{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_291-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-03-27","aktenzeichen":"V ZR 291/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt nicht die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerde- begründung muß vielmehr insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit einer be- stimmten Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. b) Betrifft eine Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muß in der Be- gründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch dargelegt werden, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeu- tung ist. c) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkür- verbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (Fortführung der Senatsrechtspr., Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 16/02, NJW 2002, 3029 u. V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65). d) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des Vertrauens in die Recht- sprechung kommt es auf die Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit in den Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen \"offensichtlicher Un- richtigkeit\" des Berufungsurteils gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür ange- sprochen, bei denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. März 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZR 291/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2\n\na) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt\nnicht die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerde-\nbegründung muß vielmehr insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit einer be-\nstimmten Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung\neingehen.\n\nb) Betrifft eine Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muß in der Be-\ngründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch dargelegt werden, daß eine\nhöchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein\nkann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem\nRecht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeu-\ntung ist.\n\nc) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nAlt. 2 ZPO) ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf\neinem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung\nzu beschädigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer\nVerletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkür-\nverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte\ndes Beschwerdeführers beruht (Fortführung der Senatsrechtspr., Beschl. v. 4. Juli\n\n2002, V ZR 16/02, NJW 2002, 3029 u. V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; Abgrenzung\nzu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65).\n\nd) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des Vertrauens in die Recht-\nsprechung kommt es auf die Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit\nin den Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen \"offensichtlicher Un-\nrichtigkeit\" des Berufungsurteils gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür ange-\nsprochen, bei denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das\nBerufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, daß sie unter\nkeinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft\nist.\n\nBGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - OLG Düsseldorf\n\n LG Duisburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2003 durch den\n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\n\nUrteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n28. Juni 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt\n\n37.234,67 \n\nGründe:\n\nI.\n\nMit notariellem Vertrag vom 7. Juli 1998 verkauften die Beklagte zu 1\n\nund ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann, der vom Beklagten zu 2 be-\n\nerbt worden ist, ein 877 m² großes Hausgrundstück unter Ausschluß jeder\n\nGewährleistung zum Preis von 430.000 DM an die Kläger. Das auf dem\n\nGrundstück befindliche Gebäude, eine Doppelhaushälfte, war in der Zeit zwi-\n\nschen 1920 und 1930 errichtet und nach 1945 um einen Anbau erweitert wor-\n\nden. Die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann hatten vor dem Verkauf an die Kläger\n\nselbst mehr als zwanzig Jahre lang in dem Haus gewohnt. Nach Übergabe des\n\n(cid:0)\n\nGrundstücks am 4. Januar 1999 begannen die Kläger damit, das Haus zu ent-\n\nkernen. Im Zuge der Renovierungsarbeiten zeigten sich nach Entfernung an-\n\ngebrachter Eternitschiefer- und Rigipsplatten sowie auf dem Boden verlegter\n\nTeppiche zahlreiche Risse in Decken und Wänden. Außerdem stellten die\n\nKläger fest, daß im Garten des steil abfallenden Grundstücks etwa 90 m³ ge-\n\nmischte Bau- und Abbruchabfälle abgelagert worden waren. Wegen der fest-\n\ngestellten Bauwerksschäden ließen die Kläger das Haus abreißen.\n\nSie verlangen von den Beklagten den Ersatz der Kosten für die Mängel-\n\nbeseitigung in Höhe von 37.671,78 DM und die Abfallentsorgung in Höhe von\n\n31.679,60 DM sowie weitere 13.500 DM als Entschädigung für die fehlende\n\nNutzbarkeit des Objekts während der für die Sanierung erforderlichen neun\n\nMonate. Nach vollständiger Abweisung der Klage durch das Landgericht hat\n\ndas Oberlandesgericht die Beklagten wegen der zum Nachbarhaus hin ge-\n\nkippten Gebäudetrennwand gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. zu Schadensersatz\n\nin Höhe von 5.126,57 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:4)(cid:10)(cid:9)(cid:10)(cid:2)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)\n\n(cid:4)(cid:21)(cid:11)(cid:23)(cid:22)(cid:8)(cid:2)(cid:5)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:28)(cid:9)(cid:30)(cid:29)(cid:8)(cid:27) (cid:31)\"!\n\n(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:21)(cid:13)(cid:23)(cid:27)(cid:5)(cid:24)#(cid:29) (cid:2)(cid:8)(cid:31)$(cid:22)(cid:8)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:21)(cid:11)(cid:23)%&(cid:25)(cid:3)(cid:9)(cid:30)(cid:29)’(cid:11)\n\n(cid:0)(cid:16)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:8)(cid:20)\n\nBerufung der Kläger zurückgewiesen, weil sich nicht feststellen lasse, daß die\n\nBeklagten von den weiteren Gebäudemängeln und von der stofflichen Zu-\n\nsammensetzung der als solcher offensichtlichen Anschüttung im Garten\n\nKenntnis gehabt hätten. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf\n\nNutzungsausfallentschädigung hätten die Kläger nicht vorgetragen, inwieweit\n\ndie ohnehin geplanten und bereits begonnenen Entkernungsarbeiten durch die\n\nBeseitigung der gerügten Mängel - soweit die Beklagten für diese überhaupt\n\nverantwortlich seien - verzögert worden wären. Die Revision hat das Oberlan-\n\ndesgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klä-\n\nger.\n\n(cid:9)\n(cid:20)\n(cid:2)\n\nII.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist zulässig, bleibt in der\n\nSache selbst jedoch ohne Erfolg, weil die Kläger einen Zulassungsgrund\n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargetan haben.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Zulassungsgrund einer\n\ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)\n\nnicht gegeben.\n\na) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie\n\neine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-\n\nfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann\n\nund deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen\n\nEntwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschl. v. 4. Juli\n\n2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR\n\n71/02, NJW 2003, 65, 68 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Beschl. v.\n\n19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; Beschl. v. 7. Januar\n\n2003, X ZR 82/02, WM 2003, 403, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen;\n\nzu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW\n\n2002, 3029, zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 221 vorgesehen, jeweils\n\nm. w. N.). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung\n\ndargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Hierfür genügt die bloße Be-\n\nhauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Der Be-\n\nschwerdeführer muß vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entschei-\n\ndungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre ü-\n\nber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind\n\nAusführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang\n\nund von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH,\n\nBeschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; ebenso zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO: BFHE\n\n196, 30, 35; BFH/NV 2001, 1033; 2002, 51, 52; 213, 214; 352, 353). Diesen\n\nAnforderungen werden die Ausführungen der Kläger in der Beschwerdebe-\n\ngründung nicht gerecht.\n\nb) Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz\n\nentgangener Nutzung des Wohnhauses - den das Berufungsgericht zwar\n\ngrundsätzlich für möglich gehalten (zu den Voraussetzungen der Nutzungsent-\n\nschädigung bei gekauften Wohnungen vgl. Senat, BGHZ 117, 260, 261 f), im\n\nErgebnis aber wegen unzureichender Darlegungen zur Dauer der Verzöge-\n\nrung durch erforderliche Mängelbeseitigungsarbeiten verneint hat - wollen die\n\nKläger der Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung beilegen, ob das Gericht zur\n\nErmittlung der Höhe eines Nutzungsausfallschadens die Dauer einer erforder-\n\nlichen Reparatur anhand vorliegender einfacher Baubeschreibungen gemäß\n\n§ 287 ZPO schätzen müsse. Der Beschwerdebegründung läßt sich indessen\n\nnicht entnehmen, in welcher Hinsicht diese Frage klärungsbedürftig ist. Nach\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine Schadensschätzung\n\ngemäß § 287 ZPO die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüp-\n\nfungstatsachen voraus (BGH, Urt. v. 15. März 1988, VI ZR 81/87, NJW 1988,\n\n3016, 3017). Hierfür dürfen zwar keine unzumutbaren Anforderungen gestellt\n\nwerden (BGH, Urt. 27. September 2001, IX ZR 281/00, NJW 2002, 825, 826).\n\nSolange greifbare Anhaltspunkte für die Darstellung des Klägers vorliegen, ist\n\nes nicht möglich, eine Schadensersatzklage wegen eines lückenhaften Vor-\n\ntrags abzuweisen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1996, X ZR 64/94, NJW 1996, 2924,\n\n2925). Unzulässig ist eine Schadensschätzung jedoch, wenn sie mangels\n\ngreifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge\n\n(BGHZ 91, 243, 256 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1993, X ZR 65/92, NJW 1994,\n\n663, 665). Daß - und ggf. von wem und mit welchen Gründen - diese Grund-\n\nsätze in Zweifel gezogen werden, mithin Klärungsbedarf bestehen könnte, ha-\n\nben die Kläger nicht dargelegt. Der Sache nach rügen sie lediglich, daß das\n\nBerufungsgericht eine Schadensschätzung trotz hinreichender Anknüpfungs-\n\ntatsachen unterlassen hat. Ob die von den Klägern, ggf. unter Bezugnahme\n\nauf den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten, vorgetragenen\n\nTatsachen eine ausreichende Schätzungsgrundlage, sei es auch nur für die\n\nFeststellung eines Mindestschadens, abgegeben hätten, ist indes eine Frage\n\nder zutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall und einer Verallgemeinerung\n\nnicht zugänglich.\n\nc) Ebensowenig kommt der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche\n\nBedeutung im Hinblick auf die Frage zu, ob nach § 463 Satz 2 BGB a.F. auch\n\nsolche Schadenspositionen zu ersetzen sind, die zwar durch den arglistig ver-\n\nschwiegenen Umstand verursacht sind, dem Verkäufer jedoch nicht bekannt\n\nwaren. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage scheitert an der fehlenden\n\nEntscheidungserheblichkeit. In ihrer Beschwerdebegründung weisen die Klä-\n\nger selbst darauf hin, daß das Berufungsgericht ihrem Vorbringen, sämtliche\n\nGebäudeschäden seien auf eine einzige Ursache - nämlich auf das den Ver-\n\nkäufern bekannte Kippen der Gebäudetrennwand - zurückzuführen, nicht ge-\n\nfolgt ist. Das Berufungsgericht ist vielmehr von dem Vorliegen mehrerer ver-\n\nschiedener Fehler des verkauften Hauses ausgegangen. Danach scheidet we-\n\ngen derjenigen Fehler, die der Beklagten zu 1 und ihrem Ehemann nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt waren, ein Schadenser-\n\nsatzanspruch gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. schon mangels Arglist aus, ohne\n\ndaß es auf die Beantwortung der von den Beklagten angesprochenen Frage\n\nankäme, ob sich die Kenntnis des Verkäufers auch auf die Folgen eines arg-\n\nlistig verschwiegenen Fehlers erstrecken muß. Darüber hinaus enthält die Be-\n\nschwerdebegründung keinerlei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser\n\nRechtsfrage. Die Kläger verweisen lediglich darauf, daß sich das Arglisterfor-\n\ndernis nach der Rechtsprechung des Senats nur auf den Fehler der Kaufsache\n\nals solchen, nicht jedoch auf die daraus resultierenden weiteren Schadensfol-\n\ngen bezieht (Senat, Urt. v. 12. Juli 1991, V ZR 121/90, NJW 1991, 2900, 2901;\n\nvgl. auch Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550).\n\nDaß und von wem dies bestritten würde, haben die Kläger hingegen wiederum\n\nnicht dargelegt. Da die Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, hätten die\n\nKläger zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit überdies aufzeigen müssen,\n\ndaß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtung-\n\nweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen\n\nnach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin\n\nvon Bedeutung ist (vgl. zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO: BFH/NV 1997, 347, 348;\n\n2000, 1080; 2003, 186, 187; zu § 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Buchholz\n\n310 § 132 VwGO Nr. 129; NVwZ-RR 1996, 712 m.w.N.; zu § 160 Abs. 2 Nr. 1\n\nSGG: BSG SozR 1500 § 160a SGG Nr. 19). Auch daran läßt es die Beschwer-\n\nde fehlen.\n\nd) Geht es nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen be-\n\ndeutsamen Rechtsfrage, so kommt einer Sache grundsätzliche Bedeutung\n\nauch dann zu, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere\n\ndessen tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die Vermö-\n\ngensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonde-\n\nrer Bedeutung sind (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes\n\nzur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 105; BGH, Beschl. v.\n\n1. Oktober 2002, aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungs-\n\nband, § 543 Rdn. 11; Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002,\n\n§ 543 Rdn. 19). Für eine Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt\n\nist der Beschwerdebegründung jedoch kein Hinweis zu entnehmen.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Zulassung der Revision\n\nauch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\n\nAlt. 1 ZPO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, daß der Einzelfall Veran-\n\nlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des\n\nmateriellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszu-\n\nfüllen. Ein solcher Anlaß besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leit-\n\nsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verall-\n\ngemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orien-\n\ntierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO:\n\nSenat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, m.w.N.; Beschl. v.\n\n19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132; zu § 115 Abs. 2 Nr. 2\n\nAlt. 1 FGO: BFHE 196, 30, 35; BFH/NV 2002, 51, 52; 682, 683). Dies ist nach\n\ndem Inhalt der Beschwerdebegründung nicht der Fall, wie bereits die von den\n\nKlägern in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats belegt.\n\n3. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist ferner nicht zur Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\n\nAlt. 2 ZPO).\n\na) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in den Fällen einer Divergenz\n\ngegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung\n\neines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abwei-\n\nchung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzu-\n\nfechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als\n\ndie Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit ei-\n\nnem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechts-\n\nsatz nicht deckt (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Beschl. v.\n\n25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Beschl. v. 31. Oktober 2002,\n\nV ZR 100/02, WM 2003, 259; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO, 66; zu\n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02,\n\nNJW 2002, 2473 f; Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO; zu § 24 Abs. 2\n\nNr. 1 LwVG: Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Voraussetzung zeigen die Klä-\n\nger in ihrer Beschwerdebegründung nicht auf. Zwar rügen sie, das Berufungs-\n\ngericht sei entgegen der bereits genannten Entscheidung des Senats vom\n\n12. Juli 1991 fehlerhaft davon ausgegangen, der Verkäufer habe nach § 463\n\nSatz 2 BGB a.F. nur solche Schadenspositionen zu ersetzen, hinsichtlich derer\n\nihm Vorsatz nachgewiesen werden könne. Damit hat das Berufungsgericht je-\n\ndoch keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von der Rechtsprechung\n\ndes Senats abweicht. Es kann sich allenfalls um eine fehlerhafte, die\n\nGrundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beachtende\n\nRechtsanwendung handeln, wodurch jedoch eine Divergenz nicht begründet\n\nwird (MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 543 Rdn. 16; vgl. auch Senat,\n\nBeschl. v. 1. Juli 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 387, 388, std. Rspr. zu § 24\n\nLwVG; zu § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG: BAG, AP Nr. 33 zu § 72a ArbGG 1979).\n\nb) Obgleich der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht auf die geschil-\n\nderten Fälle der Divergenz beschränkt ist, sind seine Voraussetzungen nicht\n\nschon dann erfüllt, wenn - was zu Gunsten der Kläger unterstellt werden mag -\n\ndie Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung\n\ndes Senats, fehlerhaft ergangen wäre. Mit der Einführung dieses Zulassungs-\n\ngrundes wollte der Gesetzgeber dem Bundesgerichtshof nicht die Gewährlei-\n\nstung einer einheitlichen Rechtsprechung in dem Sinne auferlegen, daß Ent-\n\nscheidungen der Instanzgerichte in jedem Fall auf ihre Richtigkeit revisions-\n\nrechtlich zu überprüfen und ggf. zu korrigieren sind. Erforderlich ist vielmehr,\n\ndaß über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigieren-\n\nden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (vgl. Begründung zum Regie-\n\nrungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-\n\nDrucks. 14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, aaO, 260; zu\n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO, 2474; Senat,\n\nBeschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030 m.w.N.). Nur eine solche re-\n\nstriktive Auslegung entspricht dem mit der Neuregelung des Zugangs zur Re-\n\nvisionsinstanz - ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-\n\nDrucks. 14/4722, S. 66) - verfolgten Zweck, im Interesse der Erhaltung der\n\nFunktionsfähigkeit des Bundesgerichtshofes (vgl. hierzu Rimmelspacher in\n\nFestschrift für Schumann, 2001, S. 327, 331 f; Wenzel, NJW 2002, 3353) das\n\nRechtsmittel nur für solche Sachen zu eröffnen, deren Entscheidung Bedeu-\n\ntung über den Einzelfall hinaus zukommt, weil hierbei Fragen auch mit Blick\n\nauf die Wiederholung ähnlicher Fälle zu beantworten sind oder sonstige Inte-\n\nressen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt werden.\n\naa) Im danach maßgeblichen Interesse der Allgemeinheit liegt die Kor-\n\nrektur eines fehlerhaften Berufungsurteils zum einen dann, wenn vermieden\n\nwerden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung ent-\n\nstehen oder fortbestehen, die nicht den Charakter einer Divergenz im her-\n\nkömmlichen Sinn haben. Die hierdurch bestimmte Notwendigkeit einer höchst-\n\nrichterlichen Leitentscheidung muß sich aus konkreten Anhaltspunkten erge-\n\nben, wie etwa aus einer ständigen Fehlerpraxis, die eine Wiederholung des\n\nRechtsfehlers durch das Gericht besorgen läßt, oder aus der ernsthaften Ge-\n\nfahr einer Nachahmung durch andere Gerichte (vgl. Begründung zum Regie-\n\nrungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks.\n\n14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Beschl. v.\n\n31. Oktober 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; zu § 574\n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO, 2474; Beschl. v.\n\n19. September 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 4. September 2002, VIII ZB 23/02,\n\nNJW 2002, 3783, 3784; Beschl. v. 27. November 2002, VIII ZB 33/02, NJW-\n\nRR 2002, 229; zu § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG: BGHSt 24, 15, 22). Die Evidenz\n\noder das Gewicht eines Rechtsfehlers kann in diesem Zusammenhang keine\n\nBedeutung erlangen; denn diese Umstände sprechen eher gegen als für die\n\nGefahr einer Wiederholung oder Nachahmung (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n1. Oktober 2002, aaO, 67). Daß dem ihrer Ansicht nach vorliegenden Rechts-\n\nfehler des Berufungsgerichts eine symptomatische Bedeutung oder Signalwir-\n\nkung zukäme, haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht darge-\n\nlegt.\n\nbb) Darüber hinaus besteht ein maßgebliches Allgemeininteresse an ei-\n\nner korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts auch dann, wenn das\n\nBerufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen\n\nin die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. Begründung zum Regierungsent-\n\nwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722,\n\nS. 66, 104).\n\n(1) Für eine Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt kommt\n\nes wiederum nicht darauf an, ob der Rechtsfehler in dem Sinne offensichtlich\n\nist, daß er von jedermann oder zumindest von einem Fachkundigen ohne wei-\n\nteres erkannt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02,\n\naaO; Beschl. v. 31. Oktober 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO;\n\nzu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO; zu § 80\n\nAbs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: BGHSt 24, 15, 21; Göhler/Seitz, OWiG, 13. Aufl.,\n\n§ 80 Rdn. 5 m.w.N.). Angesichts der individuell unterschiedlichen Erkenntnis-\n\nmöglichkeiten, für die auch der Grad der Komplexität und Spezialität des je-\n\nweiligen Einzelfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von maßgebender\n\nBedeutung ist, ließe sich eine so verstandene Evidenz rational schwerlich be-\n\ngründen (vgl. Krugmann, JuS 1998, 7, 10). Vor allem aber wird das Vertrauen\n\nin die Rechtsprechung nicht allein dadurch gefährdet, daß ein Rechtsfehler\n\nleicht erkennbar ist. Ein solcher Fall wird eher als gelegentliche, nicht zu ver-\n\nmeidende Fehlleistung hingenommen. Dementsprechend stellt die Einzelbe-\n\ngründung des Regierungsentwurfes zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (BT-Drucks.\n\n14/4722, S. 104) ausdrücklich klar, daß für die Zulassung der Revision zur Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht der formale Aspekt der Of-\n\nfensichtlichkeit eines Rechtsfehlers entscheidend ist. Maßgeblich soll vielmehr\n\nsein, ob eine fehlerhafte Entscheidung erhebliches Gewicht dadurch erlangt,\n\ndaß im konkreten Fall Verfahrensgrundrechte verletzt sind oder ein Verstoß\n\ngegen das Willkürverbot vorliegt. Soweit in allgemeinen Ausführungen der\n\nEntwurfsbegründung zur Neufassung der Zulassungsgründe davon die Rede\n\nist, eine Ergebniskorrektur sei nicht nur wegen der Verletzung eines Verfah-\n\nrensgrundrechts, sondern auch wegen \"offensichtlicher Unrichtigkeit\" des Be-\n\nrufungsurteils geboten (BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104), können mithin nur\n\ndie Fälle der Willkür angesprochen sein, in denen sich die Rechtsauslegung\n\noder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzli-\n\nchen Grundlagen entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr ver-\n\ntretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.\n\n(2) Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionieren-\n\nde Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt nach alledem vor, wenn\n\ndas Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften\n\ndes materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, ver-\n\nfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat\n\nund die Entscheidung deshalb von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf\n\n(Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Rüsken, DStZ 2000, 815,\n\n819; Wenzel, NJW 2002, 3353, 3356). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Re-\n\nvision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung namentlich zuzulas-\n\nsen, wenn die anzufechtende Entscheidung auf einer Verletzung des allge-\n\nmeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1\n\nGG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerde-\n\nführers - insbesondere der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1\n\nSatz 2 GG) oder des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103\n\nAbs. 1 GG) - beruht, so daß nicht zweifelhaft ist, daß sie auf eine Verfas-\n\nsungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht\n\nunterliegen würde (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO, 3181; BGH, Beschl. v.\n\n19. Dezember 2002, aaO; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli\n\n2002, V ZB 16/02, aaO, 3030; zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: BVerfG, NJW\n\n1992, 2811, 2812; Göhler/Seitz, OWiG, aaO, § 80 Rdn. 16a; zu § 115 Abs. 2\n\nNr. 2 FGO: BFH/NV 2002, 798, 799; 1474, 1475; Rüsken, DStZ 2000, 815,\n\n819 f). Der Revision kommt auf diese Weise auch die Funktion zu, präsumtiv\n\nerfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen (vgl. Begrün-\n\ndung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses,\n\nBT-Drucks. 14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO; Wenzel,\n\nNJW 2002, 3353, 3356). Für ihre Zulassung wegen eines Rechtsfehlers des\n\nBerufungsgerichts sind deshalb die gleichen Voraussetzungen maßgebend,\n\ndie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg ei-\n\nner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil führen würden. Die Orientierung\n\nan der Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht den\n\nParteien eine ausreichend sichere Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision,\n\nwomit dem rechtsstaatlichen Gebot einer möglichst klaren und bestimmten\n\nRegelung des Zugangs zu den Rechtsmittelgerichten (BVerfGE 54, 277, 292 f;\n\n74, 228, 234; 87, 48, 65; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. September 2002, aaO,\n\n3783) Genüge getan ist. Für die in der Literatur verschiedentlich geäußerten\n\nZweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\n\nAlt. 2 ZPO geregelten Zulassungsgrundes (Rimmelspacher in Festschrift für\n\nSchumann, 2001, S. 327, 347; ders., LMK 2003, 11, 12; Büttner, MDR 2001,\n\n1201, 1203 f; Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 918; vgl. auch Schultz,\n\nBGH-Report 2002, 1110, 1111) fehlt es daher an einer Grundlage. Soweit der\n\nSenat in früheren Entscheidungen gefordert hat, der Verstoß gegen Verfah-\n\nrensgrundrechte müsse \"offenkundig\" sein (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002,\n\nV ZB 16/02, aaO, 3030, 3031; Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO; krit. deshalb\n\nScheuch/Lindner, NJW 2003, 728, 730; Rimmelspacher, LMK 2003, 11, 12),\n\nwar damit kein zusätzliches Erfordernis geschaffen, sondern nur an die von\n\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Begründung eines\n\nVerfassungsverstoßes geforderte Qualität der Rechtsverletzung (vgl. etwa\n\nBVerfGE 42, 237, 241; 67, 90, 95; 73, 339, 366; 86, 133, 143; 87, 282, 286;\n\nBVerfG, NJW 1988, 1456; 2001, 3533) angeknüpft worden.\n\nHiervon - zwar nicht im Ergebnis, wohl aber in der Begründung - abwei-\n\nchend vertritt der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß\n\nvom 1. Oktober 2002 (XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 67) die Auffassung, in den\n\nFällen einer offensichtlichen Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder ei-\n\nnes offensichtlichen Verstoßes gegen das Willkürverbot komme - falls nicht die\n\nVoraussetzungen einer Divergenz bzw. einer Wiederholungs- oder Nachah-\n\nmungsgefahr erfüllt sind - nur die Zulassung der Revision wegen grundsätzli-\n\ncher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht. Seinem\n\nWortlaut nach stelle § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht auf das Ver-\n\ntrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung, sondern allein auf die davon\n\nzu unterscheidende Einheitlichkeit der Rechtsprechung ab. Hierbei wird nicht\n\nausreichend berücksichtigt, daß bereits jede fehlerhafte Gerichtsentscheidung\n\nunabhängig vom Vorliegen einer Divergenz oder einer Wiederholungs- oder\n\nNachahmungsgefahr die Einheitlichkeit der Rechtsprechung stört, weil sie auf\n\neiner Rechtsanwendung beruht, die von derjenigen aller übrigen, das Recht\n\nrichtig anwendenden Gerichte abweicht (Büttner, MDR 2001, 1201, 1203; vgl.\n\nauch Baukelmann in Festschrift für Erdmann, 2002, S. 767, 770). Bei weitem\n\nVerständnis bedürfte es daher zur Gewährleistung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung der Korrektur einer jeden fehlerhaften Entscheidung durch das\n\nRechtsmittelgericht (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., Stand: März\n\n1998, § 80 Rdn. 4). Da dies jedoch - wie bereits ausgeführt (oben 3 b) - die\n\nFunktionsfähigkeit des Bundesgerichtshofes in Frage stellen würde, hat der\n\nGesetzgeber bei § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO den Zugang zur Revisi-\n\nonsinstanz auf Rechtssachen beschränkt, die die Interessen der Allgemeinheit\n\nin besonderem Maße berühren und deshalb eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts erfordern. Es geht also entgegen der Auffassung des\n\nXI. Zivilsenats nicht darum, einen Zulassungsgrund zu schaffen, der in dem\n\nGesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat, sondern um eine an dem\n\nGesetzeszweck orientierte Auslegung einer Vorschrift, deren Wortsinn mehre-\n\nre Deutungen zuläßt. Zur Feststellung des Allgemeininteresses, dessen Not-\n\nwendigkeit der XI. Zivilsenat ebenfalls bejaht, ist es aber auch von Bedeutung,\n\nob der jeweilige, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung störende Rechtsfehler\n\ngeeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beeinträchtigen. Ist dies\n\nder Fall, dann soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Zulassungsgrund\n\nder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Korrektur grob fehler-\n\nhafter Berufungsurteile durch das Revisionsgericht ermöglichen (Begründung\n\nzum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-\n\nDrucks. 14/4722, S. 104; ebenso BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO;\n\nZöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., vor § 542 Rdn. 5, § 543 Rdn. 8, 13; Hannich in\n\nHannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 Rdn. 23). Demgemäß ergibt sich auch aus\n\nder Begründung des Regierungsentwurfs, daß der Zulassungsgrund der\n\nGrundsätzlichkeit durch § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO mit seinem herkömmli-\n\nchen Begriffsinhalt in das neue Recht übernommen werden soll. Dem Anlie-\n\ngen, die Revision darüber hinaus namentlich auch in Fällen der Verletzung\n\nvon Verfahrensgrundrechten zu eröffnen, tragen erst die Zulassungsgründe\n\ndes § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO Rechnung (BT-Drucks. 14/4722, S. 104).\n\nDer erkennende Senat sieht daher keinen Anlaß, von seiner bisherigen\n\nRechtsprechung abzurücken, die im übrigen auch der ganz überwiegenden\n\nAnsicht zur gleichlautenden Vorschrift des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ent-\n\nspricht (BFH/NV 2002, 51, 52; 213, 214; 682, 683; 798, 799; 802; 1474, 1475;\n\n1488; Gräber/Ruban, FGO, 5. Aufl., § 115 Rdn. 68; Rüsken, DStZ 2000, 815,\n\n819; Spindler, DB 2001, 61, 62; Lange, DStZ 2002, 782, 784; offen gelassen\n\nvon BFHE 196, 30, 34, 37; BFH/NV 2002, 666, 667). Anlaß für eine Vorlage an\n\nden Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG besteht nicht, weil die\n\nFrage, ob die Rüge eines Rechtsfehlers mit verfassungsrechtlicher Relevanz\n\nunter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO oder unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2\n\nZPO zu subsumieren ist, lediglich die Begründung der Entscheidung betrifft,\n\nderen Ergebnis jedoch nicht berührt. Bei fehlender Entscheidungserheblichkeit\n\nist eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nicht zulässig (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 15. Februar 2000, XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185 m.w.N.).\n\n(3) In der Begründung ihrer Beschwerde legen die Kläger nicht dar, daß\n\ndas Berufungsgericht zu ihrem Nachteil verfassungsrechtliche Gewährleistun-\n\ngen verletzt hätte.\n\na ) Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht mißachtet. Ist die\n\nrichterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Ver-\n\nfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG\n\ndar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwen-\n\ndung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforder-\n\nlich ist vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkba-\n\nren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß\n\nsie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muß mithin in krasser\n\nWeise verkannt worden sein (BVerfGE 42, 64, 74; 67, 90, 94; 80, 48, 51; 87,\n\n273, 278 f; 89, 1, 14; BVerfG, NJW 1988, 1456, 1458; 1994, 1210, 1211; 1994,\n\n2279; 1996, 1336; 1996, 1531; 1997, 311; 1997, 649; 1998, 2583, 2584; 1999,\n\n207, 208; 2001, 1125 f; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99,\n\nNJW 2000, 590). Damit sind insbesondere - aber nicht nur - die Fälle erfaßt, in\n\ndenen der Bundesgerichtshof bislang eine greifbare Gesetzwidrigkeit der an-\n\ngefochtenen Entscheidung angenommen hat (vgl. BGHZ 28, 349, 350; 109,\n\n41, 43 f; 119, 372, 374; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1985, VI ZB 13/85, NJW-\n\nRR 1986, 738; Urt. v. 24. Juni 1987, IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 51; Beschl.\n\nv. 14. Dezember 1989, IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795; Beschl. v.\n\n14. November 1991, I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; vgl. auch Lange, DStZ\n\n2002, 782, 785, 786).\n\nDie Kläger meinen, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, daß\n\nder Verkäufer nach § 463 Satz 2 BGB a.F. nur solche Schadenspositionen zu\n\nersetzen habe, die ihm bekannt gewesen seien. Es bedarf keiner Entschei-\n\ndung, ob sich eine derartige Rechtsauffassung unter keinem Aspekt vertretba-\n\nrer begründen ließe, mithin als willkürlich anzusehen wäre. Sie liegt nämlich\n\nder anzufechtenden Entscheidung tatsächlich nicht zugrunde. Das Berufungs-\n\ngericht hat - abweichend vom Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz -\n\nangenommen, das Wohnhaus weise nicht nur einen, sondern mehrere unter-\n\nschiedliche Fehler auf. Da es ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu 1 und\n\nihres Ehemannes nur hinsichtlich der gekippten Gebäudetrennwand festzu-\n\nstellen vermochte, hat es einen Schadensersatzanspruch der Kläger wegen\n\nder sonstigen Fehler verneint. Damit hat das Berufungsgericht das Vorsatzer-\n\nfordernis nur auf die Fehler als solche, nicht jedoch auf die daraus resultieren-\n\nden Schadensfolgen bezogen.\n\nb ) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch der Kläger auf\n\nGewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Zwar ver-\n\npflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das entscheidende Gericht, die\n\nAusführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung\n\nzu ziehen. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträ-\n\nge. Art. 103 Abs. 1 GG ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar\n\nergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich\n\nist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur\n\nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht ver-\n\npflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich\n\nzu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen läßt,\n\nmüssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zwei-\n\nfelsfrei darauf schließen lassen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteilig-\n\nten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-\n\ndung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 25, 137, 140; 47, 182, 187 f; 54, 86,\n\n92; 65, 293, 295 f; 69, 233, 246; 70, 288, 293; 85, 386, 404; 88, 366, 375 f;\n\nBVerfG, NJW 1994, 2279; NVwZ 1995, 1096; NJW 1998, 2583, 2584; NJW-\n\nRR 2002, 68, 69). Solche Umstände haben die Kläger in der Beschwerdebe-\n\ngründung nicht dargetan.\n\nDie Kläger rügen, daß das Berufungsgericht trotz ihres Antrags kein\n\nSachverständigengutachten zu der Frage eingeholt hat, ob sämtliche Gebäu-\n\ndemängel ursächlich zusammenhängen und auf die - den Verkäufern bekann-\n\nte - Kippung der Gebäudetrennwand zurückzuführen sind. Zwar hat sich das\n\nBerufungsgericht in den Gründen der anzufechtenden Entscheidung mit die-\n\nsem Beweisantrag der Kläger nicht ausdrücklich befaßt. Dies allein läßt jedoch\n\nnicht darauf schließen, es habe den Beweisantrag nicht zur Kenntnis genom-\n\nmen oder erwogen. Denkbar ist vielmehr, daß das Berufungsgericht bereits\n\naufgrund der im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständi-\n\ngengutachten die Überzeugung gewonnen hat, das Haus weise mehrere, auf\n\nunterschiedlichen Ursachen beruhende Fehler auf. In diesem Fall bestand\n\nkein Anlaß zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.\n\nWeiterhin meinen die Kläger, das Berufungsgericht habe eine Scha-\n\ndensersatzpflicht der Beklagten wegen der aus Bauschutt bestehenden An-\n\nschüttung im Garten des Hausgrundstücks mit der Begründung verneint, die\n\nSchuttablagerung sei offensichtlich und deshalb nicht aufklärungsbedürftig\n\ngewesen. Dabei habe das Berufungsgericht den unter Zeugenbeweis gestell-\n\nten Vortrag der Kläger übergangen, der Schutthügel sei wegen des Überwuch-\n\nses als solcher nicht erkennbar gewesen. Tatsächlich läßt sich den Gründen\n\nder anzufechtenden Entscheidung jedoch allenfalls entnehmen, daß das Be-\n\nrufungsgericht den Umstand einer nicht aus gewachsenem Boden bestehen-\n\nden Anschüttung für offensichtlich gehalten hat. Daß es diesen Umstand als\n\nFehler qualifiziert hätte, lassen seine Ausführungen dagegen nicht erkennen.\n\nEinen Fehler des Grundstücks hat das Berufungsgericht vielmehr darin gese-\n\nhen, daß sich die Anschüttung aus beseitigungspflichtigen Abfallmaterialien\n\nzusammensetzte. Hiermit hätten die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann allerdings\n\nnicht rechnen müssen, so daß ihnen ein Arglistvorwurf nicht gemacht werden\n\nkönne. Damit hat das Berufungsgericht seine Entscheidung gerade nicht dar-\n\nauf gestützt, daß die Zusammensetzung der Anschüttung aus Bauschutt ohne\n\nweiteres erkennbar, die Schuttablagerung also offensichtlich gewesen sei.\n\nDementsprechend bedurfte es auch keiner Vernehmung des von den Klägern\n\nfür die mangelnde Erkennbarkeit der Schuttablagerung angebotenen Zeugen.\n\nSchließlich rügen die Kläger, das Berufungsgericht habe den gebotenen\n\nHinweis unterlassen, daß es den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung\n\nnur für die Zeit der Ausbesserung der Gebäudetrennwand dem Grunde nach\n\nfür gegeben halte. Da sie ohne einen solchen Hinweis nicht hätten wissen\n\nkönnen, wegen welcher Mängel das Berufungsgericht einen Schadensersatz-\n\nanspruch bejahe, sei ihnen die vom Berufungsgericht vermißte Präzisierung\n\ndes auf die betreffenden Mängel entfallenden Teils des Nutzungsausfallscha-\n\ndens nicht möglich gewesen. Richtig ist zwar, daß sich aus Art. 103 Abs. 1 GG\n\nHinweispflichten des Gerichts ergeben können, wenn der Anspruch auf Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs ansonsten leerlaufen würde. Die Verfahrensbetei-\n\nligten müssen bei Anwendung der von ihnen zu fordernden Sorgfalt erkennen\n\nkönnen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen\n\nkann. Stellt das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sach-\n\nvortrag, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter\n\nnach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte, dann kommt\n\ndies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich und stellt eine Verlet-\n\nzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Ge-\n\nhörs dar (BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, NJW 2000, 275). So liegen die Dinge\n\nhier jedoch nicht. Ein Schadensersatzanspruch kam nach § 463 Satz 2 BGB\n\na.F. ohne jeden Zweifel nur wegen derjenigen Fehler des Hauses in Betracht,\n\ndie die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann bei Vertragsschluß arglistig verschwie-\n\ngen hatten. Dies mußte den anwaltlich beratenen Klägern ebenso bewußt sein\n\nwie der Umstand, daß der von ihnen zu erbringende Arglistnachweis mögli-\n\ncherweise nur hinsichtlich einzelner Fehler zu führen sein würde. Damit hätte\n\nder von den Klägern lediglich pauschal geltend gemachte Nutzungsausfall-\n\nschaden bei sorgfältiger Prozeßführung auch ohne einen entsprechenden\n\nHinweis des Gerichts den einzelnen, sich aus dem Beweissicherungsgutach-\n\nten ergebenden Fehlern anteilig zugeordnet und in diesem Sinne konkretisiert\n\nwerden müssen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_291-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/v-zr-291-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":6},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_291-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_291-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/v-zr-291-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_291-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:12:01.694261+00:00"}}