{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_209-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-04-11","aktenzeichen":"V ZR 209/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8; SachenRBerG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 85, 87, 94, 95; BoSoG §§ 1 Nr. 4, 6 a) Im Falle der komplexen Bodenneuordnung entsteht der Anspruch des Grund- stückseigentümers auf Nutzungsentgelt mit der Einleitung des Verfahrens. b) Im Falle des komplexen Wohnungsbaus kann der Grundstückseigentümer ein notarielles Vermittlungsverfahren beantragen und dadurch den Anspruch auf Nut- zungsentgelt zur Entstehung bringen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 209/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n11. April 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8; SachenRBerG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 85, 87, 94,\n\n95; BoSoG §§ 1 Nr. 4, 6\n\na) Im Falle der komplexen Bodenneuordnung entsteht der Anspruch des Grund-\n\nstückseigentümers auf Nutzungsentgelt mit der Einleitung des Verfahrens.\n\nb) Im Falle des komplexen Wohnungsbaus kann der Grundstückseigentümer ein\n\nnotarielles Vermittlungsverfahren beantragen und dadurch den Anspruch auf Nut-\n\nzungsentgelt zur Entstehung bringen.\n\nBGH, Urt. v. 11. April 2003 - V ZR 209/02 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nUnter Zurückweisung des Rechtsmittels der Kläger wird auf die\n\nRevision der Beklagten das Urteil des 21. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Dresden vom 25. April 2002 im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufgehoben, als die Beklagte über das Teilurteil des\n\nLandgerichts Leipzig, 13. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2000\n\nhinaus zur Zahlung von mehr als 6.360,40 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:1)(cid:4)(cid:17)(cid:19)(cid:18) r-\n\nteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger waren bis zum Entzug im Bodensonderungsverfahren am\n\n20. Dezember 1999 Eigentümer des Grundstücks Flurstück 541 in L. -\n\nG. das sie am 27. August 1996 erworben hatten. Das 69.740 qm große\n\nGrundstück war in der Zeit der DDR für die komplexe Wohnbebauung (Wohn-\n\nkomplex VIII) in Anspruch genommen worden. Nach dem Beitritt wurde es von\n\nverschiedenen Wohnungsbaugesellschaften, der Stadt L. und der Be-\n\nklagten genutzt. Während eines Zuordnungsverfahrens über die benachbarten,\n\nin Volkseigentum überführten Flächen leitete das Vermessungsamt der Stadt\n\nL. als Sonderungsbehörde die ergänzende Bodenneuordnung ein. Die von\n\nder Beklagten für Gleisanlagen genutzte Fläche wurde dieser als Grundstück\n\nFlurstück 541/10 aus der Sonderungsmasse zugewiesen.\n\nDie Kläger fordern Entgelt für die Nutzung der Fläche. Das Landgericht\n\nhat die Beklagte, unter Abweisung des weitergehenden Anspruchs, zur Zah-\n\nlung von 68.280,66 DM für die Zeit vom 22. Februar 1992 bis 20. Dezember\n\n1999, abzüglich eines durch Teilurteil bereits zuerkannten Betrags von\n\n22.761,73 DM, verurteilt. Das Oberlandesgericht hat eine Anschlußberufung\n\nder Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Verurtei-\n\nlung auf 21.938,47 \n\n(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:24)(cid:29)(cid:24)(cid:30) (cid:31)!(cid:23)(cid:24)(cid:23) DM) für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. Mai\n\n1995 und vom 29. Juni 1995 bis 20. Dezember 1999, abzüglich des bereits\n\nzugesprochenen, zwischenzeitlich gezahlten Betrags, reduziert; hierbei hat es\n\neine Aufrechnung in Höhe von 19.968,30 DM berücksichtigt.\n\nHiergegen wenden sich die zugelassenen Revisionen der Parteien. Der\n\nKläger beantragt die Zahlung weiterer 3.366,62 \n\n(cid:20)(cid:22)\"(cid:26)(cid:25)(cid:28)#(cid:24)$(cid:24)(cid:30)%(cid:31)(cid:28)(cid:30)&\" DM) für die Zeit\n\nvom 1. Januar 1995 bis 29. Juni 1995. Die Beklagte beantragt, die Klage ab-\n\nzuweisen, soweit sie, über das Teilurteil hinausgehend, zur Zahlung von mehr\n\nals 6.360,40 \n\n(cid:20)(’(cid:7)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:12)(cid:21))(cid:30)(cid:24)(cid:27)%(cid:31)(cid:28)$&\" DM) verurteilt worden ist. Die Parteien beantragen\n\njeweils die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Kläger bleibt ohne Erfolg, die Revision der Beklagten\n\nführt zur Zurückverweisung der Sache.\n\nA. Revision der Kläger\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Nut-\n\nzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB bereits ab 1. Januar\n\n1995, spricht den Klägern allerdings den dahinter zurückbleibenden Anspruch\n\naus Satz 4 der Vorschrift über den 31. Dezember 1994 hinaus bis 31. März\n\n1995 zu. Dies hat rechtlich Bestand.\n\n1. Zutreffend, und von der Revision als ihr günstig hingenommen, hat\n\ndas Berufungsgericht, unbeschadet des Umstands, daß das Gelände für öf-\n\nfentliche Zwecke (Verkehrszwecke) genutzt wird, dem Anspruch der Kläger die\n\nNutzungsersatztatbestände des Art. 233 § 2 a Abs. 1, nicht denjenigen des ei-\n\ngenständigen Moratoriums für Verkehrsflächen, Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB\n\n(Senatsurt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/94, WM 1996, 1860), zugrunde gelegt.\n\nDie Frage, welche Tatbestände auf die Nutzung öffentlicher Flächen im kom-\n\nplexen Wohnungsbau anzuwenden sind, hat der Senat inzwischen im Sinne\n\ndes Berufungsgerichts, das die Revision aus diesem Grunde zugelassen hat,\n\nentschieden (Urt. v. 14. Juni 2002, V ZR 126/01, VIZ 2002, 580). Der zu ver-\n\nzinsende Bodenwert bemißt sich danach für alle Grundstücke, unabhängig von\n\nihrer Bebauung oder Verwendung, grundsätzlich nach dem gleichen Maßstab;\n\nein Abschlag von 1/3 ist für den fiktiven Flächenverlust vorzunehmen, zu dem\n\nes bei einer Anwendung des Baugesetzbuchs gekommen wäre (§§ 19, 20\n\nSachenRBerG). Dem entsprechen die Feststellungen des Berufungsurteils im\n\nErgebnis.\n\n2. Mit dem Berufungsgericht, das die Revision auch aus diesem Grunde\n\nzugelassen hat, stimmt der Senat insoweit überein, als ein Verfahren zur Bo-\n\ndenneuordnung den Entgeltsanspruch nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8\n\nEGBGB in dem Falle, daß es eine komplexe Bebauung zum Gegenstand hat,\n\nerst ab dem Zeitpunkt seiner Einleitung, nicht bereits ab 1. Januar 1995 be-\n\ngründet. Die von der Revision unter Bezugnahme auf Wötzel/Schwarze, NJ\n\n1998, 629 geltend gemachten Bedenken, der Grundstückseigentümer dürfe\n\nnicht bis zu der - für ihn zufälligen - Einleitung des Bodensonderungsverfah-\n\nrens rechtlos gestellt werden, treffen für diesen Fall nicht zu. Zwar kann das\n\nVerfahren der komplexen Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 4 BoSoG) nur von Amts\n\nwegen eingeleitet werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BoSoG); auch mögen die Zweifel,\n\nob der Grundstückseigentümer zu den Antragsberechtigten bei der ergänzen-\n\nden Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 3 BoSoG) zählt (Wötzel/Schwarze aaO), nicht\n\nvon der Hand zu weisen sein (§ 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 4 BoSoG). Das\n\nVerfahren der komplexen Bodenneuordnung schließt aber den Antrag des\n\nGrundstückseigentümers auf Einleitung des notariellen Vermittlungsverfahrens\n\nnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§§ 87 bis 102 SachenRBerG)\n\nnicht aus. Dasselbe gilt, wenn, wie hier, Gegenstand der ergänzenden Boden-\n\nneuordnung ein komplex überbautes Grundstück ist. Das Bereinigungsverfah-\n\nren ist für den komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau nach § 2 Abs. 1 Nr. 4,\n\n2. Halbs.\n\nSachenRBerG eigens vorbehalten. Zwar wird der Grundstückseigentümer, der,\n\num die Befugnis, den Antrag nach § 87 Abs. 1 und 2 SachenRBerG stellen zu\n\nkönnen, das Wahlrecht nach § 16 SachenRBerG auf sich überleiten muß, re-\n\ngelmäßig nicht in der Lage zu sein, den Nutzern vermessene Flurstücke zum\n\nAnkauf und zur Bestellung eines Erbbaurechts anzubieten. Dies steht der\n\nWirksamkeit des Vermittlungsantrags im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8\n\nEGBGB aber nicht entgegen. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz hat für\n\ndiesen Fall Vorsorge getroffen. Es verweist die Beteiligten auf die Einigung\n\nüber den Verlauf der Nutzungsrechtsgrenzen (§ 85 Abs. 2 SachenRBerG), die\n\nzu vermitteln Aufgabe des Notars ist. Scheitert dies, bleibt die Möglichkeit, im\n\nRahmen des Bereinigungsverfahrens, mithin ohne hoheitliche Zuweisung des\n\nEigentums, die Bestimmung der Teilflächen, die Gegenstand des künftigen Be-\n\nreinigungsvertrags sind, nach den Vorschriften des Bodensonderungsgesetzes\n\nvornehmen zu lassen (§ 85 Abs. 1 SachenRBerG, § 4 BoSoG; vgl. Schmidt-\n\nRäntsch/Marx in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, § 4 BoSoG Rdn. 3 f.). Daß das\n\nnotarielle Vermittlungsverfahren, je nach den Zwecken der Bodensonderung,\n\nbis zur Bestimmung der Grundstücksgrenzen durch Sonderungsbescheid aus-\n\nzusetzen (§ 94 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG) oder, wenn das Sonderungsverfah-\n\nren auch die dinglichen Erklärungen ersetzen soll, endgültig einzustellen ist\n\n(§ 95 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG), läßt den Entgeltsanspruch des Grund-\n\nstückseigentümers unberührt, denn er hat durch aktive Mitwirkung in einem\n\nrechtlich vorgesehenen Verfahren zur Bereinigung der dinglichen Lage beige-\n\ntragen. Bei komplexer Überbauung ist die Einleitung des Bodensonderungs-\n\nverfahrens mithin nur eine zusätzliche Alternative zur Antragstellung nach § 87\n\nSachenRBerG. Macht der Grundstückseigentümer von dem Vermittlungsver-\n\nfahren keinen Gebrauch, wird ihm eine weitere Möglichkeit geboten, den Mo-\n\nratoriumszins zu erlangen.\n\nDie Überlegung der Revision, wenn es schon für die Zeit vom 22. Juli\n\n1992 bis 31. Dezember 1994 verfassungsrechtlich geboten gewesen sei, den\n\nGrundstückseigentümer nicht ohne Entgelt zu lassen (BVerfGE 98, 17), so\n\nmüsse das erst recht ab 1. Januar 1995 gelten, ist nicht stichhaltig. Nach der\n\nvom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelung bestand für den\n\nGrundstückseigentümer keine Möglichkeit, ohne Vereinbarung mit dem Nutzer\n\nzu einem Entgelt zu gelangen. Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB eröffnet\n\ndem Eigentümer dagegen von Gesetzes wegen die Möglichkeit, aus seinem\n\nGrundstück Nutzen zu ziehen.\n\nB. Revision der Beklagten\n\nDa die Kläger das Eigentum erst am 27. August 1996 erworben haben,\n\nsteht ihnen ein Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1\n\nEGBGB aus eigenem Recht für die davor liegende Zeit nicht zu. Die in den\n\nTatsacheninstanzen vorgelegte Abtretungserklärung der Voreigentümerin hat\n\nnur Ansprüche zum Gegenstand, die ab 1. Januar 1995 entstanden sind. Die\n\nfehlende Aktivlegitimation der Kläger für den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis\n\n31. Dezember 1994 ist von den Parteien übersehen worden. Wie im Parallel-\n\nverfahren (Urt. v. 14. Juni 2002 aaO) verweist der Senat den Rechtsstreit zur\n\nKlärung der Sachbefugnis der Kläger an das Berufungsgericht zurück. Die im\n\nVerhandlungstermin vorgelegte Abtretungsurkunde, die das seit 1992 entstan-\n\ndene Nutzungsentgelt zum Gegenstand hat, konnte der Senat bereits\n\ndeshalb nicht berücksichtigen, weil die Abtretung schon am 15. November\n\n2000, also vor Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz,\n\nerfolgt ist (BGHZ 85, 288,290; 104, 215, 220 f.)\n\nWenzel\n\nTropf\n\nKlein\n\nLemke\n\nSchmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_209-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-11/v-zr-209-02","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"BoSoG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BoSoG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BoSoG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BoSoG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_209-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_209-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-11/v-zr-209-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_209-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:18:05.960072+00:00"}}