{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_360-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-09-19","aktenzeichen":"V ZR 360/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 912, § 990 a) Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Fall des Verzugs gemäß § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB a.F. auch auf Ersatz des durch die Verzögerung der Herausgabe entstehenden Schadens, wenn er bei Erwerb des Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel im Besitzrecht später erfahren hat (Bestätigung des Urt. v. 30. September 1964, VIII ZR 302/62, NJW 1964, 2414, 2415 und von Senat, BGHZ 120, 204, 214). b) Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht, ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet. c) Der Schadensersatzanspruch aus § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB a.F. wird durch die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB über den Überbau nur ausgeschlossen, wenn eine Duldungspflicht nach § 912 BGB bejaht wird (Ergän- zung des Senatsurt. v. 4. April 1986, V ZR 17/85, NJW 1986, 2639).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 360/02 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. September 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 912, § 990\n\na) Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Fall des Verzugs gemäß\n\n§ 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB a.F. auch auf Ersatz des\n\ndurch die Verzögerung der Herausgabe entstehenden Schadens, wenn er bei\n\nErwerb des Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel im Besitzrecht später\n\nerfahren hat (Bestätigung des Urt. v. 30. September 1964, VIII ZR 302/62, NJW\n\n1964, 2414, 2415 und von Senat,\n\n BGHZ 120, 204, 214).\n\nb) Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht,\nggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob\nder für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen\nseines Grundstücks nicht überschreitet.\n\nc) Der Schadensersatzanspruch aus § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286\nBGB a.F. wird durch die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB über den Überbau nur\nausgeschlossen, wenn eine Duldungspflicht nach § 912 BGB bejaht wird (Ergän-\nzung des Senatsurt. v. 4. April 1986, V ZR 17/85, NJW 1986, 2639).\n\nBGH, Urt. v. 19. September 2003 - V ZR 360/02 - OLG München\n\n LG München II\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, und Dr. Schmidt-Räntsch und die\n\nRichterin Dr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli\n\n2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil\n\nder Klägerin erkannt worden ist.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts München II vom 6. Dezember 2001 wird insge-\n\nsamt zurückgewiesen, mit der Maßgabe, daß der Beklagte den\n\nSchaden zu ersetzen hat, der der Klägerin durch den mit Zugang\n\ndes Schreibens vom 19. Mai 2000 eingetretenen Verzug entstan-\n\nden ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte überbaute in den Jahren 1959 und 1962 das Grundstück\n\nder Klägerin und wurde von dieser am 19. Mai 2000 vergeblich zur Beseiti-\n\ngung des Überbaus und zur Herausgabe des überbauten Grundstücksteils\n\naufgefordert. Dies verzögerte ein von der Klägerin auf dem überbauten Grund-\n\nstück geplantes (und genehmigtes) Bauvorhaben. Die Klägerin verlangt von\n\ndem Beklagten Beseitigung des Überbaus und Herausgabe des überbauten\n\nGrundstücksteils sowie die Feststellung seiner Verpflichtung, ihr Ersatz für den\n\naus der Verzögerung ihres Bauvorhabens entstehenden Schaden zu leisten.\n\nDer Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und hält die Geltendmachung\n\nder Ansprüche nach so langer Zeit für treuwidrig.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten im wesentlichen antragsgemäß ver-\n\nurteilt. Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag abgewiesen und\n\ndie Berufung des Beklagten im übrigen zurückgewiesen. Gegen die Abwei-\n\nsung des Feststellungsantrags richtet sich die von dem Senat zugelassene\n\nRevision der Klägerin, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Klägerin könne unter keinem Gesichts-\n\npunkt Schadensersatz wegen der Verzögerung ihres Bauvorhabens verlangen.\n\nDie denkbaren Anspruchsgrundlagen würden durch §§ 912 ff. BGB verdrängt.\n\nII.\n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n1. Der Beklagte ist der Klägerin aus § 990 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286\n\nAbs. 1 BGB a.F. zum Ersatz des dieser aus der Verzögerung ihres Bauvorha-\n\nbens entstehenden Schadens verpflichtet.\n\na) Der Beklagte ist zur Beseitigung des Überbaus verpflichtet. Dies\n\nsteht auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Teils des Berufungsurteils\n\nfest. Mit der Erfüllung dieser Pflicht befindet er sich seit dem Zugang der Mah-\n\nnung vom 19. Mai 2000 in Verzug.\n\nb) Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Fall des Verzugs\n\ngemäß § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB a.F. auch auf\n\nErsatz des durch die Verzögerung der Herausgabe entstehenden Schadens,\n\nwenn er bei Erwerb des Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel im Be-\n\nsitzrecht später erfahren hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1964, VIII ZR\n\n302/62, NJW 1964, 2414, 2415; Senat BGHZ 120, 204, 214; OLG Saarbrük-\n\nken OLG-Report 2000, 296, 297; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 1. Aufl.,\n\n§ 985 Rdn. 30; Erman/W. Hefermehl, BGB, 10. Aufl., Vor § 987 Rdn. 35; Pa-\n\nlandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 985 Rdn. 14).\n\nDer Beklagte war bei Erwerb des Besitzes durch den Überbau bösgläu-\n\nbig. Dies hat das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt. Der Beklagte han-\n\ndelte bei der Überbauung grob fahrlässig. Wer ein Grundstück bebaut, mag\n\nsich im allgemeinen als Eigentümer oder für zum Bau berechtigt halten (RGZ\n\n83, 142, 145 f.). Das gilt aber nicht, wenn dem Überbauer bewußt ist, im Be-\n\nreich der Grenze zu bauen. Jedenfalls dann hat er vor der Bauausführung\n\nfestzustellen, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört\n\n(Bamberger/Roth/Fritzsche aaO § 912 Rdn. 16; Horst, MDR 2000, 494, 496)\n\nund während der Bauausführung darauf zu achten, daß er die Grenzen seines\n\nGrundstücks nicht überschreitet (RGZ 88, 39, 42), und dazu gegebenenfalls\n\neinen Vermessungsingenieur hinzuziehen. Das leuchtet jedem unmittelbar ein.\n\nEine Verletzung dieser Pflicht begründet deshalb grobe Fahrlässigkeit. Es\n\nentlastet den Beklagten nicht, daß er auf die Vereinbarung mit dem Rechts-\n\nvorgänger der Klägerin vom 18. Juli 1962 vertraut haben will. Diese Vereinba-\n\nrung erfaßt den überbauten Grundstücksteil gerade nicht. Sie machte dem Be-\n\nklagten im Gegenteil deutlich, daß er sich bei der Bebauung seines Grund-\n\nstücks im Bereich der Grundstücksgrenze bewegte und darauf zu achten hatte,\n\nob seine Baumaßnahmen von der Vereinbarung gedeckt waren oder nicht (vgl.\n\ndazu Senatsurt. v. 22. Dezember 1967, V ZR 150/64, WM 1968, 432, 433).\n\n2. Der Schadensersatzanspruch wird durch die Vorschriften der\n\n§§ 912 ff. BGB nicht verdrängt. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts hat der Senat in seinem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil vom\n\n4. April 1986 (V ZR 17/85, NJW 1986, 2639) nichts anderes entschieden. Er\n\nhat vielmehr ausgeführt, daß die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB über den\n\nÜberbau Ansprüche auf Schadensersatz aus Verzug oder unerlaubter Hand-\n\nlung dann ausschließen, wenn eine Duldungspflicht nach § 912 BGB bejaht\n\nwird. Nur in diesem Fall kann die Anwendung anderer Anspruchsgrundlagen\n\nden sich aus §§ 912 ff. BGB ergebenden Ansprüchen zuwiderlaufen. Etwas\n\nanderes wird auch von Schmalzl (BauR 1981, 328, 331 f.) nicht vertreten, auf\n\nden sich das Berufungsgericht ebenfalls zu Unrecht beruft. Das Berufungsge-\n\nricht hat hier eine Duldungspflicht der Klägerin aber gerade verneint und des-\n\nhalb die Verurteilung des Beklagten zur Beseitigung des Überbaus und zur\n\nHerausgabe des überbauten Teils durch das Landgericht unter Präzisierung\n\nder Einzelheiten der Beseitigungspflicht bestätigt. Greifen die Vorschriften\n\nüber die Duldung eines Überbaus aber nicht ein, können sie auch keine\n\nSperrwirkung entfalten.\n\n3. Die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht nach Treu und Glauben\n\nausgeschlossen. Zwar kann auch der Anspruch auf Beseitigung eines Über-\n\nbaus und Herausgabe der überbauten Fläche verwirkt werden, wenn er auf\n\nlängere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und die verspätete Durchset-\n\nzung dem Schuldner gegenüber aufgrund besonderer Umstände treuwidrig\n\nerscheint (Senatsurt. v. 16. März 1979, V ZR 38/75, WM 1979, 644, 646). Der\n\nBeklagte hat jedoch besondere Umstände, die die Geltendmachung des An-\n\nspruchs durch die Klägerin, die im Zeitpunkt des Überbaus nicht Eigentümerin\n\ndes Grundstücks war, ihm gegenüber als treuwidrig erscheinen lassen könn-\n\nten, nicht dargelegt. Im übrigen wäre er hiermit nach der rechtskräftigen Ver-\n\nurteilung zur Beseitigung und Herausgabe präkludiert.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf Klein\n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_360-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-19/v-zr-360-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_360-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_360-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-19/v-zr-360-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_360-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:45:22.497467+00:00"}}