{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__48-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-01-23","aktenzeichen":"V ZB 48/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 48/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Januar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2003 durch die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Be-\n\nschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n15. Juli 2002 und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Kleve - Einzelrichterin - vom 24. Mai 2002 - soweit zum\n\nNachteil der Antragstellerin ergangen - aufgehoben.\n\nDer Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Her-\n\nfurth über den zuerkannten Umfang hinaus Prozeßkostenhilfe für\n\nden Klageantrag gemäß Schriftsatz vom 3. April 2002 bewilligt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit notariellem Vertrag vom 22. Januar 1972 verpflichtete sich die An-\n\ntragstellerin, ihren Grundbesitz, bestehend aus einem Zweifamilienhaus und\n\nlandwirtschaftlichen Flächen, auf ihren Sohn zu übertragen. Dieser räumte der\n\nAntragstellerin als Gegenleistung u.a. ein lebenslängliches \"Altenteil\" ein. Dazu\n\ngehört ein Wohnungsrecht an zwei Räumen im Erdgeschoß des Zweifamilien-\n\nhauses mit einem Mitbenutzungsrecht am Bad, ein Beköstigungsrecht und ein\n\nAnspruch auf Erbringung sämtlicher häuslicher Arbeiten sowie eine Betreuung\n\nund Pflege in gesunden und kranken Tagen, \"solange kein Krankenhausauf-\n\nenthalt notwendig wird\". Ferner verpflichtete sich der Übernehmer zur Zahlung\n\neiner monatlichen Leibrente. Die Antragsgegnerin, die Ehefrau des zwischen-\n\nzeitlich verstorbenen Sohnes der Antragstellerin, übernahm die gesamtschuld-\n\nnerische Mitverpflichtung hinsichtlich der Altenteilsleistungen.\n\nSeit Dezember 1999 befindet sich die Antragstellerin wegen Altersde-\n\nmenz in einem Altenheim, wo sie Heim- und Pflegeleistungen auf der Grundla-\n\nge der Pflegestufe II erhält.\n\nDie Antragstellerin ist der Ansicht, daß ihr anstelle der von der Antrags-\n\ngegnerin nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen ein Anspruch auf Her-\n\nausgabe der nunmehr ersparten Aufwendungen zustehe. Diese errechnet sie\n\nunter Zugrundelegung der sich aus der Sachbezugsverordnung \n\n(vom\n\n19. Dezember 1994, BGBl. I S. 3849) ergebenden Werte der Sachbezüge in\n\nder Sozialversicherung zuzüglich der vereinbarten Leibrente mit insgesamt\n\nmonatlich 982,13 \n\n zahlt die Antragsgegnerin diesen Betrag.\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)\n\n(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:9)(cid:12)(cid:16)(cid:8)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:14)(cid:18)(cid:15)(cid:17)\n\nFür den Zeitraum von Dezember 1999 bis Dezember 2001 beträgt der geltend\n\ngemachte Anspruch danach 24.553,25 \n\n(cid:0)(cid:21)(cid:20)\n\n(cid:4)(cid:22)(cid:2)(cid:12)(cid:16)(cid:23)(cid:9)(cid:12)(cid:13)(cid:10)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:9)(cid:15)(cid:6)(cid:29)(cid:28)(cid:8)(cid:4)(cid:22)(cid:2)(cid:31)(cid:30) (cid:11)!(cid:6)\"(cid:16)(cid:23)(cid:9)(cid:14)#(cid:14)$(cid:10)#(cid:14)(cid:2)%#(cid:12)(cid:11)(cid:27)(cid:2)(cid:12)(cid:16)&(cid:4)’(cid:11)\n\n3.183,61 \n\n(cid:0)+*\n\n(cid:0)65(cid:15)7(cid:19)8(cid:5)9:7(cid:14); \n\nchte\n\n#(cid:14)(cid:2)(cid:15)(!(cid:9)(cid:12)(cid:25)(cid:12))\n\n(cid:2)(cid:12)(cid:11)\n\n(cid:24),(cid:24)-(cid:2).(cid:16)-(cid:2).(cid:11)!((cid:15)/(cid:27)(cid:2)(cid:15)(cid:6)\"(cid:16)(cid:23)(cid:9)(cid:14)#10!2(cid:12)(cid:11)3(cid:17)(cid:3)4\n\n(cid:11)(cid:27)(cid:2)./(cid:27)$<(cid:6)+=>(cid:4):(cid:11)(cid:15)$(cid:10)(cid:2)(cid:12)(cid:11)@?BA\n\ndie Antragstellerin mit der Klage einfordern.\n\nDas Landgericht hat dem Prozeßkostenhilfeantrag nur in Höhe von\n\n5.137,50 \n\n(cid:11)(cid:27)(cid:2)./(cid:27)$<(cid:6)C=D(cid:4)’(cid:11)(cid:27)$(cid:10)(cid:2)(cid:12)(cid:11)FEHGI(cid:2)(cid:8)(cid:4)’/(cid:14)(cid:16)(cid:23)(cid:2)(cid:12)(cid:11)!(cid:6)J(cid:2)(cid:26)(cid:24)LK(cid:14)(cid:16)\n\n(cid:2)(cid:15)(!(cid:2).?M/(cid:27)(cid:2)(cid:12)(cid:16)N4\n\n/(cid:19)(cid:4)(cid:22)$\n\n(cid:2)(cid:15)(!(cid:2)(cid:12)?M/(cid:27)(cid:2)(cid:12)(cid:16)O(cid:17)(cid:12)(cid:18)(cid:14)(cid:18)+4IP\n\n8(cid:14)8%8\n\nstattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg ge-\n\nblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag,\n\nsoweit ihm nicht entsprochen worden ist, weiter.\n\n(cid:0)\n(cid:6)\n*\n(cid:4)\n*\n*\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Auffassung des Beschwerde-\n\ngerichts, die beabsichtigte Klage biete hinsichtlich der auf die ersparten Auf-\n\nwendungen bezogenen Forderung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\n\n(§ 114 ZPO), hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Abgesehen davon, daß\n\ndas Beschwerdegericht Prozeßkostenhilfe schon deswegen hätte bewilligen\n\nmüssen, weil es den Rechtsfragen eine Bedeutung zugemessen hat, die es zur\n\nZulassung der Rechtsbeschwerde veranlaßt hat \n\n(Senat, Beschluß v.\n\n21. November 2002, V ZB 40/02, zur Veröffentl. vorgesehen), ist seine Ausle-\n\ngung des notariellen Vertrages vom 22. Januar 1972 dahin, daß der Überneh-\n\nmer von den übernommenen Altenteilsleistungen mit Ausnahme der Leibren-\n\ntenverpflichtung frei werden sollte, wenn die Sachleistungen nicht mehr er-\n\nbracht werden konnten, weil die Antragstellerin dauerhaft in einem Pflegeheim\n\nunterzubringen war, rechtsfehlerhaft.\n\n1. Der Wortlaut des Vertrages stützt die Auslegung des Beschwerdege-\n\nrichts nicht. Das Beschwerdegericht erkennt selbst, daß eine Betreuungs- und\n\nPflegeverpflichtung nur entfallen sollte, wenn und solange ein Krankenhaus-\n\naufenthalt notwendig würde. Es nimmt weiter ohne Rechtsfehler an, daß ein\n\ndauernder Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht mit einem Krankenhausaufent-\n\nhalt gleichzusetzen ist. Damit ist der hier vorliegende Fall, daß die Erbringung\n\nvon Sachleistungen deswegen nicht mehr in Betracht kommt, weil der Berech-\n\ntigten Unterbringung, Beköstigung und Pflege in einem Pflege- und Altenheim\n\nzuteil wird, nicht geregelt.\n\n2. Soweit das Beschwerdegericht meint, diese Lücke sei nach §§ 157,\n\n133 BGB dahin zu schließen, daß in der Regelung zum Krankenhausaufenthalt\n\nein genereller Wille der Parteien erkennbar werde, daß eine Zahlungspflicht\n\nnicht gewollt gewesen sei, soweit Pflegeleistungen objektiv unmöglich gewor-\n\nden seien, widerspricht dies dem Gebot einer interessegerechten Ver-\n\ntragsauslegung (vgl. Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, WM 1999,\n\n2513, 2514; Urt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599, jew.\n\nm.w.N.). Das Beschwerdegericht trägt nämlich dem aus der vertraglichen Re-\n\ngelung insgesamt zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien nicht hinrei-\n\nchend Rechnung, der Antragstellerin durch die Altenteilsrechte eine umfassen-\n\nde Altersversorgung zu gewähren. Wohnung, Beköstigung, häusliche Dienste,\n\nPflege und Taschengeld (Leibrente) sind geschuldet. Das zeigt, daß die An-\n\ntragstellerin nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verwiesen,\n\nsondern umfassend von der Familie versorgt werden sollte. Von der Interes-\n\nsenlage her weist der vorliegende Fall daher keine grundlegenden Unterschie-\n\nde zu dem Fall auf, den der Senat mit Urteil vom 21. September 2001 (V ZR\n\n14/01, WM 2002, 598) entschieden hat. Mag hier auch kein Hof übertragen\n\nworden sein, aus dem die Altenteilsleistungen zu erwirtschaften waren, so liegt\n\ndas Charakteristische hier wie dort darin, daß die Antragstellerin ihren Grund-\n\nbesitz im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihren Sohn übertrug, um im\n\nGegenzug wegen aller ihrer Grundbedürfnisse für den Lebensabend abgesi-\n\nchert zu sein. Daß hiervon die Betreuung und Pflege bei Krankenhausaufent-\n\nhalten ausgenommen wurde, erklärt sich daraus, daß insoweit die Dienste des\n\nKrankenhauses zur Verfügung stehen und vermutlich - Feststellungen dazu\n\nfehlen allerdings - durch eine Versicherung gedeckt sind. Aus dieser auf den\n\nEinzelfall zugeschnittenen Regelung können generalisierende Aussagen nicht\n\nhergeleitet werden.\n\nSoweit der Senat in der Entscheidung vom 21. September 2001 (V ZR\n\n14/01, WM 2002, 598, 599) seine Bewertung auch darauf gestützt hat, daß ei-\n\nne Regelung, die den Altenteilsverpflichteten frei werden läßt, wenn der Be-\n\nrechtigte auf Dauer in einem Pflegeheim untergebracht wird, mit Rücksicht auf\n\ndie Unzulässigkeit eines Vertrages zu Lasten Dritter leer liefe, bedarf dies der\n\nRichtigstellung. Ein Vertrag zu Lasten Dritten im Rechtssinne steht hier nicht in\n\nRede. Der Vertrag - wie ihn das Beschwerdegericht auslegt - begründet nicht\n\nVerpflichtungen Dritter, also des Sozialhilfeträgers. Er hätte aber wirtschaftlich\n\ndie Folge, daß der Sozialhilfeträger, soweit auch gesetzliche Unterhaltsansprü-\n\nche nicht gegeben oder nicht durchsetzbar sind, einspringen müßte. Ein sol-\n\nches Ergebnis - so der Kern der früheren Senatsentscheidung - entsprach nicht\n\ndem geäußerten Willen der damaligen Vertragsparteien. Das gleiche gilt, wie\n\ndargelegt, im vorliegenden Fall.\n\nDie Vertragslücke ist daher in der Weise zu schließen, daß sich\n\n- ursprünglich neben dem Sohn der Antragstellerin - die mithaftende Antrags-\n\ngegnerin hinsichtlich der Leistungen, die infolge der Heimunterbringung nicht\n\nmehr in Natur erbracht werden können, in Höhe der ersparten Aufwendungen\n\nan den Pflegekosten zu beteiligen hat (vgl. Senat, aaO, 599; Beschl. v.\n\n21. November 2002, V ZB 40/02, zur Veröffentl. vorgesehen). Darin liegt\n\n- entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - keine Erweiterung des\n\nVertragsgegenstandes über die von den Parteien eingegangene Bindung hin-\n\naus. An die Stelle der nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen treten Zah-\n\nlungsverpflichtungen, die den Wert der Sachleistungen nicht nur nicht über-\n\nschreiten, vielmehr nur den Wert der ersparten Aufwendungen für die an sich\n\ngeschuldeten Sachleistungen abschöpfen.\n\n3. Über die Höhe der ersparten Beträge braucht im Prozeßkostenhilfe-\n\nverfahren nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Die Festlegung\n\nobliegt dem Tatrichter. Von vornherein unschlüssig sind die geltend gemachten\n\nAnsätze nicht. Allerdings können auch hinsichtlich des Wohnungsrechts nur\n\ndie tatsächlich ersparten Aufwendungen, etwa für Wasser, Strom und Heizung\n\nsowie für in zeitlichen Abständen anfallende Maßnahmen zur Unterhaltung der\n\nWohnung, verlangt werden, nicht hingegen der Sachwert des Wohnungsrechts\n\nselbst. Hier sind Abzüge von dem bisher geltend gemachten Betrag denkbar,\n\ndie von dem Prozeßgericht im einzelnen festzulegen sind, die aber im gegen-\n\nwärtigen Verfahrensstadium einer Bewilligung von Prozeßkosten nicht entge-\n\ngenstehen, zumal zweifelhaft ist, ob hierdurch eine Gebührenstufe erreicht wird\n\n(vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rdn. 23 a).\n\nTropf\n\nKrüger\n\nKlein\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__48-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/v-zb-48-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__48-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__48-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/v-zb-48-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__48-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:59:23.448068+00:00"}}