{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__60-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-02-20","aktenzeichen":"V ZB 60/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 (Fd) Erkennt der Bevollmächtigte einer Partei, daß er einen Schriftsatz per Telefax nicht mehr fristgerecht an das zuständige Gericht übermitteln kann, steht es der Wieder- einsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht entgegen, daß er den Schrift- satz in anderer Weise noch rechtzeitig hätte übermitteln können, sofern die Unmög- lichkeit der rechtzeitigen Übermittlung per Telefax ihren Grund in der Sphäre des Gerichts findet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 60/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 233 (Fd)\n\nErkennt der Bevollmächtigte einer Partei, daß er einen Schriftsatz per Telefax nicht\n\nmehr fristgerecht an das zuständige Gericht übermitteln kann, steht es der Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht entgegen, daß er den Schrift-\n\nsatz in anderer Weise noch rechtzeitig hätte übermitteln können, sofern die Unmög-\n\nlichkeit der rechtzeitigen Übermittlung per Telefax ihren Grund in der Sphäre des\n\nGerichts findet.\n\nBGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 60/02 - OLG Dresden\n\n LG Chemnitz\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2003 durch die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 wird der\n\nBeschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n23. September 2002 aufgehoben.\n\nDen Beklagten zu 1 und 2 wird Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ge-\n\nwährt.\n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nMit am 25. Juni 2002 den Beklagten zugestelltem Teilurteil vom 21. Juni\n\n2002 hat das Landgericht Chemnitz zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 2\n\nentschieden. Hiergegen haben die Beklagten zu 1 bis 3 am 9. Juli 2002 bei\n\ndem Oberlandesgericht Dresden Berufung eingelegt. Die Begründung der für\n\ndie Beklagten zu 1 und 2 (im folgenden: Beklagte) eingelegten Berufung ist mit\n\nam 9. September 2002 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz\n\nerfolgt.\n\nMit Schriftsatz vom 27. August 2002 haben die Beklagten Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist beantragt. Zur Begründung ihres Antrags haben sie ausgeführt, ihr\n\nsachbearbeitender Prozeßbevollmächtigter sei in Urlaub gewesen. Wegen der\n\nhiermit verbundenen Überlastung habe sein Vertreter die Verlängerung der\n\nBerufungsbegründungsfrist um 14 Tage herbeiführen wollen. Er habe am\n\nMontag, dem 26. August 2002, ab 19.44 Uhr vergeblich versucht, von dem Bü-\n\nro ihrer Bevollmächtigten in C. aus den zur Fristverlängerung notwendi-\n\ngen Antrag per Fax an das Oberlandesgericht zu versenden.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig\n\nverworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht\n\nohne Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten versäumt wor-\n\nden. Nachdem der antragstellende Bevollmächtigte sich mehr als eine Stunde\n\nlang vergeblich bemüht habe, den Antrag auf Verlängerung der Frist per Fax\n\nan das Berufungsgericht zu versenden, habe ihm klar sein müssen, daß der\n\nAntrag auf diesem Wege nicht fristgerecht gestellt werden konnte. Er habe da-\n\nher eine andere zumutbare Möglichkeit, wie die Aufgabe eines Blitztele-\n\ngramms, die Beauftragung eines Kurierdienstes mit 24-Stunden-Service oder\n\ndie Übersendung des Faxes an ein in Dresden residierendes Rechtsanwaltsbü-\n\nro mit der Bitte um Einwurf in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts, er-\n\ngreifen müssen, um den Antrag bis 24.00 Uhr zu übermitteln, oder aber selbst\n\nmit dem Auto von Chemnitz nach Dresden fahren müssen.\n\nIII.\n\nDie Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 574 Abs. 1, 2 ZPO zulässig.\n\nSie hat schon deshalb Erfolg, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den\n\nAnspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes\n\n(Art. 20 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Voraussetzungen für\n\ndie beantragte Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist liegen vor.\n\n1. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ver-\n\nbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrens-\n\nordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr\n\nzu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 69, 381, 385; 88, 118,\n\n123 ff). Die Gerichte dürfen daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was\n\nder Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht\n\nüberspannen (BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857;\n\n2000, 1636). Die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in al-\n\nlen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig. Zwar sind die nach der jeweili-\n\ngen prozessualen Lage gegebenen und zumutbaren Anstrengungen zur Wah-\n\nrung des rechtlichen Gehörs auch insoweit zu verlangen (vgl. BVerfGE 74,\n\n220, 225); die aus der Wahl des Übermittlungsweges per Telefax herrührenden\n\nbesonderen Risiken der technischen Gegebenheiten des gewählten Kommuni-\n\nkationsmittels dürfen aber nicht auf den Nutzer des Mediums abgewälzt wer-\n\nden, wenn die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre\n\ndes Gerichts liegt (BVerfG NJW 1996, 2857; 2001, 3473).\n\nSo liegt der Fall hier: Nach Auskunft der Geschäftsstellenverwalterin des\n\nBerufungsgerichts vom 5. September 2002 beruht die Unmöglichkeit, am\n\nAbend des 26. August 2002 einen Schriftsatz per Telefax an das Berufungsge-\n\nricht zu übermitteln, darauf, daß in beide Faxgeräte des Berufungsgerichts\n\nnicht genügend Papier eingelegt war. Dieses Versäumnis des Gerichts kann\n\nnicht dazu führen, den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten den für die Ü-\n\nbermittlung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist er-\n\nöffneten Weg zu versagen. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Verlän-\n\ngerungsantrag einer anderen Stelle des Oberlandesgerichts fristwahrend per\n\nFax hätte übermittelt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 6. März 1995,\n\nII ZB 1/95, NJW 1995, 1431). So verhält es sich bei dem Oberlandesgericht\n\nDresden nicht.\n\n2. Das Vorbringen der Beklagten zur Begründung des Antrags auf Frist-\n\nverlängerung bedeutete einen erheblichen Grund im Sinne von § 520 Abs. 2\n\nSatz 3 ZPO. Die Beklagten konnten daher darauf vertrauen, daß ihrem Antrag\n\nstattgegeben würde (BGH, Beschl. v. 5. Juli 1989, IVb ZB 53/89, BGHR ZPO\n\n§ 233 Fristverlängerung 3; v. 2. November 1989, III ZB 49/89, BGHR ZPO\n\n§ 233 Fristverlängerung 4; v. 23. Juni 1994, VII ZB 5/94 NJW 1994, 2957; u. v.\n\n24. Oktober 1996, VII ZB 25/96, NJW 1997, 400).\n\nDamit war dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten stattzugeben.\n\nTropf\n\nKrüger\n\nKlein\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-20/v-zb-60-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-20/v-zb-60-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:07:08.171796+00:00"}}