{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_246-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-10-31","aktenzeichen":"V ZR 246/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 1 Stehen die Angabe des Erwerbsgrunds in Abteilung I des Grundbuchs und die in Abteilung II eingetragene Verfügungsbeschränkung miteinander in Widerspruch, obliegt es dem Besserberechtigten, die Unrichtigkeit des eingetragenen Erwerbs- grunds zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, genügt die Eintragung in Abtei- lung II des Grundbuchs für die Feststellung, daß es sich bei dem Grundstück um ein Grundstück aus der Bodenreform handelt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 246/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n31. Oktober 2003\nW i l m s ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nEGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 1\n\nStehen die Angabe des Erwerbsgrunds in Abteilung I des Grundbuchs und die in\n\nAbteilung II eingetragene Verfügungsbeschränkung miteinander in Widerspruch,\n\nobliegt es dem Besserberechtigten, die Unrichtigkeit des eingetragenen Erwerbs-\n\ngrunds zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, genügt die Eintragung in Abtei-\n\nlung II des Grundbuchs für die Feststellung, daß es sich bei dem Grundstück um ein\n\nGrundstück aus der Bodenreform handelt.\n\nBGH, Urteil vom 31. Oktober 2003 - V ZR 246/02 - OLG Rostock\nLG Schwerin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 31. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und die Richterin\n\nDr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Juni 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten wegen eines Grundstücks aus der Bodenreform.\n\nDas Grundstück wurde 1945 G. R. aus dem Bodenfonds zuge-\n\nwiesen. In Abteilung II des Grundbuchs war vermerkt, daß das Grundstück\n\nnach Art. VI Ziff. 1 der Verordnung über die Bodenreform (des Landes Meck-\n\nlenburg-Vorpommern) weder ganz noch teilweise verkauft oder verpfändet\n\nwerden dürfe. G. R. gab das Grundstück später in den Bodenfonds zurück.\n\nAm 12. November 1962 wurde W. L. als Eigentümer des Grundstücks\n\nin das Grundbuch eingetragen. Hierzu heißt es in Abteilung I des Grundbuchs:\n\n\"Auf Antrag des Rates des Bezirkes S. (Umlegungsstelle) vom\n23. Juli 1962 als Abfindungsfläche eingetragen am 12. November 1962\".\n\nDer in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Vermerk blieb beste-\n\nhen. W. L. verstarb am 22. April 1986. Er wurde von seiner Frau,\n\nL. L. , beerbt. Diese verstarb am 17. Januar 1994. Am\n\n7. Dezember 1995 wurde die Beklagte aufgrund Testaments von L. \n\nL. als Eigentümerin eingetragen. Sie ließ das Grundstück am 22. April\n\n1998 einer Mehrheit von Erwerbern auf, die am 8. Juni 1998 eingetragen wur-\n\nden.\n\nDas klagende Land (Kläger) hat geltend gemacht, bei dem Grundstück\n\nhandele es sich um Bodenreformland, das ihm die Beklagte zu übertragen ge-\n\nhabt hätte, soweit L. L. nicht das Eigentum an dem Grund-\n\nstück nach Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB erworben habe.\n\nDer Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 290.000 DM zu-\n\nzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach\n\nstattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom\n\nSenat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Beklagte für zahlungspflichtig. Es meint,\n\ngemäß der Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs handele es sich bei dem\n\nGrundstück um ein Bodenreformgrundstück. Die Unrichtigkeit dieser Eintra-\n\ngung habe die Beklagte nicht bewiesen. Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermö-\n\ngensrechtsänderungsgesetzes sei L. L. Eigentümerin des\n\nGrundstücks geworden, zur einen Hälfte gem. Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB, zur\n\nanderen Hälfte gem. Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB. Insoweit habe sie das Ei-\n\ngentum auf den Kläger als Besserberechtigten zu übertragen gehabt. Nach\n\nihrem Tod sei die Beklagte als in das Grundbuch eingetragene Eigentümerin\n\ndem Kläger verantwortlich.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nDer geltend gemachte Anspruch gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1\n\nEGBGB, § 280 Abs. 1 BGB a. F. setzt voraus, daß das Grundstück W. \n\nL. als Bodenreformgrundstück übertragen worden ist. Der Beweis hierfür\n\nobliegt dem Kläger.\n\nWie der Senat mit nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenem Urteil\n\nvom 31. Januar 2003, V ZR 229/02, VIZ 2003, 396 ff., entschieden hat, besteht\n\nein Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 EGBGB nur\n\nhinsichtlich solcher Grundstücke, die im Grundbuch als Grundstücke aus der\n\nBodenreform gekennzeichnet sind. Insoweit ist im Zweifel nicht die Eintragung\n\ndes Bodenreformvermerks in Abteilung II des Grundbuchs entscheidend, der\n\nlediglich das Verbot der Veräußerung und Teilung des Grundstücks betrifft und\n\ndas Vorhandensein eines Bodenreformgrundstücks voraussetzt. Maßgebend\n\nist vielmehr der Vermerk in Abteilung I des Grundbuchs betreffend die Grund-\n\nlage der Eintragung des Eigentümers. Weist dieser Vermerk auf einen anderen\n\nErwerbsgrund als das Zuteilungsverfahren nach den Bodenreformvorschriften\n\nhin, erlangt die hierzu in Widerspruch stehende Eintragung in Abteilung II erst\n\ndann Bedeutung, wenn der Besserberechtigte die Unrichtigkeit des in Abtei-\n\nlung I eingetragenen Erwerbsgrunds bewiesen hat. Denn gelingt dieser Be-\n\nweis, genügt die Eintragung in Abteilung II des Grundsbuchs für die formale\n\nAnknüpfung der Eigenschaft als Grundstück aus der Bodenreform.\n\nVon diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus ist das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben, weil nicht die Beklagte die fehlende Bodenreformeigenschaft, son-\n\ndern der Kläger die Unrichtigkeit der Eintragung in Abteilung I des Grundbuchs\n\nnachweisen muß. Ob hierzu die vorgelegten Schreiben des Umlegungsamts\n\nvom 29. Juni 1951 und der Abteilung Bodenreform des Rates des Kreises vom\n\n26. Juni 1951 ausreichen, wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung\n\ndes gesamten Parteivorbringens zu prüfen haben. Eine eigene Entscheidung\n\ndes Senats kommt insoweit nicht in Betracht, weil die Partien Gelegenheit er-\n\nhalten müssen, im Hinblick auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt ihren\n\nSachvortrag zu ergänzen.\n\nWenzel \n\nTropf \n\nKlein\n\nLemke \n\nStresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_246-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-31/v-zr-246-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_246-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_246-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-31/v-zr-246-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_246-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:52:44.234836+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-31/v-zr-246-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2003-10-31","dockets":["V ZR 246/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_246-02","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 31.10.2003 – V ZR 246/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-31/v-zr-246-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 1 Stehen die Angabe des Erwerbsgrunds in Abteilung I des Grundbuchs und die in Abteilung II eingetragene Verfügungsbeschränkung miteinander in Widerspruch, obliegt es dem Besserberechtigten, die Unrichtigkeit des eingetragenen Erwerbs- grunds zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, genügt die Eintragung in Abtei- lung II des Grundbuchs für die Feststellung, daß es sich bei dem Grundstück um ein Grundstück aus der Bodenreform handelt.","basis":"source_field","source":"bgh","may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Juni 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":"bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGBEG/233-11","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"233-11","label":"Art 233 § 11 BGBEG","mentions":5},{"id":"BGBEG/233-12","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"233-12","label":"Art 233 § 12 BGBEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_246-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved_at":"2026-07-10T14:52:44.234836+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_246-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}