{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_175-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-01-24","aktenzeichen":"V ZR 175/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 175/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,\n\nDr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Entfernung einer auf dem Grundstück des\n\nKlägers verlegten Fernwärmeleitung sowie um die Erstattung ihm bereits ent-\n\nstandener Beseitigungskosten.\n\nAuf Veranlassung des Rates der Stadt wurden 1988 in S. zehn\n\nam K. weg gelegene Einfamilienhäuser auf damals im Volkseigentum ste-\n\nhenden Grundstücken errichtet. Mitte 1990 erwarb der Kläger eines der Haus-\n\ngrundstücke. Seit 1990/91 wurden die Häuser über das Fernwärmenetz des\n\nörtlichen Bezirkskrankenhauses, das seinerzeit dem Rat der Stadt S. \n\n unterstellt war, beheizt. Hierzu waren eigens Fernwärmeleitungen von\n\ndem Heizkraftwerk auf dem Gelände des Krankenhauses zu den zehn Häusern\n\nverlegt worden.\n\nMit Wirkung zum 1. Oktober 1991 schloß der Kläger \"mit dem Kranken-\n\nhaus\", das nunmehr in Klinikum der Hansestadt S. umbenannt worden\n\nwar, einen Vertrag u.a. über die Lieferung von Heizwärme gegen Entgelt. Hier-\n\nbei übernahm das Klinikum als Lieferant auch die Versorgung sowie Wartung\n\nund Instandhaltung der Leitungen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit ge-\n\nschlossen und konnte mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zur Jahres-\n\nmitte gekündigt werden. Nach Gründung der Beklagten im Jahre 1995 führte\n\ndieses das Krankenhaus weiter und setzte die Belieferung der Eigenheime\n\nnach Maßgabe der bisherigen Vereinbarungen zunächst fort.\n\nDie Beklagte schloß 1998 ihrerseits mit einem Dritten einen Vertrag über\n\ndie Versorgung des Klinikums mit Fernwärme. Da ihr hiernach die Weitergabe\n\nder Heizwärme an andere Abnehmer untersagt war, kündigte sie im Dezember\n\n1998 den Versorgungsvertrag mit dem Kläger zum 30. Juni 1999 und stellte\n\nanschließend die Belieferung mit Heizwärme vollständig ein. Nachdem sich die\n\nEigentümer der zehn betroffenen Hausgrundstücke nicht auf eine gemeinsame\n\nWärmeversorgung der betroffenen Häuser durch einen anderen Anbieter ver-\n\nständigen konnten, ließ der Kläger in seinem Haus eine eigene Heizanlage\n\ninstallieren. Seiner Aufforderung, die Fernwärmeleitung von seinem Grund-\n\nstück zu entfernen, kam die Beklagte nicht nach. Daraufhin entfernte der Klä-\n\nger die über sein Grundstück verlaufende Leitung einschließlich der Versor-\n\ngungseinrichtungen in seinem Haus.\n\nDer Kläger hat die Beklagte zunächst auf Ersatz der von ihm aufge-\n\nwandte Arbeitszeit, der von ihm verauslagten Materialkosten, der Einbaukosten\n\nfür die neue Heizungsanlage sowie der Kosten für deren Wartung und Anmie-\n\ntung eines Flüssiggastanks in Anspruch genommen. Seine auf Zahlung von\n\ninsgesamt 16.758,31 DM gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Klageabweisung nur teilweise bestätigt und die\n\nBeklagte wegen der Aufwendungen für die Entfernung der Fernwärmeleitung\n\nzur Zahlung von 2.927,14 \n\n- in dem Be-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:1)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)\n\n(cid:8)(cid:6)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:11)(cid:19)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:21)(cid:20)(cid:7)(cid:1)(cid:7)(cid:20)(cid:7)(cid:1)(cid:4)(cid:22)(cid:23)(cid:3)(cid:24)(cid:11)(cid:19)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:2)(cid:8)(cid:9)(cid:1)(cid:28)(cid:8)(cid:30)(cid:29)(cid:28)(cid:11)(cid:19)(cid:25)(cid:27)(cid:26) (cid:31)!(cid:11)(cid:19)(cid:1)\n\nrufungsurteil zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt\n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Klage in Höhe von 2.927,14 \n\n\"(cid:6)#\n\n# n-\n\n(cid:3)(cid:17)$(cid:28)(cid:1)(cid:7)(cid:20)(cid:4)(cid:3)\n\ndet. Der Anspruch ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; denn der Kläger\n\nhabe die Beklagte von der ihr obliegenden Verpflichtung befreit, die Fernwär-\n\nmeleitungen nach Kündigung des Versorgungsvertrags vom 1. Oktober 1991\n\nzu entfernen. Dieser Vertrag enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung zur\n\nEntfernung der Leitungen nach Einstellung der Fernwärmelieferung, gleichwohl\n\nbestehe eine entsprechende Nebenpflicht nach Beendigung des Vertrages. Die\n\nBeklagte sei nach ihrer Gründung im Jahre 1995 anstelle der Hansestadt\n\nS. - die zuvor Eigentümerin des Bezirkskrankenhauses bzw. des Klini-\n\nkums gewesen sei - Vertragspartner geworden. Der Höhe nach beschränke\n\nsich dieser Anspruch auf die Kosten, die wegen der Beseitigung der Fernwär-\n\nmeleitung angefallen seien, einschließlich der hierfür notwendigen Arbeitsleis-\n\ntungen des Klägers. Dagegen bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Auf-\n\nwendungen, die der Kläger zur Neuinstallation der Flüssiggastankanlage ge-\n\nmacht \n\nhabe.\n\nEbensowenig könne der Kläger die Kosten für den Einbau der neuen Hei-\n\nzungsanlage sowie für deren Wartung, die Mietkosten für den Flüssiggastank,\n\ndie Genehmigungsgebühren und die Heizungsanschlußkosten von der Be-\n\nklagten ersetzt verlangen. Die Beklagte sei nämlich berechtigt gewesen, den\n\nVersorgungsvertrag zu kündigen.\n\nDies hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.\n\nII.\n\nDem Kläger steht wegen seiner - allein noch verfahrensgegenständli-\n\nchen - Aufwendungen für Beseitigung der Fernwärmeleitung gegenüber der\n\nBeklagten ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu.\n\n1. Die Beklagte war verpflichtet, die auf dem Grundstück des Klägers\n\nbefindliche, funktionslos gewordene Fernwärmeleitung zu beseitigen. Mithin\n\nhat der Kläger, indem er die zur Beseitigung notwendigen Arbeiten durchführte\n\nund das hierfür erforderliche Material auf eigene Kosten beschaffte, die Be-\n\nklagte von einer ihr obliegenden Verpflichtung befreit. Die Beklagte wurde\n\nhierdurch in \"sonstiger Weise\" ohne rechtlichen Grund bereichert (vgl. Senat,\n\nBGHZ 97, 231, 234; 106, 142, 144; Urt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW\n\n1991, 2826, 2827; auch BGH, Urt. v. 12. März 1964, II ZR 243/62, NJW 1964,\n\n1365).\n\n2. Allerdings beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsge-\n\nricht die Beseitigungspflicht der Beklagten dem zum 1. Oktober 1991 geschlos-\n\nsenen Versorgungsvertrag entnommen hat. Der Vertrag enthält keine aus-\n\ndrückliche Regelung über die Entfernung der Versorgungsleitung für den Fall\n\nder Vertragsbeendigung. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der\n\nAnsicht des Berufungsgerichts auch nicht im Wege der Auslegung. Das Ver-\n\nständnis des Berufungsgerichts, das meint, die gesetzliche Beseitigungspflicht\n\nder Hansestadt S. aus § 1004 Abs. 1 BGB sei Vertragsbestandteil ge-\n\nworden und später auf die Beklagte übergegangen, widerspricht den Ausle-\n\ngungsregeln der §§ 133, 157 BGB und ist daher für den Senat nicht bindend\n\n(vgl. BGHZ 135, 269, 273). Das Berufungsgericht hat keine Umstände festge-\n\nstellt, die den Schluß auf den von ihm angenommenen Vertragsinhalt zulassen.\n\nZutreffend weist die Revision darauf hin, daß hierzu dem Vorbringen keiner der\n\nParteien etwas entnommen werden kann. Da sich auch aus dem Wortlaut der\n\nVereinbarungen nichts für das Verständnis des Berufungsgerichts herleiten\n\nläßt, entbehrt seine Auslegung der Grundlage (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar\n\n2000, VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003).\n\n3. Der Kläger kann einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus einem\n\nauf die Beklagte übergegangenen Miet- oder Leihverhältnis (§ 556 Abs. 1 BGB\n\na.F., § 604 BGB) herleiten. Zwar ist dem Vertragsverhältnis über die Beliefe-\n\nrung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers zu entnehmen, die Lei-\n\ntungsführung über sein Grundstück zu dulden; denn dies war Voraussetzung,\n\ndamit auch er selbst Heizwärme beziehen konnte. Hierdurch wurde aber kein\n\nMiet- oder Leihverhältnis begründet, weil der Grund und Boden nicht zum\n\nGebrauch gewährt, sondern seine Inanspruchnahme geduldet wurde (vgl. Se-\n\nnat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 für Telekommuni-\n\nkationsanlagen).\n\nDanach wendet sich die Revision mit Erfolg auch gegen die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten ein Besei-\n\ntigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB i.V. mit § 556 Abs. 3 BGB a.F. zu.\n\nBeide Ansprüche scheitern daran, daß das für die Anwendung der Vorschriften\n\nerforderliche Hauptmiet- oder Hauptleihverhältnis (vgl. Staudinger/Sonnen-\n\nschein, BGB [1994], § 556 Rdn. 58; Staudinger/Reuter, BGB [1995], § 604\n\nRdn. 12) zu keiner Zeit gegeben war.\n\n4. Dem Kläger stand jedoch gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf\n\nBeseitigung der auf seinem Grundstück verbliebenen Fernwärmeleitung aus\n\n§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Auf Grund dieses Anspruchs konnte der Kläger\n\nneben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durch diese\n\nMaßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 135, 235, 238 m.w.N.).\n\na) Die für den Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung\n\nist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zu-\n\nstand gegeben (Senat, BGHZ 66, 37, 39; Urt. v. 22. September 2000,\n\nV ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).\n\naa) Ein solcher Zustand war vorliegend durch die auf dem Grundstück\n\nbefindliche Fernwärmeleitung verwirklicht; denn sie behinderte den Kläger\n\n- insbesondere bei Baumaßnahmen - in der Nutzung seines Eigentums (vgl.\n\nSenat, BGHZ 144, 200, 203 für eine Zugangsbehinderung).\n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang\n\nunerheblich, ob die Fernwärmeleitung, soweit sie über das Anwesen des Klä-\n\ngers führte, als wesentlicher Bestandteil seines Grundstücks ebenfalls im Ei-\n\ngentum des Klägers stand (§ 467 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB-DDR). Eine Beein-\n\nträchtigung des Grundstückseigentums des Klägers wäre nämlich nicht da-\n\ndurch ausgeschlossen gewesen, daß sich - was demnach keiner Klärung be-\n\ndarf - sein Eigentum auch auf die Leitung erstreckte (vgl. Senat, BGHZ 40, 18,\n\n22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).\n\nb) Der Kläger war nicht zur Duldung der funktionslos gewordenen Fern-\n\nwärmeleitung auf seinem Grundstück verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).\n\naa) Wie bereits ausgeführt, folgt aus dem Vertragsverhältnis über die\n\nBelieferung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers, die Leitungsführung\n\nüber sein Grundstück zu dulden. Die Duldungspflicht bestand auch gegenüber\n\nder Beklagten, die nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts im Wege der Vertragsübernahme anstelle der Hansestadt\n\nS. Vertragspartner des Klägers geworden ist. Mit der Beendigung des\n\nVersorgungsvertrages auf Grund der Kündigung durch die Beklagte entfiel aber\n\nzwangsläufig auch dessen Duldungspflicht. Ob das auch dann gelten könnte,\n\nwenn andere Abnehmer als der Kläger auf die Leitungen angewiesen wären,\n\nbedarf keiner Entscheidung. Dem für den Senat maßgeblichen Parteivorbrin-\n\ngen (vgl. § 559 ZPO) läßt sich kein Hinweis für eine solche Nutzung entneh-\n\nmen. Die Revision verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tat-\n\nsacheninstanzen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt war der Kläger zu-\n\ndem verpflichtet, mit einem anderen Anbieter die weitere Belieferung seines\n\nGrundstücks mit Fernwärme zu vereinbaren und damit die Funktionsfähigkeit\n\ndes vorhandenen Leitungsnetzes zu erhalten.\n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision traf den Kläger auch keine Dul-\n\ndungspflicht aus § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Bestimmung verpflichtet\n\nden Grundstückseigentümer zwar, Einrichtungen nach Einstellung des Fern-\n\nwärmebezugs auf Verlangen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, auf diese\n\nRegelung kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Nach § 1 Abs. 1 AVB-\n\nFernwärmeV gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-\n\ngung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nur für Fernwärmeversorgungsunter-\n\nnehmen, die für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Ver-\n\nsorgung mit Fernwärme allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden. Ein\n\nFernwärmeversorgungsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, daß es nach\n\nunternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten Wärme eigenständig produziert\n\nund an andere liefert (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990,\n\n608, 610; vgl. auch BGHZ 109, 118, 126). Wie auch die Revision nicht ver-\n\nkennt, erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen nicht. Sie gab lediglich in\n\nFortführung der früher in der DDR üblichen Praxis einen Teil der von ihr für\n\neigene Zwecke produzierten Wärme an den Kläger weiter, ohne dabei nach\n\nunternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu handeln.\n\ncc) Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV\n\nkommt zugunsten der Beklagten nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an der not-\n\nwendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. BGHZ 105, 140, 143). Der\n\nDuldungspflicht nach § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV liegt der Gedanke zugrunde,\n\ndem Versorgungsunternehmen eine angemessene Zeit zur Umplanung seines\n\nlangfristig angelegten Netzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren und\n\npreiswerten öffentlichen Versorgung zu gestatten und es nicht durch das sofor-\n\ntige Erlöschen des Duldungsrechts für nur ein Grundstück zu zwingen, über-\n\nstürzte und aufwendige Übergangs- oder Zwischenlösungen zu entwickeln (vgl.\n\nRecknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allge-\n\nmeinen Versorgungsbedingungen, Bd. 1, § 8 AVBFernwärmeV, Rdn. 161, 163\n\ni.V.m. Rdn. 106, 107). Damit ist die Situation im vorliegenden Fall nicht ver-\n\ngleichbar. Die Beklagte hat die Wärmelieferung an Dritte vollständig und end-\n\ngültig eingestellt, so daß für sie kein Anlaß für Maßnahmen zur Sicherung der\n\nVersorgung anderer Abnehmer besteht.\n\ndd) Die Leitung war auch nicht auf Grund einer beschränkten persönli-\n\nchen Dienstbarkeit zu dulden. Zwar sieht § 9 GBBerG zugunsten eines Fern-\n\nwärmeversorgungsunternehmens, das am Tage des Inkrafttretens dieser Vor-\n\nschrift (25. Dezember 1993, vgl. Art. 20 RegVBG) Betreiber der Anlage ist, das\n\nEntstehen eines solchen Rechts vor. Die Voraussetzungen für ein Fernwärme-\n\nversorgungsunternehmen, die mit denen des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV\n\nübereinstimmen (vgl. Zimmermann, RVI, § 9 GBBerG Rdn. 7), wurden jedoch\n\nvon der Stadt S. ebensowenig wie von der Beklagten erfüllt. Auch die\n\nStadt produzierte und lieferte die Heizwärme nicht eigenständig nach unter-\n\nnehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten.\n\nc) In dem ihr durch § 1 des Versorgungsvertrages zugewiesenen Lei-\n\ntungsbereich, mithin vor der ersten Absperrarmatur im Haussystem des Klä-\n\ngers, war die Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung als Störerin verant-\n\nwortlich und damit Schuldnerin des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB (vgl. auch Böhringer, VIZ 1998, 605, 606 für den Fall der Aufgabe\n\nder Dienstbarkeit durch ein Versorgungsunternehmen).\n\naa) Neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein\n\nVerhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet,\n\ndurch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zu-\n\nstand aufrechterhalten wird (Senat, BGHZ 49, 340, 347; Urt. v. 17. Dezember\n\n1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Urt. v. 22. September 2000, V ZR\n\n443/99, NJW-RR 2001, 232). Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Ei-\n\ngentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Ei-\n\ngentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige,\n\nder die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat,\n\nBGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB\n\nNr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO). Dies ist vorliegend die Beklagte.\n\n(1) Seit ihrer Gründung hielt die Beklagte das Leitungsnetz, über das\n\ndas Anwesen des Klägers mit Fernwärme versorgt wurde; denn sie hatte seit-\n\nher das Leitungsnetz eigenständig in Gebrauch und die Verfügungsmacht über\n\ndieses erlangt. Anstelle der Hansestadt S. trat die Beklagte - auf dem\n\nWege der Vertragsübernahme - in den Versorgungsvertrag vom 1. Oktober\n\n1991 ein, der sie nicht nur zur Belieferung mit Heizwärme, sondern auch zur\n\nWartung und Instandhaltung der Leitungen verpflichtete. Nachdem ihr offen-\n\nkundig die Stadt zudem die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz überlas-\n\nsen hatte, war es die Beklagte, die die Anlage nicht nur für ihre Zwecke nutzte,\n\nsondern auch über diese eigenständig verfügen konnte. Es ist mithin für die\n\nBegründung der Verantwortlichkeit der Beklagten unerheblich, daß sie die\n\nFernwärmeleitung nicht selbst in das Grundstück des Klägers eingebracht hat\n\nund ihr diese Maßnahme auch nicht als Rechtsnachfolgerin zugerechnet wer-\n\nden kann.\n\n(2) Auch die weitere Voraussetzung, wonach die Beeinträchtigung\n\n- wenigstens mittelbar - auf ihren Willen zurückgehen muß (vgl. Senat, BGHZ\n\n142, 66, 69 m.w.N.), wird von der Beklagten verwirklicht. Sie war es, die eine\n\nvon dem Kläger nicht zu duldende - und damit erst für einen Abwehranspruch\n\nmaßgebliche (vgl. Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, V ZR 38/74, NJW 1976,\n\n416) - Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführte. Mit der von der Beklagten aus\n\nfreien Stücken, auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen ausgesprochenen\n\nKündigung des Versorgungsvertrages endete - wie bereits ausgeführt - auch\n\ndie Verpflichtung des Klägers, die Leitung auf seinem Grundstück zu dulden.\n\nDaß die Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in dem von ihr übernomme-\n\nnen Versorgungsvertrag zur Kündigung berechtigt war, ist für den Abwehran-\n\nspruch aus § 1004 BGB ohne Belang. Entscheidend ist insoweit nicht die\n\nRechtswidrigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums wider-\n\nsprechende Zustand (Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, aaO).\n\nbb) Der Verpflichtung der Beklagten stand nicht entgegen, daß mög-\n\nlicherweise nicht sie selbst, sondern mit der Hansestadt S. - als Rechts-\n\nträger des Bezirkskrankenhauses zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage -\n\nein Dritter Eigentümer des Leitungssystems war. Zwar könnte dann mit der\n\nDemontage der Leitung eine Verletzung des fremden Eigentums - wegen einer\n\nnicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung\n\n(BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 35) - verbunden sein. Hierdurch wäre die Be-\n\nklagte aber nicht an der Beseitigung gehindert gewesen, weil den Umständen\n\nnach davon ausgegangen werden muß, daß die Hansestadt S. für den\n\nFall ihres Eigentums mit der Entfernung der Leitung einverstanden war. Nach\n\nGründung der Beklagten übertrug ihr die Hansestadt S. sämtliche\n\nRechte und Pflichten aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991. Un-\n\ngeachtet einer etwaigen formalen Eigentümerposition überließ die Hansestadt\n\nS. der Beklagten zudem die gesamte Fernwärmeanlage. Die Kündigung\n\nsämtlicher Versorgungsverträge aus wirtschaftlichen Erwägungen, die allein\n\ndie Beklagte betreffen, sowie der hierdurch geschaffene Funktionsverlust der\n\nAnlage zeigen, daß die Hansestadt S. an Betrieb und Erhalt des Lei-\n\ntungssystems nach der Übergabe an die Beklagte keinerlei Interesse mehr\n\nhatte.\n\n5. Als Bereicherungsschuldnerin ist die Beklagte nach § 818 Abs. 2 BGB\n\nverpflichtet, dem Kläger den Betrag zu ersetzen, den sie selbst hätte aufwen-\n\nden müssen, um ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Fernwärmeleitung zu\n\nerfüllen, begrenzt allerdings durch die tatsächlichen Aufwendungen des Klä-\n\ngers (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1964, aaO). Nach diesen Grundsätzen läßt\n\nsich der von dem Berufungsgericht festgestellte Betrag revisionsrechtlich nicht\n\nzu beanstanden. Auch die Revision bringt insoweit gegen das Urteil des Beru-\n\nfungsgerichts keine Einwände vor.\n\nDie geforderten Zinsen rechtfertigen sich - wie vom Berufungsgericht er-\n\nkannt - aus Verzug.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_175-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-24/v-zr-175-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":6},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 604","ref_norm":"604","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_175-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_175-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-24/v-zr-175-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_175-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:55:29.506478+00:00"}}