{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_223-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-12-09","aktenzeichen":"V ZR 223/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZR 223/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Dezember 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2002 durch\n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter\n\nTropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nDie Anträge des Beklagten, ihn für das Verfahren der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde einstweilen als Rechtsanwalt beim Bundesge-\n\nrichtshof zuzulassen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zu-\n\ngelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.\n\nGründe:\n\nFür den ersten Antrag besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Bestel-\n\nlung eines Notanwalts scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte nach sei-\n\nnem eigenen Vorbringen nicht außerstande ist, einen zur Wahrnehmung seiner\n\nRechte bereiten Rechtsanwalt zu finden. Der Antragsteller trägt vor, wie bereits\n\nbei früherer Gelegenheit entledigten sich die Rechtsanwälte beim Bundesge-\n\nrichtshof des Auftrags \"vielfach\" mit der Aufstellung unberechtigter Forderun-\n\ngen. Sie verlangten einen Vorschuß, obwohl die ihm als Rechtsanwalt gegen-\n\nüber gebührende Kollegialität gebiete, erst das Prozeßergebnis abzuwarten\n\nund dann den unterlegenen Gegner in Anspruch zu nehmen. Die Forderung\n\nnach einem Vorschuß beachte auch nicht, daß er mit dem beauftragten\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eine Gelegenheitsgesellschaft bilde, \"in\n\nder der Einzelne nicht seine selbständige Gebührenforderung gegen den ande-\n\nren und auch nur im Erfolgsfalle geltend machen kann (§ 5 BRAGO, § 51 ZPO,\n\n§§ 709, 719, 734 BGB)\". Da die Beauftragung eines Rechtsanwalts beim Bun-\n\ndesgerichtshof danach \"vielfach\" daran scheitert, daß der Beklagte den ge-\n\nsetzlichen Vorschuß (§ 17 BRAGO) verweigert, ist er nicht im Sinne des § 78 b\n\nZPO verhindert, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Daß\n\nandere Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof nach dem Vorbringen des Be-\n\nklagten ein Mandat wegen Überlastung abgelehnt haben, ändert hieran nichts.\n\nEr könne nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die\n\nKosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen\n\n(§ 114 ZPO), macht der Beklagte nicht geltend.\n\nIm übrigen ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aussichtslos.\n\nWenzel\n\n Tropf\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_223-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-09/v-zr-223-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 734","ref_norm":"734","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_223-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_223-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-09/v-zr-223-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_223-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:28.724228+00:00"}}