{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_216-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-05-30","aktenzeichen":"V ZR 216/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 315 Auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Drittbegünstigten (§ 328 Abs. 1 BGB) finden die Regeln zur Leistungsbestimmung durch eine Partei (§ 315 BGB), und nicht die Vorschriften zur Leistungsbestimmung durch einen Dritten (§§ 317 ff. BGB) Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 216/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. Mai 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 315\n\nAuf das Leistungsbestimmungsrecht eines Drittbegünstigten (§ 328 Abs. 1 BGB)\n\nfinden die Regeln zur Leistungsbestimmung durch eine Partei (§ 315 BGB), und\n\nnicht die Vorschriften zur Leistungsbestimmung durch einen Dritten (§§ 317 ff. BGB)\n\nAnwendung.\n\nBGH, Urt. v. 30. Mai 2003 - V ZR 216/02 - OLG München\n\n LG München II\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 11. April 2002 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 29. März 1989 kaufte die Klägerin von der\n\ndamaligen D. B. die Grundstücke des \"Euro-Industrieparks\"\n\nin M. zum Preis von 390 Mio. DM. Der Kauf umfaßte neben verschiede-\n\nnen bebauten Grundstücken, die mit Erbbaurechten und dinglichen Vorkaufs-\n\nrechten zugunsten der Erbbauberechtigten belastet waren, sämtliche Flächen\n\neines privaten Erschließungssystems. Außerdem übertrug die D. B. \n\n der Klägerin ihre gegenüber der Landeshauptstadt M. über-\n\nnommene Verpflichtung, das private Erschließungssystem zu erhalten und zu\n\nunterhalten. Die Klägerin verpflichtete sich, die erforderlichen infrastrukturellen\n\nMaßnahmen \"federführend\" für alle Käufer auf deren Rechnung durchzuführen.\n\nDafür sollten die Käufer eine angemessene Vergütung zahlen. Als Federfüh-\n\nrende durfte die Klägerin \"alles ... noch Offene\" nach billigem Ermessen\n\nbestimmen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Federführende erhielt die Klägerin\n\nvon der D. B. einen einmaligen Zuschuß \n\nin Höhe von\n\n29 Mio. DM. Nach Abschnitt B § 4 der Urkunde darf die Klägerin die Käufer erst\n\ndann in Anspruch nehmen, wenn der Zuschuß von 29 Mio. DM zuzüglich auf-\n\ngelaufener Zinsen von 4 % p.a. verbraucht ist.\n\nDie Beklagte, die Erbbauberechtigte eines der Grundstücke war, übte in\n\nder Folgezeit ihr Vorkaufsrecht aus. Die sich daraus ergebenden Rechte und\n\nPflichten übertrug sie anschließend auf ihren Sohn, der im Dezember 1989\n\n- ohne Zwischenerwerb der Beklagten - als Eigentümer des Grundstücks ein-\n\ngetragen wurde.\n\nDie Klägerin behauptet, der von der D. B. gewährte\n\nZuschuß zuzüglich der vertraglichen Zinsgutschriften sei in Erfüllung der Fe-\n\nderführungsaufgaben bereits bis zum April 1994 vollständig verbraucht worden.\n\nÜber diesen Betrag hinaus sei sie weiter mit insgesamt 23.066.579 DM zu-\n\ngunsten der Grundstückseigentümer in Vorlage getreten. Auf dieser Grundlage\n\nhat die Klägerin in einer Zwischenabrechnung zum 30. September 1997 die auf\n\ndie Beklagte entfallenden Kosten der Federführung einschließlich ihrer Vergü-\n\ntung (\"Federführungsgebühren\") mit zunächst 107.347,01 DM errechnet und\n\ndiesen Betrag im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht. Nach Abweisung\n\nder Klage durch das Landgericht hat die Klägerin in zweiter Instanz ihre Forde-\n\nrung auf 85.131,03 DM reduziert. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ih-\n\nren zuletzt gestellten Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die\n\nZurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagte sei allein wegen der Aus-\n\nübung des Vorkaufsrechts gegenüber der Klägerin als Federführender ver-\n\npflichtet. Die Übertragung der Rechte aus dem Kaufvertrag auf ihren Sohn ha-\n\nbe hieran nichts geändert, weil die Beklagte aus dem Vertragsverhältnis mit der\n\nKlägerin nicht entlassen worden sei. Allerdings habe die Klägerin hinsichtlich\n\nder Federführungsgebühren von dem ihr eingeräumten Leistungsbestimmungs-\n\nrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht. Es fehle an einer ausreichenden Be-\n\nstimmtheit, weil sie sich eine rückwirkende Erhöhung vorbehalten habe. Au-\n\nßerdem habe sie nicht hinreichend dargetan, daß der von der D. \n\nB. gewährte Zuschuß verbraucht sei und in welcher Höhe ihr ein et-\n\nwaiger Ausgleichsanspruch zustehe. Die Klägerin sei nicht Dritte im Sinne des\n\n§ 317 BGB, so daß ihre Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB nur\n\ndann verbindlich sei, wenn sie der Billigkeit entspreche. Für die Federfüh-\n\nrungsgebühr sei die Bestimmung der Klägerin unwirksam, weil sie für deren\n\nBilligkeit nicht ausreichend vorgetragen habe; ihre Ausführungen seien zum\n\nTeil unklar und unvollständig. Die Klägerin habe auch zu Unrecht Zinsen für\n\ndie Federführungsgebühr in ihre Abrechnung eingestellt; Fälligkeit habe inso-\n\nweit erst mit einer wirksamen Leistungsbestimmung eintreten können. Eine\n\nrichterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB sei nicht zu\n\ntreffen. Einen dahingehenden Willen habe die Klägerin nicht zum Ausdruck\n\ngebracht; im übrigen könne eine solche Gestaltung nur einheitlich gegenüber\n\nallen Verkäufern erfolgen.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die\n\nBeklagte, obwohl sie nicht Eigentümerin des im \"Euro-Industriepark\" gelegenen\n\nGrundstücks wurde, gegenüber der Klägerin zur Zahlung der Kosten der Fe-\n\nderführung verpflichtet ist.\n\na) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte ist gemäß\n\n§ 505 Abs. 2 BGB a.F. mit ihr als Käuferin ein Kaufvertrag zustande gekom-\n\nmen. Dieser Vertrag verpflichtet die Beklagte auch, die näher bezeichneten In-\n\nfrastrukturaufgaben durch die Klägerin als der von der Verkäuferin bestellten\n\nFederführenden erledigen zu lassen (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 31/94,\n\nNJW 1995, 3183, 3184). Diese Verpflichtung umfaßt nach A § 15 des Kaufver-\n\ntrages auch die Übernahme der Kosten der Federführung einschließlich einer\n\n\"angemessenen Vergütung\" der Klägerin. Da hiernach allein die Ausübung des\n\nVorkaufsrechts die Verpflichtung der Beklagten begründete, bleibt - auch für\n\n§ 242 BGB - der Umstand ohne Bedeutung, daß sie zu keiner Zeit Eigentüme-\n\nrin des von der Federführung betroffenen Grundstücks war.\n\nb) Von dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht infolge des Eigentums-\n\nerwerbs ihres Sohnes frei geworden. Dies wäre nur auf dem Wege einer be-\n\nfreienden Schuldübernahme möglich gewesen, was im vorliegenden Fall an\n\nder fehlenden Genehmigung des Gläubigers scheitert (vgl. § 415 BGB). Zwar\n\nmag jedenfalls unter den gegebenen Umständen - nach dem Inhalt der vertrag-\n\nlichen Vereinbarungen und der Interessenlage - eine Mitwirkung der Verkäufe-\n\nrin als Versprechensempfängerin nicht erforderlich sein, unverzichtbar ist aber\n\neine Genehmigung der Klägerin als derjenigen, die als Dritte den Leistungsan-\n\nspruch gegen die Beklagte nach § 328 Abs. 1 BGB erworben hat (vgl. für den\n\nErlaßvertrag MünchKomm-BGB/Gottwald, 4. Aufl., Bd. 2a, § 328 Rdn. 29,\n\n§ 335 Rdn. 15 jew. m.w.N.; Staudinger/Jagmann, BGB [2001], § 328 Rdn. 43,\n\n§ 335 Rdn. 20). Eine solche Genehmigung der Schuldübernahme durch den\n\nSohn der Beklagten hat die Klägerin nicht erteilt. Auf eine ausdrückliche Zu-\n\nstimmung verweist die Beklagte nicht; sie ergibt sich auch nicht aus den Um-\n\nständen. Daß die Klägerin mit dem Sohn der Beklagten als dem Grundstücks-\n\neigentümer Vereinbarungen aus Anlaß der Übergabe der Erschließungsein-\n\nrichtungen an die Landeshauptstadt M. geschlossen hat, womit wech-\n\nselseitig eigene Rechte und Pflichten begründet wurden, und ihn deshalb in\n\neinem anderen Rechtsstreit in Anspruch nimmt, läßt noch nicht den Schluß\n\ndarauf zu, daß sie für den streitgegenständlichen, aus einem anderen Rechts-\n\ngrund folgenden Anspruch die Beklagte aus ihrer Verpflichtung entlassen\n\nwollte. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegenden Fall von dem\n\nSachverhalt, der den - in der Revisionserwiderung zitierten - Entscheidungen\n\ndes Oberlandesgerichts München (Urt. v. 5. März 2001, 17 U 4446/00) und des\n\nSenats (Beschl. v. 21. März 2002, V ZR 142/01) zugrunde lag. Dort hatte die\n\nKlägerin ihre Genehmigung zur Schuldübernahme durch die Landeshauptstadt\n\nM. konkludent erteilt.\n\n2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an, daß ein Anspruch\n\nder Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten der Federführung\n\neinschließlich einer \"angemessenen Vergütung\" nur dann besteht, wenn der\n\nvon der Verkäuferin geleistete Zuschuß nebst den aufgelaufenen Zinsen und\n\nVerkaufserlösen für Infrastrukturmaßnahmen aufgebraucht ist (so bereits Se-\n\nnat, Urt. v. 14. Juli 1995, aaO, 3185). In diesem Zusammenhang ist insbeson-\n\ndere die von der Klägerin hinsichtlich ihrer Vergütung (\"Federführungsgebüh-\n\nren\") getroffene Leistungsbestimmung von Bedeutung.\n\n3. Fehl geht hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Lei-\n\nstungsbestimmung der Klägerin sei mangels ausreichender Bestimmtheit un-\n\nwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1961, I ZR 133/59, NJW 1961, 1251 zur\n\nBestimmung eines Mindestbetrages). Zwar hat die Klägerin in ihrer Abrech-\n\nnung zum 30. September 1997, mit der sie ihr Leistungsbestimmungsrecht\n\nausübte, ausdrücklich den Vorbehalt einer Nachforderung erklärt. Das nimmt\n\nihrer Erklärung aber nicht die Wirksamkeit.\n\na) Durch den Vorbehalt wird die Bestimmtheit des derzeit geforderten\n\nBetrages, der allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, nicht in\n\nFrage gestellt; die Beklagte ist nicht im Ungewissen darüber, was sie in jedem\n\nFall schulden soll. Hinsichtlich des hier geltend gemachten Betrages hat die\n\nKlägerin von ihrem Gestaltungsrecht ohne den Widerrufsvorbehalt und - falls\n\ndieses Erfordernis zu beachten sein sollte (bejahend Staudinger/Rieble, BGB\n\n[2001], § 315 Rdn. 68; a.A. MünchKomm-BGB/Gottwald, aaO, § 315 Rdn. 36) -\n\nauch ohne Bedingung Gebrauch gemacht. Fraglich kann nur sein, ob die Klä-\n\ngerin künftig, wenn sie ihren Vorbehalt umsetzen will, eine Nachforderung zu\n\nbegründen vermag. Dies beantwortet sich danach, ob ihr Gestaltungsrecht als\n\neinmaliges Recht mit seiner Ausübung erloschen ist, oder ob es mit einem In-\n\nhalt vereinbart wurde, der eine mehrmalige Ausübung ermöglicht (vgl. Münch-\n\nKomm-BGB/Gottwald, aaO, § 315 Rdn. 34; auch Staudinger/Rieble, aaO, § 315\n\nRdn. 210). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist diese Frage unerheblich; über\n\nsie ist erst dann zu entscheiden, wenn die Klägerin tatsächlich eine Nachzah-\n\nlung fordert.\n\nb) Es liegt auch keine nur teilweise Leistungsbestimmung vor, so daß es\n\nkeiner Entscheidung darüber bedarf, ob dieser Umstand eine Unwirksamkeit\n\nder Leistungsbestimmung begründen kann (bejahend Staudinger/Rieble, aaO,\n\n§ 315 Rdn. 217). Eine Teilleistungsbestimmung ist nur dann gegeben, wenn\n\ndie Bestimmung nicht alle Unbestimmtheitslücken erfaßt, die nach dem Rege-\n\nlungsprogramm des Vertrages geschlossen werden sollen (Staudinger/Rieble,\n\naaO, § 315 Rdn. 217). Demgegenüber betrifft die Leistungsbestimmung der\n\nKlägerin ihrem Gegenstand nach all das, was nach der einschlägigen Rege-\n\nlung unter A § 15 des Kaufvertrages vom 29. März 1989 geregelt werden sollte.\n\nDanach konnte die Klägerin über die Federführungskosten einschließlich ihrer\n\nVergütung bestimmen und diesen Rahmen schöpfte sie auch aus. Ihr Vorbehalt\n\nbezieht sich lediglich auf das Ergebnis der umfassenden Leistungsbestim-\n\nmung.\n\n4. Auch mit der weiteren von dem Berufungsgericht gegebenen Begrün-\n\ndung, die Klägerin habe zur Billigkeit ihrer Leistungsbestimmung nicht hinrei-\n\nchend vorgetragen, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Zwar\n\nkann der Senat die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des\n\n§ 315 Abs. 3 BGB im konkreten Fall nur daraufhin überprüfen, ob der rechtliche\n\nAnsatz zutreffend gewählt ist, alle wesentlichen Umstände Beachtung gefun-\n\nden haben, die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten sind und von\n\nder Ermächtigung in einer ihrem Zweck entsprechenden Weise Gebrauch ge-\n\nmacht worden ist (vgl. BGHZ 115, 311, 321; auch Senat, Urt. v. 24. November\n\n1995, V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1055). Das Berufungsurteil hält jedoch\n\nauch diesen Prüfungsmaßstäben nicht stand.\n\na) Allerdings ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend.\n\nDas Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin ist nach Maßgabe des § 315\n\nBGB und nicht, wie die Revision meint, nach den Regeln der Drittleistungsbe-\n\nstimmung (§§ 317 ff BGB) auszuüben.\n\naa) Obwohl ihnen die Auslegungsregel zugunsten des billigen Ermes-\n\nsens gemeinsam ist, unterscheiden sich beide Regelungsbereiche erheblich.\n\nZum einen ist der Prüfungsmaßstab verschieden, weil für eine Leistungsbe-\n\nstimmung nach § 315 BGB jede fehlende Billigkeit schadet, während eine\n\nDrittleistungsbestimmung nur im Fall offenbarer Unbilligkeit nach § 319 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB unverbindlich ist. Zum anderen trifft die berechtigte Partei (hier\n\nalso die Klägerin) bei § 315 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Billig-\n\nkeit der von ihr getroffenen Bestimmung (BGHZ 41, 271, 279), während bei der\n\neinem Dritten überlassenen Leistungsbestimmung die Partei, die sich auf die\n\noffenbare Unrichtigkeit beruft (hier also die Beklagte), die hierfür maßgebenden\n\nUmstände darlegen und beweisen muß (vgl. BGH, Urt. v. 21. September 1983,\n\nVIII ZR 233/82, NJW 1984, 43, 45).\n\nbb) Hier ist die Klägerin, der unter A § 15 des Vertrages vom 29. März\n\n1989 ohne weitere Maßgabe das Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wur-\n\nde, nicht als Dritte mit der Folge der Anwendung der §§ 317 ff BGB anzusehen.\n\nEs gelten vielmehr die Regelungen aus § 315 BGB für eine Leistungsbestim-\n\nmung durch eine Vertragspartei.\n\n(1) Der Wortlaut des § 315 BGB spricht allerdings gegen seine Anwend-\n\nbarkeit im vorliegenden Fall. Er geht von dem Leistungsbestimmungsrecht ei-\n\nnes der Vertragschließenden aus, während die Klägerin nicht Partei des Ver-\n\ntrages wurde, der ihr das Leistungsbestimmungsrecht verschaffte. Dieser Ver-\n\ntrag ist vielmehr durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zwischen der Ver-\n\nkäuferin und der Beklagten zustande gekommen. Die Klägerin ist jedoch Dritt-\n\nbegünstigte (§ 328 Abs. 1 BGB) dieses Vertrages (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995,\n\naaO, 3184). Auf Grund dieser Rechtsstellung sind für sie nach der Systematik\n\nund insbesondere nach dem Zweck des Gesetzes die Regeln zur Leistungsbe-\n\nstimmung durch eine Partei (§ 315 BGB) und nicht die Vorschriften zur Lei-\n\nstungsbestimmung durch einen Dritten (§§ 317 ff BGB) anzuwenden (a.A.\n\nStaudinger/Rieble, aaO, § 316 Rdn. 1).\n\n(2) Aus § 316 BGB, der als Auslegungsregel § 315 BGB ergänzt (vgl.\n\nPalandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 316 Rdn. 1), läßt sich schließen, daß der-\n\njenige, der eine Leistung \"zu fordern hat\", nicht Dritter im Sinne des § 317 BGB\n\nsein kann. Im Fall eines berechtigenden oder \"echten\" Vertrages zugunsten\n\nDritter ist der Drittbegünstigte, obgleich nicht Vertragspartei, derjenige, dem\n\ndas hier entscheidende, aus dem Vertragsverhältnis abgespaltene Forderungs-\n\nrecht gegenüber dem Versprechenden zusteht (vgl. BGHZ 54, 145, 147; BGH,\n\nBeschl. v. 10. Februar 1993, XII ZB 80/88, NJW-RR 1993, 770, 771). Zwar\n\nsieht § 335 BGB vor, daß auch dem Versprechensempfänger (Gläubiger) ein\n\nForderungsrecht (auf Leistung an den Dritten) zusteht, diese Regelung ist aber\n\nnicht zwingend (vgl. MünchKomm-BGB/Gottwald, aaO, § 335 Rdn. 5 m.w.N.).\n\nWird Abweichendes vereinbart, so würde § 316 BGB bei (echten) Verträgen\n\nzugunsten Dritter ins Leere gehen, wenn nicht der Drittbegünstigte für die\n\nLeistungsbestimmung als Gläubiger behandelt wird.\n\n(3) Vor allem aber spricht der Zweck des für die Drittleistungsbestim-\n\nmung durch § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB im Vergleich zu § 315 Abs. 3 BGB ge-\n\nlockerten Prüfungsmaßstabes dagegen, den Drittbegünstigten als Dritten im\n\nSinne des § 317 BGB anzusehen. Der abgeschwächten Kontrolle auf offenbare\n\nUnbilligkeit der Leistungsbestimmung durch einen Dritten liegt ein Richtigkeits-\n\nvertrauen zugrunde, das nur gegenüber einem neutralen Dritten gerechtfertigt\n\nist (vgl. Staudinger/Rieble, aaO, § 317 Rdn. 2; auch Senat, Urt. v. 18. Februar\n\n1955, V ZR 110/53, NJW 1955, 665 für die Gefahr einer Interessenkollision bei\n\nBehörde als Schiedsgutachter). Bei ihm können Unabhängigkeit, Unparteilich-\n\nkeit und Objektivität vorausgesetzt werden, so daß durch ihn eher als bei der\n\nEntscheidung einer Partei eine ausgewogene Leistungsbestimmung zu erwar-\n\nten ist (vgl. MünchKomm-BGB/Gottwald, aaO, § 319 Rdn. 2). Für diese Er-\n\nwartung fehlt aber jedenfalls dann die Grundlage, wenn der Dritte über eine\n\nLeistung zu bestimmen hat, die ihm selbst durch einen Vertrag zugunsten\n\nDritter zugewandt worden ist und von ihm nach § 328 Abs. 1 BGB gegenüber\n\ndem Schuldner geltend gemacht werden kann. Er entscheidet hier über eine\n\nLeistung, die von ihm einzufordern ist, ihm selbst zufließt und bei ihm verbleibt.\n\nIn wirtschaftlicher Hinsicht ist seine Position die eines Gläubigers und sein\n\nhierdurch geprägtes Interesse rechtfertigt ebensowenig wie bei einer Vertrags-\n\npartei ein erhöhtes Vertrauen in die Ausgewogenheit der von ihm getroffenen\n\nLeistungsbestimmung.\n\nb) Das Berufungsgericht hat jedoch bei Überprüfung der Billigkeit der\n\nLeistungsbestimmung durch die Klägerin die wesentlichen Umstände nicht hin-\n\nreichend beachtet. Zu Recht beanstandet die Revision, daß im Berufungsurteil\n\nnur die Darlegungen der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben, die sie\n\nzusätzlich als Kontrollüberlegungen zur Angemessenheit ihrer Leistungsbe-\n\nstimmung angestellt hat. Diese erachtet das Berufungsgericht als unklar und\n\nunvollständig, während es das Hauptvorbringen der Klägerin nur im Überblick\n\ndarstellt, eine Würdigung im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung je-\n\ndoch unterläßt.\n\naa) Die Klägerin hat die Bestimmung des Entgelts für ihre Federfüh-\n\nrungstätigkeit (\"Federführungsgebühr\") auf vier Gesichtspunkte gestützt, die\n\nsämtlich als Kriterien billigen Ermessens in Betracht zu ziehen sind. Das gilt,\n\nweil es um die Bemessung eines Entgelts für die Dienste der Klägerin geht,\n\nnamentlich für die Bedeutung ihrer Tätigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1961,\n\naaO, 1252). Insoweit hat die Klägerin zu dem angeblich drohenden Wertverfall\n\nvon Grundstücken im Umfang von mindestens 1 Mrd. DM wegen der faktischen\n\nBausperre infolge unzulänglicher Erschließung vorgetragen. Weiter sind\n\nSchwierigkeit, Ungewöhnlichkeit, Umfang und Dauer der Tätigkeit der Klägerin\n\nzu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1961, aaO, 1252). Hierfür hat\n\ndie Klägerin zunächst auf die Größe der betroffenen Grundstücke sowie die\n\nVielzahl der Eigentümer und Mieter hingewiesen, was - auch wenn die Klägerin\n\nnicht schlechthin mit der Verwaltung des Euro-Industrieparks beauftragt war -\n\nRückschlüsse auf die Anforderungen bei Erledigung der übernommenen Infra-\n\nstrukturaufgaben zuläßt. Insbesondere aber hat sie zur Notwendigkeit vorge-\n\ntragen, die Infrastruktureinrichtungen des Euro-Industrieparks auf die Landes-\n\nhauptstadt M. zu überführen. Auf diese Übernahme hinzuwirken, gehörte\n\nnach A § 15 Nr. 2 des Vertrages vom 29. März 1989 zu den Aufgaben der Klä-\n\ngerin im Rahmen der Federführung. Ein erheblicher Gesichtspunkt ist ferner\n\nder geltend gemachte Erfolg der Tätigkeit der Klägerin und die damit für die\n\nBeklagte bzw. deren Rechtsnachfolger verbundenen Vorteile (vgl. Münch-\n\nKomm-BGB/Gottwald, aaO, § 315 Rdn. 30) in Gestalt der behaupteten Ko-\n\nstenersparnis gegenüber den üblichen Erschließungskosten und der angeblich\n\nerweiterten baulichen Nutzbarkeit. Die zudem noch geltend gemachten Risi-\n\nken, die die Klägerin mit ihrer Federführungstätigkeit verbunden sehen will,\n\nkönnen ebenfalls für die Billigkeit des Ermessens Bedeutung erlangen (vgl.\n\nMünchKomm-BGB/Gottwald, aaO, § 315 Rdn. 30).\n\nbb) Ob diese Kriterien, nachdem die unter Berücksichtigung des Be-\n\nklagtenvorbringens erforderlichen Feststellungen getroffen sind, in tatsächli-\n\ncher Hinsicht einer Nachprüfung standhalten, kann der Senat im vorliegenden\n\nRevisionsverfahren nicht entscheiden. Auch die Auswirkungen der genannten\n\nUmstände auf die Kontrolle der von der Klägerin getroffenen Leistungsbestim-\n\nmung muß zunächst umfassender tatrichterlicher Würdigung vorbehalten blei-\n\nben (vgl. Senat, BGHZ 71, 276, 283). Dies ändert jedoch nichts daran, daß es\n\nsich um wesentliche Umstände handelt, die das Tatsachengericht bei der ihm\n\nobliegenden Kontrolle der Leistungsbestimmung anhand der Grundsätze billi-\n\ngen Ermessens nicht unbeachtet lassen darf.\n\ncc) Dem kann sich das Berufungsgericht nicht dadurch entziehen, daß\n\nes sich sogleich der Prüfung der Plausibilität der Kontrollüberlegungen der\n\nKlägerin zuwendet. Hierbei bedarf es zum gegenwärtigen Stand des Verfah-\n\nrens keiner Entscheidung darüber, ob die Überlegungen der Klägerin für den\n\nangestellten Vergleich taugen und ihr hierzu gehaltener Vortrag nachvollzieh-\n\nbar ist. Die Kontrollüberlegungen können nämlich ihrer Funktion nach erst\n\ndann Bedeutung erlangen, wenn das Tatsachengericht nicht bereits nach dem\n\nHauptvorbringen der Klägerin und einer ggf. erforderlichen Beweisaufnahme\n\nbei seiner Überprüfung der Leistungsbestimmung auf Grund der Billigkeits-\n\ngrundsätze hinsichtlich des gesamten eingeklagten Betrages zu einer ab-\n\nschließenden positiven Einschätzung gelangen kann. Es handelt sich mithin\n\num eine besondere Form hilfsweisen Vorbringens. Beschränkt sich die gericht-\n\nliche Prüfung auf diesen Teil der Behauptungen einer Partei, so bleibt das\n\nHauptvorbringen außer Betracht und der Prozeßstoff wird nur unvollständig zur\n\nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen.\n\nDie Klägerin hat keinen Zweifel daran gelassen, daß das - von dem Be-\n\nrufungsgericht gewürdigte - Vorbringen nur im geschilderten Sinne zur Plausi-\n\nbilitätskontrolle Berücksichtigung finden sollte. Ein entsprechender Hinweis\n\nfindet sich bei ihren Darlegungen zur Anlehnung der geforderten Vergütung an\n\ndie Konstituierungs- und Verwaltungsgebühr eines Testamentsvollstreckers\n\nsowie ausdrücklich auch bei der Schätzung der anteiligen Personal- und Sach-\n\nkosten der Behne-Gruppe. Auch die weiteren in der Abrechnung nicht erfaßten\n\n\"Aufwendungen für die Federführung\" und den Gewinnzuschlag auf den - von\n\ndem Berufungsgericht für nicht überprüfbar erachteten - Leistungsumsatz hat\n\ndie Klägerin zu keinem anderen Zweck vorgetragen. In der Anlage, die das Be-\n\nrufungsurteil zitiert, wird hierzu nämlich klargestellt, daß all diese Kosten von\n\nden Federführungsgebühren gedeckt sein müßten.\n\n5. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen das Berufungsurteil auch\n\ninsoweit, als es der Klägerin verwehrt, im Rahmen ihrer Abrechnung einen Teil\n\nder Federführungsgebühren rückwirkend geltend zu machen und hierfür Fällig-\n\nkeitszinsen (§ 353 HGB) von dem Zuschuß der Verkäuferin in Abzug zu brin-\n\ngen. Zwar ist es zutreffend, daß eine Leistungsbestimmung nur ex nunc wirkt\n\n(vgl. Senat, Urt. v. 24. November 1995, V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1055\n\nfür eine gerichtliche Leistungsbestimmung ohne weitere Vereinbarung), so daß\n\nauch erst ab Zugang der entsprechenden Erklärung Fälligkeitszinsen geschul-\n\ndet sind (Staudinger/Rieble, aaO, § 315 Rdn. 219). Das Berufungsgericht hat\n\njedoch nicht beachtet, daß die Parteien nicht gehindert sind, eine Rückwirkung\n\nzu vereinbaren (Staudinger/Rieble, aaO, § 315 Rdn. 220; Soergel/Wolf, aaO,\n\n§ 315 Rdn. 44). Eine solche Abrede muß nicht ausdrücklich getroffen sein,\n\nsondern kann sich nach den allgemeinen Grundsätzen auch aus den Umstän-\n\nden ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 1. März 1996, V ZR 327/94, NJW 1996, 1748).\n\nDa mangels Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren\n\ndavon auszugehen ist, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für Fälligkeits-\n\nzinsen nach § 353 HGB erfüllt sind, hat das Berufungsgericht die hiernach er-\n\nforderliche Auslegung unterlassen.\n\n6. Zu Recht beanstandet die Revision ferner, daß die Begründung des\n\nBerufungsgerichts eine Abweisung der Klageforderung in voller Höhe nicht\n\nträgt. Die von dem Berufungsgericht beanstandete Leistungsbestimmung der\n\nKlägerin hinsichtlich der Federführungsgebühren (in Höhe von insgesamt\n\n70.677,06 DM) sowie die ebenfalls beanstandete Verrechnung der Fälligkeits-\n\nzinsen (in Höhe von \"in etwa\" 2 x 5.255,37 DM = 10.510,74 DM) bleiben hinter\n\nden noch eingeklagten 85.131,03 DM zurück. Das Berufungsgericht geht selbst\n\nnur davon aus, daß wegen der - nach seiner Ansicht unberechtigten - Zinsen\n\n\"möglicherweise\" mehr als 10.510,74 DM von der Klageforderung in Abzug zu\n\nbringen seien, versäumt aber die erforderliche Feststellung, in welchem Um-\n\nfang der verbleibende Rest der Klageforderung hiernach nicht begründet sein\n\nsoll. Das Berufungsgericht hätte sich danach auch mit dem weiteren Vorbrin-\n\ngen der Klägerin zur Begründung der Klageforderung, insbesondere mit der\n\nvon ihr geforderten \"Schwarzkäuferumlage\" von zuletzt 29.853,05 DM ausei-\n\nnandersetzen müssen.\n\nIII.\n\n1. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben\n\n(§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F.). Da Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nnicht nur zum Hauptvorbringen der Klägerin hinsichtlich der Federführungsge-\n\nbühren fehlen, sondern auch zu deren Vortrag für die bei der Abrechnung be-\n\nrücksichtigten weiteren Positionen, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentschei-\n\ndung reif. Der Senat ist daher gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden\n\n(§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).\n\n2. Durch die Zurückverweisung erhält das Berufungsgericht - für den\n\nFall, daß sich die erforderlichen Feststellungen zu den Tatbestandsvorausset-\n\nzungen des § 353 HGB treffen lassen - auch Gelegenheit, die Auslegung\n\nnachzuholen, die es im Hinblick auf eine etwa vereinbarte Rückwirkung der\n\nLeistungsbestimmung versäumt hat.\n\n3. Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Lei-\n\nstungsbestimmung der Klägerin nicht der Billigkeit entspricht, so wird es sich\n\neiner gerichtlichen Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht\n\nentziehen können. Ob im Fall einer Leistungsklage auf Grund vorausgegange-\n\nner Leistungsbestimmung durch den Berechtigten für eine solche richterliche\n\nGestaltung eine eindeutige Willensentschließung der Partei erforderlich ist (so\n\nStaudinger/Rieble, aaO, § 315 Rdn. 236; a.A. wohl MünchKomm-BGB/Gott-\n\nwald, aaO, § 315 Rdn. 49), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Kläge-\n\nrin hat jedenfalls inzwischen ihrem Willen, hilfsweise ein Gestaltungsurteil an-\n\nzustreben, eindeutig Ausdruck verliehen. Dem kann das Berufungsgericht nach\n\nder Zurückverweisung ebenfalls Rechnung tragen. Seine - nicht näher ausge-\n\nführten, wohl auf § 62 ZPO gestützten - Bedenken wegen einer vermeintlich\n\nnotwendigen einheitlichen Leistungsbestimmung gegenüber allen Vorkäufern\n\nentbehren einer Grundlage. Da eine aus prozessualen Gründen notwendige\n\n(\"uneigentliche\") Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) nicht zur Un-\n\nzulässigkeit der Einzelklage führt (BGHZ 30, 195, 198; Senat, BGHZ 36, 187),\n\nkönnte allenfalls eine aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige (\"eigentli-\n\nche\") Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) ein Gestaltungsurteil allein\n\ngegenüber der Beklagten ausschließen. Dies setzt voraus, daß der gestaltende\n\nAnspruch nach dem materiellen Recht nur von mehreren oder gegen mehrere\n\nPersonen geltend gemacht werden kann (vgl. MünchKomm-ZPO/Schilken,\n\n2. Aufl., § 62 Rdn. 27). Hier haben sich die Vorkäufer jedoch in getrennten\n\nVerträgen der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen unterworfen und\n\nsich jeweils gesondert zur Zahlung nur des Betrages verpflichtet, der für sie in\n\ndieser Weise ermittelt worden ist. Die für die Billigkeit der Leistungsbestim-\n\nmung im konkreten Fall zu beachtenden Grundsätze mögen für alle Vorkäufer\n\nvon Bedeutung sein, hierbei handelt es sich aber nur um eine einheitliche Vor-\n\nfrage,\n\nderen Beantwortung noch keine Streitgenossenschaft zu begründen vermag\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1992, VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413, 2414, inso-\n\nweit BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt, für die Gesamtschuldnerklage).\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_216-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-30/v-zr-216-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 505","ref_norm":"505","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_216-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_216-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-30/v-zr-216-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_216-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:24:14.660860+00:00"}}