{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-04-11","aktenzeichen":"V ZR 366/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 3 Zuteilungsfähig ist, wer bei Ablauf des 15. März Mitglied einer LPG war. Ob er auf- grund einer Delegation an einen Betrieb außerhalb der Landwirtschaft arbeitstätig war oder ob seine Mitgliedschaft im Hinblick auf die Wahl in ein hauptberuflich aus- zuübendes Amt ruhte, ist insoweit ohne Bedeutung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n11. April 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 366/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nEGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 3\n\nZuteilungsfähig ist, wer bei Ablauf des 15. März Mitglied einer LPG war. Ob er auf-\n\ngrund einer Delegation an einen Betrieb außerhalb der Landwirtschaft arbeitstätig\n\nwar oder ob seine Mitgliedschaft im Hinblick auf die Wahl in ein hauptberuflich aus-\n\nzuübendes Amt ruhte, ist insoweit ohne Bedeutung.\n\nBGH, Urt. v. 11. April 2003 - V ZR 366/02 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom\n\n26. September 2002 aufgehoben und das Urteil der\n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. August 2001\n\nabgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke aus\n\nder Bodenreform.\n\nBei Ablauf des 15. März 1990 war G. W. als Eigentümer\n\nder im Grundbuch als aus der Bodenreform stammend gekennzeichneten\n\nGrundstücke eingetragen. Er verstarb am 6. Juni 1987 und wurde von seinen\n\nKindern, den Beklagten, beerbt. Das klagende Land (Kläger) verlangt die Auf-\n\nlassung der Grundstücke. Die Beklagten wenden die bessere Berechtigung der\n\nBeklagten zu 2 (Beklagte) ein, die seit 1947 auf dem Hof ihrer Eltern landwirt-\n\nschaftlich tätig war. 1968 wurde sie Mitglied der LPG \"G. \" in D. , als\n\nderen Hauptbuchhalterin sie arbeitete. 1974 wurde sie von der LPG in den Rat\n\ndes Kreises Brandenburg delegiert und anschließend zur Bürgermeisterin der\n\nGemeinde R. gewählt, in deren Gebiet sich ein Teil der von der LPG\n\nbewirtschafteten Flächen befindet. Ihr Amt übte die Beklagte auch am 15. März\n\n1990 noch aus.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-\n\nten ist erfolglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revi-\n\nsion erstreben sie die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Klage nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2\n\nBuchst. c EGBGB für begründet. Es meint, eine bessere Berechtigung der Be-\n\nklagten nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Buchst. b EGBGB bestehe nicht. Die Be-\n\nklagte sei nicht zuteilungsfähig. Zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12\n\nAbs. 3 EGBGB sei nur, wer am 15. März 1990 in der Land-, Forst- oder Nah-\n\nrungsgüterwirtschaft tätig gewesen sei. Daran fehle es bei einer Tätigkeit auf\n\nder Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zu einem Dritten außerhalb der\n\nLand-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft. Die bloße Mitgliedschaft in einer\n\nLPG könne die Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft als\n\nMerkmal der Zuteilungsfähigkeit nicht ersetzen.\n\nII.\n\nDie Revison hat Erfolg. Ein Auflassungsanspruch des Klägers besteht\n\nnicht. Der geltend gemachte Anspruch scheitert an der besseren Berechtigung\n\nder Beklagten aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB. Die Mitglied-\n\nschaft der Beklagten in der LPG \"G. \" läßt sie im Sinne von Art. 233 § 12\n\nAbs. 3 EGBGB zuteilungsfähig sein.\n\n1. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2, 3 EGBGB zeichnen die Zuteilungs-\n\ngrundsätze der Besitzwechselverordnung in pauschalierter Form nach. Ziel der\n\nRegelungen ist es, die Grundstücke aus der Bodenreform demjenigen zu über-\n\ntragen bzw. zu belassen, der bei Beachtung der Übertragungsgrundsätze der\n\nBesitzwechselverordnung durch die Behörden der DDR im Zeitpunkt der Auf-\n\nhebung der Beschränkungen, die für die Grundstücke aus der Bodenreform\n\ngalten, ihr Eigentümer gewesen wäre (st. Rechtspr., vgl. Senat, BGHZ 132, 71,\n\n72; Urt. v. 21. Juni 1996, V ZR 284/95, VIZ 1996, 523, 524; Urt. v.\n\n13. Dezember 1996, V ZR 42/96, WM 1997, 783, 784; Urt. v. 4. Mai 2001, V ZR\n\n21/00, WM 2001, 618, 619). Mit diesem Ziel steht es nicht in Einklang, die Zu-\n\nteilungsfähigkeit eines Erben im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zu\n\nverneinen, obwohl die Übertragung eines landwirtschaftlich nutzbaren Grund-\n\nstücks auf ihn nach der Besitzwechselverordnung möglich war.\n\nDie Besitzwechselverordnung regelte die Übertragung der Grundstücke\n\naus der Bodenreform unter Lebenden und die Folgen ihres Erwerbs im Wege\n\nder Erbfolge im Hinblick auf die mit dem Eigentum an Grundstücken aus der\n\nBodenreform verbundenen Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten der Eigen-\n\ntümer gehörte es insbesondere, die landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke\n\neigenhändig zu bewirtschaften. Durch die Kollektivierung der Landwirtschaft\n\nerfuhr die Verpflichtung zur eigenhändigen Bewirtschaftung der Grundstücke\n\naus der Bodenreform insofern eine Einschränkung, als die Kollektivierung die\n\nArbeitsteilung innerhalb der Landwirtschaft ermöglichte und dies auch für die\n\nGrundstücke aus der Bodenreform zu gelten hatte. Eine eigenhändige Bewirt-\n\nschaftung im Sinne der Bodenreformverordnungen bzw. der Besitzwechselver-\n\nordnung war auch dann gegeben, wenn der Begünstigte die ihm übertragenen\n\nGrundstücke in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft einbrachte,\n\nderen Mitglied er war. Ob er innerhalb der LPG an der Feldarbeit mitwirkte oder\n\nandere Tätigkeiten für die Genossenschaft ausübte, war ohne Bedeutung. Die\n\nBewirtschaftung der in die LPG eingebrachten Grundstücke gewährleistete ihre\n\nzweckentsprechende Nutzung und bedeutete aufgrund der Arbeitstätigkeit der\n\nMitglieder für die LPG die eigenhändige Bewirtschaftung der Grundstücke im\n\nSinne der Bodenreformvorschriften (vgl. Krüger, AgrarR 1999, 332, 334).\n\nDas gilt auch dann, wenn der Eigentümer von der LPG, deren Mitglied er\n\nwar, an einen anderen Betrieb delegiert wurde, weil die Arbeitstätigkeit eines\n\ndelegierten Mitglieds in diesem Betrieb die Erfüllung der Arbeitspflicht aus der\n\nMitgliedschaft in der delegierenden Genossenschaft bedeutete (BGHZ 129,\n\n267, 271; Autorenkollektiv, LPG-Recht, Lehrbuch, S. 271). Allein für die Rechte\n\nund Pflichten des Delegierten zu dem Delegationsbetrieb galten die Regelun-\n\ngen, die für die Mitarbeiter des Delegationsbetriebs allgemein galten (Richter,\n\nGestaltung der Arbeits- und Lebensverhältnisse der LPG-Mitglieder, S. 50 f).\n\nDaran ändert sich auch nicht dadurch etwas, daß die Delegierung in ei-\n\nnen Bereich außerhalb der Landwirtschaft erfolgte. Derartige Delegierungen\n\nwaren möglich. Sie brauchten nicht befristet zu sein (Kommentar zum Muster-\n\nstatut LPG (P) S. 85; Arlt, Agrarrecht für Staats- und Wirtschaftsfunktionäre,\n\n2. Aufl., S. 172 f; Richter, aaO., S. 48) und konnten auch in den Staatsapparat\n\nerfolgen (Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, S. 35). Für\n\ndie von dem Mitglied des Erben eingebrachten Bodenreformgrundstücke be-\n\ndeutete dies, daß sie von ihrem Eigentümer zweckentsprechend bewirtschaftet\n\nwurden. Eine Rückführung in den Bodenfonds kam daher nicht Betracht (§ 9\n\nBesitzwechselVO).\n\nHieran änderte sich auch dann nichts, wenn das Mitglied in ein staatli-\n\nches Amt gewählt wurde. Die Genossenschaften waren gehalten, ihren Mitglie-\n\ndern die Ausübung von Tätigkeiten in der staatlichen Verwaltung zu ermögli-\n\nchen (vgl. Kommentar zum Musterstatut LPG (P), S. 36). Eine hauptberufliche\n\nTätigkeit in einem Wahlamt konnte allerdings nicht auf der Grundlage einer\n\nDelegierungsvereinbarung ausgeübt werden. Die Mitgliedschaft in der Genos-\n\nsenschaft mußte vielmehr für die Dauer der Ausübung des Amtes, in das der\n\nBetroffene gewählt worden war, zum Ruhen gebracht werden (Autorenkollektiv,\n\nLPG-Recht, Lehrbuch, S. 125; Arlt, Rechte und Pflichten der Genossen-\n\nschaftsbauern, S. 35). Die Vereinbarung des Ruhens der Mitgliedschaft sus-\n\npendierte die Arbeitsverpflichtung gegenüber der Genossenschaft auf Zeit. Der\n\nBestand der Mitgliedschaft wurde hiervon nicht berührt. Das Nutzungsrecht der\n\nLPG an den von dem Betroffenen eingebrachten Grundstücke blieb erhalten,\n\ndie LPG bewirtschaftete die Grundstücke weiter. Umgekehrt ließ das Ruhen\n\nder Mitgliedschaft das Recht des Betroffenen auf die Auszahlung von Boden-\n\nanteilen unberührt (Art, aaO., S. 35). Die zweckentsprechende Bewirtschaftung\n\nder eingebrachten Grundstücke war gewährleistet, so daß eine Rückführung in\n\nden Bodenfonds ausschied. Dasselbe galt in dem - hier vorliegenden - Fall,\n\ndaß das LPG-Mitglied Bodenreformland erbte. Da es dieses auch bei einem\n\nRuhen der Mitgliedschaft einzubringen hatte, war die zweckentsprechende\n\nBewirtschaftung der Grundstücke ebenfalls gewährleistet (§ 4 Abs. 1 Be-\n\nsitzwechselVO).\n\n2. Daß die Beklagte nach ihrer Wahl zur Bürgermeisterin oder später\n\naus der LPG ausgetreten wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Seine Be-\n\nrechtigung als Fiskus aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB ist nach-\n\nrangig. Damit obliegt es dem Kläger, zur Begründung des geltend gemachten\n\nAuflassungsanspruchs darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen,\n\ndaß ihm kein Besserberechtigter vorgeht (Senatsurt. v. 4. Mai 2001, V ZR\n\n21/00, WM 2001, 1902, 1903). Daran fehlt es.\n\nWenzel RiBGH Tropf ist wegen Klein\n Urlaubs gehindert, zu\n unterschreiben.\n Karlsruhe, den 14. April 2003\n Wenzel\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-11/v-zr-366-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":8},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-11/v-zr-366-02","retrieved":"2026-07-10 14:19:02.591769+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-11/v-zr-366-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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