{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__30-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-09-19","aktenzeichen":"V ZB 30/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Negativbeschluß, weil er die Feststellung eines ablehnenden Beschlußergebnisses durch den Versammlungslei- ter für unrichtig hält, so kann er die Beschlußanfechtung mit einem Antrag verbin- den, der auf gerichtliche Feststellung eines positiven Beschlußergebnisses gerichtet ist. Im Fall einer solchen Antragsverbindung fehlt es für die Anfechtung des Negativ- beschlusses nicht an einem Rechtsschutzinteresse. WEG § 26 Abs. 1 S. 4 Es stellt keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abwahl des Verwal- ters dar, wenn hierüber auf Grund wirksamer Vereinbarung nicht nach dem Kopf- prinzip, sondern nach dem Wert-(oder Anteils-)prinzip oder nach dem Objektprinzip abzustimmen ist. WEG § 25 Abs. 5, § 26 Für einen zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer besteht bei der Beschlußfassung über seine Abberufung auch bei gleichzeitiger Entscheidung über die Beendigung des Verwaltervertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Stimmverbot. WEG § 26 Das Stimmenübergewicht eines Wohnungseigentümers bei der Entscheidung über seine Bestellung oder Abberufung als Verwalter genügt allein noch nicht, um unter dem Gesichtspunkt der Majorisierung einen Stimmrechtsmißbrauch zu begründen. WEG § 23 Abs. 1; BGB § 242 Cd Verhält sich ein Wohnungseigentümer bei Ausübung seines Stimmrechts rechts- mißbräuchlich, so ist die von ihm abgegebene Stimme unwirksam und bei der Fest- stellung des Beschlußergebnisses nicht zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 30/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. September 2002\n\nin der Wohnungseigentumssache\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nWEG § 43 Abs. 1 Nr. 4\nWendet sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Negativbeschluß, weil er die\n\nFeststellung eines ablehnenden Beschlußergebnisses durch den Versammlungslei-\n\nter für unrichtig hält, so kann er die Beschlußanfechtung mit einem Antrag verbin-\n\nden, der auf gerichtliche Feststellung eines positiven Beschlußergebnisses gerichtet\n\nist. Im Fall einer solchen Antragsverbindung fehlt es für die Anfechtung des Negativ-\n\nbeschlusses nicht an einem Rechtsschutzinteresse.\n\nWEG § 26 Abs. 1 S. 4\nEs stellt keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abwahl des Verwal-\n\nters dar, wenn hierüber auf Grund wirksamer Vereinbarung nicht nach dem Kopf-\n\nprinzip, sondern nach dem Wert-(oder Anteils-)prinzip oder nach dem Objektprinzip\n\nabzustimmen ist.\n\nWEG § 25 Abs. 5, § 26\nFür einen zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer besteht bei der\nBeschlußfassung über seine Abberufung auch bei gleichzeitiger Entscheidung über\ndie Beendigung des Verwaltervertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes\nein Stimmverbot.\n\nWEG § 26\nDas Stimmenübergewicht eines Wohnungseigentümers bei der Entscheidung über\n\nseine Bestellung oder Abberufung als Verwalter genügt allein noch nicht, um unter\n\ndem Gesichtspunkt der Majorisierung einen Stimmrechtsmißbrauch zu begründen.\n\nWEG § 23 Abs. 1; BGB § 242 Cd\nVerhält sich ein Wohnungseigentümer bei Ausübung seines Stimmrechts rechts-\n\nmißbräuchlich, so ist die von ihm abgegebene Stimme unwirksam und bei der Fest-\n\nstellung des Beschlußergebnisses nicht zu berücksichtigen.\n\nBGH, Beschl. v. 19. September 2002 - V ZB 30/02 - LG Berlin\n\n KG\n\n AG Schöneberg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2002 durch\n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2\n\nwird der Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin\n\nvom 18. Dezember 2001 aufgehoben.\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den\n\nBeschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 16. März 2001 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Antrag-\n\nstellerinnen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nauf 5.200 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten sind Wohnungseigentümer in einer aus 90 Einheiten be-\n\nstehenden Wohnanlage. Während die Antragstellerinnen Eigentümerinnen je\n\neiner Wohnungseigentumseinheit sind, stehen 40 weitere Einheiten im Eigen-\n\ntum der Antragsgegnerin zu 2. Nach der Teilungserklärung wird \"für jede\n\nWohneinheit ... ein Stimmrecht gewährt.\"\n\nZudem war in der Teilungserklärung vom 10. Januar 1994 die Antrags-\n\ngegnerin zu 2 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 zur ersten Verwalterin\n\nbestellt worden. Durch nicht angefochtenen Beschluß der Eigentümerver-\n\nsammlung vom 8. Juni 1998 wurde \n\nihre Verwaltertätigkeit bis zum\n\n31. Dezember 2003 \"mit einer beidseitigen Kündigungsfrist zum 30. Juni des\n\njeweiligen Jahres\" verlängert.\n\nIn der Eigentümerversammlung vom 7. Juni 2000, bei der die Eigentü-\n\nmer von 82 Einheiten anwesend oder vertreten waren, wurde zu Tagesord-\n\nnungspunkt 5 über den Antrag entschieden, \"die Verwaltung ... fristgemäß mit\n\nWirkung zum 31. Dezember 2000 ab(zu)berufen.\" Zu diesem Antrag wurden 21\n\nJa-Stimmen und 58 Nein-Stimmen abgegeben, woraufhin die Ablehnung des\n\nAntrages festgestellt wurde. Die Antragsgegnerin zu 2 hatte sich an dieser Ab-\n\nstimmung beteiligt und auf Grund ihres eigenen Stimmrechts wie auch in Aus-\n\nübung der ihr erteilten Vollmachten gegen den Antrag gestimmt.\n\nDie Antragstellerinnen meinen, die Antragsgegnerin zu 2 sei bei der\n\nEntscheidung über ihre Abberufung als Verwalterin von der Ausübung ihres\n\nStimmrechts ausgeschlossen gewesen. Sie haben daher die Feststellung be-\n\nantragt, der hierzu ergangene Beschluß sei mehrheitlich dahin gefaßt worden,\n\ndaß die Antragsgegnerin zu 2 als Verwalterin zum 31. Dezember 2000 abbe-\n\nrufen sei. Hilfsweise haben sie die gerichtliche Abberufung der Verwalterin und\n\n- weiter hilfsweise - die Feststellung verlangt, daß die Verwalterin ihr Stimm-\n\nrecht rechtsmißbräuchlich ausgeübt habe. Auf letztgenannten Antrag hat das\n\nAmtsgericht festgestellt, daß die Antragsgegnerin zu 2 zu Tagesordnungs-\n\npunkt 5 der Eigentümerversammlung vom 7. Juni 2000 nicht stimmberechtigt\n\nwar. Daraufhin wurde in einer Eigentümerversammlung am 21. Juni 2001 er-\n\nneut über einen Antrag auf \"Abwahl\" der Antragsgegnerin zu 2 als Verwalterin\n\nabgestimmt. Bei der Abstimmung, an der sich die Antragsgegnerin zu 2 nicht\n\nbeteiligte, ergaben sich bei einer Enthaltung 20 Ja-Stimmen und 20 Nein-\n\nStimmen, so daß die Ablehnung des Antrages auf Abwahl der Verwalterin fest-\n\ngestellt wurde.\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen, mit der diese nur\n\nnoch ihren ursprünglichen Hauptantrag weiterverfolgen, hat das Landgericht\n\nfestgestellt, daß die Antragsgegnerin zu 2 in der Eigentümerversammlung vom\n\n7. Juni 2000 durch den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 5 zum 31. Dezember\n\n2000 als Verwalterin abberufen worden ist. Hiergegen richtet sich die sofortige\n\nweitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2, der das Kammergericht stattge-\n\nben möchte. Es sieht sich hieran jedoch durch die Beschlüsse des Bayerischen\n\nObersten Landesgerichts vom 11. September 1986 (NJW-RR 1987, 78) und\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 1998 (NZM 1999, 285)\n\ngehindert und hat deshalb die Sache durch Beschluß vom 29. Mai 2002 (NZM\n\n2002, 618 = WuM 2002, 387 = KG-Report 2002, 210 = Grundeigentum 2002,\n\n805) dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28\n\nAbs. 2 FGG).\n\nDas vorlegende Gericht ist der Ansicht, ein Mehrheitsbeschluß für die\n\nAbwahl der Antragsgegnerin zu 2 als Verwalterin sei nicht mit 21 Ja-Stimmen\n\ngegenüber nur 18 Nein-Stimmen zustande gekommen. Entgegen der Auffas-\n\nsung des Landgerichts seien die von der Antragsgegnerin zu 2 abgegebenen\n\n40 ein-Stimmen zu berücksichtigen; denn sie sei nicht nach § 25 Abs. 5 WEG\n\nvon der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen gewesen. Das Stimm-\n\nrechtsverbot aus § 25 Abs. 5 WEG gelte nicht, wenn der zum Verwalter be-\n\nstellte Wohnungseigentümer mitgliedschaftliche Interessen wahrnehme. Das\n\nsei auch dann der Fall, wenn über die schlichte Abwahl des Verwalters zu ent-\n\nscheiden sei. Da die mit der Abwahlentscheidung notwendig verbundene Kün-\n\ndigung des Verwaltervertrages gegenüber dem mitgliedschaftlichen Aspekt\n\njedenfalls nicht überwiege, stelle sie kein Hindernis für die Beteiligung des\n\nVerwalters an der Abstimmung dar. Das Stimmverbot gelte allerdings, wenn\n\n- was hier nicht der Fall sei - die Abberufung des Verwalters und die Kündigung\n\nseines Vertrages aus wichtigem Grund erfolgen solle.\n\nDemgegenüber hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (NZM 1999, 285)\n\nin einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung die Auffassung\n\nvertreten, der Verwalter, der auch Wohnungseigentümer ist, sei nach § 25\n\nAbs. 5 WEG von der Beschlußfassung ausgeschlossen, wenn in einem ein-\n\nheitlichen Vorgang über seine Abberufung und über die Kündigung des mit ihm\n\nbestehenden Verwaltervertrags abgestimmt werde. Diese Divergenz zur Auf-\n\nfassung des vorlegenden Gerichts rechtfertigt die Vorlage. Hingegen gilt das\n\nnicht für das Abweichen von der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten\n\nLandesgerichts in der Entscheidung (NJW-RR 1987, 78), die das vorlegende\n\nGericht in seinem Vorlagebeschluß weiter anführt. Diese Entscheidung hat le-\n\ndiglich den Ausschluß des Stimmrechts bei einer Beschlußfassung zum Ge-\n\ngenstand, bei der die Abberufung des Verwalters mit einer Kündigung des\n\nVerwaltervertrages aus wichtigem Grund verbunden ist. Sie beruht mithin nicht,\n\nwie erforderlich (vgl. BGHZ 96, 198, 201), auf einer anderen Beurteilung der\n\nstreitigen Rechtsfrage, die hier nur die Verbindung der Abberufung mit einer\n\nordentlichen Kündigung betrifft. Soweit ersichtlich, hat das Bayerische Oberste\n\nLandesgericht auch in anderen Beschlüssen keine Entscheidung getroffen, für\n\ndie die Beantwortung dieser Rechtsfrage erheblich geworden ist (vgl. etwa\n\nNZM 1998, 668; ZfIR 2002, 296, 298).\n\nIII.\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu ist zulässig\n\n(§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG) und begründet.\n\n1. Der Hauptantrag der Antragstellerinnen, über den das Beschwerdege-\n\nricht entschieden hat, bedarf der Auslegung.\n\na) Gegenstand des Verfahrens ist ein Negativbeschluß (Senat, BGHZ\n\n148, 335, 348). Es ist danach mit den Interessen der Antragstellerinnen nicht\n\nzu vereinbaren, wenn ihr Rechtsschutzziel - wie bisher geschehen - allein als\n\nAntrag auf Feststellung eines bestimmten Beschlußinhalts verstanden wird. Die\n\nvom Senat nachzuholende interessengerechte Auslegung des Antrags (vgl.\n\nSenat, Beschl. v. 20. Juni 2002, V ZB 39/01, ZfIR 2002, 731, 732, zur Veröf-\n\nfentlichung \n\nin BGHZ vorgesehen) \n\nführt daher zur Annahme einer\n\n- rechtzeitigen (vgl. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG) - Anfechtung des Negativbeschlus-\n\nses der Eigentümerversammlung.\n\nb) Hierdurch wird der ausdrücklich gestellte Feststellungsantrag für die\n\nVerwirklichung des Rechtsschutzziels der Antragstellerinnen allerdings nicht\n\nüberflüssig. Er bleibt vielmehr neben der Anfechtung des Negativbeschlusses\n\n- deren Erfolg auf eine nur kassatorische Wirkung beschränkt bleibt - von Be-\n\ndeutung, damit verbindlich geklärt werden kann, mit welchem Inhalt der ange-\n\nfochtene Beschluß tatsächlich ergangen ist (vgl. BGHZ 76, 191, 197 f für\n\nHauptversammlungsbeschlüsse bei einer Aktiengesellschaft). Eine am Rechts-\n\nschutzziel orientierte Auslegung führt mithin zu einer Kombination beider An-\n\nträge.\n\naa) Die Zulässigkeit der hier vorliegenden Verbindung eines Anfech-\n\ntungsantrages mit einem Antrag auf positive Beschlußfeststellung ist für das\n\nGesellschaftsrecht allgemein anerkannt (BGHZ 76, 191, 197 f; 88, 320, 329 f;\n\n97, 28, 30; vgl. auch K. Schmidt, NJW 1986, 2018, 2020). Auf diese Weise wird\n\nder notwendige Ausgleich für die dem Versammlungsleiter eingeräumte Kom-\n\npetenz geschaffen, das Beschlußergebnis mit vorläufiger Bestandskraft fest-\n\nzulegen (BGHZ 76, 191, 198). Nichts anderes gilt im Wohnungseigentumsrecht\n\n(vgl. OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 299; 1990, 180, 183; Bärmann/Pick/Merle,\n\nWEG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 72; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., vor §§ 43 ff\n\nWEG Rdn. 66; ders., Festschrift für Merle, 2000, S. 353, 362; ders., ZWE\n\n2000, 382, 386 f; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 26). Auch\n\nhier kommt der Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses durch\n\nden Versammlungsleiter neben der konstitutiven auch inhaltsfixierende Be-\n\ndeutung zu (vgl. Senat, BGHZ 148, 335, 341 ff), weshalb die Kombination von\n\nAnfechtungs- und positivem Feststellungsantrag vor unrichtig festgestellten\n\noder unrichtig verkündeten Beschlußergebnissen schützt.\n\nbb) Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Gericht setze sich\n\nmit der Feststellung des Beschlußergebnisses in die Position der Wohnungs-\n\neigentümer und mißachte deren Kompetenz, ihre Angelegenheiten auf der\n\nGrundlage der Privatautonomie durch Beschlußfassung in der Eigentümerver-\n\nsammlung selbst zu regeln. Das Gericht überprüft hier lediglich die Richtigkeit\n\ndes Beschlußergebnisses, das der Versammlungsleiter auf Grund des tatsäch-\n\nlichen Abstimmungsergebnisses festgestellt und verkündet hat; es tritt also le-\n\ndiglich an dessen Stelle (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 299; auch KG,\n\nOLGZ 1979, 28, 30) und hat wie dieser bei seiner Entscheidung die erfolgte\n\nAbstimmung der Wohnungseigentümer zu respektieren. Anderes kann nur ver-\n\ntreten, wer einem negativen Abstimmungsergebnis die Beschlußqualität ab-\n\nspricht (so wohl BayObLG, NZM 1999, 712; 713, 714). Dieser Auffassung ist\n\njedoch nicht zu folgen (Senat, BGHZ 148, 335, 348 f).\n\nc) Weiter ist zu berücksichtigen, daß sich der verfahrensgegenständli-\n\nche Beschluß der Eigentümerversammlung nicht nur mit der Abberufung der\n\nAntragsgegnerin zu 2 aus dem Verwalteramt, sondern auch mit der - hiervon zu\n\nunterscheidenden - ordentlichen Kündigung des mit ihr geschlossenen Ver-\n\nwaltervertrages befaßt (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Juni 2002, aaO). Da der Ei-\n\ngentümerbeschluß die Ablehnung der Kündigung des Verwaltervertrages\n\nebenfalls umfaßt, ist die Beschlußanfechtung nach § 23 Abs. 4 WEG auch in-\n\nsoweit der richtige Rechtsbehelf. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vor-\n\nliegende Fall von dem eines positiven Beschlusses über die Abberufung aus\n\ndem Verwalteramt und die Kündigung des Verwaltervertrages. Setzt sich der\n\nVerwalter hiergegen zur Wehr, so ist hinsichtlich der Kündigung allein das\n\nFeststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO\n\neröffnet (Senat, Beschl. v. 20. Juni 2002, aaO).\n\n2. Die von den Antragstellerinnen verfolgten Anträge sind zulässig.\n\na) Insbesondere fehlt es für die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfech-\n\ntung des Negativbeschlusses nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.\n\nEin solches wird zwar häufig fehlen, weil der Negativbeschluß den Antragstel-\n\nler regelmäßig nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, namentlich für eine er-\n\nneute Beschlußfassung der Wohnungseigentümer über denselben Gegenstand\n\nkeine Sperrwirkung entfaltet (vgl. Wenzel, Festschrift für Merle, 2000, S. 353,\n\n361; ders., ZWE 2000, 382, 386). Anders ist die Lage aber insbesondere dann,\n\nwenn - wie hier - die Anfechtung des Negativbeschlusses mit der Feststellung\n\neines positiven Beschlußergebnisses verbunden werden kann (vgl. Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 140; Suilmann, Das Beschlußmängelverfah-\n\nren im Wohnungseigentumsrecht, 1998, S. 15; Wenzel, Festschrift für Merle,\n\n2000, S. 353, 361 f; ders., ZWE 2000, 382, 386). Auf diesem Weg kann der\n\nAntragsteller nämlich die von ihm angestrebte positive Entscheidung über ei-\n\nnen Beschlußantrag erreichen.\n\nb) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des verfahrensgegen-\n\nständlichen Beschlusses und den damit verbundenen Feststellungsantrag ist\n\ndurch die neuerliche, mangels Anfechtung bestandskräftig gewordene\n\nBeschlußfassung in der Eigentümerversammlung vom 21. Juni 2001 nicht ent-\n\nfallen. Mit Eintritt der Bestandskraft eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses\n\nfehlt es zwar regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung\n\ndes Erstbeschlusses (BayObLG, NJW-RR 1987, 9; ZWE 2002, 315, 317; OLG\n\nFrankfurt, OLGZ 1989, 434, 435; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 100;\n\nStaudinger/Wenzel, aaO, vor §§ 43 ff Rdn. 65; zum umgekehrten Fall des be-\n\nstandskräftigen Erstbeschlusses mit nachfolgender Anfechtung des Zweitbe-\n\nschlusses vgl. Senat, BGHZ 148, 335, 350 f), weil die Beteiligten wegen des-\n\nsen Bestandskraft in jedem Fall an den Zweitbeschluß mit gleichem Inhalt ge-\n\nbunden sind (vgl. Merle, WE 1995, 363, 364). Im vorliegenden Fall liegen die\n\nDinge jedoch anders. Zwar handelt es sich bei dem Zweitbeschluß um einen\n\nNegativbeschluß gleichen Inhalts, weil der Abberufungsantrag wiederum keine\n\nMehrheit fand. Daß dieser Beschluß mangels Anfechtung bestandskräftig wur-\n\nde, läßt das Interesse der Antragstellerinnen allerdings unberührt. Ihr Ziel ist\n\nnämlich nicht nur auf die Ungültigkeit des ersten Negativbeschlusses, sondern\n\nauch auf die Feststellung gerichtet, daß dieser Eigentümerbeschluß mit positi-\n\nvem Inhalt ergangen ist. Bei einem Erfolg des Beschlußfeststellungsantrages,\n\nfür den die Anfechtung den Weg frei machen muß, wäre die Antragsgegnerin\n\nzu 2 aus dem Verwalteramt abberufen und der mit ihr geschlossene Verwalter-\n\nvertrag durch ordentliche Kündigung beendet worden. Die Bestandskraft des\n\nZweitbeschlusses könnte hieran nichts ändern, sondern ginge ins Leere und\n\nkönnte mithin die Antragstellerinnen nicht binden. Inhalt des Negativbeschlus-\n\nses wäre nur die Ablehnung, die Antragsgegnerin zu 2 aus einem schon verlo-\n\nrenen Amt abzuberufen und ein nicht mehr bestehendes Vertragsverhältnis zu\n\nkündigen. Da aus dessen Ablehnung nicht geschlossen werden kann, die\n\nWohnungseigentümer hätten das Gegenteil des Beschlußantrages gewollt\n\n(Senat, BGHZ 148, 335, 349), könnte dem Zweitbeschluß nicht etwa die Be-\n\ndeutung beigelegt werden, daß die Antragsgegnerin zu 2 wieder zur Verwalte-\n\nrin bestellt werden sollte.\n\n 3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Hauptan-\n\ntrag jedoch nicht begründet. Der Eigentümerbeschluß vom 7. Juni 2000 ist zu\n\nTagesordnungspunkt 5 mit dem vom Versammlungsleiter festgestellten und\n\nverkündeten negativen Beschlußergebnis gefaßt worden. Für den Antrag auf\n\n\"Abwahl\" der Verwalterin fand sich nicht die nach § 26 Abs. 1 S. 1 WEG erfor-\n\nderliche Mehrheit, weil für das Abstimmungsergebnis auch die Nein-Stimmen\n\nder Antragsgegnerin zu 2 zu berücksichtigen sind. Sie war weder durch das\n\nStimmverbot des § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung ausgeschlossen noch\n\nhat sie von ihrem Stimmrecht in rechtsmißbräuchlicher Weise Gebrauch ge-\n\nmacht.\n\na) Der Senat ist an dieser Prüfung der Rechtslage nicht etwa durch den\n\ninsoweit unangefochtenen Beschluß des Amtsgerichts gehindert, obwohl in ihm\n\ndie Feststellung getroffen ist, daß die Antragsgegnerin zu 2 bei der Abstim-\n\nmung über den Antrag auf ihre \"Abwahl\" als Verwalterin nicht stimmberechtigt\n\ngewesen sei. Da das Amtsgericht diese Entscheidung über einen Hilfsantrag\n\ngetroffen hat, steht sie unter der auflösenden Bedingung der endgültigen Statt-\n\ngabe des Hauptantrages (vgl. BGHZ 106, 219, 221) und kann daher für die\n\nPrüfung des allein noch verfahrensgegenständlichen Hauptantrages keine Be-\n\ndeutung erlangen (vgl. BGHZ 112, 229, 332 für das Revisionsverfahren).\n\nb) Es stellt auch im Hinblick auf § 26 Abs. 1 S. 4 WEG keinen Mangel\n\ndes Eigentümerbeschlusses dar, daß die Abstimmung über den Abberufungs-\n\nantrag nach dem in der Teilungserklärung geregelten Objektstimmrecht erfolg-\n\nte. Zwar sieht § 25 Abs. 2 S. 2 WEG vor, daß jedem Wohnungseigentümer ei-\n\nne Stimme zukommt. Abweichungen von diesem Kopfstimmrecht können je-\n\ndoch vereinbart werden und sind grundsätzlich auch als Objektstimmrecht\n\nmöglich, bei dem die Anzahl der Wohnungseigentumsrechte über die Stimm-\n\nkraft des jeweiligen Rechtsinhabers entscheidet (vgl. BayObLG, WuM 1989,\n\n527, 528; ZMR 2001, 366, 368; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 30; Stau-\n\ndinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 25 ff). Die mit dem Objektprinzip allerdings\n\nverbundene Gefahr einer Majorisierung der Mehrzahl durch einen oder eine\n\nkleine Gruppe von Wohnungseigentümern (vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ\n\n1990, 186, 188 m.w.N.; Rechenberg, WE 2002, 41) macht dieses nicht unzu-\n\nlässig, weil für die betroffenen Wohnungseigentümer durch die Möglichkeit der\n\nAnfechtung des im Einzelfall gefaßten Eigentümerbeschlusses (§ 23 Abs. 4\n\nWEG) ausreichender Schutz vor mißbräuchlicher Stimmrechtsabgabe besteht\n\n(vgl. KG, OLGZ 1994, 389, 390). Ist über Bestellung oder Abberufung des Ver-\n\nwalters zu entscheiden, so stellt ein vereinbartes Abweichen vom Kopfprinzip\n\nkeine nach § 26 Abs. 1 S. 4 WEG unzulässige Beschränkung der Wohnungs-\n\neigentümer dar (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1978, 184, 185; OLG Frankfurt a.M.,\n\nRpfleger 1978, 415; OLG Zweibrücken, OLGZ 1990, 186, 187; Merle, Rpfleger\n\n1978, 25; Weitnauer, JZ 1985, 985, 988; Jennißen/Schwermer, WuM 1988,\n\n285; a.A Gross, BlGBW 1976, 171, 172). Dies folgt aus dem Zweck der Vor-\n\nschrift, eine Bevormundung der Wohnungseigentümer durch Außenstehende\n\nzu verhindern (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Juni 2002, aaO, 737). Ihr kann daher\n\nnichts für die Beantwortung der Frage entnommen werden, mit welcher Stimm-\n\nkraft die einzelnen Wohnungseigentümer bei der Wahl des Verwalters teilneh-\n\nmen (vgl. KG, OLGZ 1978, 142, 144; Merle, Rpfleger 1978, 25). § 26 Abs. 1\n\nS. 4 WEG steht daher weder einer von dem Kopfprinzip abweichenden Ab-\n\nstimmung nach dem Wert- oder Anteilsstimmrecht (Stimmkraft bestimmt sich\n\nnach der Größe der Miteigentumsanteile), noch einer Abstimmung nach dem\n\nObjektprinzip entgegen (KG, OLGZ 1978, 142, 143 f; 1979, 29, 32; NJW-RR\n\n1986, 643; OLG Düsseldorf, ZMR 1995, 604).\n\nc) Die Antragsgegnerin zu 2 war ferner nicht durch das Stimmverbot aus\n\n§ 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG von ihrem Stimmrecht als Wohnungseigentümerin aus-\n\ngeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ein Wohnungseigentümer nicht stimm-\n\nberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf Verwaltung des\n\ngemeinschaftlichen Eigentums gerichteten Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft.\n\naa) Nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden Auffas-\n\nsung stellen Abschluß, Abänderung und Auflösung - mithin auch die Kündi-\n\ngung - des Verwaltervertrages Rechtsgeschäfte im Sinne von § 25 Abs. 5 WEG\n\ndar. Demgemäß wird der Vorschrift bei einem solchen Gegenstand der\n\nBeschlußfassung ein Stimmverbot für den zum Verwalter bestimmten oder be-\n\nstellten Wohnungseigentümer entnommen (BayObLG, NJW-RR 1987, 78, 79;\n\n1993, 206; KG, ZMR 1986, 94, 95; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 285; Nieden-\n\nführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 25 Rdn. 7; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 34;\n\nMünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 25 WEG Rdn. 31; Soergel/Stürner, BGB,\n\n12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 10; Palandt/Bassenge, 61. Aufl., § 25 WEG Rdn. 16;\n\nMünstermann-Schlichtmann, WE 1998, 412, 413). Nach anderer Ansicht ist\n\ndas Stimmrecht des Wohnungseigentümers bei der Beschlußfassung über den\n\nVerwaltervertrag - abgesehen vom Fall der Kündigung aus wichtigem Grund -\n\nnicht ausgeschlossen, weil die Bestellung zum Verwalter und der Abschluß des\n\nVerwaltervertrags wirtschaftlich untrennbar miteinander verbunden seien und\n\nzudem das für die Bestellung bestehende Stimmrecht durch ein Stimmrechts-\n\nverbot hinsichtlich des Verwaltervertrages ausgehöhlt werden könnte (so Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 104, 105, 107; § 26 Rdn. 150, 151; Merle,\n\nBestellung und Abberufung des Verwalters nach § 26 WEG [künftig: Merle,\n\nVerwalter], 1977, S. 34; ders., WE 1987, 35, 36).\n\nbb) Dagegen soll nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung\n\nund Literatur ein Wohnungseigentümer bei der Beschlußfassung über seine\n\nBestellung zum Verwalter nicht gemäß § 25 Abs. 5 WEG von der Ausübung\n\nseines Stimmrechts ausgeschlossen sein. Bei der Bestellung eines Verwalters\n\n(§ 26 WEG) handele es sich nämlich nicht um ein Rechtsgeschäft im Sinne von\n\n§ 25 Abs. 5 WEG, sondern um die von dieser Vorschrift nicht eingeschränkte\n\nWahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen (BayObLG, WuM 1993, 488,\n\n489; OLG Hamm, OLGZ 1978, 185, 187; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 285;\n\nOLG Zweibrücken, ZMR 1986, 369, 370; KG, NJW-RR 1987, 268; OLG Saar-\n\nbrücken, ZMR 1998, 50, 53; OLG Celle, OLGR 2002, 75, 77; Bärmann/\n\nPick/Merle, aaO, § 25 WEG Rdn. 102 m.w.N.; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl.,\n\n§ 25 Rdn. 21; Weitnauer/Hauger, aaO, § 26 Rdn. 9; Niedenführ/Schulze, aaO,\n\n§ 25 Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 25 WEG Rdn. 31; Pa-\n\nlandt/Bassenge, aaO, § 25 WEG Rdn. 16; a.A. Schmid, BlGBW 1979, 41, 42;\n\nzweifelnd Riedel/Vollkommer, Rpfleger 1966, 337, 338). Im übrigen entspricht\n\ndies auch der Rechtsprechung zu der Bestellung von Organen bei Gesell-\n\nschaften (vgl. etwa BGHZ 18, 205, 211).\n\ncc) Folgerichtig wird der Wohnungseigentümer auch bei der Beschluß-\n\nfassung über seine Abberufung aus dem Verwalteramt grundsätzlich als\n\nstimmberechtigt angesehen, weil diese Entscheidung als Gegenstück zur Ver-\n\nwalterbestellung ebenfalls in Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen\n\nerfolgt und somit kein Rechtsgeschäft im Sinne von § 25 Abs. 5 WEG darstellt,\n\n(OLG Celle, NJW 1958, 307; OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 433, 434; KG, OLGZ\n\n1979, 29, 31; OLG Zweibrücken, ZMR 1986, 369, 370; OLG Düsseldorf, NZM\n\n1999, 285; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 WEG Rdn. 106 m.w.N.; Weitnauer/\n\nLüke, aaO § 25 Rdn. 21; Weitnauer/Hauger, aaO, § 26 Rdn. 31; Staudinger/\n\nBub, aaO, § 26 WEG Rdn. 422 m.w.N.; Palandt/Bassenge, aaO, § 25 WEG\n\nRdn. 16).\n\nNach wiederum überwiegender Auffassung gilt für diesen Grundsatz al-\n\nlerdings eine Ausnahme mit der Folge eines Stimmverbots für den Wohnungs-\n\neigentümer, wenn über seine Abberufung als Verwalter aus wichtigem Grund\n\nzu entscheiden ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 1668; Bärmann/Pick/\n\nMerle, aaO, § 25 Rdn. 107, § 26 Rdn. 151; Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG\n\nRdn. 424; Weitnauer/Lüke, aaO, § 25 Rdn. 21; Weitnauer/Hauger, aaO, § 26\n\nRdn. 31; Palandt/Bassenge, aaO, § 25 WEG Rdn. 16; a.A. OLG Stuttgart,\n\nOLGZ 1977, 433, 434; KG, OLGZ 1979, 29, 31 f; RGRK-BGB/Augustin, aaO,\n\n§ 25 WEG Rdn. 12; Soergel/Stürner, aaO, § 25 WEG Rdn. 10).\n\ndd) Wird - wie im gegebenen Fall - im Rahmen einer einheitlichen\n\nBeschlußfassung über die Abberufung aus dem Verwalteramt und die Kündi-\n\ngung des Verwaltervertrags ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes entschie-\n\nden, so sind auf der Grundlage der geschilderten herrschenden Auffassung die\n\nFolgen für das Stimmrecht des zum Verwalter bestellten Wohnungseigentü-\n\nmers im Streit.\n\n(1) Die Rechtsprechung der Obergerichte und ein Teil der Literatur\n\nnehmen an, daß in diesem Fall, in dem eine Trennung beider Maßnahmen\n\nnicht möglich ist, die Kündigung die Abberufung überlagere, weshalb aus § 25\n\nAbs. 5 WEG ein umfassendes Stimmverbot folge (vgl. BayObLG, NJW-RR\n\n1987, 78, 79; ZfIR 2002, 296, 298; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 285; Nieden-\n\nführ/Schulze, aaO, § 25 Rdn. 7; Palandt/Bassenge, aaO, § 25 WEG Rdn. 16;\n\nMüller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 387, 463;\n\nBärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Teil B Rdn. 196;\n\nSeuß, WE 1991, 276, 278).\n\n(2) Dagegen bejaht eine im Vordringen befindliche Meinung ein Stimm-\n\nrecht des betroffenen Wohnungseigentümers bei einer einheitlichen\n\nBeschlußfassung über die (nicht außerordentliche) Beendigung des Verwalte-\n\nramtes und des bestehenden Vertragsverhältnisses (Merle, Verwalter, S. 35;\n\nders., WE 1987, 35, 36; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 WEG Rdn. 106, § 26\n\nWEG Rdn. 150; Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 424 a; ähnlich für das\n\nGesellschaftsrecht BGHZ 18, 205, 211; 51, 209, 215 f).\n\nee) Der Senat tritt im Ergebnis der letztgenannten Auffassung bei.\n\n(1) Da der Wortlaut des § 25 Abs. 5 WEG gemessen am Zweck der Vor-\n\nschrift einen zu weiten Anwendungsbereich umschreibt, ist eine teleologische\n\nReduktion der Norm erforderlich (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25\n\nRdn. 101; Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 267; Kefferpütz, Stimmrechts-\n\nschranken \n\nim Wohnungseigentumsrecht, 1994, S. 54 f; Münstermann-\n\nSchlichtmann, WE 1998, 412; vgl. auch OLG Celle, OLGR 2002, 75, 77). Als\n\nein Rechtsgeschäft in der besonderen Form eines Gesamtaktes, durch den\n\nmehrere gleichgerichtete Willenserklärungen gebündelt werden, ist bereits jede\n\nBeschlußfassung der Wohnungseigentümer anzusehen (vgl. Senat, BGHZ\n\n139, 288, 297 m.w.N.). Dagegen soll das Stimmrechtsverbot des § 25 Abs. 5\n\nWEG als Ausnahmevorschrift nur bestimmte Fälle der Interessenkollision er-\n\nfassen, den Wohnungseigentümer aber nicht schlechthin daran hindern, an\n\nEntscheidungen über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mit-\n\nzuwirken. Da das Stimmrecht des Wohnungseigentümers ein wesentliches\n\nMittel zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten ist, darf es nur\n\nausnahmsweise unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden\n\n(vgl. BayObLGZ 1998, 289, 291; KG OLGZ 1988, 432 f; Weitnauer, WE 1988,\n\n3; Seuß, WE 1991, 276; vgl. auch Senat, BGHZ 99, 90, 94 f; 106, 113, 119;\n\nBeschl. v. 7. März 2002, V ZB 24/01, NJW 2002, 1647, 1649, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen). Zur Unterscheidung zwischen den Rechtsge-\n\nschäften, die § 25 Abs. 5 WEG unterfallen, von solchen, in denen es keine\n\nRechtfertigung für einen Ausschluß des Stimmrechts gibt, bietet es sich wegen\n\nder vergleichbaren Problematik an, mit der geschilderten weit überwiegenden\n\nAuffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. oben III 3 c aa-cc) in Anleh-\n\nnung an die Grundsätze der Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht danach\n\nzu differenzieren, ob der Schwerpunkt der Angelegenheit in der Verfolgung\n\nprivater Sonderinteressen oder in der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Inte-\n\nressen liegt (vgl. Kefferpütz, aaO, S. 55).\n\n(2) Mit der Bedeutung des Stimmrechts wäre es nicht zu vereinbaren,\n\nwenn bei der Bestellung oder der Abberufung eines Verwalters das Stimmrecht\n\ndes Wohnungseigentümers, der zum Verwalter vorgesehen bzw. bestellt ist,\n\nschlechthin ausgeschlossen würde. Der Verwalter ist nach der Eigentümerver-\n\nsammlung das wichtigste Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl.\n\nStaudinger/Bub, aaO, § 26 Rdn. 12), die Auswahl eines fachlich qualifizierten\n\nund persönlich geeigneten Verwalters mithin für alle Wohnungseigentümer von\n\ngrundlegender Bedeutung. Daß die Abstimmung über das Amt des Verwalters\n\nEinzelinteressen des betroffenen Wohnungseigentümers berührt, kann allein\n\nein Stimmverbot noch nicht begründen, verfolgt doch letztlich jeder der Woh-\n\nnungseigentümer bei der Beschlußfassung in gewissem Umfang auch berech-\n\ntigte private Interessen. Müßte auf jeden Interessenskonflikt mit einem Stimm-\n\nrechtsausschluß geantwortet werden, wäre ein sachgerechtes Zusammenwir-\n\nken der Wohnungseigentümer nicht mehr sichergestellt (vgl. BGHZ 68, 107,\n\n109 für das Gesellschaftsrecht). Damit das private Sonderinteresse eines\n\nWohnungseigentümers zu einem Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 WEG\n\nführen kann, muß es demnach von einigem Gewicht und nicht mehr von dem\n\nlegitimen Mitwirkungsinteresse an der Willensbildung der Eigentümergemein-\n\nschaft gedeckt sein.\n\n(3) Das hiernach grundsätzlich bestehende Stimmrecht entfällt nicht da-\n\ndurch, daß von der Eigentümerversammlung mit der Bestellung oder der Abbe-\n\nrufung eines Verwalters zugleich über den Abschluß oder die Auflösung des\n\nVerwaltervertrags beschlossen wird. Hier sind zwar - insbesondere im Hinblick\n\nauf die Verwaltervergütung - private Sonderinteressen stärker berührt, der\n\nSchwerpunkt der Beschlußfassung liegt aber weiterhin in der Bestellung oder\n\nder Abberufung des Verwalters als Akt der Mitverwaltung. Entgegen verbreite-\n\nter Auffassung (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NZM 1999, 285) handelt es sich bei\n\nder Bestellung oder Abberufung eines Verwalters nicht lediglich um interne Or-\n\nganisationsakte der Eigentümergemeinschaft, solche Beschlüsse sind vielmehr\n\nauf die unmittelbare Begründung bzw. Aufhebung wohnungseigentumsrechtli-\n\ncher Befugnisse und Pflichten gerichtet (Senat, Beschl. v. 20. Juni 2002, aaO,\n\n733). Die Beschlüsse über Bestellung und Abberufung des Verwalters sind Teil\n\ndes zweistufigen Aktes, mit dem der Verwalter sein Amt erhält bzw. verliert (vgl.\n\nStriewski, ZWE 2001, 8, 10; Wenzel, ZWE 2001, 510, 512 f); der Verwalter-\n\nvertrag dient lediglich der Ausgestaltung dieser Rechtsposition im Verhältnis zu\n\nden Wohnungseigentümern. Hiermit läßt sich nicht vereinbaren, daß das\n\n- auch nach der Gegenansicht gegebene - Stimmrecht des Wohnungseigentü-\n\nmers über seine Bestellung oder Abberufung als Verwalter allein durch eine\n\ngleichzeitige Beschlußfassung über den Abschluß oder die Auflösung des\n\nVerwaltervertrages ausgehöhlt werden kann. Umgekehrt werden auch bei un-\n\nverändertem Stimmrecht des betroffenen Wohnungseigentümers die Belange\n\nder übrigen Wohnungseigentümer durch den stets zu beachtenden Grundsatz\n\nvon Treu und Glauben, den Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung (§ 21\n\nAbs. 4 WEG) und die Möglichkeit der Beschlußanfechtung hinreichend gewahrt\n\n(vgl. BGHZ 80, 69, 71 für das Gesellschaftsrecht).\n\n(4) Mit der - bereits dargestellten (oben III 3 c cc) - ganz herrschenden\n\nAuffassung ist eine Ausnahme von dem Stimmrecht des zum Verwalter be-\n\nstellten Wohnungseigentümers allerdings dann zu machen, wenn ein wichtiger\n\nGrund für seine Abberufung aus dem Verwalteramt und für eine (außerordentli-\n\nche) Kündigung des Verwaltervertrages vorliegt. Da die Abberufung des Ver-\n\nwalters ihren Charakter als mitgliedschaftliche Angelegenheit nicht verliert,\n\nwenn sie aus wichtigem Grund erfolgen soll, kann sich allerdings auch in die-\n\nsem Fall der Ausschluß des Stimmrechts nicht aus § 25 Abs. 5 WEG ergeben\n\n(vgl. Merle, WE 1987, 35, 36; a.A. wohl Gerauer, ZMR 1987, 165, 167). Grund\n\nfür das Stimmverbot ist vielmehr der in den §§ 712 Abs. 1, 737 BGB, §§ 117,\n\n127, 140 HGB zum Ausdruck gekommene allgemeine Rechtsgedanke, daß das\n\nMitglied einer Personenvereinigung nicht beteiligt sein soll, wenn über Maß-\n\nnahmen zu entscheiden ist, die die Gemeinschaft ihm gegenüber aus wichti-\n\ngem Grund vornehmen will (Merle, Verwalter, S. 36 f; ders., WE 1987, 35, 36;\n\nBärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 WEG Rdn. 107; § 26 WEG Rdn. 151; Staudin-\n\nger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 424; Kefferpütz, aaO, S. 66 f; Seuß, WE 1991,\n\n276, 278; Münstermann-Schlichtmann, WE 1998, 412, 413). Ist über eine Ab-\n\nberufung aus wichtigem Grund zu befinden, so ist während der Eigentümerver-\n\nsammlung der Versammlungsleiter berufen, eine vorläufige Entscheidung über\n\ndas Eingreifen eines Stimmverbots zu treffen (Kefferpütz, aaO, S. 69); denn zu\n\nseinen Aufgaben bei der Leitung des Abstimmungsverfahrens zählt es auch,\n\nfür eine korrekte Feststellung des Mehrheitswillens und dessen Umsetzung in\n\ndie Form ordnungsmäßiger Beschlüsse zu sorgen (vgl. Staudinger/Bub, aaO,\n\n§ 24 WEG Rdn. 101). Zudem hat der Versammlungsleiter für die ihm obliegen-\n\nde, vorläufig verbindliche Feststellung des Beschlußergebnisses ohnehin auch\n\nüber die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu befinden (vgl. Senat, BGHZ\n\n148, 335, 342). Abschließend wird über das Stimmrecht des betroffenen Woh-\n\nnungseigentümers im gerichtlichen Verfahren (§ 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4\n\nWEG) danach entschieden, ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt (vgl.\n\nBärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 WEG Rdn. 107; Kefferpütz, aaO, S. 67 ff; auch\n\nBGHZ 86, 177, 181 f für eine GmbH mit nur zwei gleich hoch beteiligten Ge-\n\nsellschaftern).\n\nDas Stimmverbot bei einer Beschlußfassung aus wichtigem Grund er-\n\nlangt im gegebenen Fall allerdings keine Bedeutung. Ein wichtiger Grund für\n\ndie \"Abwahl\" der Antragsgegnerin zu 2 ist nicht ersichtlich und im übrigen bei\n\nder Beschlußfassung auch nicht geltend gemacht worden. Es ging allein dar-\n\num, von der im Bestellungsbeschluß vorgesehenen Abberufungsmöglichkeit\n\nGebrauch zu machen und eine ordentliche Kündigung des Verwaltervertrages\n\nauszusprechen.\n\nd) Da hiernach für die Antragsgegnerin zu 2 kein Stimmverbot bestand,\n\nwar sie auch nicht gehindert, von den Stimmrechtsvollmachten, die ihr andere\n\nWohnungseigentümer in nicht festgestellter Anzahl erteilt hatten, Gebrauch zu\n\nmachen. Die umstrittene Frage, ob der von einem Stimmverbot nach § 25\n\nAbs. 5 WEG betroffene Wohnungseigentümer bei der Abstimmung auch von\n\nder Vertretung anderer Wohnungseigentümer ausgeschlossen ist (so etwa\n\nBayObLG, ZfIR 2002, 296, 298; KG, NJW-RR 1989, 144; OLG Zweibrücken,\n\nNZM 1998, 671; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 285; NJW-RR 2001, 1668; Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 121; Weitnauer/Lüke, aaO, § 25 Rdn. 19;\n\nStaudinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 282 f; gegen ein Stimmverbot als Ver-\n\ntreter: MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 25 WEG Rdn. 32; Bärmann/Seuß, aaO,\n\nTeil B Rdn. 189; F. Schmidt, WE 1989, 2, 3; gegen ein Stimmverbot bei gebun-\n\ndener Vollmacht: Kahlen, WEG, § 25 WEG Rdn. 121 - 128; Drabek, in: De-\n\nckert, Die Eigentumswohnung [Stand: Dezember 2001], Gruppe 5, Rdn. 153),\n\nbedarf daher keiner Entscheidung.\n\ne) Schließlich hat die Antragsgegnerin zu 2 bei der Abstimmung über\n\nihre \"Abwahl\" die anderen Wohnungseigentümer auch nicht dadurch majori-\n\nsiert, daß sie ein ihr zustehendes Stimmenübergewicht zur Herbeiführung einer\n\neigennützigen, sachlich nicht gerechtfertigten oder gesetzwidrigen Entschei-\n\ndung einsetzte (vgl. BayObLGZ 1986, 10, 13). Es ist bereits zweifelhaft, ob der\n\nAnteil der Antragsgegnerin zu 2 mit lediglich 40 von 90 möglichen Stimmen\n\netwa unter Berücksichtigung ihr erteilter Stimmrechtsvollmachten genügt, um\n\ndie Gefahr einer Majorisierung zu begründen (ablehnend Bader, WE 1990,\n\n118). Selbst bei Annahme eines Stimmenübergewichts wäre der angefochtene\n\nEigentümerbeschluß aber nicht zu beanstanden.\n\naa) Eine Majorisierung der anderen Wohnungseigentümer, wie sie na-\n\nmentlich durch die Vereinbarung eines Objektstimmrechts ermöglicht wird (vgl.\n\nRechenberg, WE 2002, 41), kann den Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Verhal-\n\ntens oder einer Verletzung der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung be-\n\ngründen (vgl. BayObLG, ZMR 2001, 266, 268; ZfIR 2002, 296, 299; Staudin-\n\nger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 228 - 233). Entsprechend der allgemeinen\n\nRechtsfolge rechtsmißbräuchlichen Verhaltens (vgl. MünchKomm-BGB/Roth,\n\n4. Aufl., § 242 Rdn. 359; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 28)\n\nsind die unter Mißbrauch des Stimmrechts abgegebenen Stimmen unwirksam,\n\nmüssen also bei der Feststellung des Beschlußergebnisses unberücksichtigt\n\nbleiben (vgl. BGHZ 102, 172, 176; BGH, Urt. v. 12. Juli 1993, II ZR 65/92,\n\nNJW-RR 1993, 1253, 1254; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 47 Rdn. 32\n\njeweils für das Gesellschaftsrecht). Wurde dies bei dem Beschlußergebnis, das\n\nvon dem Versammlungsleiter festgestellt und verkündet worden ist, verkannt,\n\nso muß der Mangel im Wege fristgerechter Anfechtung nach § 23 Abs. 4, § 43\n\nAbs. 1 Nr. 4 WEG geltend gemacht werden (vgl. Zöllner, Die Schranken\n\nmitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenver-\n\nbänden, 1963, S. 369 für die Aktiengesellschaft; zur Anfechtung von Eigentü-\n\nmerbeschlüssen bei Stimmrechtsmißbrauch vgl. auch BayObLGZ 1986, 10, 14;\n\nBayObLG, WE 1990, 67, 68; NZM 1999, 713, 714; ZfIR 2002, 296, 299; OLG\n\nKarlsruhe, OLGZ 1976, 145, 149; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 WEG\n\nRdn. 161; Weitnauer/Lüke, aaO, § 25 WEG Rdn. 25; Staudinger/Bub, aaO,\n\n§ 25 WEG Rdn. 235). Mit diesen Regeln ist eine - bisweilen vertretene (vgl.\n\nOLG Hamm, OLGZ 1978, 184, 188; OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 289, 290;\n\nLG Berlin, DWE 1986, 62, 63) - Reduzierung der Stimmkraft des rechts-\n\nmißbräuchlich abstimmenden Wohnungseigentümers auf eine \"Sperrminorität\"\n\nvon 25 % der Gesamtstimmenzahl nicht zu vereinbaren (so im Ergebnis auch\n\nKG, NJW-RR 1986, 643, 644; OLG Hamm, DWE 1989, 179, 180; Staudin-\n\nger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 237 - 239; RGRK-BGB/Augustin, aaO, § 25\n\nWEG Rdn. 17; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 25 WEG Rdn. 18).\n\nbb) Für einen Stimmrechtsmißbrauch der Antragsgegnerin zu 2 sind we-\n\nder Feststellungen getroffen, noch sind dem Vortrag der Beteiligten und dem\n\nfestgestellten Sachverhalt Hinweise zu entnehmen, die Anlaß zu weiteren Er-\n\nmittlungen geben könnten. Daß ein Wohnungseigentümer sein Stimmenüber-\n\ngewicht nutzt, um seine Bestellung zum Verwalter durchzusetzen oder seine\n\nAbberufung als Verwalter zu verhindern, stellt allein noch keinen Rechts-\n\nmißbrauch dar. Eine Majorisierung ist erst dann rechtsmißbräuchlich, wenn\n\nweitere Umstände hinzutreten, die sich als Verstoß gegen die Pflicht zur Rück-\n\nsichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft und damit gegen die Grund-\n\nsätze ordnungsmäßiger Verwaltung darstellen, wie etwa bei der Verschaffung\n\nunangemessener Vorteile oder der Bestellung eines persönlich ungeeigneten\n\noder fachlich unfähigen Verwalters (vgl. BayObLGZ 1986, 10, 14; BayObLG,\n\nZfIR 2002, 296, 299; KG, OLGZ 1988, 432, 433; DWE 1987, 24; OLG Hamm,\n\nDWE 1989, 179, 180; OLG Zweibrücken, OLGZ 1990, 186, 188; OLG Düssel-\n\ndorf, ZMR 1995, 604, 605; 2002, 614, 615; OLG Celle, OLGR 2002, 75, 77;\n\nBärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 160; Weitnauer/Lüke, aaO, § 25 Rdn. 26;\n\nStaudinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 230; Müller, aaO, Rdn. 388; Sauren,\n\naaO, § 25 Rdn. 33; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 25 WEG Rdn. 18; Röll,\n\nHandbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 7. Aufl., Rdn. 231; Weit-\n\nnauer, WE 1988, 3, 6; Seuß, WE 1991, 276, 278; Jennißen/Schwermer, WuM\n\n1988, 285, 287). Die Gegenansicht, nach der bereits ein Stimmenübergewicht\n\nbei Durchsetzung einer Verwalterwahl für die Annahme eines Rechts-\n\nmißbrauchs genügen soll (OLG Hamm, OLGZ 1978, 185, 188; OLG Düssel-\n\ndorf, OLGZ 1984, 289; OLG Celle, WE 1989, 199, 200), berücksichtigt nicht\n\nhinreichend, daß nicht jede unter Einsatz eines Stimmenübergewichts zustande\n\ngekommene Entscheidung für die Gemeinschaft nachteilig und mit Rücksicht\n\nauf deren Belange treuwidrig sein muß. Zudem folgt aus der Zulässigkeit einer\n\nvom Kopfprinzip (§ 25 Abs. 2 WEG) abweichenden Regelung der Stimmkraft,\n\ndaß einem Wohneigentümer, dem mehrere Einheiten gehören, ein berechtigtes\n\nInteresse an einer stärkeren Einflußnahme auf die Willensbildung der Eigen-\n\ntümergemeinschaft nicht schlechthin abgesprochen werden kann.\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Für die Festsetzung des\n\nGeschäftswerts nach § 48 Abs. 3 WEG ist, was in den Vorinstanzen beachtet\n\nworden ist, die (hier aufgerundete) Verwaltervergütung für restliche Vertrags-\n\nlaufzeit maßgeblich (Senat, Beschl. vom 20. Juni 2002, V ZB 39/01, Umdruck\n\nS. 27, insoweit in ZfIR 2002, 731 nicht abgedruckt).\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-19/v-zb-30-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":48},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":12},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 737","ref_norm":"737","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-19/v-zb-30-02","retrieved":"2026-07-10 13:30:10.678770+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-19/v-zb-30-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2002-09-19","dockets":["V ZB 30/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__30-02","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.09.2002 – V ZB 30/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-19/v-zb-30-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Negativbeschluß, weil er die Feststellung eines ablehnenden Beschlußergebnisses durch den Versammlungslei- ter für unrichtig hält, so kann er die Beschlußanfechtung mit einem Antrag verbin- den, der auf gerichtliche Feststellung eines positiven Beschlußergebnisses gerichtet ist. Im Fall einer solchen Antragsverbindung fehlt es für die Anfechtung des Negativ- beschlusses nicht an einem Rechtsschutzinteresse. WEG § 26 Abs. 1 S. 4 Es stellt keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abwahl des Verwal- ters dar, wenn hierüber auf Grund wirksamer Vereinbarung nicht nach dem Kopf- prinzip, sondern nach dem Wert-(oder Anteils-)prinzip oder nach dem Objektprinzip abzustimmen ist. WEG § 25 Abs. 5, § 26 Für einen zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer besteht bei der Beschlußfassung über seine Abberufung auch bei gleichzeitiger Entscheidung über die Beendigung des Verwaltervertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Stimmverbot. WEG § 26 Das Stimmenübergewicht eines Wohnungseigentümers bei der Entscheidung über seine Bestellung oder Abberufung als Verwalter genügt allein noch nicht, um unter dem Gesichtspunkt der Majorisierung einen Stimmrechtsmißbrauch zu begründen. WEG § 23 Abs. 1; BGB § 242 Cd Verhält sich ein Wohnungseigentümer bei Ausübung seines Stimmrechts rechts- mißbräuchlich, so ist die von ihm abgegebene Stimme unwirksam und bei der Fest- stellung des Beschlußergebnisses nicht zu berücksichtigen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2\n\nwird der Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin\n\nvom 18. Dezember 2001 aufgehoben.\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den\n\nBeschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 16. März 2001 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Antrag-\n\nstellerinnen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nauf 5.200","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"WoEigG/25","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"25","label":"§ 25 WoEigG","mentions":48},{"id":"WoEigG/26","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"26","label":"§ 26 WoEigG","mentions":12},{"id":"WoEigG/43","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"43","label":"§ 43 WoEigG","mentions":3},{"id":"WoEigG/23","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"23","label":"§ 23 WoEigG","mentions":3},{"id":"WoEigG/45","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"45","label":"§ 45 WoEigG","mentions":2},{"id":"ZPO/256","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"256","label":"§ 256 ZPO","mentions":1},{"id":"WoEigG/21","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"21","label":"§ 21 WoEigG","mentions":1},{"id":"WoEigG/24","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"24","label":"§ 24 WoEigG","mentions":1},{"id":"WoEigG/47","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"47","label":"§ 47 WoEigG","mentions":1},{"id":"BGB/712","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"712","label":"§ 712 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/737","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"737","label":"§ 737 BGB","mentions":1},{"id":"HGB/117","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"117","label":"§ 117 HGB","mentions":1},{"id":"HGB/127","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"127","label":"§ 127 HGB","mentions":1},{"id":"HGB/140","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"140","label":"§ 140 HGB","mentions":1},{"id":"WoEigG/48","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"48","label":"§ 48 WoEigG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:30:10.678770+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}