{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_100-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-10-31","aktenzeichen":"V ZR 100/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 a) Bei einem Rechtsanwendungsfehler - hier: fehlerhafte Anwendung der Beweislastregeln - ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insbeson- dere dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß dem fehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch das Revisionsgericht eine Wiederholungsgefahr oder ein Nachahmungseffekt zukommen könnte. Hingegen reicht für diesen Zulas- sungsgrund eine Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus, wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (Fortführung von Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2975) b) Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder einen Nachahmungseffekt liegen vor, wenn sich die rechtsfehlerhafte Begründung eines Urteils verallgemeinern läßt und überdies eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden könnte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Oktober 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZR 100/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2\n\na) Bei einem Rechtsanwendungsfehler - hier: fehlerhafte Anwendung der Beweislastregeln\n- ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insbeson-\ndere dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß dem\nfehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch das Revisionsgericht eine Wiederholungsgefahr\noder ein Nachahmungseffekt zukommen könnte. Hingegen reicht für diesen Zulas-\nsungsgrund eine Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus, wenn\nder Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (Fortführung von Senat, Beschl. v.\n4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2975)\n\nb) Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder einen Nachahmungseffekt\nliegen vor, wenn sich die rechtsfehlerhafte Begründung eines Urteils verallgemeinern\nläßt und überdies eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist,\nauf welche die Argumentation übertragen werden könnte.\n\n BGH, Beschl. v. 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 - OLG Braunschweig\n\n LG Göttingen\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Oktober 2002 durch den\n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Re-\n\nvision gegen das Grund-Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Braunschweig vom 4. März 2002 zugelassen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit notariellem Vertrag vom 9. Februar 1995 verkaufte die Beklagte un-\n\nter Gewährleistungsausschluß mehrere Grundstücke, auf denen ein \"ländli-\n\nches Wohnhaus\" errichtet war und die im übrigen als Weidefläche genutzt\n\nwurden, zum Preis von 540.000 DM an die Kläger. Die Weidefläche war beim\n\nVerkauf von einem 1,3 m hohen Zaun umgeben; außerdem befanden sich auf\n\ndem Gelände zwei Blockhütten, die als Unterstände für die dort gehaltenen\n\nSchafe sowie zur Lagerung von Holz und Futtermitteln genutzt wurden. 1998\n\nerließ der zuständige Landkreis eine Abrißverfügung für den Zaun und die\n\nbeiden Hütten. In einem anschließend geführten Verwaltungsstreitverfahren\n\nunterlagen die Kläger.\n\nDie Kläger haben behauptet, der Beklagten sei die formelle und mate-\n\nrielle Baurechtswidrigkeit des Zaunes und der Hütten schon seit 1994 nach\n\neiner Ortsbesichtigung durch das Bauordnungsamt bekannt gewesen. Sie se-\n\nhen sich daher arglistig getäuscht und machen einen Schadensersatzanspruch\n\nauf Zahlung von 691.682,90 DM Zug um Zug gegen Rückauflassung des\n\nGrundbesitzes geltend. Die Beklagte ist dieser Forderung insbesondere mit\n\nder Behauptung entgegengetreten, vor Vertragsschluß sei auf das Fehlen ei-\n\nner Baugenehmigung für die Hütten hingewiesen und deren Abriß angeboten\n\nworden. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Be-\n\nschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im\n\nUrteil des Oberlandesgerichts.\n\nII.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) der Beklagten ist zulässig\n\nund hat auch in der Sache selbst Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch aus\n\n§ 463 Satz 2 BGB a.F.; denn es sei davon auszugehen, daß die Beklagte die\n\nBaurechtswidrigkeit zwar nicht des Zaunes, wohl aber der Hütten arglistig ver-\n\nschwiegen habe. Daß eine Information über die Baurechtswidrigkeit der Hütten\n\nerfolgt sei, sei nach den Aussagen der Zeugen, die die Beklagte für die von ihr\n\nbehauptete Aufklärung benannt habe, nicht erwiesen. Dieses Beweisergebnis\n\nwirke sich zu Lasten der Beklagten aus. Zwar sei es grundsätzlich Sache der\n\nKläger, den gesamten Sachverhalt, aus dem Arglist folge, zu beweisen. Hier\n\nergebe sich aber eine \"abweichende Regelung\" aus dem Inhalt des Kaufver-\n\ntrages, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründe. Die\n\nBeklagte habe nämlich in dem Kaufvertrag erklärt, daß ihr \"vom Vorhanden-\n\nsein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt\" sei. Hieraus könne nur\n\nder Schluß gezogen werden, daß über die formelle Baurechtswidrigkeit der\n\nUnterstände nicht gesprochen worden sei. Eine über den Vertragsinhalt hinaus\n\nerfolgte Aufklärung müsse danach die Beklagte beweisen.\n\n2. Dies verwirklicht zwar nicht aus Gründen der Divergenz, wohl aber\n\nwegen (a) fehlerhafter Anwendung des Rechts verbunden mit (b) der im kon-\n\nkreten Fall gegebenen Gefahr der Wiederholung und Nachahmung den Zulas-\n\nsungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2\n\nNr. 2 Alt. 2 ZPO). Daß die Beschwerde demgegenüber von einer grundsätzli-\n\nchen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ausgehen will, ist\n\nunschädlich, weil der maßgebliche Zulassungsgrund gleichwohl in der Be-\n\nschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt ist (vgl. BGH,\n\nBeschl. vom 23. Juli 2002, VI ZR 91/02, NJW 2002, 3334, 3335 zur\n\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen).\n\na) Das Berufungsgericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, daß ei-\n\nne Aufklärung über die Baurechtswidrigkeit der Hütten unterblieben sei. Viel-\n\nmehr zeigen die Ausführungen zur Verteilung der Beweislast, daß die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, die behauptete Unterrichtung sei nicht erwiesen,\n\ndie Entscheidung trägt. Getroffen wurde demnach eine Beweislastentschei-\n\ndung zum Nachteil der Beklagten. Bei dieser ist dem Berufungsgericht ein\n\nFehler unterlaufen. Es obliegt dem Käufer, der bei § 463 Satz 2 BGB a.F. für\n\nden gesamten Arglisttatbestand die Darlegungs- und Beweislast trägt, vorzu-\n\ntragen und nachzuweisen, daß der Verkäufer ihn nicht gehörig aufgeklärt hat\n\n(Senat, Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64, 65). Zwar hat\n\ndas Berufungsgericht diese Regel seiner Entscheidung zugrunde gelegt und\n\nauch bei seinen weiteren Überlegungen keinen Rechtssatz aufgestellt, der den\n\nRechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verteilung der Be-\n\nweislast widerspricht. Der Zulassungsgrund aus § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO\n\nist mithin nicht aus Gründen einer Divergenz eröffnet (vgl. Senat, Beschl. v.\n\n4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; zur Rechtsbeschwerde auch Se-\n\nnat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, NJW 2002, 2473, 2474, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen; Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW\n\n2002, 3029, 3030, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das Berufungs-\n\ngericht hat allerdings die Beweislastregel fehlerhaft angewandt, weil entgegen\n\nseiner Auffassung die in der Kaufvertragsurkunde enthaltene Erklärung der\n\nBeklagten, ihr sei \"vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel\n\nnichts bekannt\", keine Ausnahme von dem geschilderten Grundsatz im Sinne\n\neiner Beweislast des Verkäufers für eine tatsächlich erfolgte Unterrichtung des\n\nKäufers über aufklärungsbedürftige Mängel des Kaufobjekts rechtfertigt.\n\naa) Das Berufungsgericht hält die von der Beklagten behauptete Aufklä-\n\nrung für unvereinbar mit der in der Vertragsurkunde beanspruchten fehlenden\n\nKenntnis von unsichtbaren Mängeln. Ersichtlich läßt es sich von der Überle-\n\ngung leiten, daß niemand über einen ihm selbst nicht bekannten Umstand un-\n\nterrichten kann. Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß nach dem Inhalt der\n\nnotariellen Urkunde eine Information der Kläger unterblieben ist. Im Anschluß\n\ndaran weist es - wegen der für die Urkunde streitenden Vermutung der Rich-\n\ntigkeit und Vollständigkeit - der Beklagten die Beweislast für eine gleichwohl\n\nerfolgte Aufklärung zu.\n\nbb) Diese Argumentation ist schon im Ansatz verfehlt. Das Berufungs-\n\ngericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß sich die Erklärung man-\n\ngelnder Kenntnis überhaupt auf den baurechtswidrigen Zustand bezog. Zwin-\n\ngend ist das keineswegs; denn waren - wie von der Beklagten behauptet - die\n\nKläger vor Vertragsschluß bereits informiert, so liegt es doch nahe, daß die\n\nBeklagte insoweit nicht länger von einem \"unsichtbaren\" Mangel ausging. Die\n\nSchlußfolgerung des Berufungsgerichts auf eine nach dem Inhalt der Urkunde\n\nunterbliebene Aufklärung ist mithin nicht möglich. Aber selbst wenn das fehler-\n\nhafte Zwischenergebnis hingenommen wird, durfte das Berufungsgericht zur\n\nBegründung der von ihm auf dieser Grundlage angenommenen Beweislastum-\n\nkehr nicht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Urkun-\n\nden heranziehen. Sie erstreckt sich nämlich nur auf die vollständige und richti-\n\nge Wiedergabe der getroffenen Vereinbarungen. Dagegen gilt sie nicht für ei-\n\nne etwa erteilte Information; denn eine solche bedarf nicht der notariellen Be-\n\nurkundung und nimmt daher an der Vermutung der Vollständigkeit und Rich-\n\ntigkeit der notariellen Urkunde nicht teil (Senat, Urt. v. 1. Februar 1985, V ZR\n\n180/83, WM 1985, 699, 700; Urt. v. 20. Juni 1986, V ZR 158/85, BGHR § 313\n\nSatz 1 BGB Vollständigkeitsvermutung 1). Der Vertragsinhalt hätte in dieser\n\nHinsicht - wäre die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts möglich gewesen -\n\nallenfalls eine mehr oder minder große indizielle Bedeutung für die den Klä-\n\ngern obliegende Beweisführung erlangen können (vgl. Senat, Urt. v. 20. Juni\n\n1986, V ZR 158/85, aaO).\n\nb) Über den dargestellten Rechtsanwendungsfehler hinaus liegt auch\n\ndie weitere Voraussetzung vor, die notwendig ist, um für diesen Fall den Zu-\n\nlassungsgrund aus § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zu eröffnen. Dafür reicht es\n\nnicht aus, daß in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen wurde,\n\nselbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (Senat,\n\nBeschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; auch Beschl. v. 29. Mai 2002,\n\nV ZB 11/02, aaO, mit zustimmender Anmerkung von Burgermeister, BGH-\n\nReport 2002, 747). Anderes läßt sich auch der in dieser Hinsicht widersprüch-\n\nlichen Gesetzesbegründung (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines\n\nGesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104 zu\n\n§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einerseits und S. 104 zu § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ande-\n\nrerseits) nicht entnehmen (MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisie-\n\nrungsband, § 543 Rdn. 19; a.A. Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 918).\n\nVielmehr erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dann ei-\n\nne Entscheidung des Revisionsgerichts, wenn ein Fehler bei der Anwendung\n\nrevisiblen Rechts über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der\n\nAllgemeinheit nachhaltig berührt (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002,\n\nV ZB 16/02, aaO für die Rechtsbeschwerde), weil auf Grund der Publizitätswir-\n\nkung das Vertrauen in die Rechtsprechung als Ganzes erschüttert ist (Senat,\n\nBeschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO) oder weil es gilt, der Entwicklung ei-\n\nner uneinheitlichen Rechtsprechung schon in den Anfängen durch eine\n\nhöchstrichterliche Leitentscheidung entgegenzutreten. Das ist namentlich der\n\nFall, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß einem\n\nRechtsfehler ohne Korrektur durch das Revisionsgericht eine Wiederholungs-\n\ngefahr oder ein Nachahmungseffekt zukommen könnte (vgl. Senat, Beschl. v.\n\n4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; zur Rechtsbeschwerde auch Senat, Beschl. v.\n\n29. Mai 2002, V ZB 11/02, aaO; BGH, Beschl. v. 4. September 2002, VIII\n\nZB 23/02, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen). Daß dem Beru-\n\nfungsgericht hier ein Fehler nicht bei der Anwendung von Gesetzesvorschrif-\n\nten unterlaufen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Beweislastre-\n\ngeln sind bindend (vgl. BGHZ 112, 222, 224 f) und unterliegen hinsichtlich ih-\n\nrer richtigen Anwendung von Amts wegen der Nachprüfung durch das Revisi-\n\nonsgericht (vgl. Senat, BGHZ 119, 387, 391 f; BGHZ 28, 251, 254; 46, 260,\n\n267).\n\nDie hiernach notwendige Gefahr der Wiederholung oder Nachahmung\n\nist mit dem vorliegenden Rechtsfehler verbunden; denn die Begründung des\n\nBerufungsurteils läßt sich zum einen verallgemeinern, und zum anderen ist ei-\n\nne nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten, auf welche die\n\nArgumentation übertragen werden kann. Das Berufungsgericht beschränkt\n\nseine Überlegungen zwar auf den konkreten Sachverhalt, sie können aber oh-\n\nne weiteres von diesem gelöst und auch für andere Fälle herangezogen wer-\n\nden, in denen nach Erklärungen des Verkäufers über seine Unkenntnis von\n\nversteckten Mängeln über die Verteilung der Beweislast für eine angebliche\n\nAufklärung der Käufer zu befinden ist. Mit einer Vielzahl ähnlicher Sachver-\n\nhalte ist jedenfalls im Hinblick auf die Menge der Vertragsverhältnisse zu rech-\n\nnen, für die nach Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch weiterhin in\n\nder vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung findet. In solchen\n\nVerträgen finden sich regelmäßig im Zusammenhang mit dem üblichen Ge-\n\nwährleistungsausschluß bei dem Verkauf von Grundstücken mit Altbauten oh-\n\nne Herstellungsverpflichtung (vgl. Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf,\n\n7. Aufl., Rdn. 217) vergleichbare Erklärungen zur fehlenden Kenntnis des Ver-\n\nkäufers von versteckten Mängeln, an denen eine Argumentation wie die des\n\nBerufungsgerichts anknüpfen könnte. Es ist daher zu befürchten, daß sich\n\nnicht nur das Berufungsgericht, sondern auch andere Instanzgerichte in künfti-\n\ngen Fällen, die ähnlich dem vorliegenden gelagert sind, der geschilderten Be-\n\ngründung bedienen und so zu gleichermaßen fehlerhaften Entscheidungen\n\nüber die Verteilung der Beweislast gelangen werden.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/v-zr-100-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/v-zr-100-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZR_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:36:28.218713+00:00"}}