{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_124-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-07-25","aktenzeichen":"V ZR 124/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 124/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Juli 2003\nKanik\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 5. März 2002 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die Zug um Zug-Verurteilung auf die\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)\n\nZahlung von 7,91 \n\n DM) pro qm zurückzuübereignender\n\nGrundstücksfläche beschränkt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil\n\ndes Landgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu\n\ngefaßt:\n\nDie Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen\n\nverurteilt, eine noch zu vermessende Teilfläche des im\n\nGrundbuch von F. , Amtsgericht Brühl, Blatt ,\n\nFlur , Flurstück eingetragenen Grundstücks, die in dem\n\nam 22. Juni 1999 öffentlich bekannt gemachten Flächennut-\n\nzungsplan der Beklagten als Wohnbaufläche ausgewiesen\n\nist, an die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung von 7,91 \n\n(15,47 DM) pro qm dieser Fläche zuzüglich 5,35 \n\n(10,47 DM) pro qm der verbleibenden Restfläche zu über-\n\neignen.\n\nVon den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die\n\nKlägerin 9% und die Beklagte 91%; die Kosten der Rechtsmittel-\n\nverfahren tragen die Klägerin zu 18% und die Beklagte zu 82%.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. August 1996 erwarb die Be-\n\nklagte von dem Vater der Klägerin ein 8.403 qm großes, damals landwirtschaft-\n\nlich genutztes Grundstück für 130.000 DM. Der Verkehrswert für Ackerland be-\n\ntrug seinerzeit 5,00 DM pro qm. Die Beklagte wollte auf dem Grundstück ein\n\nRegenrückhaltebecken errichten.\n\nBereits im Juni 1995 hatte der Rat der Beklagten beschlossen, den für\n\ndas Grundstück gültigen Flächennutzungsplan zu ändern. Während der Bera-\n\ntungen in den Gremien der Beklagten zeichnete sich seit Anfang 1996 ab, daß\n\ndas Kaufgrundstück teilweise als Grünfläche und teilweise als Wohnbaufläche\n\nausgewiesen werden sollte. In dem im Juni 1999 wirksam gewordenen geän-\n\nderten Flächennutzungsplan ist das Grundstück diagonal geteilt; der ca.\n\n2.900 qm große Bereich nördlich der Diagonale ist als Wohnbaufläche, der\n\nsüdliche Bereich als Grünland ausgewiesen. Auf diesem Teil wurde das Re-\n\ngenrückhaltebecken errichtet.\n\nBis zum Abschluß des Kaufvertrags informierte die Beklagte den Vater\n\nder Klägerin nicht über die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans.\n\nDie Klägerin hat aus abgetretenem Recht ihres Vaters von der Beklag-\n\nten die Rückübereignung des gesamten Grundstücks Zug um Zug gegen\n\nRückzahlung des Kaufpreises, hilfsweise die Rückübereignung einer näher\n\nbeschriebenen noch zu vermessenden Teilfläche Zug um Zug gegen Zahlung\n\nvon 15,00 DM pro qm und äußerst hilfsweise die Zahlung von 556.966,84 DM\n\nverlangt; weiter hat sie hilfsweise die Feststellung beantragt, daß die Beklagte\n\nzur Rückübereignung der nicht für das Regenrückhaltebecken benötigten Flä-\n\nche verpflichtet ist. Das Landgericht hat – unter Klageabweisung im übrigen –\n\ndie Beklagte verurteilt, eine noch zu vermessende Teilfläche des Kaufgrund-\n\nstücks, die in dem Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen ist,\n\nan die Klägerin Zug um Zug gegen Rückzahlung des auf diese Fläche entfal-\n\nlenden anteiligen Kaufpreises von 15,47 DM pro qm zu übereignen. Die Beru-\n\nfung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Ihre Revision hat der Senat nur in-\n\nsoweit angenommen, als die Zug um Zug-Verurteilung auf den Betrag von\n\n15,47 DM pro qm zu übereignender Fläche beschränkt worden ist. In diesem\n\nUmfang beantragt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils; sie er-\n\nstrebt die Erhöhung der von der Klägerin zu erbringenden Gegenleistung. Die\n\nKlägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht vertritt die Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet\n\ngewesen, den Vater der Klägerin darauf hinzuweisen, daß hinsichtlich eines\n\nTeils des zu erwerbenden Grundstücks bereits vor Abschluß des Kaufvertrags\n\nPlanungen zur Änderung des Flächennutzungsplans in die Wege geleitet wa-\n\nren, die dahin gingen, die nicht für die Anlegung eines Regenrückhaltebeckens\n\nbenötigte Fläche als Wohnbaufläche auszuweisen. Zur Aufklärung über diesen\n\nfür den Verkaufsentschluß wesentlichen Umstand sei die Beklagte insbesonde-\n\nre deshalb verpflichtet gewesen, weil sie über einen Informationsvorsprung\n\nverfügt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Vater der\n\nKlägerin den Kaufvertrag mit dem vorliegenden Inhalt abgeschlossen hätte,\n\nwenn er gewußt hätte, daß konkrete Planungen über eine Ausweisung der\n\nRestfläche als Bauland im Flächennutzungsplan bestanden habe. Unabhängig\n\nvon der Höhe der bereits hierdurch eingetretenen Wertsteigerung des Grund-\n\nstücks hätte er nämlich die weitere planerische Entwicklung in der Erwartung\n\nder Qualifizierung als Bauland abwarten können. Deshalb sei die Beklagte zur\n\nÜbereignung des als Wohnbaufläche ausgewiesenen Grundstücksteils Zug um\n\nZug gegen Rückzahlung des auf diese Fläche entfallenden anteiligen Kauf-\n\npreises von 15,47 DM pro qm verpflichtet.\n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es um\n\ndie Höhe der von der Klägerin zu erbringenden Zug um Zug-Leistung geht.\n\nII.\n\n1. Wegen der beschränkten Annahme der Revision durch den Senat\n\nsteht rechtskräftig fest, daß die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verschul-\n\ndens bei Vertragsverhandlungen verpflichtet ist, den in dem Flächennutzungs-\n\nplan als Wohnbaufläche ausgewiesenen Grundstücksteil an die Klägerin Zug\n\num Zug gegen Zahlung von wenigstens 7,91 \n\n DM) pro qm zu übereig-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:11)(cid:5)(cid:12)(cid:7)(cid:10)(cid:9)\n\nnen.\n\n2. Dies berücksichtigt allerdings noch nicht den Vorteil, den die Verlet-\n\nzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte hinsichtlich der Wohnbaufläche\n\nfür den Verkauf der restlichen Grünfläche mit sich gebracht hat. Deshalb ist\n\nzugunsten der Beklagten die von der Klägerin Zug um Zug zu erbringende Ge-\n\ngenleistung um den von der Beklagten für die ihr verbleibende Grünfläche ge-\n\ngenüber dem damaligen Verkehrswert überzahlten Betrag zu erhöhen.\n\na) Der Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß ist regelmäßig auf\n\nErsatz des negativen Interesses gerichtet; danach ist die Klägerin so zu stel-\n\nlen, wie ihr Vater bei Offenbarung der für seinen Kaufentschluß maßgeblichen\n\nUmstände stünde (Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, WM 2001, 1302,\n\n1304). Hätte der Vater der Klägerin gewußt, daß die Beklagte eine Änderung\n\ndes Flächennutzungsplans beabsichtigte, wonach der für den Bau des Regen-\n\nrückhaltebeckens benötigte Teil des Kaufgrundstücks als Grünfläche und der\n\nrestliche Teil als Wohnbaufläche ausgewiesen werden sollten, hätte er der Be-\n\nklagten nicht das gesamte Grundstück verkauft; er hätte, wie die Klägerin in\n\nder Berufungsinstanz vorgetragen hat, nur denjenigen Teil des Grundstücks\n\nveräußert, der für das Regenrückhaltebecken benötigt wurde. Dann hätte er\n\nallerdings nicht den für das Gesamtgrundstück vereinbarten Kaufpreis von\n\n15,47 DM pro qm erzielt, sondern nur den Preis für Ackerland. Der betrug sei-\n\nnerzeit nach dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils 5,00 DM pro\n\nqm. Der höhere Kaufpreis sollte nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts der abstrakten Möglichkeit Rechnung tragen, daß die Grundstücksfläche\n\neinmal Bauland wird; diese Möglichkeit bestand jedoch für den Bereich, in wel-\n\nchem das Regenrückhaltebecken errichtet werden sollte, nach dem dem Vater\n\nder Klägerin verschwiegenen Planungsstand bei Vertragsabschluß nicht. Die in\n\ndiesem Zusammenhang von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erho-\n\nbene Gegenrüge bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat in ihrer Berufungserwide-\n\nrung keine konkreten Tatsachen für eine von den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts abweichende Motivation für die Preisgestaltung vorgetragen.\n\nb) Somit hat die Klägerin für die der Beklagten verbleibenden, als Grün-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:13)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)\n\nland ausgewiesenen Fläche einen Preisvorteil von 5,35 \n\n DM) pro qm\n\nerlangt. Dieser Betrag ist im Wege der Saldierung auf den Schadenersatzan-\n\nspruch der Klägerin anzurechnen. Da er nicht die von der Beklagten zu über-\n\neignende Fläche, sondern die ihr verbleibende Grünfläche betrifft, ist die von\n\nder Klägerin zu erbringende Gegenleistung entsprechend zu erhöhen.\n\n3. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf Krüger\n\n Lemke Gaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_124-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-25/v-zr-124-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_124-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_124-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-25/v-zr-124-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_124-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:37:23.310183+00:00"}}