{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_341-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-12-05","aktenzeichen":"V ZR 341/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 767 Abs. 1 Verkündet am: 5. Dezember 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der Einwand des Schuldners, die Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung sei nicht eindeutig genug bestimmt und daher unwirksam, ist kein materiellrechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch und kann daher nicht nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden. BGB §§ 320, 888 Abs. 1 Die Möglichkeit des Käufers eines Grundstücks, seinen Anspruch auf lastenfreie Übertragung (§ 434 BGB a.F.) im Falle einer vormerkungswidrigen Belastung mit Hilfe der Zustimmungsverpflichtung des begünstigten Dritten nach § 888 Abs. 1 BGB durchzuset- zen, nimmt ihm nicht das Recht, dem Zahlungsanspruch die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) entgegenzuhalten. BGB §§ 320, 404 Die Einrede des § 320 BGB entsteht mit Vertragsschluß und kann einem Zessionar unabhängig davon entgegengehalten werden, ob die Umstände, die die Einrede bedeut- sam werden lassen, vor oder nach der Abtretung eingetreten sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 341/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 767 Abs. 1\n\nVerkündet am:\n5. Dezember 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer Einwand des Schuldners, die Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung sei\nnicht eindeutig genug bestimmt und daher unwirksam, ist kein materiellrechtlicher\nEinwand gegen den titulierten Anspruch und kann daher nicht nach § 767 Abs. 1 ZPO\ngeltend gemacht werden.\n\nBGB §§ 320, 888 Abs. 1\n\nDie Möglichkeit des Käufers eines Grundstücks, seinen Anspruch auf lastenfreie\nÜbertragung (§ 434 BGB a.F.) im Falle einer vormerkungswidrigen Belastung mit Hilfe der\nZustimmungsverpflichtung des begünstigten Dritten nach § 888 Abs. 1 BGB durchzuset-\nzen, nimmt ihm nicht das Recht, dem Zahlungsanspruch die Einrede des nichterfüllten\nVertrages (§ 320 BGB) entgegenzuhalten.\n\nBGB §§ 320, 404\n\nDie Einrede des § 320 BGB entsteht mit Vertragsschluß und kann einem Zessionar\nunabhängig davon entgegengehalten werden, ob die Umstände, die die Einrede bedeut-\nsam werden lassen, vor oder nach der Abtretung eingetreten sind.\n\nBGH, Urt. v. 5. Dezember 2003 - V ZR 341/02 - OLG München\n\n LG München II\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin\n\nDr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2002 unter Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als es der Berufung des Beklagten stattgege-\n\nben hat.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen II vom 20. März 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander auf-\n\ngehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 5. Februar/5. Mai 1999 kaufte der Kläger\n\nvon der R. GmbH Wohnungseigentum zum Preis von\n\n500.000 DM. Wegen der Kaufpreisforderung unterwarf er sich der sofortigen\n\nZwangsvollstreckung. \"Vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde\", so heißt\n\nes in dem Vertrag, \"ist dem Gläubiger auf dessen Antrag ... zu erteilen\". Zuvor\n\nist in dem Vertrag vermerkt, daß der Kaufpreisanspruch an den Beklagten ab-\n\ngetreten worden ist. Am 18. Mai 1999 wurde zugunsten des Klägers eine Auf-\n\nlassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Am 19. Mai 1999 wurde\n\nwegen einer Steuerforderung gegen die Verkäuferin eine Sicherungshypothek\n\nüber 311.519,90 DM eingetragen.\n\nMit Schreiben vom 28. Juni 2000 erklärte der Kläger gegenüber der Ver-\n\nkäuferin wegen der Sicherungshypothek den Rücktritt vom Vertrag. Er wieder-\n\nholte den Rücktritt mit Schreiben vom 8. Mai 2001 gegenüber dem Notar. Der\n\nBeklagte ließ sich Vollstreckungsklausel erteilen. Gegen die Zwangsvollstrek-\n\nkung wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage.\n\nDas Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als es die\n\nZwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Löschung der Sicherungshypo-\n\nthek für zulässig erachtet hat. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerich-\n\ntete Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten\n\ndie Klage vollständig abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger sein Ziel, die Zwangsvollstreckung insgesamt für un-\n\nzulässig zu erklären, weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Einwand des Klägers, der Beklagte sei\n\nweder Inhaber der Forderung noch könne er sich auf die Unterwerfungsklausel\n\nim Kaufvertrag berufen, nicht für berechtigt. Die Abtretung der Kaufpreisforde-\n\nrung an den Beklagten ergebe sich aus dem notariellen Kaufvertrag selbst, und\n\nder Beklagte sei damit der vollstreckungsrechtlich legitimierte Gläubiger. Dem\n\nvollstreckbaren Anspruch könne der Kläger auch nicht die Einrede des nicht\n\nerfüllten Vertrages entgegenhalten; denn er habe aufgrund der vorrangigen\n\nAuflassungsvormerkung gegenüber der Sicherungshypothek eine \"völlig gesi-\n\ncherte Rechtsposition\" inne. Im übrigen werde der Beklagte auch durch § 404\n\nBGB geschützt, da die Sicherungshypothek, auf die die Einrede allenfalls ge-\n\nstützt werden könne, erst nach der Abtretung der titulierten Forderung einge-\n\ntragen worden sei.\n\nII.\n\nDie Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\n1. Die Einwendungen des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts\n\ngreifen nicht durch.\n\na) Als Einwand im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO kommt eine fehlende\n\nAktivlegitimation in Betracht. Das wäre der Fall, wenn der Beklagte nicht Inha-\n\nber der titulierten Forderung wäre. Das hat der Kläger zwar ursprünglich einmal\n\nbehauptet, wird von der Revision aber nicht länger geltend gemacht. Es kommt\n\nangesichts des eindeutigen Vertragswortlauts, wonach der Kaufpreisanspruch\n\nan den Beklagten abgetreten ist, auch nicht ernsthaft in Betracht.\n\nb) Soweit die Revision rügt, die Unterwerfungserklärung sei unwirksam,\n\nda der Gläubiger nicht eindeutig genug bestimmt sei, macht sie keinen Ein-\n\nwand im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO geltend. Denn es handelt sich dabei\n\nnicht um einen materiellrechtlichen Einwand gegen den titulierten Anspruch,\n\num den es bei § 767 ZPO allein geht, sondern um die Frage der prozessualen\n\nOrdnungsgemäßheit der Unterwerfungserklärung, die im Verfahren nach § 732\n\nZPO zu klären ist (MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 Rdn. 194; vgl.\n\nauch Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 732 Rdn. 9; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO,\n\n22. Aufl., § 794 Rdn. 114; siehe auch Senat, BGHZ 22, 54, 64 f.).\n\nSoweit der Bundesgerichtshof im Falle der Unbestimmtheit des Titels\n\neine auf eine analoge Anwendung des § 767 ZPO gestützte Klage auf Unzu-\n\nlässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung für zulässig erachtet hat (BGHZ\n\n124, 164), so geht es dabei um eine Unbestimmtheit des titulierten Anspruchs\n\nselbst. Der Bundesgerichtshof hat hier ein Bedürfnis für eine prozessuale Ge-\n\nstaltungsklage analog § 767 ZPO anerkannt, da es eine Möglichkeit geben\n\nsollte, die Vollstreckungsfähigkeit eines zwar der materiellen Rechtskraft nicht\n\nfähigen, ansonsten aber nicht wirkungslosen und auch vollstreckungsfähigen\n\nUrteils zu beseitigen (BGHZ 124, 164, 170). Der Rechtsbehelf des § 732 ZPO\n\nversagt in diesem Fall, da er sich nur gegen die Vollstreckungsklausel richtet\n\nund nicht eine rechtskraftfähige Entscheidung über die Unzulässigkeit der\n\nZwangsvollstreckung wegen des eigentlichen Mangels, nämlich der infolge der\n\nUnbestimmtheit geminderten Wirksamkeit des Titels, herbeiführt. Einen ver-\n\ngleichbaren Unwirksamkeitsgrund macht die Revision hier nicht geltend. Es\n\ngeht nicht um den titulierten Anspruch, sondern allein um die Frage, ob sich\n\naus dem Titel mit hinreichender Deutlichkeit der Vollstreckungsgläubiger ergibt.\n\nDie Prüfung dieser Frage ist dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten und\n\nden in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfen (vgl. Thomas/Putzo,\n\nZPO, 25. Aufl., § 750 Rdn. 2). Dementsprechend hat der Kläger auch Erinne-\n\nrung nach § 732 ZPO gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel eingelegt,\n\ndie das Amtsgericht indes mit Beschluß vom 29. Oktober 2001 zurückgewiesen\n\nhat.\n\n2. Berechtigt sind demgegenüber die Angriffe des Klägers gegen das\n\nüber die landgerichtliche Entscheidung zu seinen Lasten hinausgehende Urteil\n\ndes Berufungsgerichts.\n\na) Zutreffend hat es allerdings einen wirksamen Rücktritt des Klägers\n\nvom Kaufvertrag verneint. Unmöglichkeit im Sinne des § 325 BGB a.F. als\n\nRücktrittsgrund scheidet aus. Die relative Unwirksamkeit der eingetragenen\n\nSicherungshypothek (§ 883 Abs. 2 BGB) beschneidet der Verkäuferin nicht die\n\nMöglichkeit, den Anspruch des Klägers auf lastenfreie Übertragung zu erfüllen.\n\nFür einen Rücktritt nach § 326 BGB a.F. fehlt es nach den nicht angegriffenen\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts an der erforderlichen Nachfristsetzung\n\nmit Ablehnungsandrohung.\n\nb) Fehlerhaft ist indes die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Klä-\n\nger stehe auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB zu.\n\n3. a) Der Anspruch des Klägers ist auf eine lastenfreie Übertragung des\n\nKaufgegenstandes gerichtet, § 434 BGB a.F. Vorliegend ist das Grundstück\n\nnicht lastenfrei. Dies kann der Kläger dem titulierten Kaufpreisanspruch nach\n\n§ 320 BGB mit der Folge entgegenhalten, daß eine Zwangsvollstreckung nur\n\nZug um Zug gegen Löschung der Sicherungshypothek zulässig ist, § 322\n\nAbs. 1 BGB, § 767 Abs. 1 ZPO.\n\nDer Umstand, daß die Belastung hier vormerkungswidrig ist und dem\n\nKläger die Möglichkeit eröffnet, seinen Anspruch mit Hilfe der Zustimmungs-\n\nverpflichtung des begünstigten Dritten nach § 888 Abs. 1 BGB durchzusetzen,\n\nentbindet die Verkäuferin nicht von der Verpflichtung zur lastenfreien Eigen-\n\ntumsübertragung (vgl. Senat, Urt. v. 8. November 1985, V ZR 153/84, WM\n\n1986, 203). § 888 Abs. 1 BGB dient nur dazu, den fortbestehenden Anspruch\n\ngegen den Verkäufer (§ 883 Abs. 2 BGB) unter Beachtung des formellen Kon-\n\nsensprinzips (§ 19 GBO) verfahrensrechtlich durchzusetzen.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Einrede\n\ndes nicht erfüllten Vertrages auch dem Beklagten als Zessionar entgegen-\n\ngehalten werden. § 404 BGB schützt ihn nur vor solchen Einwendungen, die\n\nzur Zeit der Abtretung noch nicht begründet waren. Das ist hier aber nicht der\n\nFall. Die Einrede nach § 320 BGB entsteht mit Vertragsschluß. Sie ist Folge\n\ndes Synallagmas und stand dem Kläger schon gegenüber der Altgläubigerin\n\nzu. Ob die Umstände, die die Einrede bedeutsam werden lassen, hier die Ein-\n\ntragung der Sicherungshypothek, vor oder nach der Abtretung eingetreten sind,\n\nist ohne Belang (BGHZ 93, 71, 79; BGH, Urt. v. 16. März 1994, VIII ZR 246/92,\n\nNJW-RR 1994, 880, 881). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts\n\nführte zu der merkwürdigen Konsequenz, daß eine Nichtleistung des Verkäu-\n\nfers dem neuen Gläubiger des Zahlungsanspruchs dann nicht mehr entgegen-\n\ngehalten werden könnte, wenn sich der Verkäufer erst nach der Abtretung dazu\n\nentschlossen hat, nicht zu leisten.\n\nc) Nicht zu folgen ist dem Einwand der Revisionserwiderung, dem Kläger\n\nsei die Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht verwehrt, weil er auf Käufer-\n\nund Verkäuferseite aufgetreten sei und von den Steuerschulden der Verkäufe-\n\nrin gewußt habe. Abgesehen davon, daß diese Erwägungen zum Teil auf Tat-\n\nsachenvortrag gestützt werden, der von dem Berufungsgericht nicht festgestellt\n\nworden ist und daher der Beurteilung durch den Senat nicht unterliegt, sind sie\n\nauch rechtlich nicht haltbar. Selbst wenn der Kläger Alleingesellschafter der\n\nVerkäuferin gewesen sein sollte, obliegt allein dieser die lastenfreie Übertra-\n\ngung des Grundstücks. Als Käufer kann der Kläger dies auch dann geltend\n\nmachen, wenn er wirtschaftlich hinter der Verkäuferin steht und wenn er zudem\n\nweiß, daß Steuerschulden bestehen, die eine Pfändung befürchten lassen.\n\nSeine Rechte als Käufer werden dadurch nicht beschränkt, sofern nicht die\n\nVoraussetzungen des § 439 BGB a.F. vorliegen. Etwas anderes mag dann\n\ngelten, wenn der Käufer die Belastung treuwidrig initiiert hat, um die Einrede\n\ndes nicht erfüllten Vertrages erheben zu können. Das ist hier aber nicht der\n\nFall.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_341-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-05/v-zr-341-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_341-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_341-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-05/v-zr-341-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_341-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:06:34.827523+00:00"}}