{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"V ZB 16/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO (2002) §§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 233 Fc a) Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungs- fähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fäl- len stellen kann, hat grundsätzliche Bedeutung. b) Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen, an denen sie als einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, die Nachprüfung zusätzliche Fristenkontrolle überläßt, ist eine Frage des Einzelfalls und als solche einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. eigene ohne c) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Ausle- gung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzu- stellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebens- sachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. d) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juli 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 16/02\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nZPO (2002) §§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 233 Fc\n\na) Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungs-\nfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fäl-\nlen stellen kann, hat grundsätzliche Bedeutung.\n\nb) Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt,\nwenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen, an denen sie als\neinzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, die\nNachprüfung\nzusätzliche \nFristenkontrolle \nüberläßt, ist eine Frage des Einzelfalls und als solche einer Verallgemeinerung\nnicht zugänglich.\n\neigene \n\nohne \n\nc) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-\ngerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Ausle-\ngung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzu-\nstellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es\nfür die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebens-\nsachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise\nfehlt.\n\nd) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung\ndes Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn bei der Auslegung\noder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus\n\ndie Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Dies ist in der Regel dann\nder Fall, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen\nVerfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist und die\nangefochtene Entscheidung hierauf beruht.\n\nBGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - KG in Berlin\n\n LG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 2002 durch den Vi-\n\nzepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 8. Februar 2002 wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 8.835,12 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Herausgabe eines Grund-\n\nstücks an die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin verurteilt. Gegen die-\n\nses ihrem Prozeßbevollmächtigten am 24. August 2001 zugestellte Urteil hat\n\ndie Beklagte mit einem am 25. September 2001 beim Kammergericht einge-\n\ngangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand wegen Versäumung der Berufungsfrist um einen Tag beantragt. Zur\n\nRechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen und\n\nglaubhaft gemacht: Eine im Büro des Beklagtenvertreters seit 1990 stets sehr\n\nzuverlässig und fehlerlos arbeitende Gehilfin habe die Akte am Freitag, dem\n\n21. September 2001 (weisungsgemäß notierte dreitägige Vorfrist), im Büro\n\nnicht auffinden können. Zu diesem Zeitpunkt sei sie infolge Urlaubs einer wei-\n\nteren Vollzeitmitarbeiterin und Abwesenheit einer nur an drei Tagen in der Wo-\n\nche tätigen Teilkraft die einzig verfügbare Angestellte gewesen. Wegen des\n\nvon ihr zu bewältigenden außerordentlichen Arbeitsanfalles habe sie die Ak-\n\ntensuche auf Montag, den 24. September 2001 (Ablauf der notierten Beru-\n\nfungsfrist), verschoben. An diesem Tag habe die Gehilfin die im Fristenbuch\n\neingetragenen Verfahrensakten herausgesucht, jedoch in der unzutreffenden,\n\nnicht überprüften Annahme, die den vorliegenden Fall betreffende Akte läge\n\ndem Beklagtenvertreter bereits mit einem Extrazettel \"Fristablauf\" vor, die rot\n\nnotierte Berufungsfrist gestrichen und später im Fristenbuch neben der dort\n\nbereits durchgestrichenen Rotfrist einen Erledigungsvermerk mit ihrem Kürzel\n\nangebracht. Auch an diesem Tag sei sie als wiederum allein im Büro anwesen-\n\nde Angestellte einem außerordentlichen Arbeitsdruck ausgesetzt gewesen.\n\nAllerdings habe der Beklagtenvertreter sie dadurch entlastet, daß er die am\n\nWochenende und Montag eingegangene umfangreiche Post selbst bearbeitet,\n\ninsbesondere die Notierung der jeweiligen Fristen und Termine verfügt habe.\n\nDiese Maßnahme habe sich in der Vergangenheit immer als ausreichend er-\n\nwiesen, zumal der Beklagtenvertreter in Urlaubs- und Krankheitszeiten durch\n\nregelmäßige Stichproben überprüft habe, ob die im Kalender eingetragenen\n\nFristen ordnungsgemäß gestrichen würden.\n\nDas Kammergericht hat mit Beschluß vom 8. Februar 2002 den Wieder-\n\neinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.\n\nGegen diesen am 5. März 2002 zugestellten Beschluß richtet sich die am\n\n22. März 2002 eingegangene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr\n\nWiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt und die Aufhebung der vom Kammer-\n\ngericht ausgesprochenen Verwerfung der Berufung erstrebt.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 522\n\nAbs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002,\n\nV ZB 11/02 - zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen; Zöller/Gummer, ZPO,\n\n23. Aufl., § 522 Rdn. 20; Zöller/Greger, aaO, § 238 Rdn. 7). Sie ist jedoch nicht\n\nzulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keine\n\ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grund-\n\nsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche,\n\nklärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer\n\nunbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 67,\n\n104; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 543 Rdn. 4; Mu-\n\nsielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdn. 5; Zöller/Gummer, aaO, § 543 Rdn. 11).\n\nSo liegen die Dinge hier nicht. Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt\n\nseine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch\n\nan den Tagen, an denen sie als einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teil-\n\nzeitkräften im Büro anwesend ist, die Fristenkontrolle ohne zusätzliche eigene\n\nNachprüfung überläßt, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen\n\nEinzelfalles ab und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Denn dabei\n\nist nicht allein entscheidend, in welchem Umfang der Personalbestand redu-\n\nziert ist, sondern es kommt vor allem darauf an, ob infolge einer angespannten\n\nPersonallage eine erkennbare und durch zumutbare Maßnahmen behebbare\n\nÜberlastung der mit der Fristenkontrolle betrauten, verfügbaren Mitarbeiter\n\neingetreten ist. Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung je\n\nnach Fallgestaltung eine Erhöhung der grundsätzlichen Organisationspflichten\n\neines Anwalts im Falle einer erheblichen Mehrbelastung des verfügbaren Per-\n\nsonals manchmal bejaht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. April 1965, II ZB 11/64, VersR\n\n1965, 596, 597: Ausfall zweier von drei Bürokräften; Beschl. v. 1. Juli 1999,\n\nIII ZB 47/98, NJW-RR 1999, 1664: Ausfall zweier von drei Mitarbeiterinnen\n\nwährend eines Arbeitstages; Beschl. v. 26. August 1999, VII ZB 12/99, NJW\n\n1999, 3783 f: Reduzierung der Belegschaft auf fast die Hälfte für mehr als ei-\n\nnen Monat; Beschl. v. 28. Juni 2001, III ZB 24/01, NJW 2001, 2975, 2976: Ver-\n\nzicht auf Eintragung des Fristablaufes bei Erkrankung einer Mitarbeiterin zum\n\nFristende und unzureichender Wiedervorlagezeit wegen eines Wochenendes),\n\nteilweise aber auch verneint (BGH, Beschl. v. 17. November 1975, II ZB 8/75,\n\nVersR 1976, 343: Abwesenheit zweier von drei Kräften; Beschl. v. 29. Juni\n\n2000, Vll ZB 5/00, NJW 2000, 3006: Ausscheiden eines Anwalts und Ehepro-\n\nbleme einer Anwaltssekretärin; Beschl. v. 27. März 2001, VI ZB 7/01, NJW-RR\n\n2001, 1072, 1073: Doppeltes Fehlverhalten einer Bürokraft in einer Sache).\n\nVorliegend erschöpft sich die Beurteilung der Sorgfaltspflichten des Beklagten-\n\nvertreters ebenfalls in einer Würdigung der konkreten Einzelfallumstände und\n\nist damit nicht auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen übertragbar.\n\nOb einer Sache grundsätzliche Bedeutung auch dann zukommt, wenn\n\nnur die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung für\n\ndie Allgemeinheit von Bedeutung sind, kann hier offen bleiben, weil dieser Tat-\n\nbetand hier ebenfalls nicht vorliegt.\n\n2. Aus denselben Gründen ist eine Entscheidung auch nicht unter dem\n\nGesichtspunkt der Rechtsfortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) geboten.\n\nEine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann\n\nerforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung\n\nvon Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustel-\n\nlen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 104; BGHSt\n\n24, 15, 21 f; Hannich in: Hannich/Meyer/Seitz, ZPO-Reform 2002, § 543\n\nRdn. 22; Musielak/Ball, aaO, § 543 Rdn. 7; Zöller/Greger, aaO, § 543 Rdn. 12).\n\nDie Beklagte zeigt aber nicht auf, daß über die angeführte Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofes zur Verschärfung der Organisationspflichten eines An-\n\nwalts in Fällen angespannter Personallage (vgl. vor allem Beschl. vom 1. Juli\n\n1999, III ZB 47/98 aaO; Beschl. v. 26. August 1999, VII ZB 12/99 aaO; Beschl.\n\nv. 29. Juni 2000, VII ZB 5/00, aaO), zur fehlenden Zurechenbarkeit organisati-\n\nonsunabhängigen Fehlverhaltens von Angestellten (vgl. Beschl. v. 23. März\n\n2001, VI ZB 7/01, aaO) oder zum Überwachungs- und Organisationsverschul-\n\nden bei Häufung von Mängeln (vgl. Beschl. v. 18. Dezember 1997, III ZB 41/97,\n\nBGHR ZPO § 233 Büropersonal 11) hinaus eine Notwendigkeit für weitere\n\nsachverhaltsbezogene Leitlinien besteht. Für die Aufstellung höchstrichterli-\n\ncher Leitsätze besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilung\n\ntypischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer rich-\n\ntungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. Dies ist vorliegend\n\nnicht der Fall.\n\n3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des\n\nBundesgerichtshofes auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.\n\na) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts zunächst in den Fällen einer Divergenz\n\ngeboten (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002,\n\nV ZB 11/02, Umdruck S. 5 - zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen; Musielak/Ball,\n\naaO, § 543 Rdn. 8, § 574 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO, § 543\n\nRdn. 6, 574 Rdn. 2). Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, daß die angefoch-\n\ntene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die\n\nvon ihr angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung, also einen Rechtssatz\n\naufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidungen tragenden Rechtssatz\n\nabweicht (vgl. BGHZ 89, 149, 151; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02,\n\naaO).\n\nb) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung schließlich auch dann erforderlich, wenn\n\nbei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzel-\n\nfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren\n\n(BT-Drucks. 14/4722, S. 104, 116; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02,\n\nUmdruck S. 6; Hannich, in: Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 Rdn. 23, § 574\n\nRdn. 12).\n\naa) Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht\n\nVerfahrensgrundrechte verletzt hat (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 104, 116; Lipp,\n\nNJW 2002, 1700, 1701; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, aaO, § 543\n\nRdn. 8; Hannich, in: Hannich/Meyer-Seitz, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO, Einl.\n\nRdn. 103), namentlich die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs\n\n(Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m.\n\ndem Rechtsstaatsprinzip) und auf objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1\n\nGG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Aus dem Beschluß des IX. Zivilsenats\n\nvom 7. März 2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 - zur Veröffentl. in BGHZ\n\nvorgesehen) ergibt sich nichts anderes. Dieser verweist ledigIich darauf, daß\n\nzur Korrektur von Verfahrensgrundrechtsverletzungen (§ 544 ZPO) eine \"au-\n\nßerordentliche Rechtsbeschwerde\" nicht statthaft ist. Zu der - hiervon zu unter-\n\nscheidenden - Frage, unter welchen Voraussetzungen eine \"statthafte\"\n\nRechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) zulässig ist, hat der IX. Zivilsenat da-\n\ngegen nicht Stellung genommen. Ist die Rechtsbeschwerde - wie hier - gemäß\n\n§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, dann hat das Rechtsbeschwerdegericht - im\n\nRahmen seiner Möglichkeiten - die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu be-\n\nachten und einen Grundrechtsverstoß der Vorinstanz zu beseitigen (vgl.\n\nBVerfGE 49, 252, 257 ff; 73, 322, 327; vgl. ferner BVerfG, Vorlagebeschl., ZVI\n\n2002; 122), sofern diese nicht - etwa im Wege der Gegenvorstellung - die\n\nGrundrechtsverletzung selbst geheilt hat (vgl. BVerfGE 63, 77, 79; 73, 322,\n\n327; BGHZ 130, 97, 99 ff; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99, JZ\n\n2000, 526 f; Beschl. v. 26. April 2001, IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262; vgl. fer-\n\nner BT-Drucks. 14/4722, S. 63). Da andererseits für die Frage, ob die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert, Art und\n\nGewicht eines Rechtsfehlers nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann Be-\n\ndeutung erlangen sollen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Recht-\n\nsprechung im ganzen zu beschädigen (BT-Drucks. 14/4722 S. 104; Senat,\n\nBeschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung in\n\nBGHZ bestimmt), wird eine auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützte Rechts-\n\nbeschwerde in der Regel nur dann zulässig sein, wenn nach den Darlegungen\n\ndes Beschwerdeführers ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall\n\nklar zu Tage tritt, also offenkundig ist (vgl. auch BVerfGE 47, 182, 187; 69, 233,\n\n246; 73, 322, 329; 86, 133, 145 f; BVerfG, NJW-RR 2002, 68, 69), und die an-\n\ngefochtene Entscheidung hierauf beruht.\n\nbb) Die Beklagte zeigt jedoch keine (hinreichenden) Anhaltspunkte für\n\neine offenkundige Verletzung von Verfahrensgrundrechten auf.\n\n(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\ndient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in beson-\n\nderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu ge-\n\nwährleisten. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)\n\nund auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten\n\nund den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzu-\n\nmutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschwe-\n\nren (BVerfGE 41, 323, 326 ff; 41, 332, 334 ff; 44, 302, 305 ff; 69, 381, 385;\n\nBVerfG, NJW 1993, 720; 1995, 249; 1999, 3701, 3702; 2001, 2161, 2162).\n\nDemgemäß dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinset-\n\nzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um\n\nWiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim \"ersten Zugang\" zum Ge-\n\nricht (vgl. BVerfGE 25, 158, 166; 38, 35, 38; 40, 88, 91; 67, 208, 212 ff), aber\n\nauch beim Zugang zu einer weiteren Instanz (vgl. BVerfGE 44, 302, 305 ff; 62,\n\n334, 336; 69, 381, 385; BVerfG, NJW 1995, 249; 1996, 2857; 1999, 3701,\n\n3702; 2001, 2161, 2162) nicht überspannt werden. Entsprechendes gilt für die\n\nAnforderungen, die nach Fristversäumung an den Vortrag und die Glaubhaft-\n\nmachung der Versäumungsgründe gestellt werden dürfen (vgl. BVerfGE 26,\n\n315, 319, 320; 37, 100, 103; 40, 42, 44; 40, 88, 91; BVerfG, NJW 1997, 1770,\n\n1771).\n\n(2) Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht versto-\n\nßen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts und\n\ndie Kausalität einer Pflichtverletzung zu stellenden Anforderungen nicht in\n\nverfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt.\n\nDas Beschwerdegericht geht davon aus, daß die von der Beklagten vor-\n\ngetragenen und glaubhaft gemachten organisatorischen Maßnahmen grund-\n\nsätzlich den von höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Anforderun-\n\ngen an eine hinreichende Fristenkontrolle genügen (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n26. Februar 1996, II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; Beschl. v. 14. März\n\n1996, III ZB 13/96, VersR 1996, 1298; Beschl. v. 27. November 1996, XII ZB\n\n177/96, NJW 1997, 1312, 1313). Es ist jedoch zu der Überzeugung gelangt,\n\ndaß im Büro des Beklagtenvertreters sowohl im Zeitpunkt der auf den\n\n21. September 2001 notierten Vorfrist als auch bei Ablauf der Berufungsfrist\n\n(24. September 2001) infolge des Ausfalls von zwei Bürokräften und der hier-\n\ndurch bedingten erheblichen Mehrbelastung der allein verbliebenen Mitarbeite-\n\nrin eine Sondersituation gegeben war, die den Beklagtenvertreter ausnahms-\n\nweise zu einer eigenen Fristenkontrolle verpflichtete. Diese auf den Einzelfall\n\nbezogene rechtliche Würdigung hält sich im Rahmen der verfassungsrechtli-\n\nchen Vorgaben. Zwar hätte das Beschwerdegericht nicht ohne weitere Aufklä-\n\nrung unterstellen dürfen, daß die allein verbliebene Bürokraft des Beklagten-\n\nvertreters auch deswegen einer erheblichen Arbeitsbelastung ausgesetzt war,\n\nweil sie nicht nur für diesen, sondern auch für einen mit diesem in Bürogemein-\n\nschaft verbundenen weiteren Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Hierin liegt je-\n\ndoch kein Verstoß gegen die Grundrechte auf rechtliches Gehör und Gewäh-\n\nrung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Denn eine Beeinträchtigung dieser Ver-\n\nfahrensgrundrechte läge nur dann vor, wenn die Entscheidung des Beschwer-\n\ndegerichts hierauf beruhte (vgl. BVerfGE 86, 133, 147; 89, 381, 392 f). Dies ist\n\njedoch nicht der Fall, da bereits allein der im Büro des Beklagtenvertreters\n\nselbst aufgetretene außergewöhnliche Arbeitsanfall Anlaß zu einer eigenen\n\nFristenkontrolle des Anwalts gab. Aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen\n\nder Beklagten ergibt sich nämlich, daß das dort am 21. und 24. September an-\n\nstehende Arbeitspensum von der verbliebenen Kanzleikraft allein nicht hinrei-\n\nchend bewältigt werden konnte.\n\n(3) Auch für eine offenkundige Verletzung des Grundrechts auf ein ob-\n\njektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)\n\nsind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein Verstoß hiergegen kommt nur in Be-\n\ntracht, wenn die angefochtene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt\n\nrechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl.\n\nBVerfGE 87, 273, 278 ff; BVerfG, NJW 1996, 1336; BGH, Beschl. v.\n\n25. November 1999, IX ZB 95/99 aaO) oder wenn durch zu strenge Anforde-\n\nrungen an die Erfolgsaussicht eines Vorbringens (Prozeßkostenhilfe) eine\n\nsachwidrige Ungleichbehandlung erfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. September\n\n1997, IX ZB 92/97, NJW 1998, 82). Dies ist jedoch nicht der Fall.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nKlein\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/v-zb-16-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/v-zb-16-02","retrieved":"2026-07-10 13:21:34.868610+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-04/v-zb-16-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, die Nachprüfung zusätzliche Fristenkontrolle überläßt, ist eine Frage des Einzelfalls und als solche einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. eigene ohne c) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Ausle- gung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzu- stellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebens- sachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. d) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. 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