{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_388-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-05-09","aktenzeichen":"V ZR 388/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Mai 2003 W i l m s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SachenRBerG §§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1 a) § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt, z.B. durch die Mitbenutzung eines, auch unbefestigten, Weges. b) Voraussetzung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist, daß die Mitbenutzung eines Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde. c) Eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG liegt nur vor, wenn sie in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache hat, nicht wenn sie sich aus dem Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung ergibt; solche Beeinträchtigungen kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil von der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt, nach § 1004 BGB abwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 388/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n9. Mai 2003\nW i l m s ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSachenRBerG §§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1\n\na) § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht\nvoraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen\nnutzt, z.B. durch die Mitbenutzung eines, auch unbefestigten, Weges.\n\nb) Voraussetzung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist, daß die Mitbenutzung eines\nGrundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen\nGegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.\n\nc) Eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG liegt nur\nvor, wenn sie in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache hat, nicht\nwenn sie sich aus dem Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung ergibt; solche\nBeeinträchtigungen kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil von\nder Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt, nach § 1004 BGB abwenden.\n\nBGH, Urt. v. 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 - LG Gera\n\n AG Gera\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Gera vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger haben seit 1983 ein Haus in G. als Mieter bewohnt, das sie\n\nmit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1997 zu Eigentum erwarben. Die\n\nBeklagten erwarben das Nachbargrundstück im Jahre 2000. Seit Beginn der\n\nMietzeit nutzen die Kläger einen auf dem Grundstück der Beklagten liegenden,\n\nmit Splitt und Schotter befestigten Weg als Zufahrt zu ihrem Grundstück.\n\nDie Kläger verlangen von den Beklagten die Einräumung einer Grund-\n\ndienstbarkeit mit dem Inhalt, ihnen das Begehen und Befahren des Wegs als\n\nZuwegung und zur wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks zu gestatten.\n\nAmts- und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Land-\n\ngericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsan-\n\ntrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch nach § 116\n\nAbs. 1 SachenRBerG für begründet. Bei dem Weg handele es sich um eine\n\nAnlage im Sinne dieser Vorschrift, die von den Klägern seit einem vor dem\n\nStichtag des 2. Oktober 1990 liegenden Zeitpunkt mitgenutzt werde. Daß sie\n\nden Weg nicht selbst angelegt hätten, sei ohne Belang. Die Nutzung des Wegs\n\nsei für die Erschließung des Grundstücks der Kläger erforderlich. Der im Ei-\n\ngentum der Stadt G. stehende weitere Zugangsweg stelle keine zumutbare\n\nAlternative dar, da dieser Weg nicht befahren werden dürfe und wegen seines\n\nZustands selbst für Fußgänger nur bedingt geeignet sei. Ein Verweigerungs-\n\nrecht nach § 117 SachenRBerG stehe den Beklagten nicht zu. Soweit sie dazu\n\nunter Beweisantritt vorgetragen hätten, der Weg sei zum Befahren mit Fahr-\n\nzeugen ungeeignet, sei dem nicht nachzugehen gewesen, da die Beklagten\n\ndem substantiierten Bestreiten der Kläger nachfolgend nicht mehr entgegen-\n\ngetreten seien.\n\nII.\n\nDies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Anwendungsbereich\n\ndes Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht mit der Begründung verneint\n\nwerden, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG lägen nicht\n\nvor, da der von den Klägern mitbenutzte Weg auf dem Grundstück der Be-\n\nklagten keine bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlage\n\ndarstelle. § 1 SachenRBerG enthält keine abschließende Regelung der Berei-\n\nnigungstatbestände. Die Vorschriften geben vielmehr anhand von Regelbei-\n\nspielen (BT-Drucks. 12/5992 S. 65) einen ersten Überblick über den Anwen-\n\ndungsbereich des Gesetzes, schließen aber hiervon nicht unmittelbar erfaßte\n\nSachverhalte von den Regelungen der Sachenrechtsbereinigung nicht\n\naus. Maßgeblich sind insoweit die konkreten Anspruchsnormen (vgl. Münch-\n\nKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 1 SachenRBerG Rdn. 1; Vossius,\n\nSachenRBerG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 1 ff.).\n\n2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1\n\nSachenRBerG im Ergebnis zu Recht bejaht.\n\na) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kläger\n\nNutzer im Sinne des § 116 Abs. 1 SachenRBerG sind und daß die Nutzung vor\n\nAblauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde.\n\naa) Nicht entscheidend hierbei ist, ob der von den Klägern genutzte\n\nWeg - wie das Berufungsgericht annimmt - eine bauliche Anlage darstellt (a.A.\n\nLG Chemnitz, VIZ 1998, 585 für nur mit Schotter und Splitt versehene Wege;\n\nLG Stendal, OLG-NL 2001, 203 für Wege, die nur aus verdichtetem Boden be-\n\nstehen). § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen\n\nAnlage nicht voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen\n\nBeziehungen nutzt oder derjenige, der auf diesem Grundstück eine Anlage\n\nunterhält. Dabei stellt das Unterhalten einer Anlage einen Unterfall der Nut-\n\nzung dar, der nicht ausdrücklich hätte geregelt werden müssen (vgl. Eickmann,\n\nSachenRBerG, Stand September 2002, § 116 Rdn. 2; a.A. MünchKomm-BGB/\n\nWendtland § 116 Rdn. 5, der von Identität beider Nutzungsarten ausgeht). Das\n\nNutzen eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen ist der Grundfall, der die\n\nUnterhaltung einer baulichen Anlage nicht notwendigerweise voraussetzt. Das\n\nfolgt auch daraus, daß die Terminologie insoweit der Vorschrift des § 1018\n\nBGB entlehnt ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks.\n\n12/5992 S. 179). Dort ist die Benutzung eines Grundstücks in einzelnen Bezie-\n\nhungen gleichfalls nicht an das Vorhandensein einer baulichen Anlage gebun-\n\nden (vgl. die Beispiele bei MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl. § 1018 Rdn.\n\n29). Inhaltlich dasselbe ist gemeint, wenn § 321 ZGB von der Mitbenutzung\n\nspricht (vgl. BT-Drucks. 12/5992 aaO). Hieran knüpft § 116 Abs. 1 SachenR-\n\nBerG ebenfalls an (Abs. 1 Nr. 3), indem die Vorschrift nämlich den Anspruch\n\nauf Bestellung einer Grunddienstbarkeit nur gewährt, wenn ein Mitbenutzungs-\n\nrecht nach §§ 321, 322 ZGB nicht begründet wurde. Geht es aber bei § 116\n\nAbs. 1 SachenRBerG u.a. um einen Ausgleich dafür, daß die Begründung ei-\n\nnes Mitbenutzungsrechts - wie häufig - unterblieben \n\nist (Senat, Urt. v.\n\n25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163), so kann die Mitbenutzung (=\n\nBenutzung in einzelnen Beziehungen) in § 116 Abs. 1 SachenRBerG keine\n\nweitergehenden Voraussetzungen enthalten als in §§ 321, 322 ZGB, wo es auf\n\neine bauliche Anlage ebenfalls nicht ankommt. Ausreichend ist nach allem die\n\nMitbenutzung eines Weges (vgl. auch Autorenkollektiv, Kommentar zum ZGB,\n\nherausgegeben vom Ministerium der Justiz, 1985, § 321 Anm. 1.2.). In welcher\n\nWeise der Weg angelegt ist und ob er den Anforderungen genügt, die an eine\n\nbauliche Anlage, etwa im Sinne von § 29 BauGB (BVerwGE 44, 59, 62), zu\n\nstellen sind, ist ohne Belang.\n\nbb) Nicht berechtigt ist der Einwand der Revision, der Anspruch scheite-\n\nre daran, daß es sich vorliegend um einen rein privaten Nachbarstreit handele,\n\nin den staatliche Stellen der DDR nicht involviert gewesen seien.\n\nRichtig ist an diesem Einwand, daß nicht generell alle Störungen, die bei\n\nder Erschließung von Grundstücken auftreten können, nach § 116\n\nSachenRBerG zu bereinigen sind. Die Intention des Gesetzgebers ging aus-\n\nweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 12/5992 S. 179) da-\n\nhin, nur eine solche Mitbenutzung eines Grundstücks zu schützen, die \"mit Bil-\n\nligung staatlicher Stellen\" erfolgte. Allerdings handelt es sich hierbei um einen\n\nTerminus, den das Gesetz an anderer Stelle explizit verwendet hat (§§ 5 Abs. 1\n\nNr. 3, Abs. 2; 6 Nr. 2; 7 Abs. 2 Nr. 6; 10 SachenRBerG) und der in § 116\n\nSachenRBerG nicht erscheint. Auf ihn kann daher unmittelbar nicht zurückge-\n\ngriffen werden. Doch ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, daß eine un-\n\nrechtmäßige Mitbenutzung, die auch zu Zeiten der DDR keinen zumindest fak-\n\ntischen Schutz genossen hätte, nicht schutzwürdig ist und daher von § 116\n\nSachenRBerG nicht erfaßt wird. Denn das Gesetz will nur solche Sachverhalte\n\nbereinigen, bei denen eine Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der\n\nzivilrechtlichen Absicherung entbehrte, die aber nach der Verwaltungspraxis\n\nder DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig ange-\n\nsehen wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Wendtland, § 116 SachenRBerG Rdn. 6;\n\nEickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3). Für andere Fälle, in denen schon zu\n\nDDR-Zeiten eine Schutzbedürftigkeit verneint worden wäre, bestand kein Re-\n\ngelungsbedarf.\n\nGemessen daran geht das Berufungsgericht zu Recht von einer schutz-\n\nwürdigen Mitbenutzung des auf dem Grundstück der Beklagten verlaufenden\n\nWegs durch die Kläger aus. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der\n\nWeg seit den siebziger Jahren besteht und von den Bewohnern beider\n\nGrundstücke genutzt wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten stand ihr Grund-\n\nstück damals in Volkseigentum. Die langjährige Mitbenutzung ist ohne Duldung\n\ndes eingesetzten Rechtsträgers nicht vorstellbar. Damit bestand ein damals als\n\nrechtmäßig angesehener Zustand, dessen dauerhafte zivilrechtliche Absiche-\n\nrung, wie vielfach in der DDR, unterblieb. Solche Fälle werden von § 116 erfaßt\n\n(vgl. Eickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3).\n\ncc) Die Nutzung wurde vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet. Die\n\nKläger nutzen den Weg seit 1983. Daß sie das Grundstück erst nach dem Bei-\n\ntritt erwarben, ist unerheblich. § 116 Abs. 1 SachenRBerG stellt nicht auf die\n\nEigentumsverhältnisse, sondern auf die Nutzungsverhältnisse ab. Der Um-\n\nstand, daß Grunddienstbarkeiten grundstücksbezogen sind, ändert daran ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision nichts. Die Grunddienstbarkeit ist das Mit-\n\ntel der rechtlichen Absicherung der Mitnutzung. Sie kann nur für das herr-\n\nschende Grundstück bestellt werden. Sie setzt aber nicht voraus, daß das fak-\n\ntische Nutzungsverhältnis zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Nutzer\n\nEigentümer des herrschenden Grundstücks war. Anderenfalls fielen viele der-\n\njenigen Nutzungsverhältnisse aus dem Anwendungsbereich der Norm heraus,\n\ndie gerade bereinigt werden sollten, nämlich die Fälle, in denen Landwirt-\n\nschaftliche Produktionsgenossenschaften, die überwiegend nicht in ihrem Ei-\n\ngentum stehendes Land bewirtschaften, andere fremde Grundstücke im Sinne\n\nder Norm mitbenutzen (vgl. BT-Drucks. 12/5992 S. 179).\n\nb) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Erforderlich-\n\nkeit der Mitbenutzung des Weges zur Erschließung des Grundstücks der Klä-\n\nger bejaht hat.\n\nSoweit die Revision meint, die Vorinstanzen hätten den Begriff der Er-\n\nforderlichkeit verkannt, wenn sie ihn als \"weit zu fassen\" bezeichnet hätten, so\n\nist ihr nicht zu folgen. Dies beruht nämlich auf einem Mißverständnis. Das\n\nAmtsgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat den Begriff der Erforder-\n\nlichkeit in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG abgegrenzt zu der von § 917 BGB\n\ngeregelten Situation des Notwegerechts. Bezogen darauf hat es die Auffas-\n\nsung vertreten, daß die Anforderungen des § 917 BGB strenger, die Erforder-\n\nlichkeit bei § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG folglich \"weiter zu fassen\" seien.\n\nDas ist frei von Rechtsfehlern. Das Notwegerecht ist strengen Anforderungen\n\nunterlegen (vgl. auch Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000,\n\n1163). Für § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG reicht es aus, daß die Erschlie-\n\nßung des eigenen Grundstücks auf anderem Wege als dem der Mitbenutzung\n\ndes betroffenen Grundstücks unverhältnismäßig kostspieliger, technisch auf-\n\nwendiger oder anderweit belästigender wäre (vgl. Eickmann aaO Rdn. 5;\n\nMünchKomm-BGB/Wendtland aaO Rdn. 9). Daß hiernach die Mitbenutzung\n\ndes Wegs auf dem Grundstück der Beklagten erforderlich ist, hat das Beru-\n\nfungsgericht, gestützt u.a. auf die von dem Amtsgericht durchgeführte Beweis-\n\naufnahme, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdi-\n\ngung festgestellt.\n\nSoweit die Revision ferner die Erforderlichkeit der Mitbenutzung mit dem\n\nArgument in Zweifel zieht, der Zweck des Gesetzes sei im konkreten Fall nicht\n\nbetroffen, weil es an einer zu schützenden Investition fehle, so verkennt sie die\n\nZielrichtung der Anspruchsnorm. Diese setzt - wie der Senat entschieden hat -\n\ngerade nicht eine Investition des Nutzers voraus, sondern nur ein berechtigtes\n\nInteresse an dem Fortbestand der Mitnutzungsbefugnis (Urt. v. 25. Februar\n\n2000, V ZR 203/99 aaO).\n\nAuch die Überlegungen der Revision zu dem der Vorschrift des § 918\n\nAbs. 1 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken, daß es an einer Schutzbe-\n\ndürftigkeit fehle, wenn der Anspruchsteller die Notlage selbst herbeigeführt ha-\n\nbe, überzeugen nicht. Der Umstand, daß früher ein anderer Weg zur Verfü-\n\ngung stand, ist schon deswegen für die Frage der Erforderlichkeit der Mitbe-\n\nnutzung ohne Bedeutung, weil diese schon zu DDR-Zeiten die Zugangsmög-\n\nlichkeit für das Grundstück der Kläger darstellte, die als der damaligen\n\nRechtswirklichkeit gemäß angesehen wurde. Diesen Zustand auf eine dem\n\nheutigen Recht entsprechende gesicherte Grundlage zu stellen, ist Sinn des\n\n§ 116 SachenRBerG.\n\n3. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht die Voraussetzungen\n\ndes § 117 Abs. 1 SachenRBerG, wonach der Eigentümer des belasteten\n\nGrundstücks die Bestellung einer Grunddienstbarkeit u.a. dann verweigern\n\nkann, wenn der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht be-\n\ndarf oder wenn die weitere Mitbenutzung die Nutzung des belasteten Grund-\n\nstücks erheblich beeinträchtigen würde.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger nicht auf\n\nAnsprüche gegen die Stadt G. auf Wiederherstellung des auf der Nordseite\n\nan dem Grundstück der Kläger vorbeiführenden Weges verwiesen werden. Die\n\nvon der Revision hierzu angeführte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Thü-\n\nringer Straßengesetzes gewährt ihnen einen solchen Anspruch nicht. Die Norm\n\nregelt Inhalt und Umfang der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Auf-\n\ngaben. Danach ist der Stadt G. , unabhängig davon, ob sich daraus ein indi-\n\nvidueller Anspruch der Kläger ergibt, verpflichtet, den Weg in einem den Ver-\n\nkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu unterhalten. Da es sich nach den\n\nFeststellungen des Amtsgerichts, die auch das Berufungsgericht seiner Ent-\n\nscheidung zugrunde gelegt hat, bei dem städtischen Weg um einen durch die\n\nParkanlage führenden Fußweg handelt, besteht auch nur eine Unterhaltungs-\n\npflicht in dieser Funktion. Den Bedürfnissen der Kläger, die auf einen Fahrweg\n\nangewiesen sind, genügt er, auch in ordnungsgemäß unterhaltenem Zustand,\n\nnicht.\n\nb) Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten hat\n\ndas Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht verneint. Soweit die Re-\n\nvision in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht habe\n\nden unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, der mitbe-\n\nnutzte Weg sei zum Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht geeignet und begründe\n\neine Gefahr für die Substanz des Hauses, ist diese Rüge nicht begründet.\n\nWie der Revision allerdings zuzugeben ist, kann aus dem Umstand, daß\n\neine Partei ihren Vortrag, nachdem die andere Partei entgegenstehende Aus-\n\nführungen gemacht hat, nicht wiederholt, nicht geschlossen werden, daß sie\n\nihren Vortrag fallen lassen wolle. Es bleibt dann bei einem streitigen Sachver-\n\nhalt, der, wenn es darauf ankommt und Beweis dafür angetreten ist, durch eine\n\nBeweisaufnahme geklärt werden muß. Andererseits richtet sich das Maß des-\n\nsen, was eine Partei zur Schlüssigkeit ihres Vortrags vorbringen muß, nach\n\nden Umständen, insbesondere auch danach, was die Gegenpartei zu demsel-\n\nben Punkt des Streitfalles vorgetragen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1996,\n\nVIII ZR 36/95, NJW 1996, 1826, 1827; Urt. v. 15. Februar 1990, III ZR 87/88,\n\nBGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 1). Diese Grundsätze erforderten im\n\nkonkreten Fall keine Beweiserhebung.\n\nFestgestellt ist, daß der Weg keinen fachgerechten Unterbau, wie er für\n\neinen Wirtschaftsweg oder eine Straße erforderlich ist, hat. Er ist lediglich mit\n\nSplitt und Schotter an der Oberfläche befestigt. Hierzu bedarf es folglich keiner\n\nsachverständigen Begutachtung. Bei Zugrundelegung von Maßstäben, die an\n\ndie fachgerechte Herstellung eines Fahrweges gestellt werden, genügt der\n\nWeg nicht den Anforderungen. Darum geht es aber auch nicht. Die Kläger be-\n\ngehren die Sicherung der Mitbenutzung des Wegs in dem Maße, wie er auch\n\nbislang, seit 1983, von ihnen mitbenutzt worden ist. Daß dem Weg für diese\n\nNutzung, mit ihren Unzulänglichkeiten, die durch auftretende Schlaglöcher und\n\nSpurrinnen gekennzeichnet sein mögen, die generelle Eignung fehlt, kann dem\n\nVorbringen der Beklagten nicht entnommen werden. Dagegen spricht die na-\n\nhezu 20 Jahre lange Übung, an der die Bewohner des jetzt den Beklagten ge-\n\nhörenden Hauses durch eigenes Benutzen ebenfalls teil hatten. Wenn die Be-\n\nklagten die Eignung des Wegs auch in dieser Form in Zweifel ziehen und ins-\n\nbesondere daraus eine Beeinträchtigung ihrer Interessen herleiten wollen, so\n\nhätte es eines eingehenderen Vortrags bedurft, der sich mit den entgegenste-\n\nhenden tatsächlichen Verhältnissen hätte auseinandersetzen müssen, zumal\n\nihre Interessen auch durch § 1120 BGB geschützt werden.\n\nSoweit die Beklagten aus der ungenügenden Befestigung des Weges\n\nden Schluß darauf gezogen haben, daß die Gebäudesubstanz ihres Anwesens\n\nbei einem Befahren mit Schwerlastfahrzeugen leiden könne, kommt es hierauf\n\naus rechtlichen Gründen nicht an. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne\n\ndes § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG kann damit nicht begründet werden.\n\nDarunter fallen nur solche Beeinträchtigungen, die in der Mitbenutzung des\n\nGrundstücks selbst ihre Ursache haben, etwa in der Existenz des Weges über-\n\nhaupt oder in dessen konkretem Verlauf, und den Eigentümer an einer sinn-\n\nvollen Nutzung oder Bewirtschaftung seines Grundstücks hindern oder ihn\n\ndarin einschränken (vgl. die Beispiele bei Eickmann, aaO, § 117 SachenR-\n\nBerG, Rdn. 2). Nur Beeinträchtigungen dieser Art stehen einem Anspruch auf\n\nEinräumung einer Dienstbarkeit entgegen. Hier geht es aber um - behauptete -\n\nBeeinträchtigungen durch das Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung des\n\nWegs. Sie braucht der belastete Grundstückseigentümer nämlich nicht zu dul-\n\nden, da sie vom Inhalt der Dienstbarkeit nicht gedeckt oder jedenfalls ihrer\n\nAusübung nach untersagt sind (vgl. Senat, BGHZ 95, 144, 147). Die Dienstbar-\n\nkeit erlaubt nur die Benutzung des Wegs in einer Weise, die den Interessen\n\ndes Eigentümers des belasteten Grundstücks Rechnung trägt. Das folgt aus\n\n§ 1120 BGB. Verstöße gegen diese Schonungspflicht kann der Eigentümer\n\nnach § 1004 BGB abwenden (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1020 Rdn. 3).\n\nFührt somit im konkreten Einzelfall das Befahren des Wegs mit einem\n\nSchwerlastfahrzeug zu einer Substanzgefährdung des Hauses der Beklagten,\n\nso können sie diese Nutzung verbieten und die Kläger auf eine Versorgung\n\ndurch kleinere Lieferfahrzeuge verweisen oder auf eine vorherige fachgerechte\n\nBefestigung des Wegs, die eine Gefährdung ebenfalls ausschließt. Das aber\n\nist eine Frage des Einzelfalls, nicht eine Frage der generellen durch Dienstbar-\n\nkeit gesicherten Mitbenutzung.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nVizepräsident Dr. Wenzel ist wegen\nUrlaubsabwesenheit an der Unter-\nschriftsleistung gehindert.\n Tropf\n\nTropf\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_388-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-09/v-zr-388-02","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":19},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":4},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1120","ref_norm":"1120","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 918","ref_norm":"918","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_388-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_388-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-09/v-zr-388-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_388-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:19:39.899138+00:00"}}