{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_220-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-12-06","aktenzeichen":"V ZR 220/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Dezember 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 305 Abs. 1 Satz 3, § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm, Ck; AGBG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Bm, Ck; ZPO § 138 a) Bietet der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen der anderen Vertrags- partei Alternativen an, steht es einem Aushandeln nicht entgegen, daß die Ange- botsalternativen mit einem erhöhten Entgelt verbunden sind. b) Ob die langfristige Bindung der anderen Vertragspartei in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen diese unangemessen benachteiligt, ist anhand der typischen Erfordernisse des Geschäfts und seiner rechtlichen Grundlagen zu beurteilen; hierbei ist auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts insgesamt, nicht auf einzelne Daten (hier: Dauer der Abschreibung der Anschaffungs-/Herstellungskosten) ab- zustellen. c) Beruft sich die andere Vertragspartei im Individualprozeß auf die unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, hat der Verwender die sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Marktkonformität dar- zustellen; Sache der anderen Vertragspartei ist es, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, daß das Angebot des Verwenders untypisch ist und ihn (deshalb) unangemessen benachteiligt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 220/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n6. Dezember 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 305 Abs. 1 Satz 3, § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm, Ck;\nAGBG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Bm, Ck; ZPO § 138\n\na) Bietet der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen der anderen Vertrags-\npartei Alternativen an, steht es einem Aushandeln nicht entgegen, daß die Ange-\nbotsalternativen mit einem erhöhten Entgelt verbunden sind.\n\nb) Ob die langfristige Bindung der anderen Vertragspartei in Allgemeinen Ge-\nschäftsbedingungen diese unangemessen benachteiligt, ist anhand der typischen\nErfordernisse des Geschäfts und seiner rechtlichen Grundlagen zu beurteilen;\nhierbei ist auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts insgesamt, nicht auf einzelne\nDaten (hier: Dauer der Abschreibung der Anschaffungs-/Herstellungskosten) ab-\nzustellen.\n\nc) Beruft sich die andere Vertragspartei im Individualprozeß auf die unangemessene\nBenachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, hat der Verwender die\nsein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Marktkonformität dar-\nzustellen; Sache der anderen Vertragspartei ist es, darzulegen und im Streitfalle\nzu beweisen, daß das Angebot des Verwenders untypisch ist und ihn (deshalb)\nunangemessen benachteiligt.\n\nBGH, Urt. v. 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02 - Brandenburgisches OLG\n\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die E. W. e.G.,\n\nschloß mit \n\nder Rechtsvorgängerin \n\nder Beklagten, \n\nder Kabel-\n\nServicegesellschaft S. AG (S. ), am 13. August 1991 einen Gestat-\n\ntungsvertrag. Darin erlaubte sie der S. , in ihren Mietshäusern auf eigene\n\nKosten Hausverteilanlagen und Breitbandkabel-Kommunikationsverteilanlagen\n\nzu errichten und zu betreiben sowie vorhandene Anlagen zu einem Preis von\n\n20 DM je Wohneinheit zu übernehmen. Das Inkasso des von den Mietern ge-\n\nschuldeten Nutzungsentgelts übernahm die Klägerin gegen einen von der\n\nS. zu zahlenden \"Verwaltungsaufwand\" in Höhe von 1,00 DM je Wohnein-\n\nheit und Monat. Die S. hatte die vorhandenen und zu errichtenden Anla-\n\ngen \n\nin\n\n\"empfangstechnisch einwandfreiem Zustand und auf wirtschaftlich und tech-\n\nnisch vertretbarem Stand zu halten\" (Anpassungsklausel). Die Gestattung hatte\n\neine Mindestlaufzeit von 25 Jahren und sollte sich, wenn eine Kündigung mit\n\ndreimonatiger Frist ausblieb, jeweils um ein Jahr verlängern. Die S. ver-\n\nsorgte die 7.158 Wohnungen der Klägerin zunächst über die vorhandene Anla-\n\nge, in den Jahren 1993 bis 1995 stellte sie auf Breitbandkabel mit 450-Mega-\n\nhertz-Technik um.\n\nAm 21. Dezember 1999 stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, die\n\nVertragslaufzeit sei gesetzwidrig und kündigte das Vertragsverhältnis zum\n\n31. März 2000. Die Beklagte forderte die Mieter am 18. April 2000 auf, das\n\nNutzungsentgelt mit Lastschrift zu entrichten, bei Nichtteilnahme am Last-\n\nschriftverfahren stelle sie 3 DM monatlich in Rechnung. Die Klägerin forderte\n\ndie Mieter auf, dem zu widersprechen und kündigte den Gestattungsvertrag in\n\nder Klagschrift fristlos.\n\nDie Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der Gestattungsvertrag\n\nseit dem 1. April 2000, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, beendet ist. In letzter\n\nLinie hat sie die Feststellung begehrt, daß die Mindestlaufzeit des Gestat-\n\ntungsvertrags 12 Jahre beträgt. Das Landgericht hat unter Abweisung des vor-\n\nrangigen Begehrens dem in letzter Linie gestellten Antrag stattgegeben. Das\n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung\n\nder Klägerin, mit der diese den erstrangigen Feststellungsantrag weiterverfolgt\n\nhat, zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision strebt die Beklagte die\n\nAbweisung der Klage an. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht stellt fest, die Bestimmung über die Laufzeit des\n\nGestattungsvertrags sei für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert. Der Nach-\n\nweis, daß sie unter den Parteien ausgehandelt worden sei, sei der Beklagten\n\nnicht gelungen. Die Vertragslaufzeit von 25 Jahren benachteilige die Klägerin\n\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Denn sie werde\n\nüber den Zeitraum hinaus gebunden, die der Beklagten im Hinblick auf ihre\n\nInvestitionen zuzubilligen sei. Wie die Beklagte vortrage, habe sie der Ab-\n\nschreibung ihrer Investitionen 144 Monate zugrunde gelegt, sie sei mithin\n\nselbst nur von der Notwendigkeit einer Bindung der Klägerin über 12 Jahre\n\nausgegangen. Unerheblich sei, ob die Beklagte nach ihrer Kalkulation erst\n\nspäter einen Gewinn erziele. Daß sich die Investitionen in 12 Jahren tatsäch-\n\nlich nicht amortisierten, habe die Beklagte lediglich pauschal, mithin nicht in\n\nbeachtlicher Weise behauptet. Die beiderseits übernommenen Verpflichtungen\n\nvermöchten das durch die Länge der Vertragszeit geschaffene Ungleichgewicht\n\nnicht zu beseitigen. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei die\n\nDauer des Vertrags auf 12 Jahre zu reduzieren.\n\nDies bekämpft die Revision mit Erfolg.\n\nII.\n\n1. Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts, die Min-\n\ndestlaufzeit von 25 Jahren sei für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ge-\n\nwesen (§ 1 Abs. 1 AGBG), hin. Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe die An-\n\nforderungen an das Aushandeln der Vertragsbedingung, das deren Eigen-\n\nschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung entfallen läßt (§ 1 Abs. 2 AGBG;\n\njetzt § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), überspannt, bleibt, ebenso wie die in diesem\n\nZusammenhang erhobenen Verfahrensrügen, ohne Erfolg. Allerdings kann ei-\n\nne vorformulierte Vertragsbedingung, was hier in Frage steht, ausgehandelt\n\nsein, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet,\n\nzwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat. Erforderlich hierfür ist nach\n\nder - vorwiegend zu ergänzungsfähigen Vertragsformularen entwickelten -\n\nRechtsprechung, daß die Ergänzungen nicht lediglich unselbständiger Art blei-\n\nben (z.B. Anfügen von Namen und Vertragsobjekt), sondern den Gehalt der\n\nRegelung mit beeinflussen (BGHZ 83, 56, 58; 115, 391, 394) und die Wahlfrei-\n\nheit nicht durch Einflußnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung\n\ndes Formulars, sei es in anderer Weise, überlagert wird (BGH, Urt. v.\n\n7. Februar 1996, IV ZR 16/95, NJW 1996, 1676; v. 13. November 1997,\n\nX ZR 135/95, NJW 1998, 1066). Hätte die Beklagte, die behauptet, sie wäre\n\nbereit gewesen, Laufzeiten zwischen 12 und 25 Jahren einzuräumen, das der\n\nKlägerin zur Kenntnis gebracht, hätte ein Aushandeln im Sinne des § 1 Abs. 2\n\nAGBG in Frage kommen können (BGH, Urt. v. 13. November 1997 aaO; BGHZ\n\n143, 103). Die gelegentlich (z.B. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 1 AGBG\n\nRdn. 9; 62. Aufl. § 305 BGB Rdn. 12) anders verstandenen Entscheidungen\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1996 (aaO) und vom 18. Dezember\n\n1996 (IV ZR 60/96, NJW-RR 1997, 1000) betrafen Überlagerungsfälle (sug-\n\ngestiv gestaltete Antragsformulare von Versicherungsunternehmen); die Ent-\n\nscheidung vom 3. Dezember 1991 (XI ZR 77/91, NJW 1992, 503) hatte eine\n\nKreditkondition (Zinsen für getilgte Schuldbeträge) zum Gegenstand, welche\n\nwegen ihrer Nachteile nur unter speziellen Voraussetzungen als Vertragsalter-\n\nnative hätte in Frage kommen können (aaO S. 504).\n\nDaß die Beklagte kürzere Laufzeiten mit einem erhöhten Nutzungsent-\n\ngelt der an das Kabel angeschlossenen Mieter verbunden hätte, stand einem\n\nAushandeln nicht entgegen. Hauptpreisabreden unterliegen nach § 8 AGBG\n\n(vgl. nunmehr § 307 Abs. 3 BGB) nicht der in §§ 9 bis 11 AGBG (vgl. nunmehr\n\n§ 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB) vorgesehenen Inhaltskontrolle (Senat\n\nBGHZ 146, 331; Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, VIZ 2002, 437). Ein\n\ndurchschlagender Grund, Vertragsalternativen mit unterschiedlichen Entgelts-\n\nregelungen der Aushandlungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 AGBG zu entziehen\n\nund sie unterschiedslos als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln,\n\nbesteht nicht (zu Mißbrauchsfällen vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen,\n\nAGBG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 57). Hiervon geht im Ergebnis auch das Berufungsge-\n\nricht aus, das sich lediglich nicht davon überzeugen konnte, daß die Beklagte\n\ndie Vertragsalternativen der Klägerin auch zur Kenntnis gebracht hatte. Die\n\nRüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Vernehmung des Zeugen\n\nP. unterlassen, geht fehl, denn das Beweisthema, auf das sich die Revisi-\n\non bezieht, bestand lediglich in der Bereitschaft der Beklagten, sich auf Alter-\n\nnativen einzulassen, nicht aber auf deren Offenlegung gegenüber der Klägerin.\n\nDie Rügen zur Beweiswürdigung, hinsichtlich deren Einzelheiten der Senat von\n\nder Möglichkeit des § 564 ZPO Gebrauch macht, gehen fehl. Nachdem der\n\nVerhandlungsführer H. der Beklagten bekundet hatte, er könne nicht sagen,\n\nwelche konkreten Laufzeiten erörtert worden seien, konnte das Berufungsge-\n\nricht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen, der Nachweis des Aus-\n\nhandelns im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG sei nicht geführt. Dies schlägt zum\n\nNachteil der insoweit belasteten Beklagten (BGHZ 83, 56, 58) aus. Daß die\n\nKlägerin wegen des ihr übertragenen Inkassos und/oder, wovon das Beru-\n\nfungsgericht ausgeht, im Hinblick auf das niedrig kalkulierte Nutzungsentgelt\n\nder Mieter (14,95 DM) kein Interesse an einer kürzeren Vertragsdauer hatte, ist\n\nunter dem Gesichtspunkt des Aushandelns nicht ausschlaggebend. Es ist das\n\nRisiko des Verwenders, der die Vertragsalternative nicht offen legt, daß sein\n\nFormular als Allgemeine Geschäftsbedingung behandelt wird.\n\n2. Die Tatsachengrundlage des Berufungsurteils trägt die Feststellung\n\nder Unwirksamkeit der Mindestvertragsdauer nicht. Eine Inhaltskontrolle kommt\n\nausschließlich anhand der Generalklausel des § 9 AGBG (vgl. nunmehr § 307\n\nAbs. 1 und Abs. 2 BGB) in Frage, wobei die Regelbeispiele der unangemesse-\n\nnen Benachteiligung in § 9 Abs. 2 (§ 307 Abs. 2 BGB) nicht greifen. Der Ge-\n\nstattungsvertrag, der die Duldung der Inanspruchnahme der Grundstücke der\n\nKlägerin durch die Beklagte zum Gegenstand hat, ist zwar kein Mietvertrag\n\n(vgl. Senat, BGHZ 19, 85, 93), aber doch von seiner Natur her auf eine längere\n\nLaufzeit eingerichtet; die vorgesehene Vertragsdauer ist mithin nicht geeignet,\n\nwesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags erge-\n\nben, einzuschränken (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Gesetzliche Bestimmungen, die\n\ndie Länge des Dauerschuldverhältnisses beschränken, sind nicht vorhanden;\n\nder Vertrag steht mithin nicht im Gegensatz zu wesentlichen Grundgedanken\n\ndes Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Die Rechtsprechung hat deshalb, wo-\n\nvon auch das Berufungsgericht ausgeht, Verträge des Kabelanschluß-\n\nbetreibers mit dem Grundstückseigentümer stets unter dem Gesichtspunkt des\n\n§ 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) geprüft (BGH, Urt. v.\n\n10. Februar 1993, XII ZR 74/91, WM 1993, 791, 793; Senat, Urt. v. 4. Juli\n\n1997, V ZR 405/96, WM 1997, 1994, 1995).\n\na) Ob der Gestattungsvertrag den Partner des Verwenders entgegen\n\nTreu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist, da gesetzliche Klauselver-\n\nbote (§§ 10, 11 AGBG; vgl. nunmehr §§ 308, 309 BGB) nicht in Frage kommen\n\nund ein Regelbeispiel der unangemessenen Benachteiligung (§ 9 Abs. 2\n\nAGBG) nicht vorliegt, nur anhand einer Gesamtwürdigung von Leistungen,\n\nRechten und Pflichten möglich. Hierbei ist nicht auf das Verhältnis der Streit-\n\nteile als solches, sondern auf eine Interessenabwägung abzustellen, bei der\n\ndie typischen Belange der beteiligten Kreise im Vordergrund stehen (Senat,\n\nUrt. v. 4. Juli 1997, aaO m.w.N.). Zu prüfen ist, ob die Vertragsdauer ange-\n\nsichts dieser Interessenlage im allgemeinen eine billige Regelung darstellt oder\n\nob sie das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zu Lasten des Vertragsgeg-\n\nners in treuwidriger Weise verschiebt. Leitlinien sind hierbei das berechtigte\n\nInteresse des Verwenders an der Amortisation seiner Investition und des\n\nGrundstückseigentümers an der Disposition über sein Eigentum (vgl. BGHZ\n\n143, 104, 116 zum Mineralölliefervertrag). Dem sind die Regelungen über die\n\nLaufzeit selbst, über Konkurrenzverbote, über vom Grundstückseigentümer zu\n\nleistende oder nicht zu leistende Entgelte, über die Höhe des von den Mietern\n\nzu entrichtenden Nutzungsentgelts und den Einfluß des Grundstückseigentü-\n\nmers auf dieses, die Festlegungen über das den Mietern vorzuhaltende Pro-\n\ngrammangebot, die Verpflichtung des Verwenders zur Gewährleistung be-\n\nstimmter technischer Standards u.a. zugeordnet. Die vorgesehene Mindest-\n\nlaufzeit ist nach § 9 Abs. 1 AGBG zu beanstanden, wenn sie unter Berücksich-\n\ntigung all dieser Umstände zu einer treuwidrigen Verschiebung des Vertrags-\n\ngleichgewichts führt.\n\nb) aa) Das Berufungsgericht setzt die Amortisation der Investition der\n\nBeklagten mit der Abschreibung des Herstellungsaufwands gleich. Dies ist,\n\nauch wenn die Angabe der Beklagten, auf die sich das Berufungsurteil stützt,\n\nkeine Abschreibung nach Steuertabellen, sondern nach betriebswirtschaftli-\n\nchen Planvorgaben zum Gegenstand hat, verkürzt. Ein Wirtschaftsgut kann\n\nabgeschrieben sein, ohne daß dem Wertverzehr ein gleichwertiger Ertrag oder\n\nüberhaupt ein Ertrag gegenüber steht. Bei der gebotenen typisierenden Be-\n\ntrachtungsweise ist allerdings nicht auf den Betrieb des Verwenders, sondern\n\nauf die Verhältnisse des Wirtschaftszweiges abzustellen, dem er zugehört. Ei-\n\nne leistungsabhängige Abschreibung, bei der der Abschreibungsverlauf mit\n\ndem durch den Einsatz des Anlagegegenstandes erzielten Ertrag synchron\n\ngeht, stellt allerdings auch bei typisierender Betrachtung den Ausnahmefall\n\ndar. In der Regel erfolgen Abschreibungen, ohne die Grenzen ordnungsgemä-\n\nßer Buchführung zu verlassen, nach vereinfachten Verfahren (linear, degres-\n\nsiv, kombiniert u.a.), die mit dem Ertrag des einzelnen Wirtschaftsgutes, des-\n\nsen Zuordnung vielfach ohnehin nicht möglich ist, nur in losem Zusammenhang\n\nstehen. Die Abschreibung enthält deshalb nicht ohne weiteres eine Aussage\n\nüber das Verhältnis von Wertverzehr und Ertrag. Vor allem aber kann der Be-\n\ngriff der Amortisation bei der nach § 9 Abs. 1 AGBG vorzunehmenden Abwä-\n\ngung nicht in dem Sinne verstanden werden, daß sich die im Vertragsformular\n\nvorgesehene Laufzeit daran zu orientieren hätte, wann das für ein einzelnes\n\nWirtschaftsgut aufgewendete Kapital in den Betrieb zurückgeflossen ist. Dies\n\nließe die Kostenstruktur des Betriebs und den Unternehmergewinn außer An-\n\nsatz. Der Senat hat dem in der Entscheidung vom 4. Juli 1997 (aaO S. 1996) in\n\nder Weise Rechnung getragen, daß er darauf abgehoben hat, welche Bin-\n\ndungszeit (generell) erforderlich ist, um die Vermarktung von Telekommunikati-\n\nonsanlagen wirtschaftlich sinnvoll zu betreiben. Die von der Beklagten vorge-\n\nlegten und erläuterten Kalkulationsgrundlagen weisen die Abschreibung der\n\nauf insgesamt 5 Milionen DM bezifferten Anschaffungs- und Herstellungskos-\n\nten als Einzelpositionen innerhalb der Kostenaufstellung aus. Hinzu treten\n\nWartungskosten, Verwaltungskosten, Kosten der Signallieferung durch die\n\nDeutsche Telekom, Verzinsung aufgenommenen Kapitals u.a.. Die Abschrei-\n\nbung, welche das Berufungsgericht zur alleinigen Grundlage seiner Überle-\n\ngungen gemacht hat, nimmt - am Beispiel des Jahres 2001 - von den zu be-\n\nrücksichtigenden Kosten (ohne den Verlustvortrag) einen Anteil von ca. 11 v.H.\n\nein, ist mithin (bereits) für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs\n\nder Beklagten nicht aussagekräftig.\n\nbb) Im Individualrechtsstreit trägt der Vertragspartner des Verwenders,\n\nhier also die Klägerin, der sich auf die Unwirksamkeit der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen nach § 9 Abs. 1 AGBG beruft, die Darlegungs- und Be-\n\nweislast (BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 83/82, WM 1983, 731, 732; v.\n\n29. Mai 1991, IV ZR 187/90, WM 1991, 1642, 1643; v. 21. November 1995,\n\nXI ZR 255/94, WM 1996, 56, 57); eine den gesetzlichen Regelfällen (§ 9 Abs. 2\n\nAGBG) innewirkende Vermutung der unangemessenen Benachteiligung be-\n\nsteht hier nicht. Da dem Vertragspartner regelmäßig der Einblick in die Kalku-\n\nlationsgrundlagen des Verwenders fehlt und ihm deshalb der Vergleich mit den\n\nmaßgeblichen typischen Verhältnissen am Markt erschwert ist, ist es Angele-\n\ngenheit des Verwenders, die sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen\n\nund ihre Marktkonformität darzustellen. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken,\n\nder etwa in den Fällen der ungerechtfertigten Bereicherung dazu führt, von\n\ndem Schuldner die Benennung des Rechtsgrundes zu verlangen (vgl. zuletzt\n\nSenat, Urt. v. 27. September 2002, V ZR 98/01, z. Veröff. bestimmt). Der da-\n\nnach gebotenen Offenlegung hat die Beklagte genügt; dem Gesamtzusam-\n\nmenhang ihrer Darlegungen ist zu entnehmen, sie werde typischen Anforde-\n\nrungen gerecht. Danach ist eine Amortisation der Investitionen nur über eine\n\nLaufzeit von 25 Jahren möglich. Es ist nunmehr Sache der Klägerin, darzule-\n\ngen und im Streitfalle zu beweisen, daß diese Bindung sie unangemessen be-\n\nnachteiligt, weil sie generell für die Vermarktung der Anlage nicht erforderlich\n\nist, die betrieblichen Daten der Beklagten untypisch sind und ihre rechtliche\n\nUmsetzung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Treu und Glau-\n\nben verstößt.\n\nc) Mit den weiteren Bedingungen des Gestattungsvertrags, die für das\n\nMaß des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der Klägerin und das hierfür ge-\n\nwährte Äquivalent bestimmend sind, hat sich das Berufungsgericht nicht um-\n\nfassend auseinandergesetzt. Es beschränkt sich auf die Anpassungsklausel\n\nund meint, sie überlasse (zunächst) der Beklagten die Bestimmung, was dem\n\n\"wirtschaftlich und technisch vertretbaren Stand der Anlage\" genüge. Zudem\n\nstelle die \"wirtschaftliche Vertretbarkeit\" auf die wirtschaftliche Lage der Be-\n\nklagten ab. Sei diese schlecht, stünden der Klägerin aus der Anpassungsklau-\n\nsel keine Ansprüche zu. Dies verstößt gegen die Grundsätze der objektiven\n\nAuslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf das Verständnis\n\nund die Interessen der auf beiden Seiten beteiligten Wirtschaftskreise abstellt\n\n(BGHZ 102, 384, 389 f), und deren Einhaltung durch das Revisionsgericht\n\n(wenn sich der Anwendungsbereich über einen OLG-Bezirk hinaus erstreckt)\n\nvoll überprüft werden kann (BGHZ 98, 256, 258). Ein Bestimmungsrecht dar-\n\nüber, wie der jeweils einzuhaltende Standard der Anlage beschaffen sein muß\n\n(§ 315 BGB), räumt die Anpassungsklausel der Beklagten nicht ein. Sie um-\n\nreißt lediglich die Maßstäbe, die den jeweiligen Standard ausmachen, ist somit\n\nMittel zur Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung. Auf ihre Einhaltung hin-\n\nzuwirken steht beiden Seiten gleichermaßen zu. Unzutreffend ist auch die in-\n\nhaltliche Deutung des Anpassungsmaßstabes. Die Anlage ist auf einem Stand\n\nzu halten, der bei objektiver Betrachtung wirtschaftlich und technisch vertretbar\n\nist. Das Risiko, daß die Beklagte wegen eigener wirtschaftlicher Schwierigkei-\n\nten diesen Standard nicht einhalten kann, ist der Klägerin nicht aufgebürdet.\n\nTritt dieser Fall ein, kann der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden.\n\nEin gleichwohl verbleibendes Risiko der Klägerin, mit der Ausstattung\n\nder Mietwohnungen hinter dem technisch möglichen Standard zurückzubleiben\n\n(die Klägerin weist auf interaktive Dienste hin; daß die Beklagte zur Zeit 30 TV-\n\nProgramme bietet, ist unstreitig), wird das Berufungsgericht mit dem Risiko der\n\nBeklagten, wegen des Leerstehens von Wohnungen (Leerstandsquote in\n\nE. nach Angaben der Klägerin ca. 19 v.H. mit steigender Tendenz)\n\nden Gestattungsvertrag nicht nutzen zu können, abwägen müssen. Zu beach-\n\nten ist auch die der Klägerin eingeräumte Einflußmöglichkeit auf die Kalkulation\n\ndes den Mietern abverlangten Nutzungsentgelts, deren Inkassovorteil, aber\n\nauch der Umstand, daß die Beklagte für die Gestattung als solche kein Entgelt\n\nzu entrichten hat.\n\n3. Den Parteien ist durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu\n\ngeben, den maßgeblichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen und die erfor-\n\nderlichen Beweise anzutreten. Die bisherige Rechtsprechung nimmt deren Er-\n\ngebnis nicht vorweg, denn in einem Falle (Urt. v. 10. Februar 1993, aaO) war\n\nnur über die Zulässigkeit einer auf 12 Jahre beschränkten Bindung zu ent-\n\nscheiden, im anderen Falle (Senatsurt. v. 4. Juli 1997 aaO) war aus verfah-\n\nrensrechtlichen Gründen über die typischen Erfordernisse der Vermarktung\n\nvon Telekommunikationsanlagen nicht zu befinden. Soweit die Beklagte inzwi-\n\nschen\n\nselbst Verträge über 12 Jahre anbietet, ist, wenn sich dieser Umstand für die\n\ngebotene generelle Betrachtung als bedeutsam erweist, die Gesamtheit der\n\njeweils aufgestellten Bedingungen zu überprüfen.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Lemke\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_220-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-06/v-zr-220-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_220-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_220-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-06/v-zr-220-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_220-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:40.119296+00:00"}}