{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_275-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-07-18","aktenzeichen":"V ZR 275/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 197 a.F. a) Der Anspruch aus § 988 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a.F. b) Nach § 988 BGB herauszugebende Gebrauchsvorteile stellen auch dann keine wiederkehrenden Leistungen i.S.d. § 197 BGB a.F. dar, wenn sie nach dem ob- jektiven Mietzins zu berechnen sind. c) Der Begriff der wiederkehrenden Leistungen in § 258 ZPO einerseits und § 197 BGB a.F. andererseits ist wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen beider Vor- schriften nicht deckungsgleich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 275/02 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 197 a.F.\n\na) Der Anspruch aus § 988 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195\n\nBGB a.F.\n\nb) Nach § 988 BGB herauszugebende Gebrauchsvorteile stellen auch dann keine\n\nwiederkehrenden Leistungen i.S.d. § 197 BGB a.F. dar, wenn sie nach dem ob-\n\njektiven Mietzins zu berechnen sind.\n\nc) Der Begriff der wiederkehrenden Leistungen in § 258 ZPO einerseits und § 197\n\nBGB a.F. andererseits ist wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen beider Vor-\n\nschriften nicht deckungsgleich.\n\nBGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 275/02 - OLG Naumburg\n\n LG Halle/Saale\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Juni 2002 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin er-\n\nkannt worden ist.\n\nDie Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewie-\n\nsen, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin\n\n116.534,43 \n\n % über dem Diskont-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:14)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:14)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:4)(cid:18)(cid:2)(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:4)(cid:0)(cid:24)(cid:23)\n\nsatz der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 2. Juni\n\n1998 bis zum 31. Dezember 1998, 5 % über dem Basiszinssatz\n\nnach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz für den Zeitraum vom\n\n1. Januar 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 und in\n\nHöhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem\n\n1. Januar 2002 zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte nutzte vom 1 Januar 1991 bis zum 15. Dezember 1997 ein\n\nehemals volkseigenes Grundstück. Das Grundstück stand bis zum 3. Oktober\n\n1990 in der Rechtsträgerschaft des Ministeriums des Innern der DDR. Das In-\n\nnenministerium des Landes S. hatte das Grundstück am 14. Dezember 1990\n\ndem Rechtsvorgänger des Beklagten zur mietweisen Nutzung für das Ver-\n\nkehrs- und Einwohnermeldeamt angeboten. Der Landrat des Rechtsvorgän-\n\ngers des Beklagten hatte das Vertragsformular zwar unterzeichnet, aber auf\n\neine Anlage verwiesen, in der eine Zahlung von Mietzins abgelehnt wurde,\n\nweil die Zweite Vorläufige Anordnung über das Melde-, Ausweis- und Paßwe-\n\nsen im Land S. die Auslegung zulasse, daß die Überlassung unentgeltlich er-\n\nfolge. Das Grundstück wurde \n\nin Besitz genommen und \n\nfür die Kfz-\n\nZulassungsstelle genutzt. Mietzins wurde nicht gezahlt und nicht gefordert.\n\nDas Grundstück wurde zwischenzeitlich der Klägerin zugeordnet, die eine\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:25)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:26)(cid:8)(cid:17)(cid:10)(cid:27)(cid:0)(cid:28)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:29)(cid:19)(cid:22)(cid:1)(cid:4)(cid:30) (cid:31)\"!(cid:4)(cid:0)(cid:2)#(cid:28)(cid:6)%$(cid:26)&(cid:17)(cid:1)(cid:4)(cid:30)\n\nNutzungsentschädigung in Höhe von 116.534,46 \n\nBeklagte beruft sich unter anderem auf Verjährung.\n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Be-\n\nrufungsgericht hat sie bis auf einen Teilbetrag von 12.950,74 \n\n!(cid:4)(cid:3)(cid:2)#’(cid:1))(*(cid:10)\n\n(cid:1)+(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:0),$\n\nMit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend ge-\n\nmachte Anspruch aus § 988 BGB nur teilweise zu. Der Beklagte sei nicht zum\n\nBesitz des Grundstücks berechtigt. Ein Mietvertrag sei nicht zustande gekom-\n\nmen, weil der Beklagte und das Land S. über den wesentlichen Punkt der Ent-\n\ngeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit nicht einig geworden seien. Für den Zeit-\n\nraum vom 1. Januar 1991 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 sei der An-\n\nspruch verjährt, weil auf ihn die Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. von vier\n\nJahren anzuwenden sei. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum Ablauf\n\ndes 15. Dezember 1997 sei der Anspruch nur teilweise begründet. Die Kläge-\n\nrin sei dem Vortrag des Beklagten, die Kellerräume seien von der Polizei ge-\n\nnutzt worden, nicht substantiiert entgegen getreten. Die Forderung sei deshalb\n\num einen Teilbetrag von monatlich 527,04 DM (= 269,47 \n\n-,.(cid:28)/10(cid:13)2 rzen.\n\nII.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klage ist in\n\nvollem Umfang begründet. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt.\n\n1. Der Beklagte ist, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen\n\nist, auf Grund von § 988 BGB verpflichtet, der Klägerin den Wert seiner Nut-\n\nzung des Grundstücks der Klägerin zu ersetzen.\n\nDas streitgegenständliche Grundstück stand seit dem 3. Oktober 1990\n\nnach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages als Finanzvermögen im Ei-\n\ngentum der Klägerin. Der Beklagte war zur Nutzung dieses Grundstücks nicht\n\nberechtigt. Nach den – von der Revision nicht angegriffenen – Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts ist ein Miet- oder ein Leihvertrag zwischen dem Land S.\n\nund dem Beklagten nicht zustande gekommen. Das Land S. hätte dem Be-\n\nklagten aber auch bei wirksamem Abschluß eines solchen Vertrags kein Recht\n\nzum Besitz gegenüber der Klägerin verschaffen können. Das Grundstück\n\nstand in der Rechtsträgerschaft des Ministeriums des Inneren der DDR. Dies\n\nbegründete weder auf Grund von § 6 VZOG (jetzt: § 8 VZOG) noch aus einem\n\nanderen Gesichtspunkt die dafür erforderliche Verfügungsbefugnis des Landes\n\nS..\n\nDa der Beklagte den Besitz unentgeltlich erlangt hat, schuldet er der\n\nKlägerin nach bereicherungsrechtlichen Regeln die Herausgabe der vor\n\nRechtshängigkeit gezogenen Nutzungen. Dies umfaßt nach §§ 100, 818\n\nAbs. 2 BGB den Wertersatz für die durch die Eigennutzung erlangten\n\nGebrauchsvorteile.\n\n2. Der Wert der Nutzung beträgt, worüber zwischen den Parteien Einig-\n\nkeit besteht, 2.729,60 DM im Monat. Dies ergibt bei einer unstreitigen Nut-\n\nzungsdauer von 83,5 Monaten einen Betrag von 227.921,60 DM \n\n(=\n\n116.534,46 \n\n$3&4(cid:10)\"(cid:1)’(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:30)65(cid:26)(cid:1)(cid:28)(cid:6)7(cid:30)8!’#(cid:20)(cid:10)\n\n(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:17)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:22)(cid:6)9#’(cid:1)’#’(cid:1)(cid:4)(cid:0);:’(cid:1)(cid:4)(cid:30)(cid:17)<4(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:28)(cid:10)\"=>(cid:18)(cid:22)(cid:6)?:’(cid:1)’(cid:5);5(cid:26)(cid:1)(cid:25)(cid:30)\n\n(cid:0)(cid:28)#’(cid:5)(cid:13)#’(cid:1)(cid:4)(cid:30) (cid:10)\"=>(cid:18)(cid:22)(cid:6)9(cid:5)\n\n/)@A/\n\nauch nicht um den als solchen unstreitigen Betrag von monatlich 527,04 DM\n\nfür die anteilige Nutzung der Kellerräume zu kürzen. Der Beklagte hat zwar\n\nunter Beweisantritt behauptet, die Kelleräume des Anwesens seien von einer\n\nPolizeistation genutzt worden. Das wäre aber nach § 988 BGB nur erheblich,\n\n-\n\nwenn der Beklagte in Ansehung der Kellerräume nicht als Besitzer anzusehen\n\nwäre. Das hat er entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht hinrei-\n\nchend substantiiert dargelegt. Die Klägerin hat vorgetragen, daß der Beklagte\n\ndas Grundstück insgesamt genutzt hat. Unstreitig ist zwischen den Parteien,\n\ndaß der Beklagte das Objekt im Zuge der Trennung der polizeilichen von den\n\nordnungsbehördlichen Aufgaben übernehmen sollte und nach dem beabsich-\n\ntigten, aber nicht zustande gekommenen Vertrag auch einschließlich der Kel-\n\nlerräume übernehmen wollte. Dieser Sachverhalt schließt zwar Teilbesitz der\n\nPolizeiverwaltung an den Kellerräumen des Gebäudes nicht von vornherein\n\naus. Voraussetzung hierfür ist aber nach §§ 865, 854 BGB, daß die Sachherr-\n\nschaft über diese Räume allein von der Polizeiverwaltung und nicht von dem\n\nBeklagten ausgeübt wird. Dazu hat der Beklagte nichts vorgetragen.\n\n3. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.\n\na) Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1\n\nEGBGB nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht. Da-\n\nnach beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt nach\n\n§ 199 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und\n\ndie Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person\n\ndes Schuldners Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht er-\n\nlangt. Wann das war, bedarf hier keiner Entscheidung. Bei vor dem 1. Januar\n\n2002 entstandenen Ansprüchen beginnt die (neue) Verjährungsfrist nach\n\nArt. 233 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht vor dem 1. Januar 2002, wenn sie zu-\n\nvor einer längeren Verjährungsfrist unterlagen. So liegt es hier.\n\nb) Der Anspruch aus § 988 BGB unterlag bis zum Ablauf des\n\n31. Dezember 2001 der damals geltenden regelmäßigen Verjährung mit einer\n\nFrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. (BGH, Urt. v. 26. November 1953,\n\nIV ZR 139/53, LM Nr. 2 zu § 989 BGB; RGZ 117, 423, 425; OLG Karlsruhe,\n\nNJW 1990, 719; OLG Naumburg (2. Zivilsenat), VIZ 2001, 42, 43; Pa-\n\nlandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 988 Rdn. 1; Staudinger/Peters, BGB [1995],\n\n§ 195 Rdn. 48; für §§ 987, 989, 990 BGB auch Erman/W. Hefermehl, BGB,\n\n10. Aufl., § 195 Rdn. 4; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 195 Rdn. 19).\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. auch KG VZM 2002, 563)\n\nkam die vierjährige Verjährungsfrist aus § 197 BGB a.F. nicht zur Geltung.\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof diese Verjährungsfrist auf einen Berei-\n\ncherungsanspruch angewandt, der sonst der früheren regelmäßigen Verjäh-\n\nrungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB a.F. unterlag (BGHZ 68, 307,\n\n310). Dies beruhte aber auf dem Umstand, daß der Bereicherungsanspruch\n\nmit dem Entschädigungsanspruch des Vermieters aus § 557 BGB a.F. (jetzt\n\n§ 546a BGB) konkurrierte, für den die kurze Verjährung galt. In dieser Situati-\n\non war es notwendig, den durch die kurze Verjährung erstrebten Rechtsfrieden\n\nnicht durch eine längere Verjährungsfrist für konkurrierende Ansprüche zu\n\ngefährden. Hier ist es aber zu einem Vertragsverhältnis gerade nicht gekom-\n\nmen. Der Anspruch aus § 988 BGB konkurriert deshalb auch nicht mit einem\n\nAnspruch, der einer kurzen Verjährung unterliegt, sondern steht alleine.\n\nDie Rechtsprechung hat die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F.\n\ndarüber hinaus auch auf Ansprüche auf Rückabwicklung von Leistungen auf\n\nGrund von gescheiterten oder sonst rückabzuwickelnden Verträgen ange-\n\nwandt (BGHZ 48, 125, 127; 57, 191, 196; 72, 229, 233 f.; 86, 313, 318; Urt. v.\n\n14. Mai 2002, X ZR 144/00, BGH-Report 2003, 84, 87). Dies betraf aber An-\n\nsprüche der Parteien aus dem gescheiterten oder rückabzuwickelnden Ver-\n\ntrag. Hier geht es demgegenüber um den Anspruch eines an dem nicht\n\nzustandegekommenen Vertrag nicht beteiligten Dritten.\n\nAuch der mit § 197 BGB a.F. verfolgte Zweck, eine Ansammlung rück-\n\nständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweise\n\nexistenzbedrohendes Anwachsen von Schulden zu verhindern, rechtfertigt\n\nkeine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. Denn anders als der An-\n\nspruch aus § 558 BGB (jetzt: § 546a BGB), der auf die Zahlung der verein-\n\nbarten Miete als Entschädigung für die Vorenthaltung des Besitzes gerichtet\n\nist, geht der Anspruch aus § 988 BGB nicht auf fortlaufende Leistungen, son-\n\ndern auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Er wird als solcher zwar\n\nnach fortlaufenden Leistungen, nämlich den tatsächlich gezahlten Mieten oder\n\nim Falle der Eigennutzung nach dem objektiven Mietzins, berechnet, ist da-\n\ndurch aber seinem Inhalt nach noch nicht auf eine regelmäßig zu erbringende\n\nLeistung gerichtet. Darin unterscheidet er sich von dem Bereicherungsan-\n\nspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kredit-\n\nkosten (vgl. hierzu BGHZ, 98, 174, 182 f.; 112, 352, 354) oder von dem Berei-\n\ncherungsanspruch auf Herausgabe von Zinsnutzungen bzw. auf Rückzahlung\n\nüberzahlter Zinsen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Februar 2000, XI ZR 76/99, NJW\n\n2000, 1637), bei dem die ungerechtfertigte Bereicherung jeweils durch die\n\nrechtsgrundlose Leistung von Ratenzahlungen gewissermaßen ratenweise\n\neingetreten ist.\n\nc) Der Anwendung des § 195 BGB a.F. steht schließlich nicht entgegen,\n\ndaß der Bundesgerichtshof auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf\n\nkünftige Nutzungsentschädigung aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis\n\n(§§ 987 ff., 812 ff. BGB) § 258 ZPO angewandt hat (Urt. v. 20. Juni 1996,\n\nIII ZR 116/94, MDR 1996, 1232). § 258 ZPO einerseits und § 197 BGB a.F.\n\nandererseits verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während § 258 ZPO vermei-\n\nden will, daß mehrere Rechtsstreitigkeiten mit identischem Sachverhalt geführt\n\nwerden müssen, um eine Titulierung der künftig fällig werdenden Ansprüche\n\nzu erreichen (MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 258 Rdn.1; Musielak/Förste,\n\nZPO, 3. Aufl., § 258 Rdn. 1), soll die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB\n\na.F., wie ausgeführt, verhindern, daß sich unübersehbare Zahlungsrückstände\n\naufbauen. Diese unterschiedliche Zielsetzung führt u.a. dazu, daß nicht alle\n\n§ 197 BGB a.F. unterfallenden Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen von\n\n§ 258 ZPO erfaßt werden. Diese Vorschrift gilt nur für einseitige Ansprüche,\n\nnicht aber für Ansprüche aus einem Gegenseitigkeitsverhältnis (BGH, Urt. v.\n\n10. Juli 1986, IX ZR 138/85, NJW 1986, 3142; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO\n\n§ 258 Rdn. 9; Musielak/Förste, aaO § 258 Rdn. 2). Auf Miet- und Pachtzinsen\n\nfindet § 258 ZPO deshalb keine Anwendung. Anders kann es bei Ansprüchen\n\naus § 564a BGB liegen, wenn man sie als einseitige Ansprüche begreift (dafür:\n\nMünchKomm-ZPO/Lüke, wie vor; dagegen Musielak/Förste wie vor). Das be-\n\ndeutet aber auch, daß nicht alle Ansprüche, deren künftig (sicher) fällig wer-\n\ndende Teile nach § 258 ZPO eingeklagt werden könnten, allein deshalb der\n\nkurzen Verjährung des § 197 BGB a.F. unterliegen. Entscheidend ist vielmehr,\n\nob die Motive, die dieser Verjährungsfrist zugrunde liegen, auch für den be-\n\ntroffenen Anspruch gelten. Die Motive für die kurze Verjährung des § 197 BGB\n\na.F. treffen beim Anspruch aus § 988 BGB aber gerade nicht zu.\n\n4. Der Klägerin ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht ver-\n\nwehrt, sich auf ihre - unverjährten - Ansprüche zu berufen. Die Klägerin ist\n\nzwar nach Feststellung ihres Eigentumsrechts im Jahre 1993 mehrere Jahre\n\nuntätig geblieben. Dieses Zeitmoment allein vermag ihr aber das Recht, die\n\ngesetzlichen Ansprüche geltend zu machen, nicht zu nehmen. Hinzutreten\n\nmüssen vielmehr besondere Umstände, die im Einzelfall die Geltendmachung\n\neines Anspruchs als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. nur BGHZ 67, 56, 68;\n\nBGH, Urt. v. 17. März 1994, X ZR 16/93, NJW-RR 1995, 106, 109; Urt. v.\n\n18. Januar 2001, VII ZR 416/99, MDR 2001, 746; Urt. v. 14. November 2002,\n\nVII ZR 23/02, MDR 2003, 207; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 242\n\nRdn. 95). Solche Umstände hat der Beklagte nicht vorgetragen.\n\n5. Der Zinsanspruch ergibt sich gemäß § 286 Abs. 2 BGB a.F. aus dem\n\nZahlungsverzug des Beklagten. Er ist auch der Höhe nach begründet. Die Klä-\n\ngerin hat ihn im Klagantrag mit 5 % über dem Diskont- und Basiszinssatz be-\n\nziffert und mit dem Hinweis auf die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 34\n\nBHO, die in der hier maßgeblichen Fassung des Erlasses des Bundesministe-\n\nriums der Finanzen vom 21. Mai 1973 im MinFinBl. 1973 S. 190 veröffentlicht\n\nsind, schlüssig vorgetragen. Danach haben die Behörden der Bundesfinanz-\n\nverwaltung ihre gesetzliche Pflicht zur Erhebung aller erzielbaren Einnahmen\n\n(§ 34 BHO) in der Weise umzusetzen, daß sie im Verzugsfalle den Zins for-\n\ndern, der für Kredite des Bundes anfallen. Ein solcher Verzugszins kann auch\n\nabstrakt berechnet werden (BGH, Urt. v. 17. April 1977, II ZR 77/77, LM Nr. 7\n\nzu § 288 BGB; Urt. v. 26. Oktober 1983, IVa ZR 21/82, NJW 1984, 371, 372).\n\nDem ist der Beklagte nur mit dem Vorbringen, \"die Zinsen werden sowohl dem\n\nGrunde als auch der Höhe nach bestritten\", entgegen getreten. Das ist nicht\n\nmehr als eine weitgehend inhaltsleere Floskel, der sich nicht entnehmen läßt,\n\nwas neben den Zinsen noch angegriffen werden soll. Ein solches Vorbringen\n\nist unerheblich (Senat, Urt. v. 27. Juli 2001, V ZR 221/00, Umdruck S. 6, inso-\n\nweit in BGH-Report 2001, 955 nicht abgedruckt). Allerdings war die Urteils-\n\nformel neu zu fassen, weil die gesetzliche Diskont- und Basiszinssatzumstel-\n\nlung nicht genau beachtet wurde. Der Diskontsatz ist durch § 1 des Diskont-\n\nsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) schon mit Wir-\n\nkung vom 1. Januar 1999 kraft Gesetzes durch den Basiszinssatz nach diesem\n\nGesetz abgelöst worden und dieser wiederum nach Art. 229 § 7 Abs. 1\n\nEGBGB mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an kraft Gesetzes durch den Basis-\n\nzinssatz nach § 247 BGB.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_275-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/v-zr-275-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 865","ref_norm":"865","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 7","ref_norm":"229-7","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 6","ref_norm":"233-6","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_275-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_275-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/v-zr-275-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_275-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:31:53.428869+00:00"}}