{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__49-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-11-21","aktenzeichen":"V ZB 49/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AsylVfG §§ 13 Abs. 1, 14, 55 Abs. 1 S. 3 a) Die Aufenthaltsgestattung des unerlaubt aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländers setzt einen förmlichen A- sylantrag voraus. b) Ein Asylgesuch setzt mehr als die bloße Verwendung des Wortes \"Asyl\" voraus; hinzutreten müssen Erklärungen des Betroffenen oder sonstige tatsächliche Um- stände, die erkennen lassen, daß er Schutz vor einer aus seiner Sicht gegebenen politischen Verfolgung sucht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 49/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. November 2002\n\nIn der Freiheitsentziehungssache\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nAsylVfG §§ 13 Abs. 1, 14, 55 Abs. 1 S. 3\n\na) Die Aufenthaltsgestattung des unerlaubt aus einem sicheren Drittstaat in die\n\nBundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländers setzt einen förmlichen A-\n\nsylantrag voraus.\n\nb) Ein Asylgesuch setzt mehr als die bloße Verwendung des Wortes \"Asyl\" voraus;\n\nhinzutreten müssen Erklärungen des Betroffenen oder sonstige tatsächliche Um-\n\nstände, die erkennen lassen, daß er Schutz vor einer aus seiner Sicht gegebenen\n\npolitischen Verfolgung sucht.\n\n BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 49/02 - OLG Düsseldorf\n\n LG Wuppertal\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. November 2002 durch\n\ndie Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der\n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. Juni 2002\n\nwird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Antrag des Betroffenen vom 15. Juli 2002 auf Bewilligung von\n\nProzeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\nwird auf 3.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Betroffene, pakistanischer Staatsangehöriger, wurde am 22. April\n\n2002 in einem Waldgebiet nahe W. ohne gültige Papiere festgenom-\n\nmen. Nach seinen Angaben war er über Italien nach Deutschland eingereist.\n\nBei seiner Vernehmung durch die Polizei erklärte er unter anderem:\n\n\"Jetzt bin ich hier und jetzt bleib ich auch hier. Wo ich genau hin-\nwollte, ist mir egal. ... Wenn ich Arbeit bekomme, dann arbeite ich\nauch. N. hat mir gesagt, wenn ich in Deutschland bin, dann\nbekomme ich auch Asyl. Deshalb bin ich jetzt hier.“\n\nNach Anhörung des Betroffenen, bei der dieser seine gegenüber der\n\nPolizei gemachten Angaben als richtig bestätigte, hat das Amtsgericht gegen\n\nihn mit Beschluß vom 23. April 2002 Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1\n\nNr. 1 AuslG für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Hiergegen hat der\n\nBetroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Mai 2002 Beschwerde eingelegt.\n\nAm 8. Mai 2002 wurde der Ausländerbehörde der Antragstellerin vom Bundes-\n\namt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mitgeteilt, daß der Betroffe-\n\nne dort einen Asylantrag gestellt habe. Aus diesem Grunde wurde der Betrof-\n\nfene am 16. Mai 2002 aus der Haft entlassen. Daraufhin hat er im Beschwer-\n\ndeverfahren die Feststellung beantragt, daß die Anordnung der Haft rechtswid-\n\nrig gewesen sei. Mit Beschluß vom 25. Juni 2002, dem Betroffenen zugestellt\n\nam 1. Juli 2002, hat das Landgericht festgestellt, daß die Fortdauer der Haft\n\nvom 9. Mai 2002 bis zum 16. Mai 2002 rechtswidrig gewesen sei; im übrigen\n\nhat es den Feststellungsantrag und die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen\n\nrichtet sich die am 15. Juli 2002 beim Landgericht eingegangene sofortige\n\nweitere Beschwerde des Betroffenen, die das Oberlandesgericht zurückweisen\n\nmöchte. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 15. April 2002, 16 Wx 58/02, gehindert und hat die Sache\n\ndeshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist gemäß § 28 Abs. 2 FGG i. V. mit § 103 Abs. 2 Satz 1\n\nAuslG und § 3 Satz 2 FEVG zulässig, da das vorlegende Gericht bei der Aus-\n\nlegung der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 13 Abs. 1 AsylVfG von dem\n\nauf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Köln\n\nvom 15. April 2002 abweichen will.\n\nDas vorlegende Gericht geht davon aus, daß ein Ausländer auch im Fall\n\nder unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat durch das gegenüber\n\neiner mit ausländerrechtlichen Fragen befaßten amtlichen Stelle geäußerte\n\nAsylgesuch eine der Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 AuslG\n\nentgegenstehende Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG erwer-\n\nben kann, wenn und weil die betreffende Stelle – Polizei, Ausländerbehörde\n\noder Haftrichter – zur Aufnahme und Weiterleitung des Gesuchs an die zu-\n\nständige Behörde, die Bundesanstalt für die Anerkennung ausländischer\n\nFlüchtlinge, verpflichtet ist. Ein zur Weiterleitung verpflichtendes Asylgesuch\n\nim Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG liege allerdings nicht vor, wenn sich der\n\nBetroffene – wie hier - ohne weitere Begründung auf Asyl berufe und sein Be-\n\ngehren nicht erkennen lasse, daß er politische Verfolgung fürchtet. Demge-\n\ngenüber meint das Oberlandesgericht Köln, bereits die Verwendung des Wor-\n\ntes \"Asyl“ lasse mangels entgegenstehender Anhaltspunkte darauf schließen,\n\ndaß sich der Betroffene auf politische Gründe berufen wolle; eine weitergehen-\n\nde Begründung sei nicht erforderlich.\n\nDie im Beschwerdeverfahren zu prüfende Rechtmäßigkeit der Haftan-\n\nordnung hängt damit nach der für die Zulässigkeit der Vorlage maßgeblichen\n\nrechtlichen Beurteilung des vorlegenden Gerichts (vgl. Senat, Beschl. v.\n\n28. Februar 2001, V ZB 8/01, NVwZ-Beilage I 7/2001, 62 m. w. Nachw.) von\n\nder streitigen Rechtsfrage ab, welche Anforderungen an das Vorliegen eines\n\nAsylgesuchs zu stellen sind. Zwar haben beide Oberlandesgerichte ein über-\n\neinstimmendes Verständnis von dem in § 13 Abs. 1 AsylVfG im Sinne eines\n\nformlosen Asylgesuchs (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 13 AsylVfG Rdn. 3)\n\nverwendeten Begriff des Asylantrags. Insbesondere gehen sie davon aus, daß\n\nein Asylgesuch im Rechtssinn nur dann vorliegt, wenn sich dem geäußerten\n\nWillen des Ausländers entnehmen läßt, daß er im Bundesgebiet Schutz vor\n\npolitischer Verfolgung sucht. Meinungsunterschiede bestehen jedoch bei der\n\nSubsumtion des Sachverhalts, nämlich der nicht näher begründeten Berufung\n\nauf Asyl, unter die gesetzliche Vorschrift des § 13 Abs. 1 AsylVfG. Damit betrifft\n\nder Streit die Auslegung dieser Rechtsnorm (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober\n\n1956, II ZB 11/56, NJW 1957, 19, 20; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl.,\n\n§ 28 Rdn. 13; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 28 Rdn. 8; Bumiller/Winkler, FGG, 7.\n\nAufl., § 28 Rdn. 6).\n\nIII.\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n1. Soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde des Betroffenen mit\n\nBeschluß vom 25. Juni 2002 zurückgewiesen hat, ist die sofortige weitere Be-\n\nschwerde gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG i. V. mit § 103 Abs. 2 Satz 1\n\nAuslG, § 3 Satz 2 FEVG statthaft. Sie wurde vom Betroffenen form- und fristge-\n\nrecht eingelegt (§§ 29 Abs. 4, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG). Zwar hat der Senat\n\nein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maß-\n\nnahme verneint, wenn sich in einer Abschiebungshaftsache die Hauptsache\n\ndurch Entlassung des Betroffenen aus der Haft erledigt hat (Senat, BGHZ 139,\n\n254). Zwischenzeitlich hat jedoch das Bundesverfassungsgericht in diesen\n\nFällen ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen\n\nbestehende Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen anerkannt (BVerfG,\n\nBeschl. v. 5. Dezember 2001, NJW 2002, 2456). Dem ist das Landgericht in\n\ndem angefochtenen Beschluß zu Recht gefolgt.\n\n2. In der Sache selbst hat die sofortige weitere Beschwerde keinen Er-\n\nfolg, da die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht rechtmäßig\n\nwar.\n\na) Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\n\nAuslG ist ein Ausländer zur Sicherung der Zurückschiebung auf richterliche\n\nAnordnung in Haft zu nehmen, wenn er aufgrund einer unerlaubten Einreise\n\nvollziehbar ausreisepflichtig ist. Ausweislich der Antragsschrift vom 23. April\n\n2002 beabsichtigte die Ausländerbehörde der Antragstellerin, den Betroffenen\n\nnach Italien zurückzuschieben. Von dort aus war der Betroffene ohne die erfor-\n\nderliche Aufenthaltsgenehmigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG) und ohne Paß und\n\ndamit unerlaubt eingereist (§ 58 Abs. 1 AuslG). Er war deshalb gemäß § 42\n\nAbs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Durch die\n\ngegenüber der Polizei erfolgte Berufung auf \"Asyl\" hat der Betroffene keine\n\nAufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erworben. Dabei\n\nkommt es entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht darauf an,\n\nob die Erklärung des Betroffenen als Asylgesuch im Sinne von § 13 Abs. 1\n\nAsylVfG zu verstehen ist. Da der Betroffene aus einem sicheren Drittstaat\n\n(§ 26 a Abs. 2 AsylVfG) unerlaubt eingereist war, setzte die Aufenthaltsgestat-\n\ntung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG einen förmlichen Asylantrag im Sinne\n\nvon § 14 AsylVfG voraus, den der Betroffene jedoch erst nach der Haftanord-\n\nnung gestellt hat. Soweit das vorlegende Gericht annimmt, bereits das – form-\n\nlose – Asylgesuch könne eine Aufenthaltsgestattung begründen, wenn die\n\nStelle, der gegenüber es geäußert wird, zu seiner Aufnahme und Weiterleitung\n\nan die Bundesanstalt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verpflich-\n\ntet sei, findet dies in § 55 Abs. 1 AsylVfG keine Stütze. Die an das Asylgesuch\n\nanknüpfende Aufenthaltsgestattung nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der wirk-\n\nsamen Asylantragstellung zeitlich vorgelagert, um den durch die verfassungs-\n\nrechtliche Asylgarantie geforderten Abschiebungs- und Verfolgungsschutz\n\neffektiv zu gewährleisten (Marx, AsylVfG, 3. Aufl., § 55 Rdn. 4). Der aus einem\n\nsicheren Drittstaat unerlaubt eingereiste Ausländer genießt aber nach Art. 16 a\n\nAbs. 2 GG kein Asylrecht, so daß in diesen Fällen für eine Vorverlagerung des\n\nAufenthaltsrechts keine Veranlassung besteht. Darüber hinaus schreibt das\n\nAsylverfahrensgesetz eine Weiterleitung nur für schriftliche Asylanträge vor,\n\ndie bei der Ausländerbehörde eingereicht werden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).\n\nDie Aufnahme eines mündlichen Antrags zur Niederschrift und dessen Weiter-\n\nleitung, zumal durch die Polizei oder den Haftrichter, ist weder im Verwaltungs-\n\nverfahrensgesetz noch im Asylverfahrensgesetz vorgesehen. Mündliche Anträ-\n\nge sind danach nur bei der Bundesanstalt für die Anerkennung ausländischer\n\nFlüchtlinge möglich (Renner, a. a. O., § 14 Rdn. 5, 14; Marx, a. a. O., § 14\n\nRdn. 10). War dem Betroffenen damit der Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeit-\n\npunkt der Haftanordnung – noch – nicht gestattet, dann bestehen an deren\n\nRechtmäßigkeit keine Zweifel.\n\nb) Unabhängig hiervon ist dem vorlegenden Gericht allerdings darin zu-\n\nzustimmen, daß die Erklärung des Betroffenen gegenüber der Polizei nicht als\n\nAsylgesuch verstanden werden kann. Die vom Oberlandesgericht Köln vertre-\n\ntene Auffassung, allein die Verwendung des Wortes \"Asyl\" lasse darauf\n\nschließen, daß sich der Betroffene auf politische Gründe berufen wolle, ver-\n\nkennt, daß der Asylbegriff keinen vorgegebenen allgemeingültigen Inhalt hat,\n\nsondern als Rechtsbegriff der näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber\n\nund die Rechtsprechung unterliegt. Es kann deshalb nicht ohne weiteres davon\n\nausgegangen werden, daß derjenige, der diesen Begriff verwendet, ihn gerade\n\nin dem durch § 13 Abs. 1 AsylVfG festgelegten Sinn versteht. Denkbar ist wei-\n\nterhin, daß dem jeweils Betroffenen die Bedeutung des Wortes \"Asyl\" über-\n\nhaupt nicht bekannt ist (vgl. den der Entscheidung OVG Münster, NVwZ-RR\n\n1989, 390 zugrundeliegenden Sachverhalt). Ein Asylgesuch setzt daher mehr\n\nals die bloße Verwendung des Wortes \"Asyl\" voraus (OVG Münster, a. a. O;\n\nMarx, a. a. O, § 13 Rdn. 3). Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen\n\n(BT-Drucks. 9/875, S. 15). Hinzutreten müssen Erklärungen des Betroffenen,\n\ninsbesondere eine kurze Begründung seines Asylbegehrens, oder sonstige\n\ntatsächliche Umstände, die erkennen lassen, daß der Betroffene Schutz vor\n\neiner aus seiner Sicht gegebenen politischen Verfolgung sucht (KG, FGPrax\n\n1997, 116; Renner, a. a. O., § 13 AsylVfG, Rdn. 4 f; GK-AsylVfG, Stand: Juli\n\n1998, § 13 Rdn. 38 f). Derartige Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall nicht\n\nersichtlich. Den Angaben des Betroffenen gegenüber der Polizei läßt sich le-\n\ndiglich entnehmen, daß er bereit ist zu arbeiten. Dies deutet eher darauf hin,\n\ndaß seine Einreise wirtschaftlich motiviert war.\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 3\n\nFEVG.\n\n4. Prozeßkostenhilfe für das Verfahren über die sofortige weitere Be-\n\nschwerde war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 114\n\nZPO i. V. mit § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2 FEVG, § 14 FGG).\n\nTropf\n\nKlein\n\n Lemke\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/v-zb-49-02","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/v-zb-49-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:45:19.447962+00:00"}}