{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__40-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-11-21","aktenzeichen":"V ZB 40/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 574 Abs. 2, § 114 a) Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozeß- kostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen. b) Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung grundsätzliche Bedeutung oder wirft sie Fragen auf, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen, so verspricht die Sache Aussicht auf Erfolg und es ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. November 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 40/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 574 Abs. 2, § 114\n\na)\n\nDie Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozeß-\n\nkostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder\n\ndie persönlichen Voraussetzungen betreffen.\n\nb) Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung grundsätzliche\n\nBedeutung oder wirft sie Fragen auf, die einer Klärung durch höchstrichterliche\n\nEntscheidung bedürfen, so verspricht die Sache Aussicht auf Erfolg und es ist\n\nProzeßkostenhilfe zu bewilligen.\n\nBGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 40/02 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. November 2002 durch\n\ndie Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß\n\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli\n\n2002 wird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nI.\n\nMit notariellem Vertrag vom 30. Juli 1970 übertrug die Antragstellerin ih-\n\nrer Tochter, der Ehefrau des Antragsgegners, das Eigentum an ihrem Haus-\n\ngrundstück. Im Vertrag ist folgendes bestimmt:\n\n\"III.\n\nDie Beteiligte zu 2. [das ist die Ehefrau des Antragsgegners] räumt ihrer Mutter, der\nBeteiligten zu 1. [das ist die Antragstellerin] ein lebenslängliches unentgeltliches Wohn-\nrecht an sämtlichen Räumen in der ersten Etage, mit Ausnahme eines Zimmers stra-\nßenwärts gelegen, ein.\n\nDie Beteiligte zu 2. verpflichtet sich auf jederzeit zulässiges Verlangen der Beteiligten\nzu 1., dieser bis zum Lebensende unentgeltlich Pflege und Aufwartung zu gewähren.\"\n\nIV.\n\nDer Vertrag wurde im Grundbuch vollzogen. Die bei Abschluß des Ver-\n\ntrages 54 Jahre alte Antragstellerin lebte bis zum Ablauf des März 2001 wei-\n\nterhin in dem Anwesen. Der Antragsgegner und seine Ehefrau lebten in den\n\nRäumen des Erdgeschosses. Am 21. November 1994 verstarb die Ehefrau des\n\nAntragsgegners. Sie wurde von diesem beerbt. Er zog Ende Februar 1998 aus\n\ndem Hause aus.\n\nSeit dem 1. April 2001 lebt die Antragstellerin in einem Altenheim, weil\n\nsie pflegebedürftig ist. Sie hat beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für eine auf\n\nZahlung einer monatlichen Rente und von Rückständen auf eine solche Rente\n\ngerichtete Klage zu gewähren. Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß sie\n\nvon dem Antragsgegner als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau die Zahlung einer\n\nmonatlichen Rente verlangen könne, da sie infolge ihrer Pflegebedürftigkeit\n\naußerstande sei, das ausbedungene Wohnrecht weiterhin in Anspruch zu\n\nnehmen. Sie stützt den Antrag in erster Linie auf Art. 15 § 9 Abs. 3 des Preußi-\n\nschen „Allgemeinen Landrechts“ und hilfsweise auf ergänzende Vertragsausle-\n\ngung sowie den Wegfall der Geschäftsgrundlage.\n\nDer Antrag ist vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne\n\nErfolg geblieben. Mit der – zugelassenen – Rechtsbeschwerde verfolgt die An-\n\ntragsstellerin ihren Antrag weiter.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat\n\nrechtsfehlerfrei die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ver-\n\nneint.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde hätte allerdings nicht zugelassen werden dür-\n\nfen. Die Zulassung setzt nach § 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO voraus,\n\ndaß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)\n\noder daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung sie erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzun-\n\ngen kommen bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn\n\nes um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen\n\nVoraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozeß-\n\nkostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, allein von Frage ab, ob die beabsichtigte\n\nRechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg\n\nbietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht. Die beab-\n\nsichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen aufwerfen, die einer höchstrich-\n\nterlichen Klärung bedürfen oder Veranlassung für eine Vertiefung der höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung geben. Das Prozeßkostenhilfeverfahren hat aber\n\nnicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden\n\n(BVerfG, Beschl. v. 13. März 1990, 2 BvR 94/88 u. a., NJW 1991, 413, 414;\n\nBGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 92/97, MDR 1997, 1147, 1148;\n\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 114 Rdn. 100; Münch-\n\nKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl., § 114 Rdn. 104; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl.,\n\n§ 114 Rdn. 20; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rdn. 21). Deshalb ist die\n\nErfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen und Pro-\n\nzeßkostenhilfe, wenn die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind, zu ge-\n\nwähren, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müßte, weil die durch die\n\nRechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klä-\n\nrung bedürfen (OLG Karlsruhe, IPRax 1988, 176; OLG Köln, MDR 2000, 601;\n\nOLG Celle, FamRZ 2001, 700, 701). Ein Beschwerdegericht, das wegen der\n\nErfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Voraussetzungen\n\ndes § 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO für gegeben hält, muß deshalb\n\nProzesskostenhilfe bewilligen; es darf die Prozeßkostenhilfe nicht ablehnen,\n\ngleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen eben jener Fragen zulassen.\n\nGeschieht dies dennoch, ist das Rechtsbeschwerdegericht allerdings daran\n\ngebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.\n\na) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung\n\neiner Geldrente läßt sich nicht auf Art. 15 § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 des Preußi-\n\nschen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (PrAGBGB) vom\n\n20. September 1899 in der im Land Nordrhein-Westfalen fortgeltenden Fas-\n\nsung (SGVNW Nr. 40) stützen. Bei dem Vertrag vom 30. Juli 1970 handelt es\n\nsich, wie das Beschwerdegericht mit Recht ausgeführt hat, nicht um einen Al-\n\ntenteils- oder Leibgedingvertrag im Sinne des Einleitungssatzes von Art. 15\n\nPrAGBGB, Art. 96 EGBGB. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats wird\n\neine Grundstücksübertragung noch nicht allein durch eine Wohnrechtsgewäh-\n\nrung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtung zu einem Altenteils- oder Leib-\n\ngedingvertrag (Senatsurt. v. 3. April 1981, V ZR 55/80, NJW 1981, 2568, 2569;\n\nv. 28. Oktober 1988, V ZR 60/87, NJW 1989, 451, 452; v. 23. September 1994,\n\nV ZR 113/93, NJW-RR 1995, 77, 78, v. 28. Januar 2000, V ZR 252/98, WM\n\n2000, 586; u. v. 25. Oktober 2002, V ZR 293/01, zur Veröffentlichung vorgese-\n\nhen). Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß dem Übernehmer ein Gut oder\n\nGrundstück überlassen wird, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Le-\n\nbensgrundlage verschaffen und gleichzeitig den dem Altenteil geschuldeten\n\nUnterhalt gewinnen kann (BGHZ 53, 41, 43). Der verstorbenen Ehefrau des\n\nAntragsgegners war indessen nur ein Hausgrundstück übertragen worden, das\n\nkeine eine Existenz – wenigstens teilweise – begründende Wirtschaftseinheit\n\n(Senatsurt. v. 28. Oktober 1988, V ZR 60/87, NJW 1989, 451, 452; u. v.\n\n25. Oktober 2002, V ZR 293/01) darstellt.\n\nb) Der Beschluß hat im Ergebnis auch insoweit Bestand, als er einen\n\nAnspruch unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung ver-\n\nneint.\n\naa) Beim Abschluß des Übergabevertrags vom 30. Juli 1970 mögen die\n\nVertragsparteien nicht im einzelnen erwogen haben, daß die Antragstellerin\n\nihre Tochter überleben werde. Das würde aber nichts daran ändern, daß der in\n\ndiesem Vertrag ausbedungene Anspruch der Antragstellerin auf Wart und Pfle-\n\nge nunmehr auf den Antragsgegner als Erben seiner zunächst verpflichteten\n\nEhefrau übergegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats sind solche\n\nPflichten grundsätzlich nicht höchstpersönlicher Natur (BGHZ 25, 293, 299).\n\nDem entspricht auch die Formulierung des Vertrags (\"hat zu gewähren\"), zumal\n\ndie Ehefrau des Antragsgegners damals schon verheiratet war und kaum an-\n\nzunehmen ist, daß die Antragstellerin die Erfüllung der Pflegeverpflichtung\n\ndurch ihren Schwiegersohn oder andere Mitglieder der Familie ihrer Tochter\n\nabgelehnt hätte.\n\nbb) Die Vertragsparteien sind, wie sich aus dem Text des Vertrags er-\n\ngibt, davon ausgegangen, daß die Antragstellerin zu Hause würde gepflegt\n\nwerden können. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt. Das macht eine Anpas-\n\nsung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung erforderlich. Bei einem Übergabevertrag stellt die Einräumung des An-\n\nspruchs auf Wart und Pflege (zusammen mit dem Wohnrecht) die Gegenleis-\n\ntung für die Übertragung des Eigentums an dem Hausgrundstück dar. Dem Ab-\n\nsicherungsinteresse des Übergebenden entspricht es, daß ihm im Umfang der\n\nersparten Aufwendungen ein Anspruch auf Beteiligung an den Pflegekosten\n\nzusteht, wenn der Pflegeverpflichtete seine Pflegeverpflichtung nicht mehr\n\nselbst erfüllen kann, weil der Übergebende in einem Maße pflegbedürftig wird,\n\ndaß er professionelle Pflege braucht (Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR\n\n14/01, WM 2002, 598, 599; OLG Koblenz, MittBayNK 1999, 284). Der Umfang\n\nder ersparten Aufwendung richtet sich nach dem Inhalt der ursprünglich beste-\n\nhenden Pflicht zu Wart und Pflege (Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR\n\n14/01, WM 2002, 598, 599). Diese Verpflichtung ist in dem vorliegenden Ver-\n\ntrag in allgemeiner Form bestimmt. Das bedeutet nicht, daß sich die Ehefrau\n\ndes Antragsgegners und Tochter der Antragstellerin in unbegrenztem Umfang\n\nzu Wart und Pflege verpflichtet hätte. Sie war bei Abschluß des Vertrags ver-\n\nheiratet und Hausfrau. Daraus ergibt sich, daß die Ehefrau des Antragsgegners\n\ndie Antragstellerin in einem Umfang pflegen sollte, wie es einer Tochter auch\n\nunter Berücksichtigung ihrer Pflichten gegenüber der eigenen Familie und ihrer\n\nberechtigten eigenen Lebensführungsinteressen zumutbar ist (vgl. Krauß,\n\nDNotZ 2002, 705, 711, 712). Hierzu findet sich in dem Antrag nichts. Auf seiner\n\nGrundlage konnte der Antragstellerin daher auch nicht teilweise Prozeß-\n\nkostenhilfe bewilligt werden. Der Antragstellerin bleibt es jedoch unbenommen,\n\nmit einem neuen Prozeßkostenhilfeantrag das Streitverhältnis umfassend, auch\n\nunter diesem Gesichtspunkt, darzustellen.\n\nTropf\n\nKlein\n\n Lemke\n\n Gaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/v-zb-40-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 96","ref_norm":"96","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/v-zb-40-02","retrieved":"2026-07-10 13:47:05.816459+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-21/v-zb-40-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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