{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_240-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-05-09","aktenzeichen":"V ZR 240/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 240/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Mai 2003\nW i l m s ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. März 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 8. März 1960 übertrug die Klä-\n\ngerin der Beklagten ohne Gegenleistung ein Grundstück zum Zweck der Er-\n\nweiterung und des Ausbaus des auf dem benachbarten Grundstück bereits be-\n\nstehenden Schlachthofs. Unter 8. a) des Vertrags heißt es:\n\n\"Für den Fall, daß die Erwerberin den Schlachthausbetrieb bin-\nnen 50 Jahren seit Vertragsschluß aus irgend einem Grund auf-\ngibt, ohne durch behördliche Maßnahmen dazu genötigt zu wer-\nden, hat die Stadt das Recht, entweder die kostenlose Rücküber-\ntragung des übereigneten Grundstücks auf sie oder, im Falle ei-\nnes Erwerbs des Schlachthausareals durch Dritte, die Abführung\n\ndes auf das übereignete Grundstück verhältnismäßig entfallenden\nErlöses an die Stadt zu verlangen.\"\n\nDie Beklagte erfüllte die durch EG-Richtlinien, die mit der Fleischhygie-\n\nne-Verordnung in der Fassung vom 19. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2120) in\n\nnationales Recht umgesetzt wurden, geänderten Anforderungen an den Betrieb\n\neines Schlachthofs nicht. Deswegen untersagte das zuständige Landratsamt\n\nmit Verfügung vom 22. April 1997 das Inverkehrbringen des in dem Schlachthof\n\ngewonnenen Fleisches zum menschlichen Verzehr. Das von der Beklagten\n\nbetriebene Widerspruchsverfahren war erfolglos. Anfang 1998 schloß sie den\n\nSchlachthof.\n\nDie Klägerin behauptet, die Beklagte habe den Betrieb des Schlachthofs\n\naus eigenem Willen aufgegeben; sie habe sich nämlich entschieden gehabt,\n\nihn an einem anderen Ort fortzuführen. Die Schließung des Schlachthofs sei\n\naus finanziellen Gründen erfolgt. Die Beklagte sei dazu nicht durch behördliche\n\nMaßnahmen genötigt worden.\n\nDas Landgericht hat der auf Rückübereignung des Grundstücks gerich-\n\nteten Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer\n\nRevision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin\n\nihren Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Rückübereignungsanspruch der\n\nKlägerin, weil die Beklagte durch die Entscheidung des Landratsamts vom\n\n22. April 1997 zur Aufgabe des Schlachthofbetriebs genötigt worden sei. Daß\n\ndie Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, die Betriebsaufgabe durch bauliche\n\nInvestitionen abzuwenden, führe nicht zur Freiwilligkeit der Schließung des\n\nSchlachthofs. Zwar habe die Beklagte das wirtschaftliche Risiko des Betriebs\n\nzu tragen und deshalb im Rahmen ihrer Instandhaltungs- und Unterhaltungs-\n\npflicht durch Investitionen sicher zu stellen, daß behördliche Auflagen und ge-\n\nsetzliche Anforderungen erfüllt wurden. Aber die Beklagte sei nicht verpflichtet\n\ngewesen, Maßnahmen zu treffen, die über das übernommene wirtschaftliche\n\nBetriebsrisiko hinausgingen. Das Risiko einer Störung des Schlachthofbetriebs\n\nvon außen durch behördliche Maßnahmen, auch infolge verschärfter gesetzli-\n\ncher Anforderungen, habe sie gerade nicht tragen sollen. Die aufgrund der\n\nVorschriften der Fleischhygiene-Verordnung erforderlichen Veränderungen\n\nhätten die der Beklagten obliegenden Unterhaltungs- und Instandhaltungs-\n\nmaßnahmen überschritten.\n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß eine die\n\nRückübereignungspflicht nicht auslösende Betriebsaufgabe auf Maßnahmen\n\njeder staatlichen Behörde beruhen kann; eine Beschränkung auf behördliche\n\nMaßnahmen der Klägerin läßt sich der Regelung in 8. a) des Übereignungs-\n\nvertrags nicht entnehmen. Ebenfalls richtig ist die weitere Annahme, daß die\n\nbehördliche Maßnahme, die zu der Betriebsaufgabe führt, auch auf der Ände-\n\nrung der für den Betrieb des Schlachthofs maßgeblichen Rechtslage beruhen\n\nkann; damit scheidet eine Beschränkung auf die Fälle, daß z.B. das Gelände\n\nfür andere öffentliche Zwecke benötigt wird oder daß der Schlachthof aus im-\n\nmissionsschutzrechtlichen Gründen an der Stelle nicht mehr betrieben werden\n\ndarf, aus.\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Auslegung der Rückübereig-\n\nnungsklausel durch das Berufungsgericht.\n\na) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsge-\n\nricht zunächst von dem Begriffswortlaut ausgeht (vgl. nur BGH, Urt. v. 27. März\n\n2001, VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535 m.w.N.); auch mißt es dem Wort \"Nöti-\n\ngung\" für sich genommen einen zutreffenden Sinn bei. Jedoch berücksichtigt\n\ndas Berufungsgericht die Interessenlage der Parteien bei dem Abschluß des\n\nÜbereignungsvertrags (vgl. Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, WM\n\n1999, 2513, 2514; BGH, Urt. v. 3. April 2000, II ZR 194/98, WM 2000, 1195,\n\n1196) nicht ausreichend. Seine Auslegung begünstigt einseitig die Beklagte.\n\nSie führt dazu, daß diese den Betrieb des Schlachthofs aufgrund einer behörd-\n\nlichen Verfügung sanktionslos einstellen kann, auch wenn diese allein darauf\n\nberuht, daß die Beklagte die geänderten Zulassungsvoraussetzungen für den\n\nBetrieb des Schlachthofs tatsächlich nicht mehr erfüllt. Denn in diesem Fall\n\nwird die Beklagte nicht durch die behördliche Maßnahme, sondern durch Ren-\n\ntabilitätserwägungen zur Aufgabe \"genötigt\". Geht man mit dem Berufungsge-\n\nricht - richtigerweise - davon aus, daß das wirtschaftliche Risiko des Schlacht-\n\nhofbetriebs der Beklagten oblag, so mußte die Beklagte nicht nur in die ge-\n\nwöhnlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen investieren, son-\n\ndern auch sicherstellen, daß die zwischenzeitlich verschärften Zulassungsvor-\n\naussetzungen erfüllt wurden. Daß die Parteien dieses Risiko der Beklagten\n\nabgenommen hätten, ergibt sich weder aus der Klausel noch aus dem Partei-\n\nvortrag. Es auf die Klägerin zu verlagern, wäre nur dann interessengerecht,\n\nwenn der durch die Fleischhygiene-Verordnung notwendig gewordene Investi-\n\ntionsbedarf einen Umfang erreicht, der eine Fortführung des Betriebs während\n\nder Restlaufzeit der Rückübertragungsverpflichtung objektiv unzumutbar sein\n\nläßt.\n\nb) Die Auslegung des Berufungsgerichts hat deshalb keinen Bestand.\n\nDa weitere Feststellungen nicht erforderlich und nicht zu erwarten sind, ist das\n\nRevisionsgericht zu eigener Auslegung befugt (Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999,\n\naaO; BGH, Urt. v. 3. April 2000, aaO).\n\nNach 8. a) des Übereignungsvertrags ist die Beklagte zur Aufgabe des\n\nSchlachthofbetriebs ohne Verpflichtung zur Rückübereignung des Grundstücks\n\nberechtigt, wenn für sie die Weiterführung aufgrund behördlicher Maßnahmen\n\nunzumutbar wird. Das ist z.B. der Fall, wenn die Änderung der Gesetzeslage\n\ndazu führt, daß zur Aufrechterhaltung des Betriebs Investitionen erforderlich\n\nwerden, die wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sind. Dafür reicht die bloße Ein-\n\nschränkung des Betriebsergebnisses mit der Folge einer Minderung des Ge-\n\nwinns allerdings nicht aus. Vielmehr muß die Grenze zur Unrentabilität über-\n\nschritten werden, d.h. die Investitionen müssen sich nicht mehr amortisieren\n\ndürfen.\n\n3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da das Berufungs-\n\ngericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welchen finanziellen Aufwand\n\ndie Anpassung des Schlachthofbetriebs an die Erfordernisse der Fleischhygie-\n\nne-Verordnung erforderte und ob sich dieser Aufwand rentierte, ist die Sache\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird anhand einer auf die\n\nRestlaufzeit der Rückübereignungsverpflichtung bezogenen Wirtschaftlich-\n\nkeitsberechnung prüfen müssen, ob die Weiterführung des Schlachthofbetriebs\n\nfür die Beklagte unter den geänderten rechtlichen Voraussetzungen unzumut-\n\nbar war.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_240-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-09/v-zr-240-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_240-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_240-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-09/v-zr-240-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_240-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:23:36.014659+00:00"}}