{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_383-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-09-19","aktenzeichen":"V ZR 383/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 1 Abs. 2, § 116 VZOG §§ 2, 4 Ansprüche auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungs- gesetz (hier: Recht zum Befahren und Betreten eines ehedem volkseigenen Grund- stücks zu Zwecken des Zugverkehrs) werden auch dann vom Vermögenszuord- nungsrecht verdrängt, wenn das genutzte Grundstück zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert wurde (im Anschluß an Senatsurt. v. 10. Januar 2003, V ZR 206/02, WM 2003, 1671).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n19. September 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 383/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nSachenRBerG § 1 Abs. 2, § 116\nVZOG §§ 2, 4\n\nAnsprüche auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungs-\n\ngesetz (hier: Recht zum Befahren und Betreten eines ehedem volkseigenen Grund-\n\nstücks zu Zwecken des Zugverkehrs) werden auch dann vom Vermögenszuord-\n\nnungsrecht verdrängt, wenn das genutzte Grundstück zwischenzeitlich an einen\n\nDritten veräußert wurde (im Anschluß an Senatsurt. v. 10. Januar 2003, V ZR\n\n206/02, WM 2003, 1671).\n\nBGH, Urt. v. 19. September 2003 - V ZR 383/02 - Brandenburgisches OLG\n\n LG Frankfurt/Oder\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin\n\nDr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2002 wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 29. Oktober 1991 von der\n\nB. G. H. i.L., einem Treuhandunternehmen, zwei (da-\n\nmals noch abzuvermessende) Grundstücke. Auf den Grundstücken befinden\n\nsich Bahngleise, welche von der Beklagten, ebenfalls einem Treuhandunter-\n\nnehmen, zum Betrieb ihres Zementwerkes, vornehmlich zum Rangieren und\n\nZusammenstellen von Zügen, genutzt werden.\n\nDer Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung der Gleis-\n\nanlagen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat den Anspruch hinsichtlich\n\neines Gleisstrangs anerkannt, im übrigen Abweisung der Klage und widerkla-\n\ngend die Verurteilung des Klägers beantragt, zu ihren Gunsten eine Dienstbar-\n\nkeit mit dem Inhalt zu bewilligen, die Grundstücke des Klägers zum Zwecke\n\ndes Zugverkehrs sowie der Instandsetzung und Instandhaltung zu befahren\n\nund zu betreten. Das Landgericht hat die Beklagte dem Anerkenntnis gemäß\n\nverurteilt, die weitergehende Klage abgewiesen und der Widerklage Zug um\n\nZug gegen Zahlung einer Rente stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat der\n\nKlage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.\n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-\n\nklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger bean-\n\ntragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagten stehe ein An-\n\nspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG nicht zu,\n\nda die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers für die Erschließung\n\ndes eigenen Grundstücks nicht erforderlich sei. Die Beklagte verfüge über ei-\n\nnen Bahnanschluß, den sie ohne Inanspruchnahme der Grundstücke des Klä-\n\ngers erreichen könne. Das betriebliche Interesse, die Grundstücke des Klägers\n\nzu Rangierzwecken zu benutzen, genüge nicht.\n\nII.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Wie der Senat, allerdings nach Erlaß des Berufungsurteils, entschie-\n\nden hat, kann ein Treuhandunternehmen von einem anderen Treuhandunter-\n\nnehmen nicht die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG\n\nverlangen, wenn zwischen den Unternehmen eine Zuordnungslage bestanden\n\nhat (Urt. v. 10. Januar 2003, V ZR 206/02, WM 2003, 1671). Hiervon ist revisi-\n\nonsrechtlich auszugehen. Denn die Beklagte, die die Rechtsverteidigung ge-\n\ngenüber dem Unterlassungsanspruch des Klägers (§ 1004 BGB) auf die Ein-\n\nwendung stützt, \n\nihr stehe ein Recht zum Besitz \n\n(§ 986 BGB) aus\n\n§ 116 SachenRBerG zu und den Anspruch auf Bereinigung zur Grundlage der\n\nWiderklage macht, trägt vor, ihr Rechtsvorgänger, der VEB Ze. R. ,\n\nsei Fondsinhaber der Gleisanlagen gewesen. Die Fondsinhaberschaft habe\n\nsich bei der Rechtsnachfolge in das Volkseigentum an Grund und Boden ge-\n\ngenüber der Rechtsträgerschaft des VEB Z. H. , aus dem die\n\nRechtsvorgängerin des Klägers hervorgegangen ist, durchgesetzt (vgl. § 11\n\nAbs. 2 THG; BVerwG ZIP 1994, 1978 = VIZ 1995, 99). Zwischen der Rechts-\n\nvorgängerin des Klägers und der Beklagten, deren Rechtsvorgänger Rechts-\n\nträger ihrer Betriebsgrundstücke gewesen ist, bestand danach eine Zuord-\n\nnungslage.\n\n2. a) Allerdings besteht eine solche Rechtslage nicht zwischen den\n\nParteien, denn der Kläger ist als rechtsgeschäftlicher Erwerber der ehedem\n\nvolkseigenen Flächen, auch wenn seine Rechtsvorgängerin ein Treuhandun-\n\nternehmen war, nicht Zuordnungsbeteiligter. Nach § 4 VZOG kann der Präsi-\n\ndent der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (bzw. die\n\nvon ihm ermächtigte Stelle) die Feststellung, welcher Treuhandgesellschaft ein\n\nGrundstück oder Gebäude in welchem Umfang zu übertragen ist, zwar auch\n\ndann treffen, wenn sich die Kapitalanteile nicht mehr in der Hand der Anstalt\n\nbefinden oder, §§ 4 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG, wenn der Vermögensge-\n\ngenstand veräußert wird. Gegenstand der Zuordnung ist aber die Zuord-\n\nnungslage vor der Privatisierung oder der Veräußerung. Zwischen einer Treu-\n\nhandgesellschaft und dem Rechtsnachfolger in einen Vermögensgegenstand\n\neiner anderen Treuhandgesellschaft ist eine Zuordnungsmöglichkeit nicht ge-\n\ngeben.\n\nb) Dies ändert indessen nichts am Vorrang der Vermögenszuordnung\n\nvor der Sachenrechtsbereinigung (vgl. § 1 Abs. 2 SachenRBerG), von der der\n\nSenat ausgeht und die insbesondere für den gesetzlichen Vermögensübergang\n\nnach § 11 Abs. 2 THG gilt (dazu Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frentz,\n\nSachenRBerG, § 1 Rdn. 142). Die Zuordnung von Immobilienvermögen zwi-\n\nschen Treuhandunternehmen nach § 11 Abs. 1 THG, § 2 5. DVO THG i.V.m.\n\n§ 4 ZOG ist abschließend. Auch die spätere Einzelrechtsnachfolge in Vermö-\n\ngenswerte der Treuhandunternehmen ändert hieran nichts.\n\naa) Dem Vorrang der Vermögenszuordnung als solchem läßt sich nicht\n\nentgegen halten, dem Zuordnungsrecht fehlten die geeigneten Mittel, der Nut-\n\nzung ehedem volkseigener Grundstücke kraft Fondsinhaberschaft Rechnung\n\nzu tragen. Abgesehen von dem Fall, daß die Fondsinhaberschaft, wenn sie das\n\nGrundstück in allen seinen Beziehungen erfaßte, die Rechtsträgerschaft ver-\n\ndrängt (oben zu 1), kommen in Mischfällen auch Grundstücksteilungen in Be-\n\ntracht, wenn der Umfang des Fonds und seine Bedeutung für die Teilhabe des\n\nUnternehmens am Wirtschaftsverkehr dies rechtfertigt (zutreffend Schmitt-\n\nHabersack aaO, § 11 THG Rdn. 22). Der durch das Registerverfahrenbe-\n\nschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182, 2227) einge-\n\nfügte § 2 Abs. 2b, 2. Halbsatz VZOG, auf den § 4 Abs. 3 VZOG verweist, er-\n\nlaubt überdies die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte zugunsten eines\n\nder beteiligten Unternehmen (§ 5 Abs. 5 BoSoG). Diese können auf die be-\n\ntrieblichen Erfordernisse, dem der Fonds diente, abstellen.\n\nbb) Der Rechtsnachfolger in Grundvermögen der Treuhandunternehmen\n\nhat die erworbenen Grundstücke oder Rechte in der Gestalt hinzunehmen, in\n\nder sie sich aus der Zuordnung kraft Gesetzes darstellen (zur deklaratorischen\n\nNatur des Zuordnungsbescheids bei einfach gelagerten Sachverhalten vgl. Se-\n\nnatsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, WM 1995, 1776). Soweit die Zuordnung\n\nnach § 4 VZOG rechtsgestaltenden Charakter hat, etwa bei der Begründung\n\nbeschränkter dinglicher Rechte, gilt Entsprechendes. In dieses Zuordnungser-\n\ngebnis mit den Mitteln der Sachenrechtsbereinigung einzugreifen, fehlt es an\n\neiner Rechtfertigung. Allerdings kann der Erwerber, wenn die Zuordnung aus\n\ndem Grundbuch nicht ersichtlich ist (vgl. aber § 4 Abs. 2 VZOG i.V.m. § 38\n\nGBO), von der Zuordnungslage abweichende Rechte erwerben (§ 892 BGB).\n\nDen öffentlichen Glauben des Grundbuches einzuschränken, liegt aber außer-\n\nhalb der Zielsetzungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.\n\ncc) Die Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom\n\n13. Mai 1982 (GBl. DDR, 1982, Sonderdruck Nr. 1080) und die Anordnung\n\nüber die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Reichs-\n\nbahn und den Anschlußbahnen vom 4. Juli 1974 (GBl. DDR I S. 357) enthalten\n\nkeine Vorschriften, aus denen die Beklagte das in Anspruch genommene Recht\n\ngegen den Kläger herleiten könnte. Dasselbe gilt für die Regelungen über\n\nEnergie-, Wasser- und Abwasserleitungen im Grundbuchbereinigungsgesetz\n\nund der dazu ergangenen Verordnung.\n\n3. Eine Zurückverweisung der Sache zur Prüfung, ob der Beklagten we-\n\ngen der behaupteten Fondsinhaberschaft ihres Rechtsvorgängers an der\n\nGleisanlage Teile der Grundstücke des Klägers zustehen oder ob zu ihren\n\nGunsten ein dingliches Recht an den Grundstücken begründet werden konnte,\n\nscheidet aus. Auch wenn, was der Senat offen läßt, im ersteren Falle eine Tei-\n\nlung unmittelbar durch Gesetz erfolgt wäre, hat der Kläger die im Grundbuch\n\nohne Flächenabzug ausgewiesenen Grundstücke in ihrem gesamten Umfang\n\nerworben. Eine Dienstbarkeit oder eine sonstige dingliche Berechtigung der\n\nBeklagten zur Nutzung der Gleisanlage ist bislang nicht begründet worden.\n\nNach der Veräußerung an den Kläger kann dies auch nicht mehr geschehen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf Klein\n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_383-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-19/v-zr-383-02","cited_norms":[{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BoSoG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_383-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_383-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-19/v-zr-383-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_383-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:44:24.187818+00:00"}}