{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__51-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-01-16","aktenzeichen":"V ZB 51/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 Ist nach früherem Recht über einen Antrag auf Verzinsung eines Kostenerstattungs- anspruchs rechtskräftig entschieden worden, so steht einem erneuten Antrag auf \"Ergänzung\" dieser Verzinsung entsprechend dem durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 und durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 erhöhten Zinssatz die Rechtskraft der ersten Festsetzung ent- gegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Januar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 51/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 104 Abs. 1 Satz 2\n\nIst nach früherem Recht über einen Antrag auf Verzinsung eines Kostenerstattungs-\n\nanspruchs rechtskräftig entschieden worden, so steht einem erneuten Antrag auf\n\n\"Ergänzung\" dieser Verzinsung entsprechend dem durch das ZPO-Reformgesetz\n\nvom 27. Juli 2001 und durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom\n\n26. November 2001 erhöhten Zinssatz die Rechtskraft der ersten Festsetzung ent-\n\ngegen.\n\nBGH, Beschl. v. 16. Januar 2003 - V ZB 51/02 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 2003 durch den\n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.\n\nDr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 19. August 2002 wird auf\n\nKosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 407,92 \n\nGründe:\n\nI.\n\nMit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 17. Januar und 17. Juli 2001\n\nhat das Landgericht München I der Beklagten zu 2 auf ihre Kostenerstattungs-\n\nansprüche gegen die Klägerin entsprechend ihrem Antrag auf \"gesetzliche\n\nVerzinsung\" jeweils 4 % Zinsen zuerkannt. Nach der Änderung von § 104\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I\n\nS. 1887) und - erneut - durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom\n\n26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) hat die Beklagte zu 2 beantragt, die\n\nKostenfestsetzungsbeschlüsse dahin zu ergänzen, daß die Zinsen auf den Er-\n\nstattungsbetrag ab 1. Oktober 2001 5 % über dem Basiszinssatz betragen. Das\n\n(cid:0)\n\nLandgericht München I hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-\n\nschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde\n\nverfolgt die Beklagte zu 2 ihren Antrag weiter.\n\nII.\n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässi-\n\nge Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der von der Beklagten\n\nzu 2 begehrten Ergänzung steht die Rechtskraft der Kostenfestsetzungsbe-\n\nschlüsse entgegen.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß Kostenfestsetzungsbe-\n\nschlüsse formell und materiell in Rechtskraft erwachsen können (OLG Mün-\n\nchen, Rpfleger 1987, 262, 263; MDR 2000, 665, 666; OLG Frankfurt am Main,\n\nJurBüro 1986, 599, jew. m.w.N.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 104\n\nRdn. 21 Stichwort: Rechtskraft) und daß im konkreten Fall die Kostenfestset-\n\nzungsbeschlüsse, deren Ergänzung die Beklagte zu 2 verlangt, rechtskräftig\n\ngeworden sind. Folge der materiellen Rechtskraft ist, daß sich eine erneute\n\nEntscheidung über denselben Streitgegenstand verbietet (vgl. Senat, BGHZ\n\n93, 287, 289 m.w.N.). Gegenstand der Kostenfestsetzung waren vorliegend\n\nneben dem Erstattungsanspruch die hierauf nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu\n\nzahlenden Zinsen, und zwar der Zinsanspruch für den gesamten Zeitraum der\n\nGeltendmachung, also bis zur Zahlung oder Befriedigung durch Vollstreckung\n\n(vgl. auch Senat, BGHZ 100, 211, 213). Über diesen Anspruch hat das Land-\n\ngericht - entsprechend der damaligen Rechtslage in Höhe von 4 % - rechts-\n\nkräftig entschieden. Jede erneute gerichtliche Befassung mit diesem Anspruch\n\nist daher ausgeschlossen.\n\n2. Soweit vertreten wird, die Rechtskraft stehe deswegen nicht entge-\n\ngen, weil nur über einen Zinsanspruch in Höhe von 4 % entschieden worden\n\nsei, ein darüber hinausgehender Anspruch daher noch im Wege der Nachfest-\n\nsetzung geltend gemacht werden könne (OLG Koblenz MDR 2002, 1218; s.\n\nauch AG Siegburg JurBüro 2002, 481, 482), wird übersehen, daß im Regelfall,\n\nund so auch hier, nicht über einen Teil des Zinsanspruchs entschieden worden\n\nist, sondern über den Zinsanspruch in voller Höhe, so wie er dem Kostengläu-\n\nbiger zustand. Danach bleibt kein Rest, der von den Wirkungen der Rechtskraft\n\nausgenommen und daher einer Nachfestsetzung zugänglich wäre. Ebensowe-\n\nnig wie nach rechtskräftigem Abschluß eine Senkung des Zinssatzes geltend\n\ngemacht werden könnte (vgl. Senat, BGHZ 100, 211, 213), kann folglich eine\n\nNachforderung erhoben werden, weil der gesetzliche Zins erhöht worden ist.\n\n3. Dem steht nicht der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die ganz\n\nüberwiegend anerkannte Praxis entgegen, wonach einem Antrag auf Verzin-\n\nsung eines bereits rechtskräftig ohne Zinsen festgesetzten Kostenerstattungs-\n\nanspruchs nicht der Einwand der Rechtskraft entgegensteht (vgl. dazu KG\n\nMDR 1978, 1027; OLG Koblenz MDR 2002, 1218; Musielak/Wolst, ZPO,\n\n3. Aufl., § 104 Rdn. 12; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 104 Rdn. 25). In\n\nsolch einem Fall fehlt eine rechtskräftige Entscheidung über den Zinsanspruch.\n\nNur der Kostenerstattungsanspruch selbst ist Gegenstand der Festsetzung.\n\nNur darüber konnte mit Rechtskraftwirkung befunden werden. Dann kann ge-\n\ngenüber dem nachträglich geltend gemachten Zinsanspruch nicht mit dem Ge-\n\nsichtspunkt der Rechtskraft argumentiert werden. Darin liegt der wesentliche\n\nUnterschied. Gleichzubehandeln sind die Fälle entgegen der Auffassung der\n\nRechtsbeschwerde deswegen gerade nicht.\n\n4. Daß der Gesetzgeber für die Neuregelung des § 104 Abs. 1 Satz 2\n\nZPO keine Übergangsregelung getroffen hat (vgl. Hansens, Rpfleger 2001,\n\n573, 574), führt zwar dazu, daß die Neuregelung mit ihrem Inkrafttreten am\n\n1. Oktober 2001 (und ihrer erneuten Änderung zum 1. Januar 2002) die zu die-\n\nsem Zeitpunkt noch anhängigen oder die erst danach geltend gemachten Zins-\n\nansprüche, unabhängig, ob sie schon früher fällig geworden sind, erfaßt (OLG\n\nMünchen, Rpfleger 2002, 280; vgl. auch schon OLG Bremen NJW 1959, 1088).\n\nEs hat aber nicht zur Folge, daß nachträglich in ein rechtskräftig abgeschlos-\n\nsenes Verfahren eingegriffen werden könnte (so aber - ohne Begründung -\n\nOLG Koblenz MDR 2002, 1218; AG Siegburg JurBüro 2002, 481, 482). Viel-\n\nmehr gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, daß neues Prozeßrecht wohl\n\nauf noch anhängige, nicht aber auf abgeschlossene Verfahren angewendet\n\nwerden kann und daß auch neu gesetztem materiellen Recht keine rückwir-\n\nkende Kraft beizumessen ist. Etwas anderes kann - ohne ausdrückliche Anord-\n\nnung einer Übergangsbestimmung - nur angenommen werden, wenn eine\n\nRückwirkung nachweislich gewollt ist oder sich aus dem Sinn und Zweck der\n\nNorm ergibt (vgl. BVerfGE 39, 156, 167; BGHZ 3, 82, 84; Senat, BGHZ 7, 161,\n\n167; \n\nStein/\n\nJonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1 EGZPO Rdn. 2; Zöller/Geimer, ZPO,\n\n23. Aufl., Einleitung Rdn. 104). Solches kommt hier nicht in Betracht.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__51-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-16/v-zb-51-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__51-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__51-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-16/v-zb-51-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__51-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:55:53.934934+00:00"}}