{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_429-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-10-17","aktenzeichen":"V ZR 429/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Oktober 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 134, 138 Abs. 1 Cf; BORA § 12 Abs. 1 Ein Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot führt weder zur Nich- tigkeit eines verbotswidrig zustande gekommenen Vertrages nach § 134 BGB noch ohne weitere Umstände zu seiner Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 429/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n17. Oktober 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 134, 138 Abs. 1 Cf; BORA § 12 Abs. 1\n\nEin Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot führt weder zur Nich-\n\ntigkeit eines verbotswidrig zustande gekommenen Vertrages nach § 134 BGB noch\n\nohne weitere Umstände zu seiner Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB.\n\nBGH, Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02 - OLG Karlsruhe\n\n LG Offenburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin\n\nDr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandes-\n\ngerichts Karlsruhe – 14. Zivilsenat \n\nin Freiburg – vom\n\n15. November 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Notarvertrag vom 4. Mai 1998 kauften die Kläger von den Beklagten\n\nunter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel für 500.000 DM ein mit\n\neinem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Der Kaufpreis wurde bezahlt,\n\nder Besitz ging über.\n\nEine der Wohnungen des Hauses befindet sich im Kellergeschoß. Die\n\nWohnung war bei Abschluß des Kaufvertrags von Schimmel befallen. Dies\n\nführten die Kläger auf das Eindringen von Feuchtigkeit in das Gebäude zurück.\n\nZum Beweis der Behauptung, in das Kellergeschoß dringe Wasser ein, leiteten\n\nsie im Mai 1999 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Sie machten geltend,\n\nden Beklagten sei der Schimmelbefall bei Vertragsschluß bekannt gewesen.\n\nDas stellten die anwaltlich vertretenen Beklagten in Abrede. Das Gericht ord-\n\nnete die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen an.\n\nIn seinem am 15. Februar 2000 dem Gericht übermittelten Gutachten\n\nstellte der Sachverständige fest, daß Wasser in die Kellerwohnung eindringt,\n\nweil die notwendige Abdichtung des Gebäudes gegen drückendes Wasser\n\nfehlt. Den zur Behebung des Mangels und der innerhalb des Gebäudes infolge\n\ndes Wassereintritts entstandenen Schäden notwendigen Aufwand bezifferte er\n\nauf rund 26.000 DM.\n\nMit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 24. Februar 2000 for-\n\nderten die Kläger die Beklagten unter Bezugnahme auf das Gutachten zur\n\nZahlung von 33.515,33 DM bis zum 6. März 2000 auf. Der Aufforderung kamen\n\ndie Beklagten nicht nach. Am 27. März 2000 fertigte der Prozeßbevollmächtigte\n\nder Kläger die im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Klage. Hiernach ver-\n\nlangten die Kläger von den Beklagten Zahlung von 37.201,92 DM Schadenser-\n\nsatz zuzüglich Zinsen.\n\nMit am 28. März 2000 zugegangenem Schreiben wandten sich die Be-\n\nklagten an den Prozeßbevollmächtigten der Kläger. In dem Schreiben heißt es:\n\n“Nach der Einsicht des Gutachtens ... sehen wir ein, daß es wirklich\nBaumängel sind, und nicht Ursachen von Leitungswasser von innen.\n\nWir sind bereit, den Schaden zu bezahlen, wir möchten Sie bitten, uns\neinen Termin zu geben, damit wir es mit Ihnen besprechen können,\nvielleicht wäre eine Ratenzahlung möglich.“\n\nAm 30. März 2000 wurde die Klage bei Gericht eingereicht und den Be-\n\nklagten am 5. April 2000 zugestellt. Am 17. April 2000 trafen die Parteien im\n\nBüro des Prozeßbevollmächtigten der Kläger zusammen. Die Beklagten ver-\n\npflichteten sich, an die Kläger am 15. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2000 jeweils\n\n16.000 DM zu zahlen. Die erste Rate wurde von den Beklagten bezahlt. Inso-\n\nweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend\n\nfür erledigt erklärt.\n\nNach Erweiterung der Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagten\n\nzur Zahlung weiterer 49.850,65 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Die Be-\n\nklagten haben geltend gemacht, durch die Vereinbarung vom 17. April 2000 sei\n\nihre Zahlungsverpflichtung auf 48.000 DM beschränkt worden. Außerdem ha-\n\nben sie die Höhe des behaupteten Schadens bestritten. Der Beklagte zu 1 hat\n\nseine Verpflichtung zur Zahlung darüber hinaus mit der Begründung in Abrede\n\ngestellt, er sei bei Vertragsschluß nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat\n\nsie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zuge-\n\nlassene Revision der Kläger. Sie erstreben die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger. Es meint,\n\ndem geltend gemachten Anspruch fehle es an einer Grundlage. Einer Haftung\n\nder Beklagten aus § 463 Satz 2 BGB a.F. stehe ihre Behauptung entgegen, die\n\nKläger hätten den Schimmelbefall der Kellergeschoßwohnung bei Vertrag-\n\nsabschluß gekannt. Das Schreiben vom 28. März 2000 hindere die Beklagten\n\nnicht daran, ihre Ersatzpflicht in Abrede zu stellen. Auch die Vereinbarung vom\n\n17. April 2000 habe nicht zu einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten geführt.\n\nDiese Vereinbarung sei nichtig, weil sie unter gezielter Umgehung des Prozeß-\n\nbevollmächtigten der Beklagten geschlossen worden sei.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch folgt aus § 463\n\nSatz 2 BGB a.F. Die Beklagten haben ihre Verantwortlichkeit für den durch das\n\nEindringen von Wasser in das Gebäude entstandenen Schaden mit ihrem am\n\n28. März 2000 dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger übermittelten Schrei-\n\nben anerkannt. Das Anerkenntnis bindet die Beklagten.\n\nDie Auslegung des Schreibens durch das Berufungsgericht, die Be-\n\nklagten hätten lediglich um eine Unterredung im Büro der Klägervertreter\n\nnachgesucht, ist rechtfehlerhaft und bindet den Senat daher nicht. Sie berück-\n\nsichtigt nicht das vorausgegangene Beweisverfahren, die Aufforderung vom\n\n24. Februar 2000 und die Behauptung der Kläger im Beweisverfahren, die Be-\n\nklagten hätten den Schimmelbefall der Kellergeschoßwohnung beim Verkauf\n\ndes Grundstücks arglistig verschwiegen. Sie trägt schließlich der Tatsache\n\nnicht Rechnung, daß die Beklagten auch im vorliegenden Rechtstreit ihre Haf-\n\ntung dem Grunde nach zunächst nicht in Abrede gestellt haben. Bei Berück-\n\nsichtigung dieser Umstände scheidet eine Auslegung der Erklärung der Be-\n\nklagten als bloße Bitte um einen Gesprächstermin aus.\n\nWeiteres Vorbringen der Parteien hierzu ist nicht zu erwarten. Die damit\n\ndem Senat mögliche eigene Würdigung ergibt, daß die Beklagten ihre Eintritts-\n\npflicht für den den Klägern entstandenen Schaden in bindender Weise aner-\n\nkennen wollten, die Kläger dies akzeptiert haben und dieser übereinstimmende\n\nWille der Parteien der Auslegung vorgeht. Die Beklagten haben sich in ihrem\n\nSchreiben zu ihrer Verantwortlichkeit für den den Klägern durch das Eindringen\n\nvon Wasser in das Gebäude entstandenen Schaden bekannt und um eine ein-\n\nverständliche Regelung von Höhe und Fälligkeit ihrer Zahlungsverpflichtung\n\nnachgesucht. Sie wollten ihre Haftung dem Grunde nach auch dann nicht mehr\n\nin Frage stellen, wenn zur Höhe und zur Fälligkeit ihrer Forderung keine Eini-\n\ngung erzielt würde. Das Schreiben der Beklagten bedeutet insoweit das Ange-\n\nbot eines bestätigenden Anerkenntnisses (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1988,\n\nIVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795; Urt. v. 1. Dezember 1994, VII ZR 215/93,\n\nWM 1995, 402, 404). Dieses Angebot haben die Kläger angenommen. Damit\n\nsind die Beklagten mit Einwendungen gegen den Grund des geltend gemach-\n\nten Anspruchs ausgeschlossen.\n\nDas gilt auch für den Beklagten zu 1. Daß er bei Abschluß des Kaufver-\n\ntrages am 4. Mai 1998 nicht Miteigentümer des verkauften Grundstücks war, ist\n\nfür seine Haftung und die Würdigung des Schreibens der Beklagten ohne Be-\n\ndeutung. Daß ein Verkäufer nicht Eigentümer der verkauften Sache ist, läßt\n\nseine Möglichkeit unberührt, sich zu verpflichten, dem Käufer das Eigentum an\n\nder verkauften Sache zu verschaffen.\n\n2. Die Haftung der Beklagten ist nach ihrem Vorbringen durch die Ver-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:13)(cid:9)(cid:11)(cid:21)(cid:4)(cid:1)(cid:13)(cid:12)(cid:23)(cid:22)\n\neinbarung vom 17. April 2000 auf 48.000 DM/24.542,01 \n\n(cid:0)(cid:24)(cid:1)(cid:2)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:13)(cid:7)(cid:23)(cid:28)\n\n(cid:15)(cid:29)(cid:22)(cid:31)(cid:30) (cid:1)(cid:13)(cid:9)\"!#(cid:1)(cid:13)(cid:9)$(cid:15)(cid:11)(cid:9)(cid:11)(cid:26)(cid:4)%’&(cid:27)(cid:19)(cid:13)(*)(cid:6)+(cid:31)(cid:22)\n\nHiervon sind 16.000 DM/8.170,35 \n\n April 2000 ist\n\nnicht deshalb nichtig, weil er ohne Mitwirkung des Prozeßbevollmächtigten der\n\nBeklagten abgeschlossen worden ist. Zwar verbietet es § 12 BORA einem\n\nRechtsanwalt grundsätzlich, ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsan-\n\nwalts mit dessen Mandanten Verhandlungen aufzunehmen oder zu verhandeln.\n\nEin Verstoß gegen dieses Verbot führt jedoch nicht dazu, daß ein verbotswidrig\n\nabgeschlossener Vertrag nichtig wäre.\n\na) § 134 BGB greift nicht ein. Die Bestimmung ordnet für ein Rechtsge-\n\nschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die\n\nNichtigkeit an. Während die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ohne weite-\n\nres zu dessen Nichtigkeit führt (§ 138 BGB), macht § 134 BGB diese Rechts-\n\nfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134\n\nBGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet\n\nwerden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeb-\n\nlich. Fehlt eine verbotseigene Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des\n\nverletzten Verbots entscheidend (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 93, 264, 267; 110,\n\n230, 240; 143, 283, 286). Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es\n\nmit dem Sinn und dem Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die\n\ndurch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zu\n\nlassen (BGHZ 115, 123, 125; 143, aaO.). Diese Prüfung ergibt, daß der Ver-\n\nstoß gegen das Verbot in § 12 Abs. 1 BORA nicht zur Nichtigkeit einer Eini-\n\ngung der Parteien führt, die ohne Kenntnis oder Erlaubnis des Rechtsanwalts\n\nder anderen Partei zustande gekommen ist.\n\n§ 12 Abs. 1 BORA wendet sich nicht gegen den Inhalt des abgeschlos-\n\nsenen Rechtsgeschäfts, sondern gegen die Umstände seines Abschlusses.\n\nSchon dies spricht grundsätzlich gegen die Nichtigkeit des verbotswidrig zu-\n\nstande gekommenen Rechtsgeschäfts (Erman/Palm, BGB, 10. Aufl. § 134\n\nRdn. 11, Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 134 Rdn. 20; generell verneinend\n\nStaudinger/Kohler, BGB [2003], § 134 Rdn. 69). Zweck des Verbots sind der\n\nSchutz des gegnerischen Rechtsanwalts vor Eingriffen in dessen Mandatsver-\n\nhältnis, der Schutz des gegnerischen Mandanten (Feuerich \n\nin Feue-\n\nrich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 12 BORA Rdn. 1; Hartung in Hartung/Holl, An-\n\nwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 12 BORA, Rdn. 2; Zuck \n\nin Lingen-\n\nberg/Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen\n\nStandesrechts, 2. Aufl., § 24 Rdn. 1) und der Schutz der Rechtsprechung vor\n\nder Belastung mit Auseinandersetzungen, die ihren Grund in Einlassungen der\n\nvon ihrem Rechtsanwalt nicht beratenen Partei finden (BVerfG NJW 2001,\n\n3325, 3326). Diese Zwecke gebieten es nicht, ein unter Verstoß gegen das in\n\n§ 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot zustande gekommenes Rechtsgeschäft\n\nals nichtig zu werten. Die Achtung von § 12 Abs. 1 BORA ist durch die standes-\n\nrechtlichen Befugnisse der Rechtsanwaltskammern hinreichend gewährleistet\n\n(vgl. Staudinger/Kohler, aaO., Rdn. 27).\n\nGegen die Nichtigkeit eines insoweit verbotswidrig zustande gekomme-\n\nnen Rechtsgeschäfts spricht des weiteren, daß sich das Verbot nicht an die\n\nBeteiligten des Rechtsgeschäfts richtet, sondern an ihre Rechtsanwälte. Ein\n\nVerstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA kann im jeweiligen Fall immer nur von dem\n\nRechtsanwalt eines der Beteiligten begangen werden. Das Verbot wirkt inso-\n\nfern einseitig und führt auch deshalb grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des\n\nverbotswidrig zustande gekommenen Rechtsgeschäfts (vgl. BGHZ 118, 142,\n\n145; 143, 283, 287). Schließlich gilt es nicht ausnahmslos, sondern steht unter\n\ndem Vorbehalt von § 12 Abs. 2 BORA.\n\nb) Die Einigung der Parteien ist auch nicht wegen eines Verstoßes ge-\n\ngen die guten Sitten gem. § 138 BGB nichtig. Daß § 134 BGB nicht greift, führt\n\nnicht notwendig dazu, daß die Einigung der Prüfung nach § 138 BGB standhält\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 1981, I ZR 40/79, NJW 1981, 1439; MünchKomm-\n\nBGB, Mayer-Maly/Armbrüster, 4. Aufl., § 134 Rdn. 4). § 138 BGB bezieht sich\n\njedoch auf das Rechtsgeschäft und nicht auf das Handeln der Beteiligten oder\n\ndie Umstände bei dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts. Letztere können da-\n\nher nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen, wenn sie dem\n\nRechtsgeschäft trotz indifferenten Inhalts ein sittenwidriges Gesamtgepräge\n\ngeben (BGHZ 53, 369, 376; RGZ 150, 1, 5; Soergel/Hefermehl, BGB, aaO.,\n\n§ 138 Rdn. 29).\n\nVoraussetzung der Berücksichtigung des in § 12 Abs. 1 BORA be-\n\nstimmten Verbots bei der Feststellung des Gesamtgepräges eines verbotswid-\n\nrig geschlossenen Vertrags ist daher, daß der Vertrag die Interessen der durch\n\ndas Verbot geschützten Vertragspartei mißachtet. Daran fehlt es, wenn die ra-\n\ntenweise Erfüllung einer Forderung oder die Höhe einer Forderung in einem\n\nnicht zu beanstandenden Umfang und ihre Erfüllung in Raten vereinbart wer-\n\nden. Umstände, die insoweit Bedenken gegen den Vertrag vom 17. April 2000\n\nerwecken könnten, sind jedoch nicht vorgetragen.\n\nIII.\n\nAn einer abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat\n\ngehindert, weil es an Feststellungen zur Höhe des Schadens der Kläger und\n\nzum Inhalt der Vereinbarung vom 17. April 2000 fehlt, soweit die Beklagten\n\ngeltend machen, es handele sich um einen Vergleich, durch welchen die For-\n\n(cid:0)(cid:24)(cid:1)(cid:4)%,(cid:9)-(cid:1),(cid:12)(cid:27)(cid:25)(cid:6)(cid:15)(cid:24)(cid:17)(cid:20)(cid:19),(cid:9)-(cid:21).(cid:1)(cid:13)(cid:12)\n\nderung der Kläger auf den Betrag von 48.000 DM/24.542,01 \n\nsei. Insoweit wird das Berufungsgericht die Vernehmung der Beklagten als\n\nPartei gemäß § 148 ZPO zu erwägen haben. Die Richtigkeit ihres Vorbringens\n\nist wahrscheinlich. Mit der am 5. April 2000 zugestellten Klage haben die Klä-\n\nger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 37.201,92 DM zuzüglich\n\nZinsen seit dem 6. März 2000 verlangt. Daß die Beklagten sich angesichts die-\n\nser Forderung am 17. April 2000 zur Zahlung von 48.000 DM innerhalb kurzer\n\nFristen verpflichtet haben, ist nur plausibel, wenn durch die vereinbarte Zah-\n\nlungsverpflichtung die Forderung der Kläger festgeschrieben wurde.\n\nWenzel Tropf Klein\n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_429-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-17/v-zr-429-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_429-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_429-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-17/v-zr-429-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_429-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:49:09.209246+00:00"}}