{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_320-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-06-06","aktenzeichen":"V ZR 320/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Juni 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGBGB Art. 233 § 10, Art. 237 § 2; BGB § 744 Abs. 2 Die auf ein gesetzliches Notprozeßführungsrecht gestützte Grundbuchberichti- gungsklage einzelner Separationsinteressenten wahrt die Frist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht, wenn die Interessenten bereits von der Gemeinde zur Gel- tendmachung des Eigentums der Interessentengesamtheit ermächtigt sind, dies aber nicht offenlegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 320/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n6. Juni 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEGBGB Art. 233 § 10, Art. 237 § 2; BGB § 744 Abs. 2\n\nDie auf ein gesetzliches Notprozeßführungsrecht gestützte Grundbuchberichti-\n\ngungsklage einzelner Separationsinteressenten wahrt die Frist des Art. 237 § 2\n\nAbs. 2 EGBGB nicht, wenn die Interessenten bereits von der Gemeinde zur Gel-\n\ntendmachung des Eigentums der Interessentengesamtheit ermächtigt sind, dies aber\n\nnicht offenlegen.\n\nBGH, Urt. v. 6. Juni 2003 - V ZR 320/02 - OLG Naumburg\n\n LG Stendal\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Naumburg vom 20. August 2002 wird auf Kosten der\n\nKläger zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nIm Grundbuch von H. waren \"Die Separationsinteressenten von\n\nH. \" als Eigentümer der Flurstücke 226/20 und 233/21 der Flur 2 eingetra-\n\ngen. Ein Rechtsträgernachweis vom 9. November 1983 gibt als Grund der\n\nÜberführung der Flächen in Volkseigentum einen Beschluß des Rates der Ge-\n\nmeinde vom 1. November 1983 an. Volkseigentum wurde am 29. November\n\n1983 im Grundbuch vermerkt. Aufgrund von Vermögenszuordnungsbescheiden\n\nvom 18. Juni 1996 wurde die Beklagte am 27. März 1997 als Eigentümerin in\n\ndas Grundbuch eingetragen.\n\nMit ihrer am 29. September 1998 eingegangenen, am 20. Oktober 1998\n\nzugestellten Klage haben die Kläger hinsichtlich des Flurstücks 226/20 und des\n\naus Flurstück 233/21 hervorgegangenen Flurstücks 21/14 die Zustimmung zur\n\nBerichtigung des Grundbuchs zugunsten der Separationsinteressenten bean-\n\ntragt. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig, das Oberlandesgericht als\n\nunbegründet abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgen die Kläger den Berichtigungsantrag weiter. Die Beklagte bean-\n\ntragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Klage, soweit die Kläger den Berichti-\n\ngungsanspruch der Interessentengemeinschaft in gesetzlicher Prozeßstand-\n\nschaft verfolgen, für unzulässig. Soweit sie sich auf eine Ermächtigung der\n\nGemeinde H. zur Prozeßführung stützen, sei die Klage unbegründet. Denn\n\ndie Gemeinde habe - jedenfalls - mit Ablauf des 30. September 1998 Eigentum\n\nan den Flächen nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB erworben. Die Ermächtigung\n\nzur Prozeßführung hätten die Kläger nämlich erst nach diesem Zeitpunkt dem\n\nGericht angezeigt.\n\nDies hält den Angriffen der Revision stand.\n\nII.\n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine gesetzliche Prozeßstand-\n\nschaft der Kläger verneint, eine gewillkürte Prozeßstandschaft dagegen bejaht.\n\na) Revisionsrechtlich ist zwar davon auszugehen, daß die Kläger Mit-\n\nglieder, der weitere Personen umfassenden Separationsinteressentengemein-\n\nschaft sind. Dies berechtigte sie jedoch unter den hier gegebenen Umständen\n\nnicht, die Rechte der Interessenten im eigenen Namen geltend zu machen. Die\n\nInteressenten an den von den Gemeinheitsteilungen des 19. Jahrhunderts (für\n\nPreußen: Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821, GS.S. 53) ausge-\n\nnommenen, den gemeinsamen Zwecken benachbarter Höfe dienenden Zweck-\n\ngrundstücken bilden einen altrechtlichen Personenzusammenschluß, der, was\n\ndas gemeinsame Vermögen angeht, grundsätzlich eine Gemeinschaft zur ge-\n\nsamten Hand darstellt (h.M.; näher, auch zu hier nicht interessierenden Aus-\n\nnahmefällen, Böhringer, NJ 2000, 120, 122; zum Fortbestehen der Interessen-\n\ntengemeinschaften vgl. Art. 113 EGBGB, für die Zeit der DDR § 2 Abs. 2 Satz 2\n\nEGZGB). Ob und inwieweit Mitgliedern von Gesellschaften mit gesamthände-\n\nrisch gebundenem Vermögen, entsprechend der Regel für Teilhaber einer Ge-\n\nmeinschaft (§ 744 Abs. 2 BGB), die Befugnis zukommt, Rechte der Gesamtheit\n\nim eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, ist umstritten und von der\n\nRechtsprechung nicht abschließend geklärt (ablehnend BGHZ 17, 181, 182;\n\nablehnend für die Klage im Eigeninteresse bei Verweigerung der Mitwirkung\n\nder Mitgesellschafter BGHZ 39, 14, 20; offengelassen Urteil v. 11. Februar\n\n1980, II ZR 41/79, WM 1980, 1141, 1143; zum Streitstand vgl. MünchKomm-\n\nBGB/Ulmer, 3. Aufl., § 705 Rdn. 21; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 744\n\nRdn. 31). Für ein Notgeschäftsführungsrecht der klagenden Separationsinte-\n\nressenten spricht, daß die Berichtigungsklage der Erhaltung des Vermögens-\n\nwertes des Personenzusammenschlusses dient. Dagegen spricht die an die\n\nKörperschaften angenäherte Vertretung der Gesamtheit durch \"Organe\", die\n\nArt. 233 § 10 Abs. 3 EGBGB aufgreift. Dies geht zurück auf die gesetzliche An-\n\nordnung der Vertretungsverhältnisse für die von den Gemeinheitsteilungen\n\nausgeschlossenen Zweckgrundstücke (für Preußen: Gesetz, betreffend die\n\ndurch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen An-\n\ngelegenheiten vom 2. April 1887, GS. S. 105, wonach die Vertretung auf An-\n\ntrag dem Gemeindevorstand zu übertragen war). Der Streitstand nötigt den\n\nSenat indes nicht, die Frage zu entscheiden. Jedenfalls für die entsprechende\n\nAnwendung im Bereich der Gesamthandsgemeinschaften ist eine Verwal-\n\ntungsmaßregel nach § 744 Abs. 2 BGB nicht nur durch die Erforderlichkeit der\n\nMaßnahme als solche bedingt, sondern mit Rücksicht auf den Vorrang der für\n\ndie Gemeinschaft geltenden Regelungen als subsidiäres Recht zu verstehen\n\n(zutr. MünchKomm-BGB/Karsten Schmidt, aaO, §§ 744, 745 Rdn. 41), das nur\n\neingreift, wenn die handlungsbefugten Organe der Gemeinschaft nicht han-\n\ndeln. Für Gemeinschaften im Bereich des Allgemeinen Landrechts für die\n\nPreußischen Staaten findet dieser Gesichtspunkt der Subsidiarität des Notge-\n\nschäftsführungsrechts einzelner Mitglieder in der dort vorgesehenen Bestellung\n\neines Administrators bei Ausbleiben einer gemeinschaftlichen Verwaltung eine\n\nweitere Stütze (LRS 37 I 17; vgl. auch MünchKomm-BGB/Quack, aaO, Art. 233\n\n§ 10 EGBGB, Rdn. 1, der das gesetzliche Vertretungsrecht der Gemeinde als\n\n\"eine Art Notgeschäftsführung durch die Gemeinde\" begreift; zutr. dagegen\n\nStaudinger/Rauscher, aaO [1996] Art. 233 § 10 EGBGB, Rdn. 1, der mit Wort-\n\nlaut und Zweck des Gesetzes allein von einem Handeln in fremdem Namen\n\nausgeht). Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Prozeßführungsrecht der\n\nKläger im Interesse der Separationsinteressenten; denn die Gemeinde H. ,\n\nauf deren Gemarkung die Zweckgrundstücke gelegen sind, hatte die Kläger,\n\nwie diese selbst vortragen, bereits vor Prozeßbeginn ermächtigt, im eigenen\n\nNamen den Berichtigungsantrag zu verfolgen. Hierzu war sie gemäß Art. 233\n\n§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB befugt. Die Interessentengemeinschaft hatte\n\nmithin durch ihre gesetzliche Vertreterin gehandelt. Eine Notwendigkeit, die\n\nKlage, wie dies ausdrücklich erfolgt ist, als gesetzliche Prozeßstandschafter,\n\ngestützt auf § 744 Abs. 2 BGB, zu erheben, bestand nicht.\n\nb) Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klageerhebung\n\nin gewillkürter Prozeßstandschaft bestehen nicht. Die Kläger haben als Sepa-\n\nrationsinteressenten ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Wahrung der\n\nRechte der Gesamtheit. Eine unbillige Beeinträchtigung der Rechte der Be-\n\nklagten (BGHZ 96, 151, 155) ist mit ihr nicht verbunden. Auf die Ermächtigung\n\nhaben sich die Kläger, was grundsätzlich erforderlich ist (BGHZ 125, 196, 201),\n\nin der Tatsacheninstanz, nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem\n\nLandgericht vom 15. Dezember 1998, berufen.\n\n2. Die Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung konnte den\n\nVerlust des Eigentums der Separationsinteressenten, falls dieses die Enteig-\n\nnungsmaßnahme zur Zeit der DDR überstanden hat, durch Fristablauf (Art. 233\n\n§ 2 Abs. 2 EGBGB) nicht hindern.\n\na) Die Vorschrift ist, unbeschadet des Umstandes, daß zum Stichtag,\n\ndem 30. September 1998, Volkseigentum im Grundbuch nicht mehr eingetra-\n\ngen war, heranzuziehen. Der Senat hat bereits - weitergehend - entschieden,\n\ndaß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB eingreift, wenn nicht mehr, wie hier, der Ab-\n\nwicklungsberechtigte selbst, sondern eine Gesellschaft im Grundbuch einge-\n\ntragen ist, die dessen Funktion übernommen hat (Urt. v. 14. März 2003, V ZR\n\n280/02 z. Veröff. best.). Die Beklagte war Abwicklungsberechtigte. In ihrer, den\n\nVermerk zugunsten des Volkseigentums ablösenden Eintragung als Eigentü-\n\nmerin kam die bestehende Zuordnung des ehemaligen volkseigenen Vermö-\n\ngens berichtigend zum Ausdruck.\n\nb) Die Kläger haben es versäumt, sich vor Ablauf des 30. September\n\n1998 auf die von der Gegenseite erteilte Ermächtigung zu berufen. Die Wir-\n\nkungen der gewillkürten Prozeßstandschaft treten erst in dem Augenblick ein,\n\nin dem sie offengelegt wird oder offensichtlich ist (vgl. BGHZ 78, 1, 6, 8; Urt. v.\n\n3. März 1993, IV ZR 267/91, NJW-RR 1993, 669, 671; Urt. v. 7. Juni 2001, I ZR\n\n49/99, NJW-RR 2002, 20, 22). Dieser Grundsatz, der der Ermächtigung die\n\nWirkung des § 185 BGB versagt, ist von der Rechtsprechung zur Verjährung\n\ngemäß § 209 BGB a.F. entwickelt worden (vgl. bereits BGH, Urt. v. 26. Novem-\n\nber 1957, VIII ZR 70/57, NJW 1958, 338, 339 = MDR 1958, 421, 422, m. Anm.\n\nBülow). Durchgreifende Bedenken, ihn auch auf die Wahrung der Frist des\n\nArt. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB durch Klageerhebung anzuwenden, bestehen nicht.\n\nZwar führt die Vorschrift, anders als die Verjährung, zum Verlust des Rechts\n\nselbst. Im Vordergrund steht aber hier wie dort das gesetzgeberische Anliegen,\n\nRechtsfrieden zum Nachteil des Berechtigten, der sich verschwiegen hat, zu\n\nschaffen (vgl. zur Verjährung BGHZ 59, 72, 74; Motive I, 291 f.). Art. 237 § 2\n\nEGBGB sollte, in Anlehnung an eine Verwirkungs- (vgl. Schmidt-Räntsch, ZfIR\n\n1997, 581, 585) oder Ersitzungsvorstellung, die definitive Klärung einer – aus\n\nder Wirklichkeit der DDR herrührenden unübersichtlichen und zweifelhaften –\n\nRechtslage bewirken (vgl. OLG Dresden, VIZ 2000, 424, 425; MünchKomm-\n\nBGB/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 2 EGBGB, Rdn. 1, 17, 20; Bamber-\n\nger/Roth/Kühnholz, BGB 2003, Art. 237 § 2 EGBGB, Rdn. 1), indem jedem, der\n\nsich auf einen Mangel berufen konnte, eine letzte, zeitlich begrenzte Chance\n\neingeräumt wurde, diesen Mangel geltend zu machen; danach soll im Interesse\n\ndes Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine Berufung auf den Mangel\n\nnicht mehr möglich sein (vgl. MünchKomm-BGB/Busche aaO, Rdn. 1; Schmidt-\n\nRäntsch aaO; ders., VIZ 1997, 449, 453; unergiebig insoweit die Gesetzesma-\n\nterialien, vgl. BT-Drucks. 13/7275, abgedruckt in ZIP 1997, 711, 712).\n\nc) Dies verstößt nicht gegen Art. 14 GG, obwohl der gesetzliche Eigen-\n\ntumserwerb und damit der entschädigungslose Entzug der Rechtsposition des\n\nfrüheren Eigentümers ohne Rücksicht auf die Schwere etwaiger Erwerbsfehler\n\neintritt (vgl. auch Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81,\n\n82 = VIZ 1998, 94, 95). Anders als die Revision meint, ist die Verhältnismäßig-\n\nkeit angesichts der Bedeutung des mit der Vorschrift verfolgten Ziels gewahrt.\n\nBei ihrem Inkrafttreten waren bereits sieben Jahre seit dem Beitritt verstrichen;\n\nwährend dieser Zeit und noch ein weiteres Jahr bis zum 30. September 1998\n\nbestand für die vom Eigentumsverlust bedrohten \"Alt\"-Eigentümer Gelegenheit,\n\nihre Rechte aus dem Eigentum geltend zu machen (vgl. MünchKomm-\n\nBGB/Busche aaO, Art. 237 § 2 EGBGB, Rdn. 20 m.w.N.; Bamberger/\n\nRoth/Kühnholz aaO, Art. 237 § 2 EGBGB, Rdn. 2; a.A. Rosenberger, VIZ 1997,\n\n403; Horst, DtZ 1997, 183; s. auch Grün, ZIP 1996, 1860; 1997, 491).\n\nd) Der Senat hat es bisher offengelassen, ob der Erwerb des Abwick-\n\nlungsberechtigten des ehemaligen Volkseigentums nach Art. 237 § 2 EGBGB\n\ngegenüber dem Erwerb des Buchberechtigten nach Art. 237 § 1 EGBGB inso-\n\nweit begünstigt ist, als dem wahren Berechtigten die Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Ausschlußfrist versagt ist (Art. 232,\n\n§ 2 Abs. 2 Satz 3 einerseits, Abs. 1 Satz 4 andererseits; Urt. v. 17. November\n\n2000, V ZR 487/99, WM 2001, 477, 479). Die Frage kann auch weiter offen\n\nbleiben. Die Kläger haben die Frist, jedenfalls nicht unverschuldet versäumt;\n\ndenn der fristwahrenden Erhebung der Klage in gewillkürter Prozeßstandschaft\n\nstand nichts im Wege.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_320-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-06/v-zr-320-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 2","ref_norm":"237-2","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 744","ref_norm":"744","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 10","ref_norm":"233-10","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 1","ref_norm":"237-1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_320-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_320-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-06/v-zr-320-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_320-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:28:17.374859+00:00"}}