{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_118-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-07-25","aktenzeichen":"V ZR 118/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EGZPO § 26 Nr. 8 ZPO §§ 543, 544 GG Art. 103 Abs. 1 a) Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es hin, daß der Be- schwerdeführer glaubhaft macht, der Wert der mit der Revision geltend zu ma- chenden Beschwer übersteige zwanzigtausend Euro; einer Wertermittlung nach § 3, 2. Halbsatz ZPO bedarf es nicht. b) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden, kann, wenn mit ihr zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Ge- hör dargelegt ist, Anlaß sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daß nach den Darle- gungen des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht klar zutage tritt, also offenkundig ist (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Juli 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZR 118/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nEGZPO § 26 Nr. 8\nZPO §§ 543, 544\nGG Art. 103 Abs. 1\n\na) Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es hin, daß der Be-\nschwerdeführer glaubhaft macht, der Wert der mit der Revision geltend zu ma-\nchenden Beschwer übersteige zwanzigtausend Euro; einer Wertermittlung nach\n§ 3, 2. Halbsatz ZPO bedarf es nicht.\n\nb) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden,\nkann, wenn mit ihr zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Ge-\nhör dargelegt ist, Anlaß sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daß nach den Darle-\ngungen des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht\nklar zutage tritt, also offenkundig ist (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 4. Juli\n2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).\n\nBGH, Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - Hans. OLG Hamburg\n\nLG Hamburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juli 2002 durch den Vi-\n\nzepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,\n\nDr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der\n\nRevision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg vom 4. März 2002 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren beträgt\n\n50.788 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen seine\n\nVerurteilung, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 DM die Zustimmung zur\n\nLöschung einer Auflassungsvormerkung zu erteilen, zurückgewiesen. Es hat,\n\nsachverständig beraten, festgestellt, das von dem Beklagten für 1.000 DM ge-\n\nkaufte Grundstück sei 298.000 DM wert gewesen. Die daraus folgende \"Ver-\n\nmutung für seine verwerfliche Gesinnung\" habe der Beklagte \"nicht widerlegt\".\n\nDer Kauf sei deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Hiergegen richtet sich die\n\nNichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, der die Kläger entgegentreten.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).\n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes, nämlich der Revisionsanträge,\n\ndie die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglichen soll (Senat, Beschl. v.\n\n27. Juni 2002, V ZR 148/02, zur Veröffentl. best.), übersteigt 20.000 €. Dies\n\nergibt sich, ohne daß es weiterer Darlegungen bedarf, daraus, daß die Ver-\n\npflichtung, die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung zu erklä-\n\nren, gegenständlich nicht teilbar ist und den Beklagten mit 99.333 DM, nun-\n\nmehr 50.788 €, beschwert. Bei der Bemessung der Beschwer (§§ 2, 3, erster\n\nHalbsatz ZPO) geht der Senat von 1/3 des Wertes des Grundstücks aus, das\n\nGegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruchs ist\n\n(vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort Löschung m.w.N.).\n\nDen Verkehrswert des Grundstücks bemißt der Senat für das Verfahren der\n\nNichtzulassungsbeschwerde im Anschluß an die mit gutachterlicher Hilfe ge-\n\ntroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit 298.000 DM. Der Umstand,\n\ndaß der Beklagte selbst zufolge der erforderlichen Gebäudesanierung einen\n\nRestwert des Grundstücks in Höhe des Kaufpreises, mithin 1.000 DM, be-\n\nhauptet, ist nicht maßgeblich. Denn die Beschwer, die er mit der beabsichtigten\n\nRevision bekämpft, unterscheidet sich notwendigerweise vom Ziel der Rechts-\n\nverteidigung, der Abweisung des Grundbuchberichtigungsanspruchs auf der\n\nGrundlage eines (niedrigen) Verkehrswertes, der ein Unwerturteil nach § 138\n\nAbs. 1 BGB nicht erlaubt. Allerdings ist die Wertfeststellung des Berufungsge-\n\nrichts voraussichtlich Gegenstand der Rügen in der Revision, deren Zulassung\n\ndie Beschwerde dient; die Nichtzulassungsbeschwerde selbst sucht einen Zu-\n\nlassungsgrund daraus herzuleiten, daß das Gutachten unvollständig und ein\n\nAntrag auf weiteren Sachverständigenbeweis übergangen worden ist. Dies\n\nhindert es aber nicht, die Feststellungen des Berufungsgerichts als Schätz-\n\ngrundlage heranzuziehen. Wie bei der Festsetzung der Beschwer durch das\n\nRevisionsgericht nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. gilt auch für die Ermittlung\n\ndes Beschwerdegegenstandes nach § 26 Nr. 8 EGZPO ein gegenüber § 3\n\nzweiter Halbsatz ZPO vereinfachtes Verfahren, das sich mit der Glaubhaftma-\n\nchung des Wertes begnügt. Dies hatte das Revisionsrecht in der Fassung des\n\nGesetzes über die Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September\n\n1950 (BGBl. I 455) ausdrücklich vorgesehen (§ 546 Abs. 3 ZPO damaliger\n\nFassung). Die Revisionsnovelle vom 15. September 1975 (BGBl. I 1863) hatte\n\nim Hinblick auf den Umstand, daß das Berufungsgericht die Beschwer von\n\nAmts wegen festzusetzen hatte (§ 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.), von einer ent-\n\nsprechenden Regelung abgesehen; gleichwohl ging die Rechtsprechung wei-\n\nterhin davon aus, daß Glaubhaftmachung genüge (BGH, Beschl. v. 9. März\n\n1988, IVa ZR 250/87, BGHR ZPO § 546 Abs. 2, Neue Tatsachen 1). Der als\n\nÜberleitungsvorschrift zur neuerlichen Novelle vom 27.07.2001 (BGBl. I 1887,\n\ngeänd. 3138) geschaffene § 26 Nr. 8 EGZPO enthält sich einer Bestimmung,\n\nauf welche Weise (bei unbezifferten Anträgen) \"der Wert der mit der Revision\n\ngeltend zu machenden Beschwer\" zu ermitteln ist. Da das reformierte Revisi-\n\nonsrecht indessen insoweit zu den Grundsätzen des Jahres 1950 zurückkehrt,\n\nals sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach dem Wert des Beschwerdege-\n\ngenstandes richtet, besteht kein innerer Grund, von der seinerzeit durch § 543\n\nAbs. 3 ZPO geschaffenen Erleichterung der Wertermittlung abzusehen. Aus\n\ndem Umstand, daß der Gesetzgeber des Jahres 2001 im Gegensatz zu jenem\n\ndes Jahres 1950 die Frage nicht anspricht, ist kein Argument dafür herzuleiten,\n\ner wolle das Revisionsgericht nunmehr mit den unter Umständen langwierigen\n\nErmittlungen nach § 3, zweiter Halbsatz ZPO belasten, die im Streitfalle zur\n\nErhebung eines Verkehrswertgutachtens allein zur Klärung der Frage führen\n\nwürden, ob die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist. Im Streitfalle sind die\n\nzur Darlegung eines Zulassungsgrundes geführten Angriffe auf das Beweiser-\n\ngebnis des Berufungsgerichts nicht geeignet, diesem die Tauglichkeit zur\n\nGlaubhaftmachung der Beschwer zu entziehen (im einzelnen unten zu III 2).\n\nDie Kläger haben sich zu der Frage nicht geäußert, mithin der Glaubhaftigkeit\n\nder Beschwer nichts entgegengesetzt.\n\nIII.\n\nIn der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Einen\n\nZulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) hat der Beklagte nicht dargetan\n\n(§ 554 Abs. 2 Satz 3 ZPO).\n\n1. Die in Aussicht genommene Sachrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a\n\nZPO) macht eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) oder aus\n\nsonstigen Gründen nicht erforderlich.\n\na) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist\n\nnicht dargetan. Das Berufungsurteil stellt nicht den, von der Senatsrechtspre-\n\nchung (BGHZ 146, 298; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, WM 2002, 600)\n\nabweichenden, Rechtssatz auf, bei einem besonders groben Äquivalenzver-\n\nstoß im Austauschverhältnis bestehe eine Vermutung für eine verwerfliche Ge-\n\nsinnung des Begünstigten in dem Sinne, daß diesen, wie in den Fällen des\n\n§ 292 ZPO, die Beweislast für seine Redlichkeit träfe. In den Entscheidungs-\n\ngründen des Berufungsurteils ist zwar davon die Rede, daß der Beklagte die\n\naus dem Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und Grundstückswert folgende\n\nVermutung nicht widerlegt habe. Die des näheren in Bezug genommene Ent-\n\nscheidung des Landgerichts macht aber deutlich, daß sich das Berufungsge-\n\nricht nicht von einem die Beweislast umkehrenden Begriff der Vermutung leiten\n\nließ. Das Landgericht kommt als Ergebnis seiner Beweiserwägungen dazu, daß\n\ndie Vermutung für die verwerfliche Gesinnung des Beklagten nicht entkräftet\n\nsei. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der von einer beweiser-\n\nleichternden tatsächlichen Vermutung ausgeht, die vom Tatrichter bei der Be-\n\nweiswürdigung zu berücksichtigen ist.\n\nb) Die gerügten Rechtsanwendungsfehler, insbesondere eine etwa un-\n\nzureichende Würdigung der Bewertungsschwierigkeiten (vgl. Senatsurt. v.\n\n21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155 f) bei der Beurteilung der ver-\n\nwerflichen Gesinnung, begründen ein öffentliches Interesse an einer Revision-\n\nsentscheidung unter keinem der gesetzlichen Zulassungsgründe. Sie lassen\n\neinen über den Einzelfall hinauswirkenden Rechtsverstoß nicht erkennen (vgl.\n\nSenatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).\n\n2. Auch die in Aussicht genommene Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3\n\nSatz 1 Nr. 2 b ZPO) begründet die Beschwerde nicht.\n\na) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergan-\n\ngen worden, auf die sich die Beschwerde stützt, kann zwar, wenn mit ihr zu-\n\ngleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1\n\nGG) dargelegt ist (zur verfassungsrechtlichen Pflicht der Gerichte, erhebliche\n\nBeweisanträge zu berücksichtigen, und deren Grenzen vgl. BVerfGE 60, 247,\n\n249; 60, 250, 252; 69, 145, 158; BVerfG-K, NVwZ 95, 1097), Anlaß sein, die\n\nRevision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies\n\nsetzt in der Regel voraus, daß nach den Darlegungen des Beschwerdeführers\n\nder Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht im Einzelfall klar zutage tritt, also\n\noffenkundig ist (Senat Beschl. v. 4. Juli 2002 aaO; vgl. auch Beschl. v. gleichen\n\nTage, V ZR 75/02, zur Veröffentl. best.). In diesem Falle geht das Individualin-\n\nteresse des Beschwerdeführers an der Durchsetzung seines Grundrechts, dem\n\neine sonst eröffnete Verfassungsbeschwerde vornehmlich zu dienen hätte\n\n(BVerfGE 85, 109, 113; 98, 218, 242, 243), mit dem öffentlichen Interesse an\n\nder Wahrung der Grundrechtsordnung, auf das das Revisionsrecht auch ab-\n\nstellt, einher (zur Aufgabe der Zulassungsrevision, präsumtiv erfolgreiche Ver-\n\nfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen, vgl. Gesetzesentwurf der Bun-\n\ndesregierung zur Novelle v. 27.07.2001, BR-Drucks. 536/00, S. 265 f).\n\nIm Falle des Beklagten bedarf es der Zulassung der Revision nicht,\n\ndenn ein offensichtlicher Grundrechtsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsur-\n\nteil befaßt sich zwar mit dem Antrag des Beklagten, zum Gesamtausmaß des\n\nSchwammbefalls, der für die Aufzehrung des Grundstückswertes maßgeblich\n\nsei, ergänzenden Sachverständigenbeweis zu erheben, nicht. Auch trifft es zu,\n\ndaß der im selbständigen Beweisverfahren herangezogene Sachverständige\n\nsein Gutachten unter dem Vorbehalt erstattet hat, daß die Verkehrswertermitt-\n\nlung nicht mit einem Bausubstanzgutachten identisch ist. Anlaß hierzu hatte die\n\nBekundung eines anderen Sachverständigen über seiner Ansicht nach erfor-\n\nderliche Freilegungen bestimmter Bauteile gegeben. Andererseits hat der Gut-\n\nachter, jedenfalls hinsichtlich beachtlicher Teile der Baumasse, aus eigener\n\nErkenntnis Befundtatsachen ermittelt (\"Hausschwamm in einem kaum vorstell-\n\nbaren Maße\"), die Schlüsse auf den Verkehrswert erlauben konnten. In dem\n\nSchweigen der Entscheidungsgründe tritt unter diesen Umständen nicht klar\n\nund offenkundig ein Grundrechtsverstoß zutage, denn Art. 103 Abs. 1 GG ge-\n\nbietet es nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 22,\n\n267, 274; 96, 205, 217).\n\nb) Ein etwaiger Verstoß gegen das einfache Verfahrensrecht (§ 286\n\nZPO) rechtfertigt die Zulassung aus den zu III 1 b genannten Gründen nicht.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf Klein\n\n Lemke Gaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_118-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/v-zr-118-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_118-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_118-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/v-zr-118-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_118-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:24:07.117736+00:00"}}