{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_370-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-05-30","aktenzeichen":"V ZR 370/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 9 Abs. 2 Nr. 3 Ist eine Genossenschaft mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegens- tand zwar nicht formell als Investitionsauftraggeberin aufgetreten, oblag ihr aber von Anfang an gegenüber der bauausführenden Stelle die Finanzierung des Bauprojekts und erhielt sie nach Bauausführung die Nutzung ohne die Einschränkungen der An- ordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialisti- sche Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 übertragen, so kann sie in entspre- chender Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG als Rechtsnachfolgerin des Nutzers angesehen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 370/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. Mai 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nSachenRBerG § 9 Abs. 2 Nr. 3\n\nIst eine Genossenschaft mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegens-\n\ntand zwar nicht formell als Investitionsauftraggeberin aufgetreten, oblag ihr aber von\n\nAnfang an gegenüber der bauausführenden Stelle die Finanzierung des Bauprojekts\n\nund erhielt sie nach Bauausführung die Nutzung ohne die Einschränkungen der An-\n\nordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialisti-\n\nsche Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 übertragen, so kann sie in entspre-\n\nchender \n\nAnwendung \n\ndes \n\n§ 9 \n\nAbs. 2 \n\nNr. 3\n\nSachenRBerG als Rechtsnachfolgerin des Nutzers angesehen werden.\n\nBGH, Urt. v. 30. Mai 2003 - V ZR 370/02 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 10. Oktober 2002 wird auf\n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist aufgrund Zuordnungsbescheids der Oberfinanzdirektion\n\nCottbus vom 11. Februar 1994 Eigentümerin eines ehemals in Volkseigentum\n\nstehenden Grundstücks in S. , dessen Rechtsträger seit Beginn der\n\nachtziger Jahre der Rat der Gemeinde S. war. Dieser billigte im März\n\n1985 die Errichtung einer Verkaufseinrichtung auf dem Grundstück. Dazu\n\nschloß er am 27. Juni 1985 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Ver-\n\neinbarung über die \"Ablösung einer zentralen Verkaufseinrichtung\". Danach\n\nübernahm der Rat der Gemeinde als Investitionsauftraggeber den Bau der\n\nVerkaufseinrichtung, während sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten ver-\n\npflichtete, das Geschäftsgebäude gegen Zahlung von 965.000 Mark/DDR zu\n\nübernehmen. Der Ministerrat der DDR erteilte die erforderliche Standortge-\n\nnehmigung.\n\nDas Projekt wurde 1986/87 verwirklicht. Der Jahresabschluß der\n\nRechtsvorgängerin der Beklagten weist zum 31. Dezember 1986 u.a. eine Ver-\n\nbindlichkeit in Höhe von 1.099.260 Mark/DDR gegenüber dem bauausführen-\n\nden volkseigenen Betrieb aus. Nach Fertigstellung übernahm die Rechtsvor-\n\ngängerin der Beklagten den Besitz an dem Gebäude und betrieb dort, über den\n\n3. Oktober 1990 hinaus, eine Konsumverkaufsstelle. Im Dezember 1989 wurde\n\nihr auch die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück übertragen.\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe von Grund-\n\nstück und Gebäude. Diese beruft sich auf ein Besitzrecht nach dem Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetz. Das Landgericht hat der Klage auf Räumung und\n\nHerausgabe stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der\n\n- zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht ein Recht der Beklagten zum Besitz nach\n\nArt. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 b Satz 3 EGBGB in Verbindung mit §§ 4 Nr. 3, 7\n\nAbs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG. Zwar habe die Rechtsvorgängerin\n\nder Beklagten die Bebauung nicht als Rechtsträgerin des Grundstücks vorge-\n\nnommen, so daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG\n\nnicht vorlägen. Sie sei aber in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3\n\nSachenRBerG als Nutzerin anzusehen, da sie, wenngleich nicht formell Inves-\n\ntitionsauftraggeberin, aufgrund der Vereinbarung vom 27. Juni 1985, die als\n\nKommunalvertrag im Sinne der Verordnung vom 17. Juli 1968 (GBl.-DDR II,\n\n661) zu werten sei, von Anfang an in die Planungen einbezogen gewesen sei\n\nund die Kosten des Bauvorhabens getragen habe. Wolle man hingegen eine\n\nentsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG verneinen, so\n\nsei angesichts der wirtschaftlichen Konstellation, die einen Schutz der Rechts-\n\nvorgängerin der Beklagten rechtfertige, zumindest der Auffangtatbestand des\n\n§ 7 Abs. 1 SachenRBerG anzuwenden.\n\nII.\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagten\n\nein Recht zum Besitz zusteht, soweit sie einen Anspruch auf Sachenrechtsbe-\n\nreinigung hat. Dies folgt aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB, wonach in\n\nden Fällen des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 und 121 SachenRBerG das Moratorium\n\nbis zur Bereinigung fortgilt. Damit hat der Gesetzgeber die Moratoriumstatbe-\n\nstände authentisch interpretiert. In dem Umfang, in dem der Besitzer von dem\n\nEigentümer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz die Übertragung des\n\nEigentums oder die Belastung des Grundstücks verlangen kann, ist er auch,\n\nbis zum Abschluß der Bereinigung, zum Besitz berechtigt (Senat, Urt. v. 4. Juli\n\n1997, V ZR 54/96, NJW 1997, 3313).\n\n2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte in ent-\n\nsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2\n\nNr. 2 SachenRBerG anspruchsberechtigt ist, hält einer rechtlichen Prüfung\n\nstand. Es kommt daher auf die Gegenrüge der Revisionserwiderung nicht an,\n\ndas Berufungsgericht habe übersehen, daß aus den in den Tatsacheninstan-\n\nzen überreichten Anlagen zu ersehen sei, daß die Rechtsvorgängerin der Be-\n\nklagten von Anfang an als Rechtsträgerin vorgesehen gewesen sei, was die\n\nAnwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG rechtfertige.\n\na) Soweit die Revision meint, es fehle an einer die entsprechende An-\n\nwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG rechtfertigenden planwidrigen\n\nRegelungslücke, ist ihr nicht zu folgen. Zuzugeben ist allerdings, daß der Ge-\n\nsetzgeber in Kenntnis der Problematik nicht alle Fälle der Bereinigung unter-\n\nworfen hat, für deren Einbeziehung Sachgründe angeführt werden können. So\n\ngibt es Konstellationen, in denen staatliche Stellen der DDR Gebäude errichtet\n\nund dann auf vertraglicher Basis Genossenschaften mit gewerblichem oder\n\nhandwerklichem Geschäftsgegenstand zur Nutzung übertragen haben. Hier\n\nbestand nach der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher\n\nGrundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 (im fol-\n\ngenden: Anordnung vom 11. Oktober 1974; GBl.-DDR I, 489) für den Staat die\n\nMöglichkeit, sich von den Kosten der Bauinvestition zu entlasten. Die Übertra-\n\ngung der Grundmittel erfolgte nämlich gegen ein sog. Nutzungsentgelt in Höhe\n\ndes Zeitwertes. Obwohl es sich somit letztlich um Investitionen der Genossen-\n\nschaften gehandelt hat, hat der Gesetzgeber diese Fälle bewußt nicht in den\n\nKatalog der zu bereinigenden Sachverhalte (§ 7 Abs. 2 SachenRBerG) aufge-\n\nnommen (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 56 ff.; Czub, in: Czub/Schmidt-Räntsch/\n\nFrenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 7 Rdn. 142 ff.). Ihre Rechtfertigung\n\nfindet diese Ausgrenzung in dem Umstand, daß die Rechtsposition der Genos-\n\nsenschaft in den unter die Anordnung vom 11. Oktober 1974 fallenden Sach-\n\nverhalten lediglich vertraglich abgesichert war und unter dem Vorbehalt stand,\n\ndaß die Grundmittel für staatliche Aufgaben dringend benötigt wurden oder\n\nwegen Veränderung in der Produktion oder Aufgabenstellung der Genossen-\n\nschaft nicht mehr effektiv genutzt werden konnten (§ 6 Abs. 2 der Anordnung).\n\nEine Absicherung durch die Verleihung eines Nutzungsrechts mit dinglichem\n\nCharakter sah das Recht nicht vor (vgl. Czub aaO Rdn. 148).\n\nb) Dies hat das Berufungsgericht aber auch nicht verkannt. Es hält den\n\nvorliegenden Fall für anders strukturiert und meint, er sei entgegen dem in den\n\n§§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG zum Ausdruck gekommenen Rege-\n\nlungsplan nicht erfaßt worden und müsse daher gleichbehandelt werden. Dem\n\ntritt der Senat bei.\n\naa) § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG erweitert die Bestimmung des durch\n\n§ 7 SachenRBerG geschützten Nutzers durch eine Fiktion der Rechtsnachfolge\n\n(vgl. Czub aaO § 9 Rdn. 134). Dabei geht es bei der Einbeziehung der Genos-\n\nsenschaften als Investitionsauftraggeber nicht vorrangig um die Anerkennung\n\neines sachenrechtsähnlichen Nutzungsverhältnisses. Denn die Norm setzt\n\nnicht voraus, daß die Nutzung zu DDR-Zeiten auf einer dinglich abgesicherten\n\nRechtsgrundlage beruhte oder eine solche Absicherung jedenfalls angestrebt\n\nwurde. Vielmehr knüpft die Unterstellung dieser Sachverhalte unter das Sa-\n\nchenrechtsbereinigungsgesetz an der Investition der Genossenschaft an, die\n\ndiese, verbunden mit der Übertragung der Nutzung, als wirtschaftliche Eigen-\n\ntümerin der Grundmittel erscheinen läßt. Dabei bestehen zu den von der An-\n\nordnung vom 11. Oktober 1974 erfaßten Fällen, die nicht der Sachenrechtsbe-\n\nreinigung unterliegen (s. oben), nur graduelle, für die Bewertung aber ent-\n\nscheidende Unterschiede.\n\nbb) In beiden Fällen trägt die Genossenschaft letztlich die Kosten der\n\nBaumaßnahme. In den von der Anordnung vom 11. Oktober 1974 geregelten\n\nFällen geschieht dies aber nicht in der Weise, daß die Genossenschaft als In-\n\nvestorin auftritt und wie eine Eigentümerin nutzt. Vielmehr wird die Finanzie-\n\nrung der Baumaßnahme, die an sich der handelnden staatlichen Stelle obliegt,\n\ndurch die Vereinbarung eines Nutzungsentgelts (§ 5 der Anordnung) sicherge-\n\nstellt. Die Genossenschaft erhält die Nutzung auch nicht generell übertragen,\n\nsondern unter dem Vorbehalt, daß die Erfüllung staatlicher Aufgaben Vorrang\n\ngenießt oder eine effektive Nutzung durch die Genossenschaft nicht mehr ge-\n\nwährleistet ist (§ 6 Abs. 2 der Anordnung). Die Genossenschaft ist darauf ver-\n\nwiesen, daß im Regelfall die Vertragsdauer eine Amortisation der Investition\n\nermöglicht (vgl. Czub aaO § 7 Rdn. 150).\n\ncc) Im vorliegenden Fall ist die Investition der Rechtsvorgängerin der\n\nBeklagten strukturell anders, nämlich in einer Weise geregelt, wie sie dem in\n\n§ 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG enthaltenen Grundmuster entspricht. Sie war\n\nzwar formell nicht Investitionsauftraggeberin, wie an sich von der Norm voraus-\n\ngesetzt. Sie erfüllte aber in materieller Hinsicht alle Kriterien, die für den Ge-\n\nsetzgeber Grund waren, eine bereinigungsrechtliche Lösung zu wählen. Es\n\nwäre plan- und sachwidrig, den vorliegenden Fall aus formalen Gründen hier-\n\nvon auszuschließen. Es ist - anders als bei den Fällen der Anordnung vom\n\n11. Oktober 1974 - nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber in Kenntnis der\n\nProblematik den vorliegenden Fall von der sachenrechtlichen Bereinigung hat\n\nausschließen wollen, obwohl sich eine Gleichbehandlung bei wertender Be-\n\ntrachtung anbot. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die\n\nRechtsvorgängerin der Beklagten nur deswegen nicht selbst als Investitions-\n\nauftraggeberin aufgetreten, weil der Rat der Gemeinde über die für die Ver-\n\nwirklichung des Bauprojekts planungsrechtlich notwendigen Investitions- oder\n\nmateriellen Kennziffern verfügte, nicht aber sie selbst. Dem Rat der Gemeinde\n\nfehlten demgegenüber die für die Durchführung des Projekts erforderlichen\n\nfinanziellen Mittel, die wiederum der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur\n\nVerfügung standen. Danach war der Rat der Gemeinde nicht derjenige, der\n\nmateriell als Investor anzusehen war und der wirtschaftlich das Projekt in Hän-\n\nden hielt. Dies war vielmehr die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Entspre-\n\nchend der nur formalen Stellung des Rates der Gemeinde oblag ihr von Anfang\n\nan die Finanzierung. Diese wurde nicht durch die Vereinbarung eines Nut-\n\nzungsentgelts mit dem Rat der Gemeinde dargestellt, sondern die Rechtsvor-\n\ngängerin der Beklagten war von Beginn des Bauvorhabens an diejenige, die\n\nder bauausführenden Stelle die Kosten für das Bauvorhaben schuldete, die\n\nVerbindlichkeit in ihrem Jahresabschluß 1986 auch einstellte und die Forde-\n\nrung mit ihren Mitteln beglich. Sie war damit, materiell betrachtet, Investitions-\n\nauftraggeberin und erhielt dementsprechend, ohne die Einschränkungen des\n\n§ 6 der Anordnung vom 11. Oktober 1974, die Nutzung des Objekts übertra-\n\ngen, später folgerichtig auch die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück. Aus\n\nwirtschaftlicher Sicht kam ihr eine eigentümerähnliche Stellung zu, wie sie dem\n\nRegelungsmuster des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG entspricht. Dies rechtfer-\n\ntigt die analoge Anwendung dieser Norm.\n\nDieser Bewertung ist nicht dadurch die Grundlage entzogen, daß die\n\nRevision die zugrundeliegenden Feststellungen mit einer Verfahrensrüge be-\n\nkämpft. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Revision verkennt selbst nicht, daß\n\ndie Feststellungen auf der Aussage des Zeugen W. beruhen. Ihre Annah-\n\nme, es sei nicht erkennbar, ob die Einbeziehung des Rates der Gemeinde aus\n\nformellen Gründen sowohl der Vorstellung der Rechtsvorgängerin der Beklag-\n\nten als auch der des Rates der Gemeinde entsprochen habe oder möglicher-\n\nweise nur einseitig, und daher unbeachtlich, der der Rechtsvorgängerin der\n\nGemeinde, ist fernliegend. Aus dem Zusammenhang, insbesondere dem Um-\n\nstand, daß der Rat der Gemeinde das Bauvorhaben selbst nicht finanzieren\n\nkonnte, drängt sich der von dem Berufungsgericht bei unbefangenem Ver-\n\nständnis seiner Ausführungen gezogene Schluß auf, daß auch und gerade\n\ndem Rat der Gemeinde Sinn und Zweck der gewählten Konstruktion bewußt\n\nwar.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_370-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-30/v-zr-370-02","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_370-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_370-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-30/v-zr-370-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_370-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:19:50.208144+00:00"}}