{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__71-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"V ZB 71/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 524 a) Der Berufungsbeklagte hat die Wahl, ob er sich der Berufung des Gegners an- schließt oder ob er, falls die Voraussetzungen des § 511 ZPO gegeben sind, ei- genständig Berufung einlegt. Nur im ersteren Fall verliert der Angriff gegen das Urteil seine Wirkung, wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4 ZPO). b) Die Möglichkeit, Anschlußberufung einzulegen, besteht auch innerhalb der für den Berufungsbeklagten offenen Frist zur Einlegung einer eigenständigen Beru- fung. c) Zur Auslegung einer \"selbständigen Anschlußberufung\", die innerhalb der für eine eigenständige Berufung laufenden Frist eingelegt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. April 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 71/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 524\n\na) Der Berufungsbeklagte hat die Wahl, ob er sich der Berufung des Gegners an-\n\nschließt oder ob er, falls die Voraussetzungen des § 511 ZPO gegeben sind, ei-\n\ngenständig Berufung einlegt. Nur im ersteren Fall verliert der Angriff gegen das\n\nUrteil seine Wirkung, wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4\n\nZPO).\n\nb) Die Möglichkeit, Anschlußberufung einzulegen, besteht auch innerhalb der für\n\nden Berufungsbeklagten offenen Frist zur Einlegung einer eigenständigen Beru-\n\nfung.\n\nc) Zur Auslegung einer \"selbständigen Anschlußberufung\", die innerhalb der für eine\n\neigenständige Berufung laufenden Frist eingelegt worden ist.\n\nBGH, Beschl. v. 30. April 2003 - V ZB 71/02 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Hanau\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2003 durch den\n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.\n\nDr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des\n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n28. November 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nGegen das beiden Parteien am 16. Juli 2002 zugestellte Urteil des\n\nLandgerichts hat der Beklagte am 9. August 2002 Berufung eingelegt, die er\n\nmit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 zurückgenommen hat.\n\nMit Schriftsatz vom 16. August, per Fax am selben Tag bei Gericht ein-\n\ngegangen, haben die Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzu-\n\nweisen, und zugleich \"selbständige Anschlußberufung\" mit der Ankündigung\n\neingelegt, daß Anträge hierzu innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellt\n\nwürden. Vor Ablauf der - verlängerten - Begründungsfrist haben sie das\n\nRechtsmittel begründet.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger mit der Begründung\n\nals unzulässig verworfen, die Rücknahme der Berufung des Beklagten habe\n\ndas Anschlußrechtsmittel der Kläger wirkungslos gemacht (§ 524 Abs. 4 ZPO).\n\nAußerdem sei das Rechtsmittel entgegen § 524 Abs. 3 ZPO nicht zugleich mit\n\nder Anschlußschrift begründet worden. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-\n\nschwerde der Kläger, mit der sie die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses\n\nbeantragen.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit\n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weil die\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung des\n\nBeschwerdegerichts beruht auf einer Würdigung, die den Klägern den Zugang\n\nzu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutba-\n\nrer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies\n\nverletzt den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-\n\nzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275,\n\n284; BVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574\n\nAbs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW\n\n2002, 3029, 3030 f., vorgesehen für BGHZ 151, 221; Beschl. v. 20. Februar\n\n2003, V ZB 60/02, Umdruck S. 4, zur Veröffentl. vorgesehen).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die\n\nVoraussetzungen des § 524 Abs. 4 ZPO zu Unrecht bejaht. Das Rechtsmittel\n\nder Kläger hätte durch die Rücknahme der Berufung des Beklagten nur dann\n\nseine Wirkung verloren, wenn es sich um eine Anschlußberufung gehandelt\n\nhätte. Das ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, an dessen\n\nAuslegung der Senat nicht gebunden ist (BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urt. v.\n\n18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211), nicht der Fall.\n\na) Der von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger verwendete Begriff\n\nder \"selbständigen Anschlußberufung\" ist dem neuen Zivilprozeßrecht, das\n\nvorliegend anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO), fremd. Der Berufungsbe-\n\nklagte hat nach neuem Recht zwei Möglichkeiten. Er kann sich entweder der\n\nBerufung des Gegners anschließen (§ 524 ZPO) oder, falls die Voraussetzun-\n\ngen des § 511 ZPO gegeben sind, selbständig Berufung einlegen (anders, a-\n\nber abwegig [nur Anschlußberufung möglich], Grunsky, NJW 2002, 800, 801\n\nFn. 7). Nur im ersten Fall verliert der Angriff gegen das Urteil seine Wirkung,\n\nwenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4 ZPO), und nur im\n\nFalle der Anschließung muß die Berufung in der Anschlußschrift begründet\n\nwerden (§ 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Wird hingegen selbständig Berufung ein-\n\ngelegt, ist dieses Rechtsmittel vom Schicksal der gegnerischen Berufung un-\n\nabhängig. Es bleibt wirksam, wenn jene zurückgenommen wird. Für sie laufen\n\neigenständige Fristen zur Einlegung (§ 517 ZPO) und zur Begründung (§ 520\n\nAbs. 2 ZPO). Welche Möglichkeit der Berufungsbeklagte wählt, steht in seinem\n\nBelieben \n\n(MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, Aktualisierungsband, § 524\n\nRdn. 3;\n\nMeyer-Seitz, in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 524 Rdn. 5). Inner-\n\nhalb der noch für ihn offenen Berufungsfrist (§ 517 ZPO) kann er Anschlußbe-\n\nrufung nach § 524 ZPO (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher aaO; a.A. von Ols-\n\nhausen, NJW 2002, 802) oder selbständig Berufung einlegen. Nur wenn die\n\neigene Berufungsfrist verstrichen ist, ist er auf die Anschlußberufung be-\n\nschränkt.\n\nb) Da die Kläger die \"selbständige Anschlußberufung\" innerhalb der für\n\nsie laufenden Berufungsfrist eingelegt haben, ist im Wege der Auslegung zu\n\nermitteln, welche der beiden Möglichkeiten sie gewählt haben. Dabei ist der\n\nAuslegungsgrundsatz zu beachten, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was\n\nnach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstan-\n\ndenen Interessenlage entspricht (BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95,\n\nNJW-RR 1996, 1210, 1211 m.w.N.). Danach ist vorliegend von einer selbstän-\n\ndigen Berufung auszugehen.\n\naa) Dem Umstand, daß der Rechtsmittelschriftsatz der Kläger die aus-\n\ndrückliche Bezeichnung \"Anschlußberufung\" enthält, kommt entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts keine entscheidende Bedeutung zu. Dieses\n\nWortlautargument verliert schon durch das beigefügte Eigenschaftswort an\n\nÜberzeugungskraft, das auf ein selbständiges, also gerade nicht von der geg-\n\nnerischen Berufung abhängiges Rechtsmittel hinweist.\n\nbb) Unterstützt wird dieser Hinweis durch den Vermerk \"Original zur\n\nFristwahrung per Fax ...\", der dem Schriftsatz vorangestellt ist. Für eine\n\nAnschlußberufung wäre er ohne Bedeutung. Die hierfür zu beachtende Frist\n\nnach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO hatte noch nicht einmal zu laufen begonnen.\n\nBedeutung kam ihm allein vor dem Hintergrund einer selbständigen Berufung\n\nzu. Hierfür lief die Frist am 16. August 2002, dem Datum des Schriftsatzes, ab.\n\nUm diese Frist zu wahren, mußte der Prozeßbevollmächtigte die Übermittlung\n\nper Telefax anordnen.\n\ncc) Dazu paßt weiter die Ankündigung, Anträge \"innerhalb der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist\" zu stellen. Damit kann bei verständiger Würdigung nur\n\ndie Frist des § 520 Abs. 2 ZPO zur Begründung der - selbständigen - Berufung\n\ngemeint sein. Denn für die Anschlußberufung verlangt das Gesetz eine Be-\n\ngründung in der Anschlußschrift selbst (§ 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Soweit\n\n§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine erneute Anschlußberufung - mit entsprechender\n\nBegründung - bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Beru-\n\nfungsbegründungsschrift erlaubt (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 524\n\nRdn. 41), kann diese Frist nicht gemeint sein. Sie hatte noch nicht zu laufen\n\nbegonnen.\n\nd) Das von dem Berufungsgericht hervorgehobene Argument, daß die\n\nAuslegung ihre Grenzen in dem berechtigten Vertrauen des Gegners auf den\n\nobjektiven Erklärungsinhalt des Rechtsmittelschriftsatzes finden müsse, ist oh-\n\nne Gehalt. Durch eine Auslegung wird der objektive Erklärungsinhalt einer Pro-\n\nzeßhandlung gerade ermittelt (s. nur Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., vor § 128\n\nRdn. 25). Auf diese objektive Erklärungsbedeutung darf der Prozeßgegner ver-\n\ntrauen. Sie begrenzt aber nicht die Auslegung, sondern ist deren Ergebnis.\n\nVielmehr begrenzt das Auslegungsergebnis das Vertrauen des Prozeßgegners.\n\nVorliegend konnte der Beklagte angesichts der aufgezeigten Umstände\n\nnicht annehmen, daß eine Anschlußberufung eingelegt war, der er durch Rück-\n\nnahme der eigenen Berufung den Boden hätte entziehen können. Objektiv be-\n\ntrachtet handelt es sich um eine selbständige Berufung.\n\nWenzel\n\nKrüger\n\nKlein\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__71-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/v-zb-71-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__71-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__71-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/v-zb-71-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__71-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:16:33.118882+00:00"}}