{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_143-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-01-31","aktenzeichen":"V ZR 143/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 242 (D) BGB § 1004 Abs. 1 und 2 a) Ein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis kann auch durch spätere Parzellie- rung eines bebauten Gesamtgrundstücks entstehen, durch die vorhandene Ge- bäude rechtlich von ihrer bisherigen Abwasserentsorgung abgeschnitten werden. b) Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kann in einem solchen Fall auch dann zur weiteren Duldung der Abwasserdurchleitung verpflichten, wenn das begüns- tigte Grundstück nicht an das belastete angrenzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 143/02 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n31. Januar 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 242 (D)\nBGB § 1004 Abs. 1 und 2\n\na) Ein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis kann auch durch spätere Parzellie-\n\nrung eines bebauten Gesamtgrundstücks entstehen, durch die vorhandene Ge-\n\nbäude rechtlich von ihrer bisherigen Abwasserentsorgung abgeschnitten werden.\n\nb) Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kann in einem solchen Fall auch dann\n\nzur weiteren Duldung der Abwasserdurchleitung verpflichten, wenn das begüns-\n\ntigte Grundstück nicht an das belastete angrenzt.\n\nBGH, Urt. v. 31. Januar 2003 - V ZR 143/02 - OLG Hamm\n\n LG Essen\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 31. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2002 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklag-\n\nten erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen\n\ndas Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom\n\n27. August 2001 zurückgewiesen und die Klage im übrigen abge-\n\nwiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDas Grundstück des Klägers und die Grundstücke der Beklagten waren\n\nursprünglich Teile eines ungeteilten Hanggrundstücks in E. . Sie sind durch\n\ndie späteren Parzellierung dieses Grundstücks entstanden. Das Areal liegt an\n\nder Straße S. und fällt in einem langen Hang ab zur Straße Am\n\nSch. .\n\n1953 ließ die damalige Eigentümerin von der Straße S. aus\n\nhangabwärts Stichstraßen anlegen und an diesen Häuser errichten. Die Häu-\n\nser der Beklagten liegen an einer dieser Stichstraßen. Zur Entsorgung der Ab-\n\nwässer dieser Häuser hatte die damalige Eigentümerin von dem am tiefsten\n\ngelegenen Haus durch das darunter liegende Wiesengelände ein Abwasser-\n\nrohr zum öffentlichen Abwasserkanal in der Straße Am Sch. verlegen\n\nlassen. In den 70er Jahren wurde das Areal an einen Immobilienhändler ver-\n\näußert und von diesem parzelliert. Hierbei entstanden u. a. aus Flächen, auf\n\ndenen die Häuser der Beklagten stehen, einzelne Hausgrundstücke, die später\n\nan die Beklagten veräußert wurden. Das am Fuß des Hangs an der Straße Am\n\nSch. \n\n gelegene Wiesengelände wurde dabei ebenfalls parzelliert und später\n\nan Erwerber zur Bebauung verkauft. Einer dieser Erwerber ist der Kläger.\n\nAls der Kläger im Jahre 2000 die Baugrube für sein Einfamilienhaus\n\nausheben ließ, fiel das Abwasserrohr auf. Der Kläger ließ das Rohr zunächst\n\nteilweise umlegen, um die Baugrube für seinen Neubau ausheben zu können.\n\nEr verlangte von den Beklagten Erstattung der für die Umlegung des Rohrs\n\nentstandenen Kosten sowie seine Entfernung, weil er seiner Verlegung und\n\nUnterhaltung nicht zugestimmt habe und dieses Rohr auch nicht dulden müsse,\n\nhilfsweise, die Einleitung von Abwässern auf sein Grundstück zu unterlassen.\n\nDies lehnten die Beklagten unter Hinweis darauf ab, daß das Rohr durch den\n\nseinerzeitigen Eigentümer angelegt worden sei und seitdem dort liege.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\ndem Entfernungsbegehren entsprochen, die Berufung hinsichtlich des Zah-\n\nlungsantrags indes zurückgewiesen. Mit der Revision beantragen die Beklag-\n\nten, ihre Verurteilung zur Entfernung des Rohrs aufzuheben und die Klage ins-\n\ngesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts beeinträchtigen die Beklagten das\n\nGrundeigentum des Klägers dadurch, daß sie ihre Hausabwässer in dem Rohr\n\ndurch das Grundstück des Klägers in den öffentlichen Kanal leiten. Das müsse\n\nder Kläger nicht dulden. Seine Pflicht zur Duldung des Rohrs und der Ableitung\n\nder Hausabwässer lasse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Notweg-\n\nrechts begründen. Denn die Beklagten könnten ihre Hausabwässer in die am\n\noberen Hangende verlaufende Straße S. entsorgen. Die Kosten für\n\ndie Errichtung der dazu erforderlichen Abwasserhebeanlage sei den Beklagten\n\nzuzumuten.\n\nII.\n\nDiese Erwägung halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n1. Der Kläger kann von den Beklagten weder die Entfernung des Ab-\n\nwasserrohrs verlangen, noch daß diese ihre Hausabwässer nicht mehr in sein\n\nGrundstück einleiten. Die Voraussetzungen des als Grundlage für diese An-\n\nsprüche allein in Betracht kommenden § 1004 BGB sind unbeschadet der Fra-\n\nge einer Störung durch die Beklagten jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil\n\ndie Beklagten von dem Kläger die Duldung des Abwasserrohrs und seine Nut-\n\nzung zur Durchleitung der Abwässer verlangen können.\n\n2. Die Duldungspflicht des Klägers ergibt sich aus dem Gesichtspunkt\n\ndes nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Die Rechte und Pflichten von\n\nGrundstücksnachbarn haben \n\ninsbesondere durch die Vorschriften der\n\n§§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder\n\neine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist allerdings\n\nder allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden;\n\ndaraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme,\n\nderen Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nach-\n\nbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfaßt (z. B. Senat BGHZ 28,\n\n110, 114; Senat BGHZ 42, 374, 377; BGHZ 58, 149, 157; BGHZ 88, 344, 351;\n\nBGHZ 113, 384, 389; Senatsurt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991,\n\n2826, 2827 u. v. 6. Juli 2001, V ZR 246/01, NJW 2001, 3119, 3120; Soergel/\n\nJ. F. Baur, 13. Aufl. [2002] § 903 Rdn. 51 jeweils m. w. Nachw.). Eine solche\n\nPflicht zur Rücksichtnahme ist zwar mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen\n\nSonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kom-\n\nmen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Aus-\n\ngleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (Senat\n\nBGHZ 28, 110, 114; BGHZ 42, 374, 377; BGHZ 58, 149, 157; BGHZ 88, 344,\n\n351; Senatsurt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827). Wenn\n\ndiese Bedingungen vorliegen, ist die Ausübung eines Anspruchs aus § 1004\n\nAbs. 1 BGB unter Berücksichtigung vorrangiger Interessen des Störers unzu-\n\nlässig (vgl. Senat BGHZ 28, 225, 229 f.; 68, 350, 353 ff.; BGHZ 113, 384, 389;\n\nUrt. v 26. April 1991, V ZR 346/01, NJW 1991, 2826, 2827, u. v. 6. Juli 2001,\n\nV ZR 246/01, NJW 2001, 3119, 3120 f. )\n\n.\n\n3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Beklagten können auf\n\nGrund der Umstände, die zu dem vom Kläger beanstandeten Zustand geführt\n\nhaben, und auf Grund des langen Zeitraums, während dessen dieser Zustand\n\nbis zu dem Streit der Parteien unangefochten bestanden hat, darauf vertrauen,\n\ndaß dieser Zustand auch künftig erhalten bleibt. Dieses Bestandsschutzinte-\n\nresse der Beklagten hat Vorrang vor dem Interesse des Klägers an einer Ver-\n\nänderung dieses Zustands. Dies kann der Senat auch selbst entscheiden, weil\n\ndas Berufungsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen hat.\n\na) Die Grundstücke der Parteien sind im Wege der Parzellierung aus ei-\n\nnem einheitlichen Gesamtgrundstück hervorgegangen. Auf diesem Gesamt-\n\ngrundstück hatte dessen ursprünglicher Eigentümer die Siedlung errichten las-\n\nsen, zu der auch die Häuser der Beklagten gehören. Die Abwässer dieser\n\nHäuser wurden nach den von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffe-\n\nnen Feststellungen auf Veranlassung des damaligen Eigentümers von Anfang\n\nan in dem streitigen Rohr hangabwärts durch die Wiesenfläche des Gesamt-\n\nareals in den Abwasserkanal der Straße Am Sch. am Fuß des Hanges\n\nentsorgt. Dieses so bebaute Gesamtareal wurde später in dem Zustand parzel-\n\nliert, in dem es sich damals befand. Das Rohr ist bei dieser Parzellierung nicht\n\ndinglich abgesichert worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß dem die Ab-\n\nsicht zugrunde lag, den bestehenden Zustand zu ändern. Das Areal sollte\n\nvielmehr nur aufgeteilt und an Erwerber veräußert werden. Das 20 Jahre zuvor\n\nangelegte Rohr ist damals übersehen worden. Es wäre auch erhalten geblie-\n\nben, wenn es rechtzeitig entdeckt worden wäre.\n\nb) Die Beklagten haben ihre Häuser seinerzeit mit der heute vorhande-\n\nnen Abwasserentsorgung erworben. Da die Grundstücke alle zu einem einheit-\n\nlichen Areal gehört hatten, durften sie auch davon ausgehen, daß sich daran\n\nnichts ändern würde. In ihrer Erwartung sind sie dadurch gestärkt worden, daß\n\ndieser Zustand nahezu 30 Jahre lang unangefochten blieb und auch die von\n\ndem Rohr ebenfalls betroffenen anderen Erwerber keine Einwände erheben.\n\nc) Dieses Vertrauen der Beklagten wiegt stärker als das Interesse des\n\nKlägers an der Beendigung der Durchleitung der Abwässer. Der Kläger hat die\n\nvon ihm jetzt beanstandete Lage bei Erwerb vorgefunden und sein Grundstück\n\nmit diesem situationsbedingten Nachteil erworben. Das Abwasserrohr liegt in\n\neinem Streifen seines Grundstücks, der wegen der einzuhaltenden Abstands-\n\nflächen nur eingeschränkt nutzbar ist. Er könnte zudem von den Beklagten\n\nnach Treu und Glauben verlangen, daß sie einer Verlegung des Rohrs zustim-\n\nmen, wenn es eine künftige Nutzung seines Grundstücks durch den Kläger an\n\nder gegenwärtigen Ausübungsstelle in nicht zumutbarer Weise beeinträchtigen\n\nsollte.\n\nd) Das Grundstück des Klägers grenzt allerdings nicht unmittelbar an die\n\nGrundstücke der Beklagten. Das hindert aber die Entstehung eines nachbarli-\n\nchen Gemeinschaftsverhältnisses zwischen den Parteien nicht. Die Pflicht der\n\nParteien zur Rücksichtnahme beruht darauf, daß die Grundstücke zu einem\n\nGesamtgrundstück gehört haben und die Beklagten auf den Forbestand des\n\ntatsächlichen Entsorgungszustands vertrauen können, der bei Parzellierung\n\nvorhanden war. Es kommt deshalb nur auf die tatsächlichen Verhältnisse an;\n\nzu welchem Grundstückszuschnitt die Parzellierung geführt hat, ist unerheb-\n\nlich. Ohne Bedeutung ist deshalb auch, ob die heutigen Grundstücksgrenzen\n\ndurch eine Parzellierung in einem Zuge entstanden sind oder ob dies in mehre-\n\nren Parzellierungsschritten geschehen ist, wie der Kläger vorträgt.\n\ne) Nach dem Vortrag des Klägers ist das Abwasserrohr nicht an der\n\nStelle verlegt worden, die in den damaligen Plänen angeben war. Es soll auch\n\nweder im Baulastenverzeichnis oder in einem Abwasserkataster enthalten sein.\n\nDieser Vortrag könnte die Duldungspflicht des Klägers nur in Frage stellen,\n\nwenn sich aus ihm ableiten ließe, daß das Rohr seinerzeit rechtswidrig ange-\n\nlegt wurde. Das ist nicht der Fall. Für die angeblichen Abweichungen von den\n\nursprünglichen Planungen folgt das schon daraus, daß die Duldungspflicht\n\nnicht an die Planung, sondern an den tatsächlichen Zustand anknüpft, in dem\n\nsich das Areal bei Parzellierung befand. Da lag das Rohr aber an der bean-\n\nstandeten Stelle. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht auf das Fehlen\n\neiner Baulast an, die zudem seinerzeit auch nicht begründet werden konnte,\n\nweil sich das Rohr in eigenem Grund befand. Die fehlende Eintragung des\n\nRohrs in ein Abwasserkataster besagt über die Rechtmäßigkeit einer Abwas-\n\nserleitung nichts. Ein solches Kataster dient allein einer Bestandsaufnahme\n\nund erfaßt gewöhnlich auch nur die Leitungen von öffentlichen Netzen.\n\n4. Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall, ob der Kläger das\n\nAbwasserrohr und seine weitere Nutzung durch die Beklagten ohne Ausgleich\n\nhinzunehmen oder ob die Beeinträchtigung das zumutbare Maß einer entschä-\n\ndigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigt und dem Kläger deshalb\n\nein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist (vgl. Senatsurt. v.\n\n11. Juni 1999, V ZR 377/98, NJW 1999, 2896 u. v. 23. Februar 2001, V ZR\n\n389/99, NJW 2001, 1865, 1866). Denn der Kläger hat einen solchen Ausgleich\n\nnicht beantragt.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf Klein\n\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_143-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-31/v-zr-143-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 905","ref_norm":"905","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_143-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_143-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-31/v-zr-143-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_143-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:58:09.000652+00:00"}}