{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_146-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-12-13","aktenzeichen":"V ZR 146/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 543 Das Revisionsgericht kann sich einer Stellungnahme zur Zulassungsfrage enthalten, wenn es auf sie bei der ihm möglichen Vertragsauslegung nicht ankommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 146/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 543\n\nDas Revisionsgericht kann sich einer Stellungnahme zur Zulassungsfrage enthalten,\n\nwenn es auf sie bei der ihm möglichen Vertragsauslegung nicht ankommt.\n\nBGH, Urt. v. 13. Dezember 2002 - V ZR 146/02 - KG in Berlin\n\n LG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 5. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, damals unter der Bezeichnung Treuhandanstalt, verkaufte\n\nden Beklagten mit notariellen Verträgen vom 24. April und 17. Dezember 1991\n\nverschiedene Grundstücke gegen einen \n\nvorläufigen Kaufpreis \n\nvon\n\n2.454.500 DM und von 575.880 DM. Nach den Verträgen sollte frühestens auf\n\nden 1. November 1992, spätestens auf den 1. April 1993 eine Nachbewertung\n\nstattfinden, wobei der endgültige Kaufpreis, wenn sich die Parteien nicht einig\n\nsein sollten, durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen\n\nverbindlich festzustellen war. Die Beklagten hatten den danach geschuldeten\n\nBetrag \"binnen drei Monaten nach Einigung bzw. nach Erhalt des Gutachtens\"\n\nan die Klägerin zu bezahlen. Der von der Klägerin im Dezember 1992 beauf-\n\ntragte Sachverständige kam zu der Feststellung, daß die verkaufte Fläche ei-\n\nnen Verkehrswert von 3.575.669 DM habe. Im Vorprozeß wurden die Beklagten\n\nam 12. März 1998 \n\nrechtskräftig verurteilt, an die Klägerin weitere\n\n3.024.349,60 DM zu zahlen.\n\nDie Klägerin hat, gestützt auf den Umstand, daß den Beklagten die Nut-\n\nzungen der Grundstücke gebührt, die Zahlung gesetzlicher Zinsen für das Jahr\n\n1995 aus dem Betrag von 3.024.349,60 DM verlangt. Die Klage ist in den Tat-\n\nsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, der die Beklagten\n\nentgegentreten, verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht läßt es offen, ob die in den Verträgen vorgesehe-\n\nne Stundung über drei Monate, wie das Landgericht gemeint hat, auch für den\n\nFall gelten soll, daß eine Partei das Sachverständigengutachten gerichtlich\n\nüberprüfen läßt. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des Kaufprei-\n\nses nach § 452 BGB a.F. scheitere daran, daß der endgültige Kaufpreis erst\n\nmit der Rechtskraft des Urteils vom 12. März 1993 fällig geworden sei. Wegen\n\ndieser Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht ist, anders als das Berufungsgericht meint, nicht in er-\n\ngänzender, sondern in einfacher Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu der\n\nAuffassung gelangt, die vertragliche Stundungsvereinbarung erfasse auch den\n\nFall der Bestimmung der Leistung durch Urteil (§ 319 Abs. 1 BGB). Denn das\n\nLandgericht hat eine Lücke im Vertrag aus der maßgeblichen Sicht der Kläge-\n\nrin als Erklärungsempfängerin (§ 130 BGB) verneint und den Parteiwillen aus\n\ndem Sinn des ausdrücklich Vereinbarten erschlossen. Danach sollten die Be-\n\nklagten den vorläufigen Kaufpreis entrichten und die Grundstücke bis zum Ab-\n\nlauf des dritten Monats nach Abschluß der Nachbewertung zinslos nutzen.\n\nDem schließt sich der Senat an, wozu er, da tatsächliche Feststellungen nicht\n\nmehr erforderlich sind, befugt ist (BGHZ 65, 107, 112). Der Vertrag legt die\n\nFälligkeit der Leistung auf einen Zeitpunkt fest, der der verbindlichen Bestim-\n\nmung \n\nder\n\nLeistungshöhe, sei es durch Einigung der Parteien, sei es durch die Erklärung\n\ndes Schiedsgutachters nach § 318 Abs. 1 BGB, mit einer Frist von drei Mona-\n\nten folgt. Dies gilt auch im Falle der Bestimmung der Leistung durch gerichtli-\n\nches Gestaltungsurteil (Senatsurt. v. 24. November 1995, V ZR 174/94, NJW\n\n1996, 1054), das, wie hier, die offenbar unbillige Bestimmung des Gutachters\n\nersetzt. Beide Parteien hatten das Schiedsgutachten für offenbar unbillig\n\ngehalten. Die gerichtliche Bestimmung war auf die Widerklage der Klägerin\n\n(damaliger Beklagten) erfolgt. Erst danach stand fest, was die Beklagten schul-\n\ndeten. Eine in der Höhe ungewisse Schuld entzog sich der Verzinsung. Auf die\n\nFrage nach den Voraussetzungen des § 452 BGB a.F. kommt es mithin nicht\n\nan.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\n Tropf\n\n Klein\n\nLemke\n\nSchmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_146-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-13/v-zr-146-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_146-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_146-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-13/v-zr-146-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_146-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:54:07.202576+00:00"}}