{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__29-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-11-21","aktenzeichen":"V ZB 29/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"KostO §§ 44 Abs. 1 und 2, 156 Abs. 6 S. 2 a) Die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Ge- schäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister hat verschie- dene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO. b) Hat der Notar auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde gegen die Ent- scheidung des Landgerichts über Einwendungen gegen die Kostenberechnung weitere Beschwerde erhoben, kann die hierauf ergehende gerichtliche Entschei- dung nur dann auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten, wenn der Notar bereits Erstbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehör- de eingelegt hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 29/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. November 2002\n\nin der Notarkostensache\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nKostO §§ 44 Abs. 1 und 2, 156 Abs. 6 S. 2\n\na) Die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Ge-\n\nschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister hat verschie-\n\ndene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO.\n\nb) Hat der Notar auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde gegen die Ent-\n\nscheidung des Landgerichts über Einwendungen gegen die Kostenberechnung\n\nweitere Beschwerde erhoben, kann die hierauf ergehende gerichtliche Entschei-\n\ndung nur dann auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten, wenn der Notar\n\nbereits Erstbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehör-\n\nde eingelegt hatte.\n\nBGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 29/02 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. November 2002 durch\n\ndie Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers wird der\n\nBeschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n28. Februar 2002 aufgehoben.\n\nDie Weisungsbeschwerde des Kostengläubigers wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde\n\nbeträgt 26 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kostengläubiger wurde von der Kostenschuldnerin, einer GmbH mit\n\neinem Stammkapital von 50.000 DM, beauftragt, das Ausscheiden des Ge-\n\nschäftsführers N. O. sowie die Bestellung der neuen Geschäftsführer\n\nO. M. und Y. S. zur Eintragung in das Handelsregister an-\n\nzumelden. Er entwarf eine entsprechende Anmeldungserklärung, beglaubigte\n\ndie Unterschrift des anmeldenden Geschäftsführers und nahm die Anmeldung\n\nvor. Für diese Tätigkeit erhob er gemäß §§ 38 Abs. 2 Nr. 7, 26, 44 Abs. 2\n\n(cid:0)\n\nKostO eine Gebühr in Höhe von 130 DM nach einem Geschäftswert von\n\n100.000 DM.\n\nDer Präsident des Landgerichts beanstandete den doppelten Ansatz des\n\nEinzelwerts von 50.000 DM bei der Berechnung des Geschäftswerts und wies\n\nden Kostengläubiger an, seine Kostenrechnung im Wege der Beschwerde\n\ndurch das Landgericht überprüfen zu lassen.\n\nMit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Landgericht die Kosten-\n\nrechnung dahingehend abgeändert, daß es einen Geschäftswert von\n\n50.000 DM zugrunde gelegt und demgemäß eine Gebühr von 80 DM angesetzt\n\nhat; nach seiner Ansicht betrifft die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung\n\ndes bisherigen Geschäftsführers und der Bestellung neuer Geschäftsführer\n\ndenselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO.\n\nHiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostengläubigers. Er\n\nvertritt die Auffassung, daß jede Änderung in der Person des Geschäftsführers\n\nals eintragungspflichtige Tatsache kostenrechtlich einen selbständigen Ge-\n\ngenstand darstelle, was bei mehreren Änderungen zu einer Wertaddition nach\n\n§ 44 Abs. 2 KostO führe. Der für die Anwendung des § 44 Abs. 1 KostO erfor-\n\nderliche rechtliche Zusammenhang fehle im Fall der Abberufung und der Neu-\n\nbestellung von Geschäftsführern. Auch sei § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO als Aus-\n\nnahmeregelung nicht übertragbar.\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die weitere Beschwerde zu-\n\nrückweisen. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe vom 26. September 1962 (DNotZ 1963, 500), des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt vom 15. Juni 1966 (DNotZ 1967, 332), des Oberlandesge-\n\nrichts Hamm vom 15. Dezember 1970 (JurBüro 1971, 349) und des Pfälzischen\n\nOberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. September 2000 (FGPrax 2000, 252)\n\ngehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2\n\nFGG).\n\n1. Das vorlegende Gericht hält an seiner bereits im Beschluß vom\n\n26. Mai 1988 (JurBüro 1988, 1371) geäußerten Ansicht fest, daß es sich bei\n\nder gleichzeitigen Anmeldung des Ausscheidens eines Geschäftsführers und\n\nder Bestellung eines neuen Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsre-\n\ngister um denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO han-\n\ndele. Vom Standpunkt der Gesellschaft aus gesehen sei Gegenstand beider\n\nAnmeldungen die organschaftliche Vertretung der GmbH gegenüber Dritten.\n\nLediglich in der Person des Vertreters sei ein Wechsel eingetreten. Zwischen\n\nbeiden Anmeldungen bestehe zwar kein zwingender, wohl aber ein innerer und\n\ntatsächlicher Zusammenhang, weil die Neubestellung regelmäßig im Hinblick\n\nauf das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers erfolge. Für diese Auf-\n\nfassung spreche auch der Rechtsgedanke des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO, wo-\n\nnach mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Entlastungsbeschlüssen als\n\nein Beschluß gelten.\n\nDemgegenüber haben die genannten anderen Oberlandesgerichte in ih-\n\nren auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die Auffassung ver-\n\ntreten, daß die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung\n\nvon Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister jeweils voneinan-\n\nder unabhängige Rechtsverhältnisse betreffe, die nicht so eng zusammenhin-\n\ngen, daß sie kostenrechtlich als gegenstandsgleich behandelt werden könnten.\n\nEs werde nicht die abstrakte Geschäftsführung, sondern die konkrete Person\n\nund die bei ihr eingetretene Änderung angemeldet, was bei mehreren Perso-\n\nnen auch zu mehreren selbständigen Verfahrensgegenständen führe.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht und die genannten anderen Ober-\n\nlandesgerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der Frage, ob die\n\ngleichzeitige Anmeldung des Ausscheidens und der Bestellung eines Ge-\n\nschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister denselben Gegenstand\n\nim Sinne des § 44 Abs. 1 KostO haben. Dies trägt die Vorlage.\n\n2. Der Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, daß das Vorlageverfah-\n\nren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des am 1. Januar\n\n2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeß-\n\nreformgesetz – ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt wor-\n\nden ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen ab-\n\nweicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind. Das Fehlen einer besonde-\n\nren Übergangsvorschrift und der Sinn und Zweck der Neuregelung zeigen, daß\n\nauch die Abweichung von einer \"alten“ Entscheidung zur Divergenzvorlage be-\n\nrechtigt und verpflichtet. Die vom Gesetzgeber durch die Einführung der Diver-\n\ngenzvorlage angestrebte Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Notarkostensa-\n\nchen (vgl. BT-Drs. 14/6036 S. 127) kann nur dann erreicht werden, wenn sämt-\n\nliche noch ungeklärten Streitfragen einer Prüfung durch das Rechtsbeschwer-\n\ndegericht zugeführt werden.\n\nIII.\n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2, 4 KostO). Sie hat\n\nauch Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nämlich auf einer Ver-\n\nletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO), weil nicht § 44 Abs. 1 KostO,\n\nsondern § 44 Abs. 2 KostO anwendbar ist.\n\n1. Die Frage, ob es sich bei der gleichzeitigen Anmeldung der Abberu-\n\nfung und der Bestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in\n\ndas Handelsregister um denselben Gegenstand im Sinne von § 44 Abs. 1\n\nKostO oder um verschiedene Gegenstände (§ 44 Abs. 2 KostO) handelt, ist in\n\nRechtsprechung und Literatur umstritten.\n\na) Ebenso wie vom Landgericht und vom vorlegenden Oberlandesge-\n\nricht wird in der Rechtsprechung anderer Gerichte und in der Literatur die Auf-\n\nfassung vertreten, daß die gleichzeitige Anmeldung denselben Gegenstand im\n\nSinne des § 44 Abs. 1 KostO betrifft, weshalb der Wert des § 26 Abs. 4 KostO\n\nnur einmal zugrunde zu legen ist (OLG Celle, JurBüro 1966, 692; OLG Stutt-\n\ngart, Die Justiz 1979, 383 mit zust. Anm. von Lappe, Kostenrechtsprechung,\n\n4. Aufl., § 44 KostO Nr. 33; OLG Köln, JurBüro 1987, 87 f mit zust. Anm. von\n\nLappe, aaO , § 44 KostO Nr. 71; LG Kleve, DB 1988, 1007; LG Hannover, Jur-\n\nBüro 1993, 432; Rohs, Rpfleger 1963, 41, 43; Tschischgale, JurBüro 1963,\n\n745; Lappe/Stöber, Kosten in Handelssachen, S. 93; Lappe, Justizkostenrecht,\n\n2. Aufl., S. 110; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 KostO Rdn. 10; vgl. auch\n\nHornig, JVBl. 1957, 115, 118; Rohs, Rpfleger 1959, 44). Vom Standpunkt des\n\nUnternehmens aus gesehen handele es sich um das einheitliche Rechtsver-\n\nhältnis der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft, in der durch Aus-\n\nscheiden und Neubestellung von Geschäftsführern lediglich ein Wechsel in der\n\nPerson des Vertreters, also nur eine Veränderung in der organschaftlichen\n\nVertretung, erfolge. Das gleiche Ergebnis ergebe sich auch aus der Heranzie-\n\nhung oder entsprechenden Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO, wonach\n\nmehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Entlastungsbeschlüssen als ein\n\nBeschluß gelten. Da unter Wahlen auch die Abberufung von Geschäftsführern\n\nund deren Bestellung zu verstehen sei, lege diese Bestimmung den Schluß\n\nnahe, daß für die Anmeldung des Ergebnisses einer Wahl zur Eintragung in\n\ndas Handelsregister nichts anderes gelten könne als für die Beurkundung der\n\nWahlen selbst, weil der gleiche innere Zusammenhang bestehe. Außerdem\n\nerreiche die Gebühr eine unangemessene Höhe, wenn man den sich aus § 26\n\nAbs. 4 KostO ergebenden Wert stets mit der Anzahl der vertretungsberechtig-\n\nten Personen multipliziere, obwohl die Beurkundung keine nennenswerte\n\nMehrarbeit für den Notar bedeute; sie könne den Wert für die erste Anmeldung\n\nsogar übertreffen, obwohl der Gesetzgeber für spätere Anmeldungen eine\n\nKostenverringerung beabsichtigt habe, und außer Verhältnis zum Wert für\n\nmehrere gleichzeitige Eintragungen stehen.\n\nb) Mehrheitlich wird dagegen die Auffassung vertreten, daß bei der\n\ngleichzeitigen Anmeldung der Abberufung, der Bestellung oder des Ausschei-\n\ndens von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder Prokuristen der Wert\n\ndes § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO für jede Person anzusetzen und die Einzelwerte\n\nnach § 44 Abs. 2 a KostO zu addieren sind (OLG Karlsruhe, DNotZ 1963, 500;\n\nOLG Frankfurt, DNotZ 1967, 332; OLG Hamm, JurBüro 1971, 349 mit zust.\n\nAnm. von Lappe, Kostenrechtsprechung, 4. Aufl., § 44 KostO Nr. 36; KG,\n\nMittRhNotK 2000, 260 mit zust. Anm. Wagner, NZG 2000, 992, u. Tiedtke,\n\nZNotP 2000, 287; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 252; LG Kassel, JurBüro\n\n2001, 151; LG Hannover, JurBüro 2002, 91 mit zust. Anm. Bund; Bühling,\n\nKostO, 5. Aufl., § 26 KostO Anm. 7 und Göttlich/Mümmler/Assenmacher/\n\nMathias, KostO, 14. Aufl. \"Anmeldung“ Ziff. 2.2, „Geschäftsführer“ Ziff. 2, \"Meh-\n\nrere Erklärungen“ Ziff. 3.3.2; Weingärtner/Schöttler, Dienstordnung für Notarin-\n\nnen und Notare, 8. Aufl., 2. Teil II. Rdn. 5; Reimann-Bengel in Korinten-\n\nberg/Lappe/u.a., KostO, 15. Aufl., § 26 Rdn. 57 u. § 44 Rdn. 163; Hart-\n\nmann/Albers, Kostengesetze, 31. Aufl., § 44 KostO Rdn. 31; Haferland, Praxis\n\ndes Kostenrechts, 3. Aufl., Rdn. 472; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen,\n\n5. Aufl., A 96; Wenz, Rpfleger 1959, 42; ders., JurBüro 1963, 198; Ackermann\n\nDNotZ 1965, 537, 539 ff; ders., Rpfleger 1966, 241, 246; Goost, MittRhNotK\n\n1968, 451, 473; Mümmler, JurBüro 1975, 1435, 1444 ff; Klein, MittRhNotK\n\n1989, 62; Tiedtke, MittBayNot 1997, 14 (18)). Die Anmeldung über die Abbe-\n\nrufung oder Bestellung von Geschäftsführern verlautbare die ihnen entzogene\n\noder übertragene Vertretungsbefugnis und damit die Haftung des Unterneh-\n\nmens Dritten gegenüber. Die in der Anmeldung enthaltenen Erklärungen be-\n\nträfen daher das Rechtsverhältnis jeder einzelnen vertretungsberechtigten Per-\n\nson zum vertretenen Unternehmen. Diese jeweils voneinander unabhängigen\n\nRechtsverhältnisse bildeten als eintragungspflichtige Tatsachen (§ 15 HGB)\n\njeweils selbständige Anmeldungsgegenstände, die nicht so eng miteinander\n\nzusammenhingen, als daß sie kostenrechtlich als ein Gegenstand behandelt\n\nwerden könnten. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 KostO sei zudem eng auszule-\n\ngen, weil sie als Ausnahme von dem allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz\n\ntrotz Vorliegens verschiedener Gegenstände ein einheitliches Rechtsverhältnis\n\nfingiere.\n\nc) Nach einer vereinzelt gebliebenen Auffassung liegen bei der Anmel-\n\ndung der Abberufung einzelner Geschäftsführer jeweils selbständige Gegen-\n\nstände vor, während eine gesonderte Bewertung der gleichzeitigen Anmeldung\n\neines neuen Geschäftsführers entfallen könne, weil sie eine notwendige Er-\n\ngänzung darstelle (Waldner, Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl., Rdn. 252).\n\n2. Der Senat hält die vorstehend unter 1. b) dargestellte Auffassung für\n\nzutreffend. Danach haben die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der\n\nNeubestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Han-\n\ndelsregister verschiedene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO.\n\na) Die Begriffe \"derselbe Gegenstand\" - \"verschiedene Gegenstände\" in\n\n§ 44 Abs. 1 und 2 KostO stammen aus der früheren Gesetzgebung. Nach der\n\nalten preußischen Praxis nahm man denselben Gegenstand an, wenn mehrere\n\nErklärungen dasselbe Wirtschaftsgut betrafen; Gegenstand und Wirtschaftsgut\n\nwurden mithin gleichgesetzt (Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 44 Rdn. 15). Die\n\nKostenordnung 1935 übernahm in § 38 die übliche Ausdrucksweise von dem-\n\nselben und dem verschiedenen Gegenstand ohne nähere Erläuterungen. Es\n\nwurden lediglich vier Beispiele als Hinweise für die Anwendung des ersten Ab-\n\nsatzes angeführt. Auch bei der Neufassung der Kostenordnung im Jahr 1957\n\nblieb es bei der Terminologie; der Gesetzgeber verzichtete auf eine Definition\n\ndes Begriffs \"Gegenstand\", weil die Rechtsprechung eine Klärung herbeige-\n\nführt habe, wonach \"Gegenstand\" im Sinne des neuen § 44 KostO (früher: § 38\n\nKostO) das Rechtsverhältnis und nicht die Sache oder Leistung sei (amtl. Be-\n\ngründung in Art. II Nr. 25 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 26. Juli\n\n1957, BT-Drucks. 2/25545, S. 183). Allerdings blieben in § 44 Abs. 1 drei Bei-\n\nspiele von jeweils zwei verschiedenen Rechtsverhältnissen erhalten, nämlich\n\nKauf und Auflassung, Schulderklärung und zur Hypothekenbestellung erforder-\n\nliche Erklärungen sowie Schuldversprechen und Bürgschaft. Ihnen ist gemein-\n\nsam, daß sich ein Hauptgeschäft heraushebt, zu dem die beigefügten Erklä-\n\nrungen in einem inneren Zusammenhang stehen. Beim ersten Beispiel dient\n\ndie weitere Erklärung zur Erfüllung (Durchführung), bei den anderen beiden zur\n\nSicherung der Haupterklärung. Hieraus läßt sich der allgemeine Grundsatz\n\nentnehmen, daß selbständige Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung, zur sonsti-\n\ngen Durchführung oder zur Sicherung eines anderen selbständigen Rechtsge-\n\nschäfts gleichzeitig abgegeben werden, gegenstandsgleich sein sollen; wegen\n\ndes nahen Zusammenhangs mit dem Hauptgeschäft werden sie kostenrechtlich\n\naus Billigkeitsgründen begünstigt (Kniebes, MittRhNotK 1975, 193, 223).\n\nb) Danach betreffen alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung,\n\nÜbertragung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses\n\nniedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allen\n\nErfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zu Gunsten\n\ndritter Personen denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO (vgl.\n\nOLG Oldenburg, DNotZ 1953, 317, 318 f; BayOblG, Rpfleger 1961, 324, 325;\n\nOLG Frankfurt, DNotZ 1964, 244; OLG Hamm, JurBüro 1971, 351; OLG Köln,\n\nJurBüro 1997, 206; Ackermann, Rpfleger 1966, 241; Hartmann/Albers, aaO,\n\n§ 44 KostO Rdn. 4; Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 44 KostO Rdn. 16 m.w.N.;\n\nGöttlich/Mümmler u.a., aaO, \"Mehrere Erklärungen“ Ziff. 3.2.1 m.w.N.). Im Mit-\n\ntelpunkt jeder Prüfung, ob mehrere gleichzeitig beurkundete Rechtsverhältnis-\n\nse denselben Gegenstand haben, steht deswegen die Frage ihres inneren Zu-\n\nsammenhangs. Je mehr das mitbeurkundete weitere Rechtsverhältnis von dem\n\nHauptgeschäft abhängt, desto eher ist Gegenstandsgleichheit anzunehmen\n\n(OLG Köln aaO m.w.N.). Auch wenn die Vertragspartner zur Erreichung des\n\nvon ihnen erstrebten wirtschaftlichen Zieles mehrere Rechtsverhältnisse in der\n\nWeise verbunden haben, daß ein einheitliches Rechtsverhältnis eigener Art\n\nentsteht, besteht ein enger innerer Zusammenhang und damit Gegenstands-\n\ngleichheit (KG, JurBüro 1991, 564 mit zust. Anm. Mümmler, JurBüro 1991,\n\n568).\n\nc) Zwischen der gleichzeitigen Anmeldung der Abberufung und der Neu-\n\nbestellung von GmbH-Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister\n\nbesteht kein innerer Zusammenhang in dem vorstehend beschriebenen Sinn.\n\naa) Der Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem neuen\n\nGeschäftsführer ist zwar eine wirtschaftliche Folge der Auflösung des Anstel-\n\nlungsvertrags mit dem bisherigen Geschäftsführer. Das Rechtsverhältnis des\n\nneuen Geschäftsführers zur Gesellschaft wird aber durch das Ausscheiden des\n\nbisherigen Geschäftsführers weder begründet, festgestellt, anerkannt, übertra-\n\ngen, aufgehoben, erfüllt oder gesichert. Dem kann nicht § 6 Abs. 1 GmbHG\n\nentgegengehalten werden, wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Ge-\n\nschäftsführer haben muß. Denn nicht einmal die Abberufung des einzigen Ge-\n\nschäftsführers erfordert zwingend die Bestellung eines neuen Vertretungsor-\n\ngans. Die Gesellschaft kann die Abberufung des alten Geschäftsführers be-\n\nschließen, ohne zum Zweck der Anmeldung einen neuen zu bestellen. § 6\n\nAbs. 1 GmbHG steht im Abschnitt über die Errichtung der Gesellschaft und be-\n\nschreibt nur, daß für eine Anmeldung zur Ersteintragung im Hinblick auf §§ 7, 8\n\nund 82 GmbHG ein Geschäftsführer erforderlich ist (KG, MittBayNot 2000, 339;\n\nvgl. auch BGHZ 80, 212, 215). Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers ist\n\nauch nicht im Hinblick auf § 78 GmbHG zur Anmeldung der Abberufung des\n\neinzigen Geschäftsführers notwendig, weil der abberufene Geschäftsführer\n\ndiese Anmeldung selbst vornehmen kann (Commichau, MittBayNot 1996, 17 f;\n\nvgl. auch OLG Frankfurt, WM 1983, 1025). Die Anmeldungen der Abberufung\n\nund der Neubestellung können zudem auch zeitlich nacheinander oder ge-\n\ntrennt von verschiedenen Notaren beurkundet werden. Denn die Eintragung\n\nder Veränderungen bei den Geschäftsführern in das Handelsregister hat ledig-\n\nlich deklaratorische Bedeutung. Die Anmeldung der Abberufung des bisherigen\n\nGeschäftsführers ist daher nicht notwendig mit der Anmeldung der Bestellung\n\neines neuen Geschäftsführers verknüpft.\n\nbb) Zur Begründung eines inneren Zusammenhangs im Sinne von § 44\n\nAbs. 1 KostO kann - entgegen der vorstehend unter 1. a) dargestellten Auffas-\n\nsung - auch nicht darauf abgestellt werden, daß sich, vom Standpunkt des\n\nUnternehmens aus gesehen, die Anmeldungen immer auf die organschaftliche\n\nVertretung der Gesellschaft beziehen, bei der lediglich in der Person des Ver-\n\ntreters ein Wechsel erfolgt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Wort-\n\nlaut des § 39 Abs. 1 GmbHG, wonach jede Änderung in den Personen der Ge-\n\nschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäfts-\n\nführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Die Anmelde-\n\npflicht bezieht sich somit nicht auf das abstrakte Vertretungsorgan, sondern auf\n\ndie konkreten Personen der Geschäftsführer und die bei ihnen eingetretenen\n\nÄnderungen. Nur sie können als eintragungspflichtige Tatsachen im Sinne von\n\n§ 15 Abs. 1 HGB angesehen werden (KG, MittBayNot 2000, 339; OLG Zwei-\n\nbrücken, FGPrax 2000, 253; Klein, MittRhNotK 1989, 63; Reimann-Bengel in\n\nKorintenberg/Lappe u.a., aaO, § 26 Rdn. 57). Deswegen ist auch die unter 1. c)\n\ndargestellte Auffassung nicht haltbar.\n\ncc) § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO kann nicht als Auslegungshilfe für § 44\n\nAbs. 1 und 2 KostO herangezogen werden. Die Vorschrift bestimmt als Aus-\n\nnahme von dem kostenrechtlichen Grundsatz, daß bei der gleichzeitigen Beur-\n\nkundung mehrer Beschlüsse § 44 KostO entsprechend gilt (§ 27 Abs. 3 Satz 1\n\nKostO), daß mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über\n\ndie Entlastung der Verwaltungsträger als ein Beschluß gelten. Unter Wahlen\n\nwerden auch die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern einer\n\nGmbH verstanden (OLG Frankfurt, DNotZ 1971, 609 ff; OLG Celle, JurBüro\n\n1966, 691; OLG Stuttgart, Justiz 1977, 312 f mit zust. Anm. Mümmler, JurBüro\n\n1977, 1128; Rohs/Wedewer, aaO, § 27 Rdn. 39a); daraus wird gefolgert, daß,\n\nwenn der bedeutsamere Akt der Wahlen schon als ein Gegenstand angesehen\n\nwird, dies erst recht für die Verlautbarung von Beschlüssen in Form der Anmel-\n\ndung zur Eintragung in das Handelsregister gelten müsse (OLG Stuttgart, Jus-\n\ntiz 1979, 383 f; OLG Köln, JurBüro 1987, 88, 90; LG Hannover, JurBüro 1993,\n\n432; Tschischgale, aaO, 1963. 745). Das ist jedoch nicht richtig. Denn in der\n\nAnmeldung wird nicht nur das Ergebnis der Beschlußfassung wiedergegeben\n\nwie in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO. Gemäß § 39 Abs. 3 GmbHG\n\nmuß die Anmeldung nämlich auch die Versicherung des oder der neuen Ge-\n\nschäftsführer enthalten, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung\n\nnach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG entgegenstehen, und daß sie über ihre\n\nunbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind;\n\nferner müssen der oder die neuen Geschäftsführer nach § 39 Abs. 4 GmbHG\n\nihre Namensunterschriften zwecks Hinterlegung beim Handelsregister zeich-\n\nnen, was üblicherweise in der Handelsregisteranmeldung erfolgt.\n\ndd) Gegen die Auffassung, die Anwendung des § 44 Abs. 2 KostO auf\n\ndie Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern zur\n\nEintragung in das Handelsregister führe wegen der Multiplikation des nach\n\n§ 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO zu ermittelnden Geschäftswerts mit der Anzahl der\n\nausscheidenden und eintretenden Geschäftsführer zu einer unangemessen\n\nhohen Gebühr, die sogar den Wert für die erste Anmeldung übertreffe und au-\n\nßer Verhältnis zu dem Wert für mehrere gleichzeitige Eintragungen eines Un-\n\nternehmens stehen könne, obwohl die Beurkundung keine nennenswerte\n\nMehrarbeit für den Notar bedeute (Rohs, Rpfleger 1959, 44; ders., Rpfleger\n\n1963, 42; Rohs/Wedewer, aaO, § 44 Rdn. 10), spricht § 39 Abs. 4 KostO i.V.m.\n\n§ 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO. Danach ist der Geschäftswert in jedem Fall auf\n\n1 Mill. DM (ab 1. Januar 2002: 500.000 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:4)(cid:9)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)\n\n3. Für die hier streitige Kostenrechnung gilt somit folgendes:\n\nEs liegen drei verschiedene Gegenstände vor, weil die Abberufung ei-\n\nnes Geschäftsführers und die Bestellung zweier neuer Geschäftsführer ange-\n\nmeldet wurden. Sie sind, ausgehend vom Stammkapital der Kostenschuldnerin\n\nvon 50.000 DM, gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO in der bis zum 31. Dezember\n\n2001 geltenden Fassung (§ 161 S. 1 KostO) zunächst mit jeweils 50.000 DM zu\n\nbewerten und sodann gemäß § 44 Abs. 2 a KostO zum Gesamtgeschäftswert\n\nvon 150.000 DM zu addieren. Nach diesem Wert ist eine halbe Gebühr zu er-\n\nheben (§ 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO), also 175 DM. Das sind 45 DM mehr als der\n\nKostengläubiger - ohne Mehrwertsteuer - berechnet hat. Die Herabsetzung\n\ndurch das Beschwerdegericht auf 80 DM erfolgte deswegen zu Unrecht.\n\n(cid:0)\n\nEin höherer als der mit der Kostenrechung geltend gemachte Betrag\n\nkann dem Kostengläubiger nicht zugesprochen werden. § 156 Abs. 6 Satz 2\n\nKostO, wonach die Entscheidung auch auf eine Erhöhung der Kostenberech-\n\nnung lauten kann, gilt nur für den Fall, daß der Notar bereits Erstbeschwerde\n\nmit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehörde eingelegt hat (Ko-\n\nrintenberg/Lappe u.a., aaO, § 156 Rdn. 85). Hier ist die Weisungsbeschwerde\n\njedoch mit dem Ziel einer Herabsetzung der Kostenrechnung des Kostengläu-\n\nbigers eingelegt und die weitere Beschwerde aus eigenem Recht des Notars\n\nerhoben worden.\n\nIV.\n\nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht (§§ 131 Abs. 1 S. 2, 156\n\nAbs. 5 S. 2, Abs. 6 S. 3 KostO).\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren erfolgt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.\n\nTropf\n\nKlein\n\n Lemke\n\nGaier\n\n Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__29-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/v-zb-29-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__29-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__29-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/v-zb-29-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2002/V_ZB__29-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:44:17.100989+00:00"}}