{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_387-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-07-25","aktenzeichen":"V ZR 387/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 3 Abs. 4 Satz 3 a) Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG ist auf das von dem Verfügungsberechtigten rechtsgeschäftlich erzielte Surrogat (§ 285 BGB) gerichtet. b) Die Aufwendungen des Verfügungsberechtigten zur Veräußerung eines restituti- onsbelasteten Grundstücks mindern den nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszu- gebenden Erlös nur dann, wenn dem Verfügungsberechtigten wegen seiner Auf- wendungen ein Ersatzanspruch zusteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 387/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Juli 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: nein\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVermG § 3 Abs. 4 Satz 3\n\na) Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG ist auf\n\ndas von dem Verfügungsberechtigten rechtsgeschäftlich erzielte Surrogat (§ 285\n\nBGB) gerichtet.\n\nb) Die Aufwendungen des Verfügungsberechtigten zur Veräußerung eines restituti-\n\nonsbelasteten Grundstücks mindern den nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszu-\n\ngebenden Erlös nur dann, wenn dem Verfügungsberechtigten wegen seiner Auf-\n\nwendungen ein Ersatzanspruch zusteht.\n\nBGH, Urteil vom 25. Juli 2003 - V ZR 387/02 - OLG Dresden\n\nLG Dresden\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 15. Oktober 2002 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen, der auch die durch die Streithilfe verur-\n\nsachten Kosten zu tragen hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger nehmen den Beklagten auf Auskehr des Erlöses aus dem\n\nVerkauf restitutionsbelasteter Grundstücke in Anspruch.\n\nDie in Dresden gelegenen Grundstücke mit einer Fläche von zusammen\n\n14.573 m² standen im Eigentum von Dr. W. F. M. , des Rechtsvor-\n\ngängers der Kläger. Nach dessen Enteignung war für die Grundstücke seit\n\n1952 Eigentum des Volkes in dem Grundbuch eingetragen. Im Zuge der Repri-\n\nvatisierung eines Betriebes wurde das Eigentum am 30. August 1990 auf den\n\nBeklagten umgeschrieben. Nach Verhandlungen mit Behörden über die Be-\n\nbaubarkeit verkaufte der Beklagte die umstrittenen sowie weitere von ihm zu-\n\nrückerworbene Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 1990 an\n\neine Investorin. Hinsichtlich des Kaufpreises war vereinbart, daß dieser \"pro\n\nqm DM 280 bei einer Fläche von 31.865 qm, somit vorläufig 8.922.000 DM\"\n\nbetragen sollte. Der Kaufpreis wurde an den Beklagten gezahlt.\n\nDie Kläger zu 1 und 2 sowie der Rechtsvorgänger der Kläger zu 3 bis 5\n\nstellten mit notarieller Urkunde vom 21. September 1990 einen Antrag auf\n\nRückübertrag hinsichtlich des ehemaligen Besitzes von Dr. M. , der je-\n\ndenfalls noch vor dem 31. Dezember 1992 bei der Streithelferin der Kläger ein-\n\nging. Mit Bescheid vom 17. Mai 1995 stellte die Streithelferin fest, der Restitu-\n\ntionsanspruch habe sich in einen Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses\n\ngewandelt, der den Klägern zu 1 und 2 und dem Rechtsvorgänger der Kläger\n\nzu 3 bis 5 zustehe. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage\n\ndes Beklagten wurde rechtskräftig abgewiesen.\n\nDie Kläger errechnen aus dem Kaufpreis von 280 DM/m² und der\n\nGrundstücksfläche von 14.573 m² einen Erlös von 4.080.440 DM, dessen\n\nAuskehr sie von dem Beklagten verlangen. Die Klage ist in den Vorinstanzen\n\nbis auf einen Teil der Zinsen erfolgreich gewesen. Mit seiner - in dem Beru-\n\nfungsurteil zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klage-\n\nabweisung weiter. Die Kläger und ihre Streithelferin beantragen die Zurückwei-\n\nsung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, durch den Bescheid vom 17. Mai\n\n1995 sei die aus § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG folgende Klageforderung dem Grun-\n\nde nach verbindlich festgestellt. Daß der Beklagte einen Erlös in Höhe der zu-\n\ngesprochenen 4.080.440 DM erzielt habe, ergebe sich aus dem vereinbarten\n\nKaufpreis von 280 DM/m². Der Beklagte könne hiergegen nicht einwenden, daß\n\nsich dieser Preis nur wegen der Veräußerung der Gesamtfläche oder wegen\n\nseiner Bemühungen um die Bebaubarkeit und die Vermarktung habe erzielen\n\nlassen. Auch ein Ersatzanspruch des Beklagten nach § 7 Abs. 2 VermG führe\n\nnicht zu einer Minderung des Erlöses. Es lasse sich nicht feststellen, daß der\n\nBeklagte eine Werterhöhung der Grundstücke herbeigeführt habe. Hierfür rei-\n\nche es nicht aus, daß der Beklagte Maßnahmen behauptet habe, die mittelbar\n\ndie Bebaubarkeit ermöglichen sollten. Erforderlich seien vielmehr Maßnahmen,\n\ndie bereits unmittelbar eine bauliche Veränderung darstellten. Die Verpflich-\n\ntung des Beklagten, den Erlös ungeschmälert auszukehren, sei auch mit den\n\nGrundsätzen von Treu und Glauben vereinbar. Er habe nämlich zu einer Zeit\n\nüber die Grundstücke verfügt, als noch mit Restitutionsansprüchen habe ge-\n\nrechnet werden müssen. Außerdem seien die Bemühungen des Beklagten in\n\ndemselben Maße auch seinen eigenen Grundstücken zugute gekommen, die\n\nmehr als die Hälfte der verkauften Fläche ausgemacht hätten.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\nII.\n\n1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Anspruch der\n\nKläger auf Erlösauskehr gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG dem Grunde nach\n\ndurch den Bescheid der Streithelferin vom 17. Mai 1995 festgestellt ist. Eine\n\nhiervon abweichende Entscheidung ist den Zivilgerichten durch die Tatbe-\n\nstandswirkung des Bescheids versperrt (vgl. Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR\n\n43/97, NJW 1998, 3055). Im vorliegenden Rechtsstreit ist allein noch über die\n\nHöhe des Anspruchs zu befinden, zu der sich der Bescheid nicht verhält (Se-\n\nnat, Beschl. v. 8. Mai 2002, V ZB 32/01, NJW 2002, 2246, 2247 zur Veröffentli-\n\nchung vorgesehen in BGHZ 151, 24).\n\n2. Als Ausgleich für den Rückübertragungsanspruch, der infolge der\n\nVerfügung über das Eigentum nicht mehr geltend gemacht werden kann, weist\n\n§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG dem Berechtigten das von dem Verfügungsberech-\n\ntigten hierbei rechtsgeschäftlich erzielte Surrogat zu (Senat, Beschl. v. 8. Mai\n\n2002, aaO). Im Unterschied zu § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG, mit dem sich die von\n\nder Revision herangezogene Senatsentscheidung (BGHZ 142, 221, 224 f) be-\n\nfaßt, wird kein Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts begründet. Vielmehr\n\nhandelt es sich hier - wie bei Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (vgl. dazu\n\nSenat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176) - um eine Vor-\n\nschrift, die dasjenige zum Gegenstand hat, das als commodum ex negatione\n\nauch unter den Voraussetzungen des § 281 BGB a.F. (jetzt § 285 BGB) ver-\n\nlangt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 46, 260, 264; BGHZ 75, 203, 206). Mit\n\n§ 281 BGB a.F. (§ 285 BGB) stimmt § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG ferner in dem Ziel\n\nüberein, eine unrichtig gewordenen Vermögenslage auszugleichen (vgl. Senat,\n\nUrt. v. 4. März 1955, V ZR 56/54, LM § 281 BGB Nr. 1 zu § 281 BGB a.F.).\n\nNach § 281 BGB a.F. (§ 285 BGB) kann das durch die Veräußerung erlangte\n\nEntgelt auch dann herausverlangt werden, wenn es den Wert des zunächst\n\ngeschuldeten Gegenstandes übersteigt (vgl. Senat, Urt. v. 27. Oktober 1982,\n\nV ZR 24/82, NJW 1983, 929, 930). Wegen der Identität von Anspruchsgegen-\n\nstand und Normzweck kann der Anspruch auf Erlösauskehr nach § 3 Abs. 4\n\nSatz 3 VermG keinen weniger weitgehenden Inhalt haben; auch nach dieser\n\nBestimmung ist mithin der erzielte Erlös ohne Begrenzung durch den Ver-\n\nkehrswert des nicht mehr zu restituierenden Gegenstandes herauszugeben\n\n(Redeker/Hirtschulz/Tank, \n\nin Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus,\n\nVermG [Stand: Juni 2002], § 3 Rdn. 353; Wasmuth, RVI [Stand: Dezember\n\n2002], § 3 VermG Rdn. 466). Mit diesen Grundsätzen stimmt die Entscheidung\n\ndes Berufungsgerichts im Ergebnis überein.\n\na) Als Erlös hat der Beklagte den Kaufpreis herauszugeben, den er für\n\nden Verkauf der umstrittenen Grundstücke vereinnahmte (vgl. Senat, Urt. v.\n\n7. Februar 1997, V ZR 107/96, VIZ 1997, 296, 297). Den hiernach maßgebli-\n\nchen Betrag hat das Berufungsgericht zutreffend aus dem Anteil des Gesamt-\n\npreises errechnet, der auf die Fläche dieser Grundstücke entfällt. Nur das ent-\n\nspricht den Vereinbarungen, die der Beklagte mit der Käuferin getroffen hat;\n\ndenn diesen liegt ein einheitlicher Preis von 280 DM/m² für die gesamte Flä-\n\nche, nicht aber ein gesondertes Entgelt für einzelne Grundstücke zugrunde.\n\nSelbst wenn der Kaufpreis wegen des gleichzeitigen Verkaufs weiterer Flächen\n\ngegenüber der Veräußerung nur der restitutionsbelasteten Grundstücke ge-\n\nsteigert worden wäre, könnte dies - entgegen der Ansicht der Revision - keine\n\nKürzung des Anspruchs auf Erlösauskehr rechtfertigen. Dann wurde zwar im\n\nVergleich zum Verkehrswert ein Gewinn erzielt, dieser steht aber nach den ge-\n\nschilderten Grundsätzen den Klägern zu. Zudem ist dieses Ergebnis nicht un-\n\nbillig, wenn im Blick behalten wird, daß der Beklagte in gleicher Weise durch\n\nden Verkauf der größeren Fläche profitiert. Ihm verbleibt nämlich der Anteil des\n\ngesteigerten Kaufpreises, der auf die Grundstücke entfällt, hinsichtlich derer er\n\nBerechtigter war.\n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Be-\n\nrufungsgericht zur Bestimmung des auszukehrenden Erlöses den verein-\n\nnahmten Kaufpreis nicht um die Aufwendungen des Beklagten gekürzt hat.\n\naa) Da der Anspruch auf Erlösauskehr das zum Gegenstand hat, was\n\nals rechtsgeschäftliches Surrogat unter den Voraussetzungen des § 281 BGB\n\na.F. (§ 285 BGB) verlangt werden kann, ist er ebensowenig wie jener Anspruch\n\n(vgl. dazu Senat, Urt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, VIZ 1997, 296, 297) auf\n\nden Vorteil beschränkt, der dem Schuldner erwachsen ist. Die Aufwendungen\n\ndes Verfügungsberechtigten zur Veräußerung der \n\nrestitutionsbelasteten\n\nGrundstücke bilden daher keine Abzugspositionen, die den nach § 3 Abs. 4\n\nSatz 3 VermG herauszugebenden Erlös ohne weiteres mindern könnten. Nur\n\ndann, wenn dem Verfügungsberechtigten wegen seiner Aufwendungen ein Er-\n\nsatzanspruch zusteht, muß sich der Berechtigte diese entgegenhalten lassen\n\n(vgl. Senat, Urt. v. 7. Februar 1997, aaO).\n\nbb) Solche Ansprüche des Verfügungsberechtigten können sich im Fall\n\neiner Werterhöhung namentlich aus § 7 Abs. 2 VermG ergeben (Redeker/Hirt-\n\nschulz/Tank, \n\nin Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, § 3\n\nRdn. 354; Wasmuth, RVI, aaO, § 3 VermG Rdn. 466), scheitern vorliegend\n\naber bereits an der Stichtagsregelung. Das Gesetz gibt nämlich einen An-\n\nspruch auf \"großen\" Wertausgleich nur für solche werterhöhenden Maßnah-\n\nmen, die bis zum 2. Oktober 1990 vorgenommen waren (Wasmuth, RVI, aaO,\n\n§ 7 VermG Rdn. 86; Budde-Hermann, in Kimme, Offene Vermögensfragen\n\n[Stand: November 2002], § 7 VermG Rdn. 42). Der Beklagte macht hingegen\n\nAufwendungen geltend, die bereits im Juni 1990 begannen, sich bis Anfang\n\n1991 hinzogen und ausnahmslos demselben Ziel dienten, die Nutzung der\n\nGrundstücke für ein Hotel- und Wohnbauprojekt zu ermöglichen. Wird das\n\nVorgehen des Beklagten als einheitliche Maßnahme behandelt, war diese zu\n\ndem für § 7 Abs. 2 VermG maßgeblichen Stichtag noch nicht beendet und muß\n\nschon deshalb als Grundlage eines Anspruchs auf Wertausgleich ausscheiden.\n\nWerden die einzelnen Teilmaßnahmen als entscheidend angesehen, so ergibt\n\nsich aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten, daß die Aufwendungen bis\n\nzum Stichtag noch keine Werterhöhung der Grundstücke herbeiführten und\n\nmithin keinen Ausgleichsanspruch begründen können. Trotz der von dem Be-\n\nklagten vorgetragenen Bemühungen war nämlich bis zum Abschluß des Kauf-\n\nvertrages am 19. Oktober 1990 noch keine Bauplanung vorgelegt worden, die\n\ndie Zustimmung der Baugenehmigungsbehörde gefunden hatte. In dem Kauf-\n\nvertrag war deshalb zu Gunsten der Käuferin ein Rücktrittsrecht für den Fall\n\nvorgesehen, daß für das beabsichtigte Vorhaben (\"Drei- bis Viersternehotel-\n\nanlage mit mindestens 300 Einheiten sowie eine Wohnanlage\") eine Bauge-\n\nnehmigung nicht erteilt werden sollte. Die Werterhöhung, die der Beklagte aus\n\nder von ihm herbeigeführten baulichen Nutzbarkeit für das Hotel- und Wohn-\n\nbauprojekt möchte, war demnach zum Stichtag am 2. Oktober 1990 noch nicht\n\nherbeigeführt.\n\ncc) Für werterhöhende Maßnahmen nach dem 2. Oktober 1990 kommt\n\nein Erstattungsanspruch des Beklagten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG in Be-\n\ntracht (vgl. Wasmuth, RVI, aaO, § 7 VermG Rdn. 86), der auch dem Anspruch\n\nauf Erlösauskehr entgegengehalten werden kann (vgl. Wasmuth, RVI, aaO, § 3\n\nVermG Rdn. 466). Nach dieser Vorschrift sind die Kosten für alle Maßnahmen\n\nzu erstatten, die der Verfügungsberechtigte abweichend von dem Unterlas-\n\nsungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vornehmen darf (BGHZ 137, 183,\n\n187 f; Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, WM 2002, 2425, 2426\n\nm.w.N.). Hierzu rechnen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a VermG solche Rechtsge-\n\nschäfte, die zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers erforderlich\n\nsind, ferner die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3\n\nSatz 2 lit. b VermG und mittelbar auch die Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 5\n\nVermG (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, aaO). Selbst wenn an dieser Stelle zu\n\nGunsten des Beklagten davon ausgegangen wird, daß ein Antrag auf Rückga-\n\nbe der umstrittenen Grundstücke schon vorlag, scheitert ein Anspruch aus § 3\n\nAbs. 3 Satz 4 VermG daran, daß seine Aufwendungen keine der gegannten\n\nMaßnahmen betreffen. Daß die Aufwendungen auf einen höheren Kaufpreis\n\ndurch Verbesserung der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke und damit auf\n\ndie Verwertung der Sachsubstanz zielten, steht insbesondere der Annahme\n\neiner Erhaltungsmaßnahme entgegen (Wasmuth, RVI, aaO, § 7 VermG\n\nRdn. 362; Säcker/Busche, Vermögensrecht, § 3 VermG Rdn. 114). Wegen des\n\nZiels der Veräußerung sind zudem die Grenzen der sachgerechten Verwaltung\n\ndes Vermögensgegenstandes überschritten, so daß auch keine Bewirtschaf-\n\ntungsmaßnahme vorliegt.\n\ndd) Andere Anspruchsgrundlagen für die Erstattung der Aufwendungen\n\ndes Beklagten kommen selbst dann nicht in Betracht, wenn unterstellt wird, daß\n\nhier die spezielleren Vorschriften des Vermögensgesetzes solche nicht oder\n\nnicht in vollem Umfang verdrängen (vgl. dazu Redeker/Hirtschulz/Tank, in Fie-\n\nberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, § 3 Rdn. 304). Namentlich\n\naus § 670 BGB kann der Beklagte keinen Anspruch herleiten, weil er im vorlie-\n\ngenden Restitutionsfall als Verfügungsberechtigter bis zur Bestandskraft der\n\nRückgabeentscheidung eigene Angelegenheiten wahrnahm (vgl. BGHZ 150,\n\n237, 248), es also an der für diesen Anspruch erforderlichen Besorgung eines\n\nfremden Geschäfts (§ 677 BGB) fehlt. Auch die Voraussetzungen eines Berei-\n\ncherungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion nach\n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB sind nicht erfüllt. Soweit die behaupteteten\n\nVerwendungen überhaupt für die umstrittenen Grundstücke getätigt wurden,\n\nscheitert ein Bereicherungsanspruch im vorliegenden Fall daran, daß dieser\n\nAnspruch nicht auf die geltend gemachte Wertsteigerung der Grundstücke ge-\n\nrichtet werden kann, sondern in deren etwa erhöhtem Verkehrswert wegen\n\n§ 818 Abs. 3 BGB nur seine Grenze findet (vgl. BGHZ 140, 275, 283).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nTropf \n\nKrüger\n\nLemke \n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_387-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-25/v-zr-387-02","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":18},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 16","ref_norm":"233-16","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_387-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_387-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-25/v-zr-387-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_387-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:35:01.661552+00:00"}}