgeschlossen und die hierfür\n\nbestehende Vollmacht verbraucht. Es bedurfte einer neuen Vollmacht und - in\n\nErmangelung einer solchen - eines neuen Rechtsscheinstatbestands. Dazu\n\nreichen das Handeln unter Berufung auf eine Vollmacht und der gute Glaube\n\ndes Erklärungsempfängers nicht (vgl. BGH Urt. v. 14. März 2002, XI ZR\n\n155/01, aaO; Urt. v. 25. März 2003, XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092).\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin auch gegen die Abweisung der\n\nKlage gegenüber dem Beklagten zu 10. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis\n\nzu Recht angenommen, daß der Anspruch diesem gegenüber nach § 7 Abs. 8\n\nSatz 2 VermG erloschen ist.\n\nOb sich das schon daraus ergibt, daß der Beklagte zu 10 den Zugang\n\ndes Schreibens der Klägerin vom 26. Januar 2000 nicht nur in der zweiten,\n\nsondern auch schon (durch Bezugnahme auf das Vorbringen der Beklagten zu\n\n4) in erster Instanz bestritten hat, kann offen bleiben. Unentschieden bleiben\n\nkann auch die Frage, ob der Beklagte zu 10 den Zugang ohne Verstoß gegen\n\nseine prozessuale Wahrheitspflicht bestreiten durfte. Hierauf kommt es nämlich\n\nnicht an.\n\nDas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage gegenüber dem Be-\n\nklagten zu 10 auch darauf gestützt, daß die Klägerin dessen Empfangsvoll-\n\nmacht für die verstorbene Beklagte zu 3 nicht substantiiert dargelegt habe. Das\n\nhat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Entgegen ihrer Ansicht läßt sich eine\n\nVollmacht des Beklagten zu 10 auch nicht aus dem von ihr jetzt vorgelegten\n\nSchreiben des Beklagten zu 10 vom 4. Februar 2000 ableiten. Darin schreibt\n\nder Beklagte zu 10 zwar, daß er als Vertreter der früheren Beklagten zu 3 an-\n\ngeschrieben worden sei. Das ist aber nur eine Beschreibung des Vorgehens\n\nder Klägerin und keine Bestätigung einer Vollmacht, die im übrigen auch nicht\n\nder Beklagte zu 10 als Vertreter hätte aussprechen können, sondern nur die\n\nBeklagte zu 3 als angeblich Vertretene. Auch der Umstand, daß der Beklagte\n\nzu 10 die Anfrage der Klägerin nicht erst an die Beklagte zu 3, sondern unmit-\n\ntelbar an den Streithelfer zu 2 weitergeleitet hat, belegt nur, daß der Beklagte\n\nzu 10 im Interesse der Beklagten zu 3 zu handeln glaubte. Ob er dazu auch\n\nermächtigt war, darüber besagt dieses Schreiben nichts. Umstände, die bei der\n\nKlägerin bei der Adressierung des Schreibens vom 26. Januar 2000 den Ein-\n\ndruck entstehen lassen konnten, dieses Vorgehen sei Ausdruck einer erteilten\n\nVollmacht, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.\n\nII.\n\nDie Revision der Beklagten zu 8 ist unbegründet.\n\n1. Die Beklagte zu 8 haftet als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu\n\n1 und 4 gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf Herausgabe der Mieteinnahmen\n\nfür das zweite Halbjahr 1994 und die Jahre 1995 bis 1999.\n\na) Die Beklagte zu 8 ist Verfügungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 7\n\nSatz 2 i.V. m. § 2 Abs. 3 VermG. Dies ergibt sich daraus, daß sie Mitglied einer\n\nungeteilten Erbengemeinschaft ist, der ein hälftiger Miteigentumsanteil an dem\n\nstreitbefangenen Grundstück zusteht. Dem steht nicht entgegen, daß dieser\n\nMiteigentumsanteil mit Vertrag vom 27. Mai 1992 an die Streithelferin zu 1 ver-\n\näußert worden ist. Denn dieses Rechtsgeschäft ist weder schuldrechtlich noch\n\ndinglich jemals wirksam gewesen. Sowohl der Kaufvertrag als auch die Über-\n\ntragung des Miteigentumsanteils bedurften nämlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 1 GVO der Grundstücksverkehrsgenehmigung, die durch den Erlaß des\n\nBescheids über die Rückübertragung des Grundstücks an die Klägerin vom\n\n27. April 1999 bestandskräftig abgelehnt worden ist.\n\nb) Der Beklagten zu 8 stehen auch im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2\n\nVermG die eingeklagten Mieteinnahmen als Gesamtgläubigerin mit den Be-\n\nklagten zu 1 und 4 zu.\n\naa) Hierfür ist es, was die Beklagte zu 8 nicht verkennt, unerheblich, daß\n\nder Streithelfer zu 2 den Beklagten die eingezogenen Mieten nicht ausgekehrt\n\nhat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2001 (V ZR 493/99, VIZ\n\n200, 214) entschieden hat, stehen dem Verfügungsberechtigten im Rechtssin-\n\nne nicht nur die Mieten zu, die er tatsächlich eingezogen oder sonst erhalten\n\nhat, sondern auch solche, auf die er einen Anspruch hat. Mit dem Begriff \"zu-\n\nstehen\" knüpft der Gesetzgeber an die Anspruchslage und nicht an die tat-\n\nsächlichen Zahlungsverläufe an.\n\nbb) Ein solcher Anspruch steht der Beklagten zu 8 in der geltend ge-\n\nmachten Höhe zu.\n\nDer Streithelfer zu 2 hat allerdings nicht alle Mietverträge namens der\n\nEigentümergemeinschaft abgeschlossen, sondern einen Teil auch in eigenem\n\nNamen. Der Beklagten zu 8 ist auch einzuräumen, daß sie dem Streithelfer zu\n\n2 keine wirksame Vollmacht erteilt hat. Denn der Kaufvertrag vom 27. Mai 1992\n\nist von den Beklagten zu 3 und 4 insoweit als vollmachtlosen Vertretern abge-\n\nschlossen und im Grundbuch auch nicht vollzogen worden.\n\nDer Beklagten zu 8 steht jedoch unabhängig hiervon ein Anspruch auf\n\nHerausgabe der Mieten aus den Mietverhältnissen an dem Grundstück zu.\n\nDieser Anspruch folgt entweder gemäß §§ 675, 667 aus einem Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrag oder gemäß §§ 667, 681 BGB aus Geschäftsführung ohne\n\nAuftrag. Der Gesetzgeber hat zwar in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG keinen umfas-\n\nsenden Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, sondern nur einen An-\n\nspruch auf Herausgabe von Entgelten aus Vermietung, Verpachtung und ähnli-\n\nchen Nutzungsverhältnissen vorgesehen (Senat BGHZ 132, 306, 311; 141,\n\n232, 236). Diese Entgelte sollen dem Berechtigten aber ungeschmälert zugute\n\nkommen. Um das zu erreichen und eine mißbräuchliche Vorenthaltung von\n\nMieteinnahmen zu verhindern, hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, welche\n\nMieteinnahmen dem Verfügungsberechtigten zustehen \n\n(Senatsurt. v.\n\n14. Dezember 2001, V ZR 493/99, aaO). \"Zustehen\" können Mieteinnahmen\n\ndem Verfügungsberechtigten auch dann, wenn er nicht selbst Vertragspartner\n\ndes Mieters ist, wohl aber gegen diesen Vertragspartner einen Anspruch auf\n\nHerausgabe der Mieteinnahmen aus einem Mietvertrag hat. Das ist bei Vorlie-\n\ngen eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder bei Vorliegen von Geschäftsfüh-\n\nrung ohne Auftrag der Fall.\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Vermietung lag auch\n\n(vgl. dazu: BGH, Urt. v 23. September 1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72) im\n\nInteresse der Beklagten als Verfügungsberechtigten, die hierzu auf Grund von\n\n§ 3 Abs. 3 VermG verpflichtet waren. Die Streithelferin zu 1 hatte bei Nut-\n\nzungsübergang und bei Erteilung des Verwaltungsauftrags an den Streithelfer\n\nzu 2 keine gesicherte Rechtsposition, weil der Vertrag der Grundstücksver-\n\nkehrsgenehmigung bedurfte. Sie hatte sich deshalb von den Beklagten zu 2 bis\n\n10 (ebenso wie in dem parallelen Kaufvertrag vom 20. Januar 1992 durch den\n\nBeklagten zu 1) eine Verwaltungsvollmacht erteilen lassen. Wäre sie nur in\n\neigenem Interesse tätig geworden, hätte sie bei Scheitern der Verträge nur ei-\n\nnen Bereicherungsausgleich verlangen können. Das lag nicht in ihrem Inter-\n\nesse. Dies gebot es, auch im Interesse der Beklagten tätig zu werden. Dieser\n\nWille ist bei der Mehrzahl der Verträge auch dadurch deutlich zutage getreten,\n\ndaß diese im Namen der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen worden sind.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Streithelfer zu 2 bei den anderen Verträgen nicht\n\nden Willen hatte, auch im Interesse der Beklagten tätig zu werden, sind nicht\n\nersichtlich. Den Beklagten standen damit jedenfalls aus Geschäftsführung ohne\n\nAuftrag die Mieteinnahmen aus den Mietverträgen zu. Dem steht nicht entge-\n\ngen, daß nach dem Kaufvertrag die Nutzungen schon von der Übergabe an der\n\nStreithelferin zu 1 zustehen sollten. Denn auch diese Regelung ist mangels\n\nGenehmigung nicht wirksam geworden.\n\ncc) Die Beklagte zu 8 haftet mit den Beklagten zu 1 und 4 als Gesamt-\n\nschuldnerin. Es trifft zwar zu, daß dem Beklagte zu 1 einerseits und den Be-\n\nklagten zu 2 bis 10 andererseits jeweils Bruchteilseigentum zu einhalb Anteil\n\nan dem streitbefangenen Grundstück zusteht. Das ändert aber an der gesamt-\n\nschuldnerischen Haftung aller Beklagten nichts. Diesen stand nämlich die Ver-\n\nwaltung gemeinsam zu. Aus gemeinschaftlicher Verwaltung haften auch die\n\nMitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft nach § 420 BGB gesamtschuldnerisch\n\n(BGH, Urt. v.11. Juli 1958, VIII ZR 108/57, NJW 1958, 1723; Urt. v. 14. März\n\n1983, II ZR 102/82, WM 1983, 604). Eine gemeinschaftliche Verwaltung liegt\n\nnicht nur vor, wenn die Gemeinschafter selbst Mietverträge oder Geschäftsbe-\n\nsorgungsverträge abschließen. Sie liegt vielmehr auch vor, wenn sie einen\n\nDritten hiermit beauftragen und auch, wenn ein Dritter ein Geschäft, das der\n\ngemeinsamen Verwaltung unterliegt, für die Gemeinschafter führt und diese auf\n\nGrund der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt und\n\nverpflichtet sind.\n\nc) Die Höhe der Forderung hat die Beklagte zu 8 nicht mit Nichtwissen\n\nbestreiten dürfen. Die Klägerin hat ihre Forderung anhand der Unterlagen des\n\nStreithelfers zu 2 im einzelnen vorgetragen, die von den Streithelfern zwar zu-\n\nnächst nur dem Beklagten zu 1, mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der\n\nStreithelfer vom 26. Juni 2002 aber auch der Beklagten zu 8 selbst überreicht\n\nworden waren.\n\n2. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 7 Abs. 8 Satz 2\n\nVermG erloschen, weil die Klägerin ihren Herausgabeanspruch mit Schreiben\n\nvom 26. Januar 2000 rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht\n\nhat. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin gegenüber der Beklagten in\n\ndem genannten Schreiben „die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu\n\nübermittelnde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG geltend\" gemacht, aber\n\nvon ihr weder die Zahlung eines bestimmten Betrags, noch unbeziffert Zahlung\n\nverlangt hat. Das verlangt § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG auch nicht. Mit der Vor-\n\nschrift will der Gesetzgeber nur erreichen, daß der Verfügungsberechtigte in\n\nabsehbarer Zeit Klarheit darüber erhält, ob er nach erfolgter Rückgabe noch\n\nmit der Herausgabe von Mieteinnahmen zu rechnen hat (BT-Drucks. 13/10246\n\nS. 12). Dazu ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an\n\nden Verfügungsberechtigten ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen\n\nkann, daß er die Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht. Dabei kommt\n\nes, wie auch sonst (vgl. §§ 133, 157 BGB), nicht darauf an, wie der Berechtigte\n\nsein Ziel beschreibt, sondern daß sein Wille, die Herausgabe der Mieteinnah-\n\nmen zu verlangen, für den Verfügungsberechtigten deutlich wird. Mehr kann\n\nman von dem Berechtigten auch nicht verlangen, weil er gewöhnlich weder die\n\nMieteinnahmen kennt, die der Verfügungsberechtigte erzielt hat, noch die Ko-\n\nsten, die dieser nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG von den auszukehrenden Miet-\n\neinnahmen in Abzug bringen kann. Diesen Anforderungen genügt das Schrei-\n\nben der Klägerin. Sie hat nicht etwa nur Abrechnung verlangt, ohne das damit\n\nverfolgte Ziel deutlich zu machen. Sie hat in ihrem Schreiben vielmehr hinzu-\n\ngesetzt, daß sie Abrechnung \"gemäß VermG § 7 Abs. 7\" verlangt. In jener Vor-\n\nschrift ist aber der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Mietzinsen\n\ngeregelt. Ein durchschnittlicher Empfänger in der Lage der Beklagten zu 8 ent-\n\nnimmt deshalb dem Hinweis auf diese Vorschrift, daß die Abrechnung den dort\n\ngeregelten Zwecken, also der Durchsetzung des dort geregelten Anspruchs\n\ndes Berechtigten auf Auskehrung der Mietzinsen dient. Für die Beklagte zu 8\n\nwar jedenfalls klar, daß ein Mietüberschuß nicht bloß errechnet, sondern auch\n\nausgekehrt werden sollte.\n\n3. Die von den Beklagten in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit An-\n\nsprüchen auf Mehrwertsteuer auf die Verwaltervergütung und das hierauf in\n\nzweiter Instanz auch gestützte Zurückbehaltungsrecht hat das Berufungsge-\n\nricht zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die nach § 7 Abs. 7 Satz 4\n\nVermG i. V. m. § 26 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung ansatzfähigen\n\nHöchstbeträge hat die Klägerin in ihrer Forderungsberechnung bereits in Ab-\n\nzug gebracht. Ein weitergehender Erstattungsanspruch steht den Beklagten\n\nnicht zu.\n\n4. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die von den Beklagten zu 1\n\nund zu 8 im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen auf Er-\n\nstattung von Zins- und Tilgungszahlungen auf Altkredite und von Instandset-\n\nzungs- und Modernisierungsaufwendungen in der Zeit von 1992 bis 1994 nicht\n\nberücksichtigt.\n\na) aa) Die von den Beklagten zu 1 und 8 erstmals in zweiter Instanz er-\n\nklärte Aufrechnung konnte nach dem hier noch maßgeblichen (§ 26 Nr. 5\n\nEGZPO) § 530 ZPO a.F. angesichts des Widerspruchs der Klägerin nur be-\n\nrücksichtigt werden, wenn sie sachdienlich war. Das hat das Berufungsgericht\n\nverneint. Dies ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar und insoweit\n\nnicht zu beanstanden, weil die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche vor einer\n\nBeweisaufnahme zunächst noch substantiiert werden müßten (BGHZ 17, 124,\n\n127).\n\nbb) Die Beklagten haben nämlich bei den zur Aufrechnung gestellten Er-\n\nstattungsansprüchen wegen der Verwendung auf das Grundstück ebensowenig\n\nwie die Streithelfer berücksichtigt, daß sie nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht\n\nErsatz für sämtliche Verwendungen auf das Grundstück beanspruchen können.\n\n§ 3 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 5 VermG unterscheiden vielmehr zwischen den ein-\n\nzelnen Arten von Maßnahmen. Diese Unterscheidung ist nicht zufällig, denn in\n\njedem der genannten Fälle wird den Belangen des Berechtigten, dessen künf-\n\ntige Rechtsstellung dem Sinn des Unterlassungsgebots entsprechend nicht\n\nausgehöhlt werden soll, in unterschiedlicher, der jeweiligen Maßnahme ange-\n\npaßter Weise Rechnung getragen (BGHZ 136, 57, 61, Urt. v. 17. Mai 2001,\n\nIII ZR 283/00, VIZ 2001, 441, 442). Die gewöhnlichen Erhaltungskosten muß\n\nder Verfügungsberechtigte aus den Mieteinnahmen bestreiten; er kann sie\n\nnicht dem Berechtigten anlasten (BGHZ 136, 57, 65). Die Erfüllung von dar-\n\nüber hinausgehenden Rechtspflichten des Eigentümers und Erhaltungs- und\n\nBewirtschaftungsmaßnahmen muß der Berechtigte ohne weiteres hinnehmen.\n\nDie sehr weitgehenden Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung\n\nsind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie nach Maßgabe des § 177 Abs. 4, 5\n\nBauGB von der Gemeinde oder einer anderen Stelle (mit-) finanziert werden;\n\ninsoweit hat der Berechtigte nur die für ihn rentierlichen Kosten zu überneh-\n\nmen. Instandsetzungsmaßnahmen, denen eine solche Finanzierung nicht zu-\n\ngrunde liegt und die auch aus anderen Gründen nicht durch eine Rechtspflicht\n\ndes Eigentümers veranlaßt sind, sind vom Unterlassungsgebot nur dann aus-\n\ngenommen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsbe-\n\nrechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jähr-\n\nlichen Miete berechtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VermG). Diesen Anforderungen ge-\n\nnügt weder der Vortrag der Beklagten selbst noch der Vortrag ihrer Streithelfer.\n\nDie Beklagten haben nur Summen, die Streithelfer nur Maßnahmen vorge-\n\ntragen. Sie haben dabei aber die nach § 3 Abs. 3 VermG erforderliche Diffe-\n\nrenzierung nicht nachvollzogen und nicht mitgeteilt, welche Maßnahmen aus\n\nwelchen Gründen gewöhnliche Unterhaltungskosten, welche Instandsetzungs-\n\nund welche Modernisierungsmaßnahmen sind. Ihrem Vortrag läßt sich auch\n\nnicht entnehmen, mit welchen Maßnahmen Rechtspflichten des Eigentümers\n\nerfüllt und welche Modernisierungsmaßnahmen in welchem Umfang zu einer\n\nMieterhöhung genutzt werden konnten. Unter diesen Umständen kam eine Zu-\n\nlassung der Aufrechung als sachdienlich nicht in Betracht.\n\nb) Auch aufrechenbare Ansprüche auf Erstattung von Zins- und Til-\n\ngungsleistungen auf die Altkredite, die auf dem Grundstück lasteten, haben die\n\nBeklagten nicht substantiiert vorgetragen. Ob das allerdings schon damit be-\n\ngründet werden kann, daß solche Tilgungsleistungen von vornherein keine An-\n\nsprüche der Beklagten gegen die Klägerin auslösen könnten, ist zweifelhaft,\n\nbedarf aber keiner Entscheidung. Der Vortrag der Beklagten ist ungeachtet\n\ndessen unzureichend. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, welche Zins-\n\nund Tilgungszahlungen sie vorgenommen haben. Die Klägerin mußte die Alt-\n\nkredite aber nur in dem Umfang übernehmen, der auf Grund von § 16 Abs. 5\n\ni. V. m. § 18 Abs. 2 VermG in dem Restitutionsbescheid bestimmt war, und trat\n\nnach § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG nur in diesem Umfang an die Stelle der Be-\n\nklagten als persönlicher Schuldner der den Pfandrechten zugrundeliegenden\n\npersönlichen Forderungen, weil es sich hier um Aufbauhypotheken handelt, die\n\ndurch den staatlichen Verwalter bewilligt worden waren. Außerhalb dieses be-\n\ngrenzten Schuldnerwechsels kommt eine Ersatzpflicht der Klägerin nicht in Be-\n\ntracht. Dem trägt der Vortrag der Beklagten und ihrer Streithelfer auch nicht an-\n\nsatzweise Rechnung. Damit scheidet aber eine Zulassung auch der Aufrech-\n\nnung mit solchen Ansprüchen als sachdienlich aus.\n\nc) An der Zurückweisung der Aufrechnung war das Berufungsgericht\n\nauch nicht im Hinblick auf eine Selbstbindung gehindert. Das Berufungsgericht\n\nhat den Beklagten zu 1 zwar darauf hingewiesen, daß seine Aufrechnung der\n\nSubstantiierung bedürfe. Dieser hatte sich bis dahin aber nur auf seine Hilfs-\n\naufrechung erster Instanz bezogen, die die Mehrwertsteuer auf das Verwalter-\n\nhonorar zum Gegenstand hatte. Wenn die Beklagten diesen Hinweis aufgrei-\n\nfen, um eine Aufrechnung mit Ansprüchen zu erklären, die einen anderen Ge-\n\ngenstand haben und einen deutlich höheren Aufklärungsaufwand verursachen,\n\nist das Berufungsgericht nicht gehindert, diese Aufrechnung nach näherer\n\nMaßgabe von § 530 ZPO a.F. zurückzuweisen.\n\nd) Einer Zurückweisung der Aufrechnung steht auch nicht entgegen, daß\n\ndie Streithelfer die Aufrechnung mit dieser Forderung in erster Instanz erklärt\n\nhaben. Diese Aufrechnung ging ins Leere, weil der Streithelfer einer Partei\n\nnicht mit Forderungen aufrechnen kann, die nicht ihm, sondern der von ihm\n\nunterstützten Hauptpartei zustehen (Senatsurt. v. 21. Dezember 1965, V ZR\n\n108/63, LM Nr. 6 zu § 67 ZPO). Eine Aufrechnung der Streithelfer mit eigenen\n\nForderungen gegen die Klägerin war mangels Gegenseitigkeit nicht möglich.\n\nEine eigene Aufrechnung mit den hier zu erörternden Ansprüchen, die eine\n\nZurückweisung verhindern würde (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1982, III ZR\n\n128/81, NJW 1983, 931), haben die Beklagten in erster Instanz nicht erklärt.\n\n5. Auch das von der Beklagten zu 8 geltend gemachte Zurückbe-\n\nhaltungsrecht mit einem Befreiungsanspruch aus §§ 681, 670, 257 BGB wegen\n\nder Erstattungspflicht gegenüber den Streithelfern hat das Berufungsgericht zu\n\nRecht nach § 528 Abs. 2 ZPO a. F. unberücksichtigt gelassen. Wie oben aus-\n\ngeführt, würde die Zulassung dieses Verteidigungsmittels den Rechtsstreit ver-\n\nzögern. Die Beklagten haben es auch aus grober Nachlässigkeit versäumt,\n\ndiesen Gesichtspunkt in erster Instanz vorzubringen. Sie konnten nicht sicher\n\nsein, daß ihre Bewertung des Schreibens der Klägerin vom 21. Januar 2000\n\ndurchdringen und ein Herausgabeanspruch der Klägerin allein deshalb abge-\n\nlehnt werden würde, weil die Mieten durch einen Verwalter eingezogen wurden.\n\nDie Notwendigkeit, die Befreiungsansprüche einzuwenden und entsprechend\n\nvorzutragen, drängte sich auf.\n\nIII.\n\nDie Berichtigung des Zinsausspruchs beruht auf Art. 229 § 7 Abs. 1\n\nEGBGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.\n\nWenzel Tropf Klein\n\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/v-zr-430-02","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":20},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 7","ref_norm":"229-7","n":1},{"jurabk":"GrdstVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/v-zr-430-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:33:40.162762+00:00"}}