{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_100-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"V ZR 100/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 463 Satz 2 BGB a.F. Die in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung des Verkäufers, ihm sei \"vom Vor- handensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt\", rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, daß den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, daß der Verkäufer ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufge- klärt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 100/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. April 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: nein\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\n§ 463 Satz 2 BGB a.F.\n\nDie in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung des Verkäufers, ihm sei \"vom Vor-\n\nhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt\", rechtfertigt keine\n\nAbweichung von dem Grundsatz, daß den Käufer die Darlegungs- und Beweislast\n\ndafür trifft, daß der Verkäufer ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufge-\n\nklärt hat.\n\nBGH, Urt. v. 30. April 2003 - V ZR 100/02 - OLG Braunschweig\n\n LG Göttingen\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. März 2002 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte war Eigentümerin mehrerer Grundstücke am Ortsrand von\n\nI. , die mit einem \"ländlichen Wohnhaus\" bebaut waren und im übri-\n\ngen als Weidefläche genutzt wurden. Die Weidefläche war von einem 1,3 m\n\nhohen Zaun umgeben; außerdem befanden sich auf dem Gelände zwei Block-\n\nhütten, die als Unterstände für die dort vom Vater der Beklagten gehaltenen\n\nSchafe sowie zur Lagerung von Holz und Futtermitteln genutzt wurden. Der\n\nZaun und die Hütten waren ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet\n\nworden.\n\nEnde 1994 bot die Beklagte das Anwesen in einer Zeitungsanzeige mit\n\ndem Hinweis zum Kauf an, es handele sich um ein \"Liebhaberobjekt\", das \"ge-\n\neignet für Tierhaltung (für Pferde)\" sei. Auf Grund dieser Anzeige besichtigten\n\ndie Kläger das Anwesen. Sie kauften die Grundstücke mit notariellem Vertrag\n\nvom 9. Februar 1995 von der Beklagten zum Preis von 560.000 DM. In den\n\nKaufvertrag wurde der Ausschluß der \"Haftung für Fehler und Mängel\" sowie\n\ndie Erklärung der Beklagten aufgenommen, ihr sei von dem \"Vorhandensein\n\nwesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt.\"\n\nUnter dem 26. Oktober 1998 richtete der zuständige Landkreis eine\n\nAbrißverfügung für den Zaun und die beiden Blockhütten an die Kläger. Sie\n\nversuchten daraufhin ohne Erfolg, in einem Verwaltungsstreitverfahren die\n\nAufhebung dieses Bescheids und eine Baugenehmigung für den Zaun und die\n\nHütten zu erreichen.\n\nDie Kläger sehen sich von der Beklagten arglistig getäuscht und fordern\n\nderen Verurteilung zur Zahlung von noch 691.682,90 DM als Schadensersatz\n\nZug um Zug gegen Rückauflassung des Grundbesitzes, die Feststellung des\n\nAnnahmeverzuges der Beklagten sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für\n\nweitere Schäden. Der Beklagten sei, so das Vorbringen der Kläger, die for-\n\nmelle und materielle Baurechtswidrigkeit auch des Zauns schon seit 1994\n\nnach einer Ortsbesichtigung durch das Bauordnungsamt bekannt gewesen.\n\nDemgegenüber hat die Beklagte behauptet, vor Vertragsschluß sei auf das\n\nFehlen einer Baugenehmigung für die Hütten hingewiesen und deren Abriß\n\nangeboten worden. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das\n\nOberlandesgericht sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen\n\nrichtet sich die Revision, mit der die Beklagte die Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils erstrebt. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Kläger\n\naus § 463 Satz 2 BGB a.F.; denn es sei davon auszugehen, daß die Beklagte\n\ndie Baurechtswidrigkeit zwar nicht des Zaunes, wohl aber der Hütten arglistig\n\nverschwiegen habe. Daß eine Information über die Baurechtswidrigkeit der\n\nHütten erfolgt sei, sei nach den Aussagen der Zeugen, die die Beklagte für die\n\nvon ihr behauptete Aufklärung benannt habe, nicht erwiesen. Dieses Beweis-\n\nergebnis wirke sich zu Lasten der Beklagten aus. Zwar sei es grundsätzlich\n\nSache der Kläger, den gesamten Sachverhalt, aus dem Arglist folge, zu be-\n\nweisen. Hier ergebe sich aber eine \"abweichende Regelung\" aus dem Inhalt\n\ndes Kaufvertrages, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit be-\n\ngründe. Aus der in den Kaufvertrag aufgenommenen Erklärung der Beklagten,\n\nihr sei \"vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt\",\n\nkönne nur der Schluß gezogen werden, daß über die formelle Baurechtswid-\n\nrigkeit der Unterstände nicht gesprochen worden sei. Eine über den Vertrags-\n\ninhalt hinaus erfolgte Aufklärung müsse danach die Beklagte beweisen. Da die\n\nSchadenshöhe noch nicht abschließend geklärt sei, mit hoher Wahrscheinlich-\n\nkeit aber trotz der gegenzurechnenden Nutzungsentschädigung ein Schaden\n\nverbleibe, könne zunächst ein Grundurteil ergehen.\n\nDas hält einer revisionrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten\n\nnicht stand.\n\nII.\n\n1. Das angefochtene Urteil leidet bereits an einem Verfahrensmangel,\n\nweil der Erlaß eines Grundurteils in der vorliegenden Fallkonstellation nicht\n\nzulässig ist.\n\na) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich nicht nur um ein\n\nGrund-, sondern auch um ein Teilurteil. Gegenstand des Berufungsurteils sind\n\nnicht alle im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anträge, vielmehr\n\nist nur über den geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach ent-\n\nschieden worden. Das ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht lediglich\n\ngeprüft hat, ob eine Wahrscheinlichkeit für irgendeinen Schaden gegeben ist,\n\nnicht hingegen, ob dies auch für eine Schadenshöhe gilt, die über den Zah-\n\nlungsantrag hinausgeht und damit von dem Feststellungsantrag erfaßt wird.\n\nZudem hätte über den hier geltend gemachten Feststellungsantrag auch nicht\n\ndurch Grundurteil entschieden werden können (vgl. Senat, Urt. v. 20. Juli\n\n2001, V ZR 170/00, NJW 2002, 302, 303 m.w.N.).\n\nb) Als Teilurteil ist das Berufungsurteil unzulässig, weil mit ihm die Ge-\n\nfahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist. Über die Vor-\n\naussetzungen des Zahlungsanspruchs, der Gegenstand des Grundurteils ist,\n\nwird nämlich bei der Entscheidung über die Feststellungsanträge nochmals zu\n\nbefinden sein. Insoweit besteht die Gefahr, daß das Gericht bei einem späte-\n\nren Urteil - sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund geänderter\n\nRechtsauffassung - abweichend entscheidet (Senat, Urt. v. 28. Januar 2000,\n\nV ZR 402/98, NJW 2000, 1405, 1406).\n\nc) Es ist allerdings fraglich, ob dieser Mangel zu einer Aufhebung des\n\nBerufungsurteils führen kann. Die Beklagte hat den betreffenden Verfahrens-\n\nfehler entgegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b ZPO nicht gerügt und es kann\n\nzumindest bezweifelt werden, daß den Klägern für ihre Gegenrüge die erfor-\n\nderliche Rügebefugnis (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1988, III ZR 267/85, BGHR\n\n§ 554 Abs. 3 Nr. 3 b Rügebefugnis 1) zukommt. Nach der bisherigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Unzulässigkeit eines Teilurteils -\n\nvon hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nur auf entsprechende\n\nVerfahrensrüge hin zu berücksichtigen (BGHZ 16, 71, 74; Senat, Urt. v.\n\n22. März 1991, V ZR 16/90, NJW 1991, 2082, 2083; BGH, Urt. v. 17. Mai\n\n2000, VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007). Ob an dieser Auffassung festgehalten\n\nwerden kann, erscheint zweifelhaft (so auch bereits BGH, Urt. v. 12. Januar\n\n1994, XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381). So steht etwa für das Grund-\n\nurteil die Prüfung der Zulässigkeit von Amts wegen außer Frage (BGH, Urt. v.\n\n27. Januar 2000, IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572; Urt. v. 17. Februar 2000,\n\nIX ZR 436/98, NJW 2000, 1498, 1499); für eine unterschiedliche Behandlung\n\ndes Teilurteils gibt es keinen überzeugenden Grund (vgl. MünchKomm-\n\nZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 557 Rdn. 26; Stein/Jonas/\n\nGrunsky, ZPO, 21. Aufl., § 559 Rdn. 17; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 557\n\nRdn. 16). Hierüber bedarf es aber im vorliegenden Fall ebensowenig einer\n\nEntscheidung wie über die Frage einer Rügebefugnis der Kläger; denn das\n\nBerufungsurteil kann aus Gründen des materiellen Rechts ohnehin keinen Be-\n\nstand haben.\n\n2. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß vor-\n\nliegend ein - vom Gewährleistungsausschluß nicht berührter (§ 467 BGB\n\na.F.) - Schadensersatzanspruch der Kläger wegen eines arglistig verschwie-\n\ngenen Fehlers (§ 463 Satz 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB) in Betracht\n\nkommt. Hierbei ist es den Klägern möglich, den Kaufgegenstand zurückzuwei-\n\nsen und Ersatz des gesamten ihnen durch die Nichterfüllung entstehenden\n\nSchadens zu verlangen (\"großer Schadensersatz\", vgl. Senat, Urt. v. 14. Juni\n\n1996, V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332, 1333).\n\na) Es kann einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a.F. begrün-\n\nden, wenn sich auf dem verkauften Grundstück Bauwerke befinden, die ohne\n\ndie erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind (vgl. Senat, Urt. v.\n\n7. Dezember 1984, V ZR 141/83, WM 1985, 230, 231 m.w.N.). Liegt in solchen\n\nFällen auch keine rechtsverbindliche behördliche Erklärung vor, die den Käu-\n\nfern Bestandsschutz gewährleistet, so besteht der Sachmangel bereits darin,\n\ndaß es ihnen an der baurechtlich gesicherten Befugnis fehlt, das Objekt auf\n\nDauer für den vertraglich vorausgesetzten Zweck nutzen zu können (vgl. Se-\n\nnat, Urt. v. 7. Dezember 1984, aaO). So liegen die Dinge hier. Die Kläger\n\nkonnten auf Grund der im Angebot herausgestellten Eignung der Grundstücke\n\nund deren Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Besichtigung davon ausgehen,\n\ndaß ihnen für die beabsichtigte Tierhaltung auch die beiden Blockhütten zur\n\nVerfügung standen.\n\nb) Auch eine Aufklärungspflicht der Beklagten, die für die Annahme ei-\n\nnes relevanten Verschweigens notwendig ist, hat das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend bejaht. Eine solche Verpflichtung besteht regelmäßig nur bei nicht er-\n\nkennbaren Umständen, die nach der Lebenserfahrung auf das Entstehen be-\n\nstimmter Mängel schließen lassen, oder bei verborgenen, wesentlichen Män-\n\ngeln (Senat, Urt. v. 23. März 1990, V ZR 233/88, NJW-RR 1990, 847, 848).\n\nLetzteres trifft für das Fehlen der Baugenehmigung für die beiden Blockhütten\n\nzu.\n\nc) Für den Fall unterbliebener Aufklärung geht das Berufungsgericht\n\nferner zu Recht von arglistigem Handeln der Beklagten aus. Arglistig handelt\n\nein Verkäufer, wenn er den Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig\n\nweiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß sein Vertragspartner\n\nden Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit\n\ndem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR\n\n43/94, NJW 1995, 1549, 1550; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 105/95, NJW-RR\n\n1996, 1332; Urt. v. 22. November 1996, V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270).\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; insbesondere wußte die Be-\n\nklagte bereits auf Grund des an sie gerichteten Schreibens der Baubehörde\n\nvom 8. März 1994, daß für keine der beiden Blockhütten die erforderliche\n\nBaugenehmigung erteilt worden war.\n\nd) Schließlich trifft die Ansicht des Berufungsgerichts zu, daß es Sache\n\nder Beklagten ist, den Beweis dafür zu führen, daß das arglistige Verschwei-\n\ngen des Fehlers für den Kaufentschluß der Kläger nicht ursächlich gewesen ist\n\n(vgl. Senat, Urt. v. 19. September 1980, V ZR 51/78, NJW 1981, 45, 46). Daß\n\ndas Berufungsgericht diesen Beweis für nicht erbracht hält, läßt Rechtsfehler\n\nnicht erkennen.\n\n3. Hingegen durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß ei-\n\nne Aufklärung der Kläger über die fehlende Baugenehmigung für die beiden\n\nBlockhütten unterblieben ist. Die Revision rügt zu Recht, daß dem Berufungs-\n\ngericht ein Rechtsfehler insoweit unterlaufen ist, als es der Beklagten die Be-\n\nweislast für die von ihr behauptete Aufklärung über die fehlende Baugenehmi-\n\ngung zugewiesen hat.\n\na) Nach dem Vorbringen der Beklagten soll der Kläger zu 1 bei der Be-\n\nsichtigung des Anwesens von ihrem Vater, dem Zeugen L. , darauf hin-\n\ngewiesen worden sein, daß für die Blockhütten Baugenehmigungen nicht er-\n\nteilt seien. Trifft dies zu, so fehlt es auch gegenüber der Klägerin zu 2 an ei-\n\nnem arglistigen Verschweigen; denn den Umständen nach war davon auszu-\n\ngehen, daß der Kläger zu 1 diese Information an seine Ehefrau weitergeben\n\nwird, weshalb zumindest arglistiges Handeln nicht mehr gegeben wäre.\n\nb) Wie bereits in dem Beschluß des Senats vom 31. Oktober 2002 (WM\n\n2003, 259) über die Zulassung der Revision ausgeführt, hat das Berufungsge-\n\nricht nicht etwa festgestellt, daß die behauptete Aufklärung unterblieben sei.\n\nEs geht - was Rechtsfehler nicht erkennen läßt - vielmehr davon aus, daß die\n\nbehauptete Unterrichtung über die Baurechtswidrigkeit nicht erwiesen ist. Auf\n\ndieser Grundlage hat das Berufungsgericht eine Beweislastentscheidung zum\n\nNachteil der Beklagten getroffen. Hierbei hat es zwar im Ansatz nicht verkannt,\n\ndaß der Käufer, weil er bei § 463 Satz 2 BGB a.F. die Darlegungs- und Be-\n\nweislast für den gesamten Arglisttatbestand trägt, auch vorzutragen und nach-\n\nzuweisen hat, daß der Verkäufer ihn nicht gehörig aufklärte (Senat, Urt. v.\n\n20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64, 65). Das Berufungsgericht hat\n\njedoch diese Beweislastregel fehlerhaft angewandt. Entgegen seiner Auffas-\n\nsung ist es wegen der in der Kaufvertragsurkunde enthaltenen Erklärung der\n\nBeklagten, ihr sei \"vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel\n\nnichts bekannt\", nicht gerechtfertigt, von dem geschilderten Grundsatz abzu-\n\nweichen und den Verkäufer mit dem Nachweis zu belasten, daß eine Unter-\n\nrichtung des Käufers über aufklärungsbedürftige Mängel des Kaufobjekts tat-\n\nsächlich erfolgt ist.\n\naa) Das Berufungsgericht hält die von der Beklagten behauptete Aufklä-\n\nrung für unvereinbar mit der in der Vertragsurkunde beanspruchten fehlenden\n\nKenntnis von unsichtbaren Mängeln. Ersichtlich läßt es sich von der Überle-\n\ngung leiten, daß niemand über einen ihm selbst nicht bekannten Umstand un-\n\nterrichten kann. Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß nach dem Inhalt der\n\nnotariellen Urkunde eine Information der Kläger unterblieben ist. Im Anschluß\n\ndaran weist es - wegen der für die Urkunde streitenden Vermutung der Rich-\n\ntigkeit und Vollständigkeit - der Beklagten die Beweislast für eine gleichwohl\n\nerfolgte Aufklärung zu.\n\nbb) Diese Argumentation ist schon im Ansatz verfehlt. Das Berufungs-\n\ngericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß sich die Erklärung man-\n\ngelnder Kenntnis überhaupt auf den baurechtswidrigen Zustand bezog. Zwin-\n\ngend ist das keineswegs; denn waren - wie von der Beklagten behauptet - die\n\nKläger vor Vertragsschluß bereits informiert, so liegt es doch nahe, daß die\n\nBeklagte insoweit nicht länger von einem \"unsichtbaren\" Mangel ausging. Die\n\nSchlußfolgerung des Berufungsgerichts auf eine nach dem Inhalt der Urkunde\n\nunterbliebene Aufklärung ist mithin nicht möglich. Aber selbst wenn das fehler-\n\nhafte Zwischenergebnis hingenommen wird, durfte das Berufungsgericht zur\n\nBegründung der von ihm auf dieser Grundlage angenommenen Beweislastum-\n\nkehr nicht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Urkun-\n\nden heranziehen. Sie erstreckt sich nämlich nur auf die vollständige und richti-\n\nge Wiedergabe der getroffenen Vereinbarungen. Dagegen gilt sie nicht für ei-\n\nne etwa erteilte Information; denn eine solche bedarf nicht der notariellen Be-\n\nurkundung und nimmt daher an der Vermutung der Vollständigkeit und Rich-\n\ntigkeit der notariellen Urkunde nicht teil (Senat, Urt. v. 1. Februar 1985, V ZR\n\n180/83, WM 1985, 699, 700; Urt. v. 20. Juni 1986, V ZR 158/85, BGHR § 313\n\nSatz 1 BGB Vollständigkeitsvermutung 1). Der Vertragsinhalt hätte in dieser\n\nHinsicht - wäre die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts möglich gewesen -\n\nallenfalls eine mehr oder minder große indizielle Bedeutung für die den Klä-\n\ngern obliegende Beweisführung erlangen können (vgl. Senat, Urt. v. 20. Juni\n\n1986, V ZR 158/85, aaO).\n\nc) Das angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben. Es ist\n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat vermag in der Sache nicht\n\nselbst zu entscheiden, weil der Rechtsstreit auf der Grundlage der bisherigen\n\nFeststellungen nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Beru-\n\nfungsgericht ist - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dem Beweisange-\n\nbot der Kläger auf Vernehmung der Zeugin S. nicht nachgegan-\n\ngen. Die Zeugin ist zu der Behauptung benannt worden, daß bei der von den\n\nZeugen L. und L. -S. geschilderten Unterredung, die am\n\n11. Dezember 1995 stattgefunden habe, nicht über die beiden Blockhütten ge-\n\nsprochen worden sei. Diese Behauptung ist erheblich; denn unter diesen Um-\n\nständen kann die von der Beklagten vorgetragene und von den beiden Zeugen\n\nbestätigte Information über die fehlende Baugenehmigung nicht stattgefunden\n\nhaben. Die Kläger müssen, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen,\n\nnicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen;\n\nes reicht vielmehr aus, daß sie die von der Beklagten vorgetragene konkrete\n\nUnterrichtung widerlegen (vgl. Senat, Urt. v. 20. Oktober 2000, aaO). Das Be-\n\nrufungsgericht wird demnach dem Beweisangebot der Kläger nachgehen müs-\n\nsen.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_100-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/v-zr-100-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_100-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_100-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/v-zr-100-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_100-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:17:27.756086+00:00"}}